Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 4 R 200/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 407/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.
Dem 1932 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Agraringenieurschule W. vom Oktober 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Er war zu diesem Zeitpunkt als Hauptbuchhalter beim VEB Bau/Holzbau E. tätig. Vom 01. Juli 1976 bis zum 30. April 1978 war er beim VEB Kreisbaubetrieb A. und vom 01. Mai 1978 bis zum 12. Oktober 1987 beim VEB Textilreinigung E. ebenfalls als Hauptbuchhalter beschäftigt. Vom 08. Februar 1988 bis zum 30. Juni 1990 war er als Leiter Wirtschaftskontrolle beim VEB Gebäudewirtschaft Q. tätig. – Eine ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gehörte er vom 01. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 an.
Am 02. Juni 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2004 mit der Begründung ab, bei dem VEB Gebäudewirtschaft Q. habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Dagegen erhob der Kläger am 13. Juli 2004 Widerspruch und machte geltend, es habe sich bei dem Betrieb um einen solchen des Bauwesens gehandelt. Dazu legte er eine Bestätigung des Nachfolgebetriebes, der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q., vom 22. November 2004 vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 22. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er ist der Auffassung, dass der VEB Gebäudewirtschaft Q. sowohl ein Produktionsbetrieb gewesen sei als auch Versorgungsbetrieb den Produktionsbetrieben auch gleichgestellt gewesen sei. Er habe Wärme produziert, Bauleistungen durchgeführt und Wohnungen verwaltet. Sein Betrieb sei zu 65% ein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen. Der Kläger hat ein weiteres Schreiben der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q. vom 01. August 2006 vorgelegt. Mit Urteil vom 21. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, da er am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Bei dem VEB Gebäudewirtschaft Q. habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens sei deshalb nicht gegeben, weil der Betrieb keine Massenproduktion von Bauwerken betrieben habe. Sein Hauptzweck habe vielmehr in der Verwaltung und der Unterhaltung der zu betreuenden Wohneinheiten gelegen. Der Neubau von Wohneinheiten habe dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb, insbesondere auch kein Versorgungsbetrieb gewesen. Zwar habe er Energie erzeugt und verteilt, dies sei aber nicht die überwiegende Aufgabe des Gesamtbetriebes gewesen.
Gegen das am 27. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Oktober 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und dazu ein weiteres Schreiben der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q. vom 16. Oktober 2007 vorgelegt. Sein Betrieb habe im Hauptzweck Wärme und Energie erzeugt und Bauleistungen erbracht. Wohnungen habe er nur zu einem geringen Teil verwaltet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2007 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Der Betrieb des Klägers sei weder ein Produktionsbetrieb des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Dieser sei weder hauptsächlich Energieproduzent gewesen noch habe er schwerpunktmäßig die Funktion eines Energieverteilers im Sinne einer strategischen Überwachung des landesweiten Energiebedarfs und der großräumigen Zuweisung und Steuerung entsprechender Energielasten über das Versorgungsnetz inne gehabt. Diese Aufgaben hätte die Staatliche Hauptverteilung und nicht der lokale Gebäudebewirtschaftungsbetrieb wahrgenommen.
Der Senat hat vom Amtsgericht Stendal – Handelsregister – einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Gebäudewirtschaft Q. sowie des Handelsregisters für den Nachfolgebetrieb beigezogen und vom Nachfolgebetrieb eine Aufstellung vom 18. Januar 2008 über die Aufgliederung der Beschäftigten auf die Betriebszweige am 30. Juni 1990 eingeholt. Auf Aufforderung des Senats hat die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q. weitere Unterlagen zum VEB Gebäudewirtschaft Q. vorgelegt. – Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR nur möglich ist, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende Versorgungszusage erteilt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 ist rechtmäßig und beschwert ihn nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG. Das SG hat seine Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt für den hier streitbefangenen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte. 1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach juris, Rdnr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR (schriftlich) eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Entgegen der Auffassung des BSG ist der Senat zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die nach Auffassung des BSG durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Artikel 20 Absätze 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden. Vielmehr ist eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Gesetzesnorm nicht möglich (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, Rdnr. 19). Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Artikel 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Es bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG, um einen vermeintlichen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung zu begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.
3. Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen alle zugleich am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung des Zeitraums vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. In der Person des Klägers als Ingenieurökonom liegt zwar die persönliche Voraussetzung vor, und er war auch entsprechend seiner erworbenen Qualifikation tätig. Jedoch war er zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Der VEB Gebäudewirtschaft Q. war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (nachfolgend a) noch war er ein gleichgestellter Betrieb (nachfolgend b).
a) Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus § 1 Absatz 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, a.a.O., S. 46 f.). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20 f.).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat eine Massenproduktion von gleichartigen Bauwerken, wenn sie denn überhaupt stattgefunden hat, dem VEB Gebäudewirtschaft nicht das Gepräge gegeben. Denn nach den von der Rechtsnachfolgerin des Betriebes, der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q., im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen waren im Juni 1990 im Bereich der Bauproduktion lediglich 71 von insgesamt 206 Beschäftigten, also lediglich 34,5%, tätig. Damit hat schon die Bauproduktion an sich dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Auf die Frage, ob es sich insoweit um eine Massenproduktion gehandelt hat, kommt es danach nicht mehr an.
b) Bei dem VEB Gebäudewirtschaft Q. hat es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 der 2. DB gehandelt. Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt unter anderem Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Betriebsteil "Heizwerk" um einen Versorgungsbetrieb in diesem Sinne gehandelt hat. Denn auch dieser Betriebsteil hat dem VEB Gebäudewirtschaft Q. nicht das Gepräge gegeben. Aus der oben zitierten Unterlage ergibt sich auch, dass im Betriebsteil "Heizwerk" lediglich 93 Bedienstete tätig waren, und damit weniger als 50% (45,1%), wobei bei der eigentlich gebotenen Berücksichtigung der Verwaltung des Betriebes mit 49 Mitarbeitern dieser Prozentsatz noch weiter sinken würde.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor, weil der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG abweicht.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob für den Kläger Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) mit den dabei erzielten Entgelten festzustellen sind.
Dem 1932 geborenen Kläger wurde mit Urkunde der Agraringenieurschule W. vom Oktober 1974 das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung Ingenieurökonom zu führen. Er war zu diesem Zeitpunkt als Hauptbuchhalter beim VEB Bau/Holzbau E. tätig. Vom 01. Juli 1976 bis zum 30. April 1978 war er beim VEB Kreisbaubetrieb A. und vom 01. Mai 1978 bis zum 12. Oktober 1987 beim VEB Textilreinigung E. ebenfalls als Hauptbuchhalter beschäftigt. Vom 08. Februar 1988 bis zum 30. Juni 1990 war er als Leiter Wirtschaftskontrolle beim VEB Gebäudewirtschaft Q. tätig. – Eine ausdrückliche schriftliche Versorgungszusage erhielt er zur Zeit der DDR nicht. Der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gehörte er vom 01. Juli 1971 bis zum 30. Juni 1990 an.
Am 02. Juni 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juni 2004 mit der Begründung ab, bei dem VEB Gebäudewirtschaft Q. habe es sich weder um einen volkseigenen Produktionsbetrieb noch um einen gleichgestellten Betrieb gehandelt. Dagegen erhob der Kläger am 13. Juli 2004 Widerspruch und machte geltend, es habe sich bei dem Betrieb um einen solchen des Bauwesens gehandelt. Dazu legte er eine Bestätigung des Nachfolgebetriebes, der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q., vom 22. November 2004 vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2005 mit der Begründung des Ausgangsbescheides zurück.
Daraufhin hat der Kläger am 22. Februar 2005 Klage beim Sozialgericht Magdeburg (SG) erhoben. Er ist der Auffassung, dass der VEB Gebäudewirtschaft Q. sowohl ein Produktionsbetrieb gewesen sei als auch Versorgungsbetrieb den Produktionsbetrieben auch gleichgestellt gewesen sei. Er habe Wärme produziert, Bauleistungen durchgeführt und Wohnungen verwaltet. Sein Betrieb sei zu 65% ein Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens gewesen. Der Kläger hat ein weiteres Schreiben der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q. vom 01. August 2006 vorgelegt. Mit Urteil vom 21. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz, da er am 30. Juni 1990 die betrieblichen Voraussetzungen nicht erfüllt habe. Bei dem VEB Gebäudewirtschaft Q. habe es sich nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb gehandelt. Ein volkseigener Produktionsbetrieb des Bauwesens sei deshalb nicht gegeben, weil der Betrieb keine Massenproduktion von Bauwerken betrieben habe. Sein Hauptzweck habe vielmehr in der Verwaltung und der Unterhaltung der zu betreuenden Wohneinheiten gelegen. Der Neubau von Wohneinheiten habe dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Der Betrieb sei auch kein gleichgestellter Betrieb, insbesondere auch kein Versorgungsbetrieb gewesen. Zwar habe er Energie erzeugt und verteilt, dies sei aber nicht die überwiegende Aufgabe des Gesamtbetriebes gewesen.
Gegen das am 27. September 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. Oktober 2007 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und dazu ein weiteres Schreiben der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q. vom 16. Oktober 2007 vorgelegt. Sein Betrieb habe im Hauptzweck Wärme und Energie erzeugt und Bauleistungen erbracht. Wohnungen habe er nur zu einem geringen Teil verwaltet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Oktober 1974 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. August 2007 zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend. Der Betrieb des Klägers sei weder ein Produktionsbetrieb des Bauwesens noch ein gleichgestellter Betrieb gewesen. Dieser sei weder hauptsächlich Energieproduzent gewesen noch habe er schwerpunktmäßig die Funktion eines Energieverteilers im Sinne einer strategischen Überwachung des landesweiten Energiebedarfs und der großräumigen Zuweisung und Steuerung entsprechender Energielasten über das Versorgungsnetz inne gehabt. Diese Aufgaben hätte die Staatliche Hauptverteilung und nicht der lokale Gebäudebewirtschaftungsbetrieb wahrgenommen.
Der Senat hat vom Amtsgericht Stendal – Handelsregister – einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB Gebäudewirtschaft Q. sowie des Handelsregisters für den Nachfolgebetrieb beigezogen und vom Nachfolgebetrieb eine Aufstellung vom 18. Januar 2008 über die Aufgliederung der Beschäftigten auf die Betriebszweige am 30. Juni 1990 eingeholt. Auf Aufforderung des Senats hat die Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q. weitere Unterlagen zum VEB Gebäudewirtschaft Q. vorgelegt. – Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass nach der Rechtsprechung des Senats eine Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem der DDR nur möglich ist, wenn zu Zeiten der DDR eine entsprechende Versorgungszusage erteilt worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2005 ist rechtmäßig und beschwert ihn nicht im Sinne der §§ 157, 54 Absatz 2 Satz 1 SGG. Das SG hat seine Klage deshalb zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat gemäß § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 und § 1 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) keinen Anspruch auf die beantragte Feststellung von Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem. Er unterfällt für den hier streitbefangenen Zeitraum nicht dem Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 AAÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte. 1. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2007, BGBl. I S. 3024) gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Artikel 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, zitiert nach juris, Rdnr. 19).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR (schriftlich) eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentscheidung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat sich nicht der Rechtsprechung des BSG anschließt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (nachfolgend 2.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen hier nicht vorliegen (nachfolgend 3.).
2. Entgegen der Auffassung des BSG ist der Senat zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potentiell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbeziehungsverbot modifiziert hat (so aber: BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O.). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die nach Auffassung des BSG durch eine verfassungskonforme (erweiternde) Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass – wenn die Ansicht des BSG tatsächlich zutreffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist – zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde, über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Auslegung vornehmen dürfen, sondern durch Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 100 Absatz 1 Grundgesetz (GG) eine konkrete Normenkontrolle veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Artikel 20 Absätze 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Absatz 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden. Vielmehr ist eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer Gesetzesnorm nicht möglich (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R –, Rdnr. 19). Für eine richterliche Rechtsfortbildung im Wege der Analogie fehlt es – wie noch auszuführen sein wird – an der erforderlichen Regelungslücke.
a) In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise dafür, dass durch das AAÜG außer den Personen, die durch einen nach Artikel 19 EVertr bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder nach Artikel 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BT-Drs. 12/405, S. 113, 146; BT-Drs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BT-Drs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genommen. Zwar wird dort dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BT-Drs. 12/405, S. 113). Jedoch ist aus der weiteren Gesetzesbegründung ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenberechung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitzschutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelfallprüfung und der Kostenerstattungen durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Zur Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (a.a.O., S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlauf von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BT-Drs. 12/826, S. 21).
Der Gesetzgeber ging auch – soweit erkennbar – nicht davon aus, dass die in § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BT-Drs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussberatungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BT-Drs 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BT-Drs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
b) Es bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung des § 1 Absatz 1 AAÜG, um einen vermeintlichen Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung zu begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R –, a. a. O., S. 12).
Artikel 3 Absatz 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird jedoch verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z. B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. –, dokumentiert in juris, Rdnr. 36).
Hier ist für den Senat bereits nicht nachvollziehbar, wieso das BSG der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a. a. O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 –, dokumentiert in juris, Rdnr. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Beschluss vom 26. Oktober 2005, a. a. O., Rdnr. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der FZR beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einen Vergleich der von § 1 Absatz 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
Aus diesen Gründen liegt auch keine Gesetzeslücke vor, die möglicherweise im Wege einer Analogie zu schließen gewesen wäre.
Im Übrigen hat auch die Bundesregierung mehrfach betont, dass das AAÜG nach dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers nur anwendbar sein sollte, wenn eine ausdrückliche Versorgungszusage vorliegt (Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BTDrs. 16/11127 vom 28. November 2008; Antwort des Staatssekretärs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Franz-Josef Lersch-Mense auf eine Frage der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, BTDrs. 16/13916 vom 21. August 2009). Sie hat darauf hingewiesen, dass Verdienste oberhalb von 600 Mark für Beschäftigungszeiten ab März 1971 ohne Versorgungszusage wie bei allen übrigen Versicherten, die keinem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört haben, nur bei entsprechenden Beitragszahlungen zur FZR rentenrechtlich hätten berücksichtigt werden können. Dieser Hinweis der Bundesregierung auf die FZR ähnelt der soeben dargestellten Argumentation des Bundesverfassungsgerichts.
3. Aber auch wenn man der Rechtsprechung des BSG folgen würde, hat das Begehren des Klägers keinen Erfolg. Danach hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. der DDR I, Nr. 93 S. 844 – im Folgenden: VO-AVItech) i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. der DDR I, Nr. 62 S. 487 – im Folgenden: 2. DB) von drei Voraussetzungen ab. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Voraussetzung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung). Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen alle zugleich am 30. Juni 1990 vorgelegen haben. In Anwendung dieser Maßstäbe hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung des Zeitraums vom 01. Oktober 1974 bis 30. Juni 1990 in das Versorgungssystem der AVItech. Denn er erfüllte nicht die abstrakt-generellen und zwingenden Voraussetzungen (vgl. dazu Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3-8570 § 1 Nr. 6) des hier betroffenen Versorgungssystems. In der Person des Klägers als Ingenieurökonom liegt zwar die persönliche Voraussetzung vor, und er war auch entsprechend seiner erworbenen Qualifikation tätig. Jedoch war er zum Stichtag 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt. Der VEB Gebäudewirtschaft Q. war weder ein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (nachfolgend a) noch war er ein gleichgestellter Betrieb (nachfolgend b).
a) Die Voraussetzung der Beschäftigung in einem Produktionsbetrieb ergibt sich nach Auffassung des BSG aus § 1 Absatz 1 der 2. DB im Umkehrschluss, weil anderenfalls die Gleichstellung nicht produzierender Betriebe in § 1 Absatz 2 der 2. DB mit Produktionsbetrieben ohne Bezug wäre. Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell gefertigt haben. Der Betrieb muss auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern ausgerichtet gewesen sein (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R –, dokumentiert in juris). Das BSG setzt industriell und serienmäßig wiederkehrend ausdrücklich gleich (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 – B 4 RA 14/03 R –, dokumentiert in juris, dort Rdnr. 28). Die Bedeutung der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R –, a.a.O., S. 46 f.). Schließlich muss die industrielle Serienproduktion dem Betrieb das Gepräge gegeben haben. Im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nur solche Betriebe, die standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R –, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3, S. 20 f.).
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat eine Massenproduktion von gleichartigen Bauwerken, wenn sie denn überhaupt stattgefunden hat, dem VEB Gebäudewirtschaft nicht das Gepräge gegeben. Denn nach den von der Rechtsnachfolgerin des Betriebes, der Wohnungswirtschaftsgesellschaft mbH Q., im Berufungsverfahren vorgelegten Unterlagen waren im Juni 1990 im Bereich der Bauproduktion lediglich 71 von insgesamt 206 Beschäftigten, also lediglich 34,5%, tätig. Damit hat schon die Bauproduktion an sich dem Betrieb nicht das Gepräge gegeben. Auf die Frage, ob es sich insoweit um eine Massenproduktion gehandelt hat, kommt es danach nicht mehr an.
b) Bei dem VEB Gebäudewirtschaft Q. hat es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Absatz 2 der 2. DB gehandelt. Nach dieser Vorschrift waren den volkseigenen Betrieben gleichgestellt unter anderem Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie). Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Betriebsteil "Heizwerk" um einen Versorgungsbetrieb in diesem Sinne gehandelt hat. Denn auch dieser Betriebsteil hat dem VEB Gebäudewirtschaft Q. nicht das Gepräge gegeben. Aus der oben zitierten Unterlage ergibt sich auch, dass im Betriebsteil "Heizwerk" lediglich 93 Bedienstete tätig waren, und damit weniger als 50% (45,1%), wobei bei der eigentlich gebotenen Berücksichtigung der Verwaltung des Betriebes mit 49 Mitarbeitern dieser Prozentsatz noch weiter sinken würde.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Absatz 2 SGG liegen nicht vor, weil der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG abweicht.
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