Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 21 AS 4531/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AS 240/09 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen des nach Auffassung des Sozialgerichtes fehlenden amtlichen Vordruckes zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt wurde, ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht statthaft (Bestätigung der Senatsrechtsprechung: vgl. SächsLSG, Beschluss vom 22. Juli 2008 - L 3 B 407/08 AS-PKH - JURIS-Dokument Rdnr. 4).
2. Die Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichtes ist nicht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG oder § 202 SGG oder in analoger Anwendung gegeben.
3. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss eines Landessozialgerichtes in einem prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren zum Bundessozialgericht ist nicht gegeben.
4. Die Beschwerdeausschlussregelung des § 177 SGG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Sozialgerichtes ist nicht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 SGG i. V. m. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG oder § 202 SGG oder in analoger Anwendung gegeben.
3. Eine Beschwerde gegen einen Beschluss eines Landessozialgerichtes in einem prozesskostenhilferechtlichen Beschwerdeverfahren zum Bundessozialgericht ist nicht gegeben.
4. Die Beschwerdeausschlussregelung des § 177 SGG unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 12. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger zu 2 begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten.
Die Kläger, ein Ehepaar, haben im Klageverfahren für die Klägerin zu 1 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt. Die Klägerbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 16. November 2007 Prozesskostenhilfe für die beiden Kläger beantragt. Dem Schriftsatz ist nur die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1 nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung beigefügt gewesen.
Im Erörterungstermin vom 17. September 2008 hat der Klägerbevollmächtigte die Klage zurückgenommen.
Auf Anforderung des Sozialgerichtes vom 3. Februar 2009 sind mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 weitere Unterlagen vorgelegt worden. Das Sozialgericht hat sodann mit einem Beschluss vom 12. März 2009 der Klägerin zu 1 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit dem weiteren, hier streitgegenständlichen Beschluss vom selben Tag hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers zu 2 mit der Begründung abgelehnt, dass der Vordruck ZP 1 nicht eingereicht worden sei.
Die Klägerbevollmächtigten haben gegen den ihnen am 20. März 2009 zugestellten Beschluss am 17. April 2009 Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2 nebst Unterlagen vorgelegt. Sie rügen, dass das Sozialgericht zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe, den Vordruck ZP 1 nachzureichen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lägen vor. Den Einwänden des Beschwerdegegners, dass die Beschwerde ausgeschlossen sei, und dass der Prozesskostenhilfeantrag wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2 unvollständig gewesen sei, sind die Klägerbevollmächtigten entgegengetreten. Der Beschwerdeausschluss betreffe nur den Fall, in dem das Sozialgericht die Bedürftigkeit verneint habe. Vorliegend sei jedoch der Antrag wegen des nicht vorliegenden Vordruckes ZP 1 abgelehnt worden. Auch sei das Nichtausfüllen oder das unvollständige Ausfüllen des ZP 1-Formulars unschädlich, weil die Lücken durch die von der Klägerin zu 1 abgegebene Erklärung hätten geschlossen werden können. Es habe deshalb Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt werden können. Sofern der erkennende Senat an seiner zurückweisenden Auffassung festhalte, sei die sofortige Beschwerde gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuzulassen. Sofern die sofortige Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht zugelassen werde, dürfe dies einen weiteren Verstoß gegen Artikel 103 des Grundgesetzes (GG) darstellen. Der ablehnende Beschluss sei dann gegebenenfalls mit der Verfassungsbeschwerde anzufechten. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde, wenn sie als unzulässig zurückgewiesen werde, als Gegenvorstellung auszulegen sei.
Der Kläger zu 2 beantragt,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Chemnitz vom 18. März 2009 [gemeint ist der Beschluss vom 12. März 2009] dem Kläger zu 2 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab Antragstellung zu bewilligen und den Bevollmächtigten beizuordnen; 2. das weitere Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichtes zuzulassen.
Der Beschwerdegegner vertritt unter anderem die Auffassung, dass die Beschwerde nicht statthaft sei. Im sozialgerichtlichen Verfahren gehe das Sozialgerichtsgesetz als lex specialis der Zivilprozessordnung vor.
Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen (einschließlich des Prozesskostenhilfe-Beiheftes) Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. März 2009 ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
a) Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bestimmt. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.
Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG umfasst auch den Fall, in dem der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des Sozialgerichtes der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO i. V. m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 22. Juli 2008 – L 3 B 407/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 4; SächsLSG, Beschluss vom 2. Januar 2009 – L 2 B 641/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11; BayLSG, Beschluss vom 3. Juli 2009 – L 18 SO 60/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 2; BayLSG, Beschluss vom 3. Juni 2009 – L 11 AS 102/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 7 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 – L 14 B 2171/08 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 1 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – L 25 B 2170/08 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 2 f.).
Hierzu hat der erkennende Senat im Beschluss vom 22. Juli 2008 (a. a. O.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 114 Abs. 1 ZPO fordert, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. Die Terminologie aus § 114 Abs. 1 ZPO findet sich in anderen Regelungen zum Prozesskostenhilferecht wieder, zum Beispiel in § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO. In diesem zweigeteilten System gehören die genannten Regelungen zu Formerfordernissen ebenso wie zum Beispiel die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) oder die Festsetzung von Zahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Demzufolge gilt die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG über den Beschwerdeausschluss gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, erst Recht für den Unterfall, dass das Sozialgericht die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit wegen eines seiner Auffassung nach fehlenden Vordrucks zur Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse meint nicht prüfen zu können. Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Da die Beschwerde nicht statthaft ist, ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich, den angefochtenen Beschluss auf die gerügten Mängel hin zu überprüfen. Denn der Rechtsprechung ist es verwehrt, durch außerordentliche Rechtsbehelfe tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bestehenden Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 [416] = JURIS-Dokument Rdnr. 68 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 – 1 BvR 2803/06 – NJW 2007, 2538; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2009 – L 14 B 2171/08 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – L 25 B 2170/08 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 4).
Aus denselben Gründen kann die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2 nicht zum Anlass genommen werden, im Beschwerdeverfahren dessen prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit zu prüfen.
b) Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die Beschwerde auch nicht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 73a Abs. 1 SGG oder § 202 SGG oder in analoger Anwendung gegeben.
In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte wurde zwar verbreitet zusätzlich zu der Beschwerdeausschlussregelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG diejenige in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO bemüht. Danach findet die sofortige Beschwerde gegen Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dieser Rückgriff auf Rechtsmittelvorschriften in der Zivilprozessordnung war jedoch nicht unbestritten (vgl. die umfangreichen Nachweise zum Streitstand: SächsLSG, Beschluss vom 18. März 2009 – L 7 B 446/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10; SächsLSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – L 7 AS 294/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 3).
Nach Auffassung des erkennenden Senates war und ist ein Rückgriff auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO für Beschwerden von Verfahrensbeteiligten gegen Prozesskostenhilfebeschlüsse auf Grund einer Verweisungsregelung im Sozialgerichtsgesetz weder zur Begründung eines Beschwerdeausschlusses noch eines Beschwerderechtes möglich. Denn die Rechtsmittel gegen Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren sind abschließend im Sozialgerichtesgesetz geregelt. Soweit für Rechtsmittel in sozialgerichtlichen Verfahren Regelungen außerhalb des Sozialgerichtsgesetzes zur Anwendung kommen sollen, bedarf dies einer Verweisung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Normenklarheit (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94, 957/96 – BVerfGE 114, 1 [53] = JURIS-Dokument Rdnr. 189, m. w. N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz [10. Aufl., 2009], Art. 20 Rdnr. 63, m. w. N.) genügt. Dies wäre bei einem Rückgriff auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht der Fall. Denn die Regelung in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, die die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe für entsprechend anwendbar erklärt, steht im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 60 bis 75 SGG). Dort finden sich gemeinsame Verfahrensvorschriften. Die Vorschriften über die Rechtsmittel sind hingegen in im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 178a SGG) geregelt. Bereits diese Gesetzessystematik spricht dagegen, in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG eine Aussage über Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren hineinzulesen. Zudem wäre die Regelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO mindestens in zwei Punkten auslegungsbedürftig, um sie mit dem Rechtsmittelsystem des Sozialgerichtsgesetzes kompatibel zu machen. So kennt das Sozialgerichtsgesetz nicht die "sofortige Beschwerde" (vgl. § 567 ZPO), sondern nur die Beschwerde (vgl. §§ 172 ff. SGG). Vor allem aber wäre hinsichtlich des maßgebenden Wertes des Beschwerdegegenstandes die Bezugnahme auf § 511 ZPO durch die auf § 144 SGG zu ersetzen. Denn die Zulässigkeit der Berufung setzt nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. In § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG hingegen war der Grenzwert bis zum 31. März 2008 auf 500,00 EUR festgelegt, seit 1. April 2008 liegt er bei 750,00 EUR. Diese notwendigen Auslegungen von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO würden aber einen Betroffenen nicht mehr befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit er sein Verhalten danach ausrichten kann.
Unabhängig davon käme es bei einer gleichzeitigen Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO und § 172 SGG zu einem Regelungswiderspruch. Denn während § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO die sofortige Beschwerde bei einem Streitwert unterhalb des genannten Schwellenwertes ausschließt, hiervon aber eine Ausnahme macht, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat, wird im Gegensatz hierzu gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bei einer vom Gericht verneinten prozesskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit gerade die Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Regelungswiderspruch wäre nicht durch eine Auslegung einer der beiden Regelungen oder beider Regelungen aufzulösen.
Dass der Gesetzgeber das Rechtsmittelrecht zum sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich im Sozialgerichtsgesetz verortet wissen wollte und will, lässt sich aktuell aus der zum 11. August 2010 in Kraft getretenen Änderung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) ersehen. Der Gesetzgeber hat die oben angesprochene Diskussion über die Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aufgegriffen und sie dahingehend entschieden, dass er die Beschwerdeausschlussregelung in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG um einen zweiten Halbsatz ergänzt hat (vgl. BR-Drs. 152/10, S. 23). Auf Verweisung auf Regelungen in der Zivilprozessordnung hat er verzichtet.
Im Hinblick auf die umfangreichen Regelungen im Sozialgerichtsgesetz zu Rechtsmitteln im Sozialgerichtlichen Verfahren sind weder die Voraussetzungen gegeben, die auf der Grundlage von § 202 SGG eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung ermöglichen würden, noch besteht eine Regelungslücke, die im Rahmen einer Analogie geschlossen werden könnte.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht gemäß § 177 SGG i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten vorliegend nicht gegeben. Hierfür fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen. Denn die Beschwerderegelung setzt eine Entscheidung gemäß § 17a Abs. 2 oder 3 GVG über die Frage, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, voraus.
Die Beschwerdeausschlussregelung in § 177 SGG unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn weder Artikel 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 – BVerfGE 118, 212 [239] = JURIS-Dokument Rdnr. 108, m. w. N.; vgl. auch: Sachs, in Sachs, Grundgesetz [5. Aufl., 2009], Art. 19 Rdnr. 120, m. w. N.; Jarass, a. a. O., Art. 19 Rdnr. 45). Wie das Bundesverfassungsgericht im Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 (Az.: 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 [406] = JURIS-Dokument Rdnr. 32, m. w. N.) ausgeführt hat, werden lediglich ausnahmsweise auch die Gerichte als öffentliche Gewalt im Verständnis des Artikel 19 Abs. 4 GG eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit auf Grund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden. In diesen Fällen würden die Gerichte zwar in voller richterlicher Unabhängigkeit handeln, aber nicht in ihrer typischen Funktion als Instanzen der unbeteiligten Streitentscheidung. Vielmehr nähmen sie auf Antrag eigenständig einen Eingriff vor, der aber, auch soweit er funktional Ausübung vollziehender Gewalt sei, im Interesse eines besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen werde. Die Besonderheit gegenüber der spruchrichterlichen Tätigkeit wirke sich in der Möglichkeit spezifischer verfahrensrechtlicher Regeln für solche Entscheidungen aus, häufig im Ausschluss rechtlichen Gehörs. Diese besondere Konstellation ist aber bei einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht gegeben.
II. Außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger zu 2 begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten.
Die Kläger, ein Ehepaar, haben im Klageverfahren für die Klägerin zu 1 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes begehrt. Die Klägerbevollmächtigten haben mit Schriftsatz vom 16. November 2007 Prozesskostenhilfe für die beiden Kläger beantragt. Dem Schriftsatz ist nur die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1 nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung beigefügt gewesen.
Im Erörterungstermin vom 17. September 2008 hat der Klägerbevollmächtigte die Klage zurückgenommen.
Auf Anforderung des Sozialgerichtes vom 3. Februar 2009 sind mit Schriftsatz vom 11. Februar 2002 weitere Unterlagen vorgelegt worden. Das Sozialgericht hat sodann mit einem Beschluss vom 12. März 2009 der Klägerin zu 1 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Mit dem weiteren, hier streitgegenständlichen Beschluss vom selben Tag hat das Sozialgericht den Antrag des Klägers zu 2 mit der Begründung abgelehnt, dass der Vordruck ZP 1 nicht eingereicht worden sei.
Die Klägerbevollmächtigten haben gegen den ihnen am 20. März 2009 zugestellten Beschluss am 17. April 2009 Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren haben sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2 nebst Unterlagen vorgelegt. Sie rügen, dass das Sozialgericht zu keinem Zeitpunkt aufgegeben habe, den Vordruck ZP 1 nachzureichen. Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lägen vor. Den Einwänden des Beschwerdegegners, dass die Beschwerde ausgeschlossen sei, und dass der Prozesskostenhilfeantrag wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2 unvollständig gewesen sei, sind die Klägerbevollmächtigten entgegengetreten. Der Beschwerdeausschluss betreffe nur den Fall, in dem das Sozialgericht die Bedürftigkeit verneint habe. Vorliegend sei jedoch der Antrag wegen des nicht vorliegenden Vordruckes ZP 1 abgelehnt worden. Auch sei das Nichtausfüllen oder das unvollständige Ausfüllen des ZP 1-Formulars unschädlich, weil die Lücken durch die von der Klägerin zu 1 abgegebene Erklärung hätten geschlossen werden können. Es habe deshalb Beschwerde gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt werden können. Sofern der erkennende Senat an seiner zurückweisenden Auffassung festhalte, sei die sofortige Beschwerde gemäß § 177 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zuzulassen. Sofern die sofortige Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht zugelassen werde, dürfe dies einen weiteren Verstoß gegen Artikel 103 des Grundgesetzes (GG) darstellen. Der ablehnende Beschluss sei dann gegebenenfalls mit der Verfassungsbeschwerde anzufechten. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde, wenn sie als unzulässig zurückgewiesen werde, als Gegenvorstellung auszulegen sei.
Der Kläger zu 2 beantragt,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Chemnitz vom 18. März 2009 [gemeint ist der Beschluss vom 12. März 2009] dem Kläger zu 2 Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren ab Antragstellung zu bewilligen und den Bevollmächtigten beizuordnen; 2. das weitere Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichtes zuzulassen.
Der Beschwerdegegner vertritt unter anderem die Auffassung, dass die Beschwerde nicht statthaft sei. Im sozialgerichtlichen Verfahren gehe das Sozialgerichtsgesetz als lex specialis der Zivilprozessordnung vor.
Die Beklagte hat keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten aus beiden Verfahrenszügen (einschließlich des Prozesskostenhilfe-Beiheftes) Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde des Klägers zu 2 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 12. März 2009 ist nicht statthaft und damit gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 572 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
a) Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Etwas anderes ist in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bestimmt. Danach ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dies ist hier der Fall.
Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG umfasst auch den Fall, in dem der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt worden ist, weil nach Auffassung des Sozialgerichtes der nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO i. V. m. der Prozesskostenhilfevordruckverordnung (PKHVV) vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) in der Fassung des Art. 36 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) erforderliche Vordruck nicht vorgelegt worden ist (vgl. SächsLSG, Beschluss vom 22. Juli 2008 – L 3 B 407/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 4; SächsLSG, Beschluss vom 2. Januar 2009 – L 2 B 641/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 11; BayLSG, Beschluss vom 3. Juli 2009 – L 18 SO 60/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 2; BayLSG, Beschluss vom 3. Juni 2009 – L 11 AS 102/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 7 ff.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2009 – L 14 B 2171/08 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 1 f.; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – L 25 B 2170/08 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 2 f.).
Hierzu hat der erkennende Senat im Beschluss vom 22. Juli 2008 (a. a. O.) ausgeführt, dass der Gesetzgeber in § 114 Abs. 1 ZPO fordert, dass für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits sowie die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. Die Terminologie aus § 114 Abs. 1 ZPO findet sich in anderen Regelungen zum Prozesskostenhilferecht wieder, zum Beispiel in § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO oder § 127 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 ZPO. In diesem zweigeteilten System gehören die genannten Regelungen zu Formerfordernissen ebenso wie zum Beispiel die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) oder die Festsetzung von Zahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Demzufolge gilt die Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG über den Beschwerdeausschluss gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint, erst Recht für den Unterfall, dass das Sozialgericht die prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit wegen eines seiner Auffassung nach fehlenden Vordrucks zur Erklärung über persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse meint nicht prüfen zu können. Die Beschwerdebegründung gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
Da die Beschwerde nicht statthaft ist, ist es dem Beschwerdegericht nicht möglich, den angefochtenen Beschluss auf die gerügten Mängel hin zu überprüfen. Denn der Rechtsprechung ist es verwehrt, durch außerordentliche Rechtsbehelfe tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bestehenden Rechtsschutzsystem zu schließen (vgl. BVerfG, Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395 [416] = JURIS-Dokument Rdnr. 68 ff.; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2007 – 1 BvR 2803/06 – NJW 2007, 2538; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2009 – L 14 B 2171/08 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 3; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2010 – L 25 B 2170/08 AS PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 4).
Aus denselben Gründen kann die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu 2 nicht zum Anlass genommen werden, im Beschwerdeverfahren dessen prozesskostenhilferechtliche Bedürftigkeit zu prüfen.
b) Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die Beschwerde auch nicht gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 73a Abs. 1 SGG oder § 202 SGG oder in analoger Anwendung gegeben.
In der Rechtsprechung der Landessozialgerichte wurde zwar verbreitet zusätzlich zu der Beschwerdeausschlussregelung in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG diejenige in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO bemüht. Danach findet die sofortige Beschwerde gegen Prozesskostenhilfebeschlüsse nicht statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Dieser Rückgriff auf Rechtsmittelvorschriften in der Zivilprozessordnung war jedoch nicht unbestritten (vgl. die umfangreichen Nachweise zum Streitstand: SächsLSG, Beschluss vom 18. März 2009 – L 7 B 446/08 AS-PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 10; SächsLSG, Beschluss vom 1. Oktober 2009 – L 7 AS 294/09 B PKH – JURIS-Dokument Rdnr. 3).
Nach Auffassung des erkennenden Senates war und ist ein Rückgriff auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO für Beschwerden von Verfahrensbeteiligten gegen Prozesskostenhilfebeschlüsse auf Grund einer Verweisungsregelung im Sozialgerichtsgesetz weder zur Begründung eines Beschwerdeausschlusses noch eines Beschwerderechtes möglich. Denn die Rechtsmittel gegen Entscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren sind abschließend im Sozialgerichtesgesetz geregelt. Soweit für Rechtsmittel in sozialgerichtlichen Verfahren Regelungen außerhalb des Sozialgerichtsgesetzes zur Anwendung kommen sollen, bedarf dies einer Verweisung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine hinreichende Normenklarheit (vgl. hierzu: BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2005 – 1 BvR 782/94, 957/96 – BVerfGE 114, 1 [53] = JURIS-Dokument Rdnr. 189, m. w. N.; Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz [10. Aufl., 2009], Art. 20 Rdnr. 63, m. w. N.) genügt. Dies wäre bei einem Rückgriff auf § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO nicht der Fall. Denn die Regelung in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, die die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe für entsprechend anwendbar erklärt, steht im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 60 bis 75 SGG). Dort finden sich gemeinsame Verfahrensvorschriften. Die Vorschriften über die Rechtsmittel sind hingegen in im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Sozialgerichtsgesetzes (§§ 143 bis 178a SGG) geregelt. Bereits diese Gesetzessystematik spricht dagegen, in § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG eine Aussage über Rechtsmittel im Prozesskostenhilfeverfahren hineinzulesen. Zudem wäre die Regelung in § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO mindestens in zwei Punkten auslegungsbedürftig, um sie mit dem Rechtsmittelsystem des Sozialgerichtsgesetzes kompatibel zu machen. So kennt das Sozialgerichtsgesetz nicht die "sofortige Beschwerde" (vgl. § 567 ZPO), sondern nur die Beschwerde (vgl. §§ 172 ff. SGG). Vor allem aber wäre hinsichtlich des maßgebenden Wertes des Beschwerdegegenstandes die Bezugnahme auf § 511 ZPO durch die auf § 144 SGG zu ersetzen. Denn die Zulässigkeit der Berufung setzt nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO voraus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt. In § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG hingegen war der Grenzwert bis zum 31. März 2008 auf 500,00 EUR festgelegt, seit 1. April 2008 liegt er bei 750,00 EUR. Diese notwendigen Auslegungen von § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG und § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO würden aber einen Betroffenen nicht mehr befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit er sein Verhalten danach ausrichten kann.
Unabhängig davon käme es bei einer gleichzeitigen Anwendung von § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO und § 172 SGG zu einem Regelungswiderspruch. Denn während § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO die sofortige Beschwerde bei einem Streitwert unterhalb des genannten Schwellenwertes ausschließt, hiervon aber eine Ausnahme macht, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat, wird im Gegensatz hierzu gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG bei einer vom Gericht verneinten prozesskostenhilferechtlichen Bedürftigkeit gerade die Beschwerde ausgeschlossen. Dieser Regelungswiderspruch wäre nicht durch eine Auslegung einer der beiden Regelungen oder beider Regelungen aufzulösen.
Dass der Gesetzgeber das Rechtsmittelrecht zum sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich im Sozialgerichtsgesetz verortet wissen wollte und will, lässt sich aktuell aus der zum 11. August 2010 in Kraft getretenen Änderung von § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (vgl. Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) ersehen. Der Gesetzgeber hat die oben angesprochene Diskussion über die Anwendbarkeit von § 127 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO aufgegriffen und sie dahingehend entschieden, dass er die Beschwerdeausschlussregelung in § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG um einen zweiten Halbsatz ergänzt hat (vgl. BR-Drs. 152/10, S. 23). Auf Verweisung auf Regelungen in der Zivilprozessordnung hat er verzichtet.
Im Hinblick auf die umfangreichen Regelungen im Sozialgerichtsgesetz zu Rechtsmitteln im Sozialgerichtlichen Verfahren sind weder die Voraussetzungen gegeben, die auf der Grundlage von § 202 SGG eine entsprechende Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung ermöglichen würden, noch besteht eine Regelungslücke, die im Rahmen einer Analogie geschlossen werden könnte.
II. Dieser Beschluss ergeht gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 202 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
III. Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht gemäß § 177 SGG i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG ist entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten vorliegend nicht gegeben. Hierfür fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen. Denn die Beschwerderegelung setzt eine Entscheidung gemäß § 17a Abs. 2 oder 3 GVG über die Frage, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist, voraus.
Die Beschwerdeausschlussregelung in § 177 SGG unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn weder Artikel 19 Abs. 4 GG noch das allgemeine Rechtsstaatsprinzip gewährleisten einen Instanzenzug (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05, 2 BvR 136/05 – BVerfGE 118, 212 [239] = JURIS-Dokument Rdnr. 108, m. w. N.; vgl. auch: Sachs, in Sachs, Grundgesetz [5. Aufl., 2009], Art. 19 Rdnr. 120, m. w. N.; Jarass, a. a. O., Art. 19 Rdnr. 45). Wie das Bundesverfassungsgericht im Plenumsbeschluss vom 30. April 2003 (Az.: 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 [406] = JURIS-Dokument Rdnr. 32, m. w. N.) ausgeführt hat, werden lediglich ausnahmsweise auch die Gerichte als öffentliche Gewalt im Verständnis des Artikel 19 Abs. 4 GG eingeordnet, wenn sie außerhalb ihrer spruchrichterlichen Tätigkeit auf Grund eines ausdrücklich normierten Richtervorbehalts tätig werden. In diesen Fällen würden die Gerichte zwar in voller richterlicher Unabhängigkeit handeln, aber nicht in ihrer typischen Funktion als Instanzen der unbeteiligten Streitentscheidung. Vielmehr nähmen sie auf Antrag eigenständig einen Eingriff vor, der aber, auch soweit er funktional Ausübung vollziehender Gewalt sei, im Interesse eines besonderen rechtsstaatlichen Schutzes nicht der Exekutive oder jedenfalls nicht ihr allein überlassen werde. Die Besonderheit gegenüber der spruchrichterlichen Tätigkeit wirke sich in der Möglichkeit spezifischer verfahrensrechtlicher Regeln für solche Entscheidungen aus, häufig im Ausschluss rechtlichen Gehörs. Diese besondere Konstellation ist aber bei einer Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag nicht gegeben.
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