Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 KO 5307/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kein Anspruch eines selbständig erwerbstätigen Zeugen auf höheren Verdienstausfall als 17,00 €/Stunde für max. 10 Stunden/Tag.
Die Entschädigung des Antragstellers wegen seiner Teilnahme als Zeuge an der mündlichen Verhandlung am 18.11.2010 wird auf 73,50 EUR festgesetzt. Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Entschädigung des Antragstellers wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 14 AS 3289/08 am 18.11.2010 umstritten. Der Vorsitzende der 14. Kammer hatte den Antragsteller in diesem Verfahren mit Schreiben vom 21.09.2010 zur Vernehmung als Zeuge auf den 18.11.2010 geladen. Der Antragsteller reiste hierzu von seinem Wohnort aus in M. mit dem PKW an. Die mündliche Verhandlung dauerte von 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr. Die Einvernahme des Antragstellers endete bereits um 9:50 Uhr.
Als Entschädigung für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung machte der Antragsteller insgesamt 814,00 EUR (14,00 EUR Fahrtkosten für 90 gefahrene Kilometer sowie Verdienstausfall für 4 Stunden zu je 200,00 EUR) geltend. Die Kostenbeamtin setzte die Entschädigung auf insgesamt 73,50 EUR (90 km zu je 0,25 EUR = 22,50 EUR zzgl. drei Stunden versäumte Arbeitszeit zu je 17,00 EUR = 51,00 EUR) fest (Schreiben vom 22.11.2010).
Deswegen hat der Antragsteller am 29.11.2010 richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt mit der Begründung, die "Entschädigungsrechnung (gleiche) eher badischer Knauserigkeit als hanseatische Großzügigkeit". Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 14.12.2010) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütung- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) Antrag des Antragstellers auf richterliche Festsetzung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller steht wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Karlsruhe im Verfahren S 14 AS 3289/08 eine höhere Entschädigung als 73,50 EUR, wie von der Kostenbeamtin festgesetzt, nicht zu.
Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG (Nr. 1) sowie unter anderem Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG (Nr. 6). Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Nutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt, zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Zeugen, denen ein Verdienstausfall entstehe, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 EUR beträgt (§ 22 Satz 1 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht für mehr als 10 Stunden je Tag gewährt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG).
Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen ist die Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers durch die Kostenbeamtin nicht zu beanstanden.
Gegen die Entschädigung der Fahrtkosten für 90 vom Antragsteller gefahrene Kilometer zu je 0,25 EUR, das sind insgesamt 22,50 EUR, hat der Antragsteller nichts erinnert. Die insoweit berücksichtigte Fahrtstrecke entspricht seinen eigenen Angaben im Entschädigungsantrag vom 18.11.2010.
Für den ihm aus Anlass der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung entstandenen Verdienstausfall hat der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung, als von der Kostenbeamtin festgesetzt. Neben der - hier nicht zum Tragen kommenden Höchstbegrenzung der Entschädigung auf 10 Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG) - sieht § 22 JVEG eine (weitere) Begrenzung der Verdienstausfallentschädigung für Zeugen auf höchstens 17 EUR für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit vor. Eine Entschädigung von mehr als 17 EUR für jede versäumte Arbeitsstunde darf danach auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zeuge, z.B. durch Vorlage von Belegen, nachweist, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist (vgl. hierzu Bay. LSG vom 02.02.2009 -L 15 SF 12/07 AL KO - und LSG Baden-Württemberg vom 21.05.2010 - L 12 KO 4969/09 - (jeweils veröffentlicht in juris) sowie Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 22 JVEG Rdnr. 7 m.w.N. und Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl. 2007, Anm. 22.2). Denn es handelt sich bei der Teilnahme an mündlichen Gerichtsverhandlungen als Zeuge um eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht, die keinen vollen Ausgleich gebietet. Soweit der Antragsteller als Arzt in eigener Praxis eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann ein Verdienstausfall natürlich auch bei ihm als Zeuge eintreten. Er erhält deshalb - mangels anderer Anhaltspunkte für einen geringeren Verdienstausfall - den Höchstsatz je Stunde (vgl. zur gleich gelagerten Situation eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts: SG Berlin, AnwBl. 1984, 574).
Vorliegend dauerte die mündliche Verhandlung am 18.11.2010 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr. Die Einvernahme des Antragstellers als Zeuge, und damit seine Heranziehung durch das Gericht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG), war indes ausweislich der Niederschrift der 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe bereits um 9:50 Uhr beendet. Die weitere Anwesenheit des Antragstellers im Sitzungssaal bis zum Ende der mündlichen Verhandlung war daher selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller der Vater der Klägerin des Hauptsacheverfahrens ist, objektiv nicht erforderlich. Für die An- und Rückreise von Mühlacker nach Karlsruhe und zurück sind unter Berücksichtigung einer einfachen Fahrtwegstrecke von 45 km jeweils 31 Minuten notwendig (vgl. Routenplaner im Internet unter www.reiseplanung.de); unter Berücksichtigung eventueller witterungsbedingter Einflüsse am Sitzungstag schätzt die Kammer die jeweils erforderliche Fahrzeit des Klägers zu seinen Gunsten auf eine Stunde. Damit ergeben sich insgesamt - gerundet (§ 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG) - drei im Rahmen der Verdienstausfallentschädigung zu berücksichtigende Zeitstunden. Hieraus resultiert ein Entschädigungsbetrag von 51,00 EUR.
Damit ist die Entschädigung des Antragstellers insgesamt - wie von der Kostenbeamtin bereits verfügt - auf 73,50 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Entschädigung des Antragstellers wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 14 AS 3289/08 am 18.11.2010 umstritten. Der Vorsitzende der 14. Kammer hatte den Antragsteller in diesem Verfahren mit Schreiben vom 21.09.2010 zur Vernehmung als Zeuge auf den 18.11.2010 geladen. Der Antragsteller reiste hierzu von seinem Wohnort aus in M. mit dem PKW an. Die mündliche Verhandlung dauerte von 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr. Die Einvernahme des Antragstellers endete bereits um 9:50 Uhr.
Als Entschädigung für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung machte der Antragsteller insgesamt 814,00 EUR (14,00 EUR Fahrtkosten für 90 gefahrene Kilometer sowie Verdienstausfall für 4 Stunden zu je 200,00 EUR) geltend. Die Kostenbeamtin setzte die Entschädigung auf insgesamt 73,50 EUR (90 km zu je 0,25 EUR = 22,50 EUR zzgl. drei Stunden versäumte Arbeitszeit zu je 17,00 EUR = 51,00 EUR) fest (Schreiben vom 22.11.2010).
Deswegen hat der Antragsteller am 29.11.2010 richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt mit der Begründung, die "Entschädigungsrechnung (gleiche) eher badischer Knauserigkeit als hanseatische Großzügigkeit". Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 14.12.2010) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.
II.
Der nicht fristgebundene (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütung- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)) Antrag des Antragstellers auf richterliche Festsetzung ist zulässig, aber unbegründet. Dem Antragsteller steht wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Karlsruhe im Verfahren S 14 AS 3289/08 eine höhere Entschädigung als 73,50 EUR, wie von der Kostenbeamtin festgesetzt, nicht zu.
Der Entschädigungsanspruch des Antragstellers richtet sich allein nach den Bestimmungen des JVEG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JVEG).
Zeugen erhalten nach § 19 Abs. 1 Satz 1 JVEG als Entschädigung Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG (Nr. 1) sowie unter anderem Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG (Nr. 6). Bei der Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Benutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Nutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt, zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG). Zeugen, denen ein Verdienstausfall entstehe, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 17 EUR beträgt (§ 22 Satz 1 JVEG). Soweit die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten, jedoch nicht für mehr als 10 Stunden je Tag gewährt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG).
Orientiert an diesen rechtlichen Bestimmungen ist die Festsetzung der Entschädigung des Antragstellers durch die Kostenbeamtin nicht zu beanstanden.
Gegen die Entschädigung der Fahrtkosten für 90 vom Antragsteller gefahrene Kilometer zu je 0,25 EUR, das sind insgesamt 22,50 EUR, hat der Antragsteller nichts erinnert. Die insoweit berücksichtigte Fahrtstrecke entspricht seinen eigenen Angaben im Entschädigungsantrag vom 18.11.2010.
Für den ihm aus Anlass der Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung entstandenen Verdienstausfall hat der Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch auf eine höhere Entschädigung, als von der Kostenbeamtin festgesetzt. Neben der - hier nicht zum Tragen kommenden Höchstbegrenzung der Entschädigung auf 10 Stunden je Tag (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG) - sieht § 22 JVEG eine (weitere) Begrenzung der Verdienstausfallentschädigung für Zeugen auf höchstens 17 EUR für jede angefangene Stunde der versäumten Arbeitszeit vor. Eine Entschädigung von mehr als 17 EUR für jede versäumte Arbeitsstunde darf danach auch dann nicht gewährt werden, wenn der Zeuge, z.B. durch Vorlage von Belegen, nachweist, dass ihm durch die Heranziehung tatsächlich ein höherer Verdienstausfall entstanden ist (vgl. hierzu Bay. LSG vom 02.02.2009 -L 15 SF 12/07 AL KO - und LSG Baden-Württemberg vom 21.05.2010 - L 12 KO 4969/09 - (jeweils veröffentlicht in juris) sowie Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 22 JVEG Rdnr. 7 m.w.N. und Meyer/Höver/Bach, JVEG, 24. Aufl. 2007, Anm. 22.2). Denn es handelt sich bei der Teilnahme an mündlichen Gerichtsverhandlungen als Zeuge um eine staatsbürgerliche Ehrenpflicht, die keinen vollen Ausgleich gebietet. Soweit der Antragsteller als Arzt in eigener Praxis eine selbständige Tätigkeit ausübt, kann ein Verdienstausfall natürlich auch bei ihm als Zeuge eintreten. Er erhält deshalb - mangels anderer Anhaltspunkte für einen geringeren Verdienstausfall - den Höchstsatz je Stunde (vgl. zur gleich gelagerten Situation eines freiberuflich tätigen Rechtsanwalts: SG Berlin, AnwBl. 1984, 574).
Vorliegend dauerte die mündliche Verhandlung am 18.11.2010 in der Zeit von 9:00 Uhr bis 10:30 Uhr. Die Einvernahme des Antragstellers als Zeuge, und damit seine Heranziehung durch das Gericht (§ 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG), war indes ausweislich der Niederschrift der 14. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe bereits um 9:50 Uhr beendet. Die weitere Anwesenheit des Antragstellers im Sitzungssaal bis zum Ende der mündlichen Verhandlung war daher selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Antragsteller der Vater der Klägerin des Hauptsacheverfahrens ist, objektiv nicht erforderlich. Für die An- und Rückreise von Mühlacker nach Karlsruhe und zurück sind unter Berücksichtigung einer einfachen Fahrtwegstrecke von 45 km jeweils 31 Minuten notwendig (vgl. Routenplaner im Internet unter www.reiseplanung.de); unter Berücksichtigung eventueller witterungsbedingter Einflüsse am Sitzungstag schätzt die Kammer die jeweils erforderliche Fahrzeit des Klägers zu seinen Gunsten auf eine Stunde. Damit ergeben sich insgesamt - gerundet (§ 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG) - drei im Rahmen der Verdienstausfallentschädigung zu berücksichtigende Zeitstunden. Hieraus resultiert ein Entschädigungsbetrag von 51,00 EUR.
Damit ist die Entschädigung des Antragstellers insgesamt - wie von der Kostenbeamtin bereits verfügt - auf 73,50 EUR festzusetzen.
Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.
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