L 8 SB 1180/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 2028/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1180/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger/Beschwerdeführer begehrt von der Beklagten/Beschwerdegegnerin die Erstattung von außergerichtlichen Kosten für das vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) geführte Verfahren S 10 SB 2833/07 (Untätigkeitsklage) sowie der Kosten des vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens.

Der Kläger hatte gegen den Bescheid des Beklagten vom 19.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2001, mit dem der Grad der Behinderung (GdB) mit 30 festgestellt worden war, Klage erhoben mit dem Begehren, einen GdB von mindestens 50 sowie den Nachteilsausgleich "G" festzustellen (S 3 SB 2855/01). Mit Urteil vom 22.08.2003 wies das SG die Klage ab. Dagegen erhob der Kläger Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 8 SB 3755/03) und mit Schriftsatz vom 23.07.2004 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers, das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit noch beim SG - 10. Kammer - unter dem dortigen Aktenzeichen S 10 U 3734/03 anhängigen Prozesses des Klägers gegen die S. Metall-Berufsgenossenschaft anzuordnen. Die von der Berufsgenossenschaft zu entschädigenden Unfallfolgen, die derzeit mit einer MdE von 20 v. H. festgestellt worden seien, hätten sich verschlimmert. Mit Beschluss vom 02.08.2004 ordnete das LSG mit dem Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an.

Mit Schriftsatz vom 11.12.2007 - beim LSG eingegangen am 12.12.2007 - rief der Bevollmächtigte des Klägers das ruhende Verfahren wieder an und teilte mit, das Verfahren gegen die Berufsgenossenschaft Metall N. S. sei zwischenzeitlich rechtskräftig zum Abschluss gebracht worden. Das LSG nahm den Rechtsstreit wieder auf (L 8 SB 5980/07), zog die Akten L 9 U 1579/06 bei und übersandte sie dem Beklagten zur Einsichtnahme. Mit Schriftsatz vom 10.09.2008 unterbreitete der Beklagte dem Kläger das Vergleichsangebot dahingehend, dass der Gesamt-GdB auf 40 für die Zeit ab 03.05.2004 (BG-Rentenbezug) festgesetzt werde, dass außergerichtliche Kosten nicht geltend gemacht bzw. erstattet werden und dass die Beteiligten den Rechtsstreit in vollem Umfang für erledigt erklären. Mit Schriftsatz vom 09.10.2008 - beim LSG eingegangen am 15.10.2008 - nahm der Kläger den Vergleichsvorschlag des Beklagten an.

Mit Bescheid vom 09.01.2008 hatte der Beklagte den GdB beim Kläger mit 40 festgestellt. Dagegen hatte der Bevollmächtigte des Klägers am 24.01.2008 Widerspruch eingelegt und auf das noch laufende Verfahren vor dem LSG - L 8 SB 5980/07 - hingewiesen. Die dem Bescheid vom 09.01.2008 beigefügte Rechtsmittelbelehrung, wonach Widerspruch erhoben werden könne, dürfte falsch sein, da wegen des noch anhängigen Verfahrens der Bescheid gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des anhängigen Verfahrens vor dem LSG geworden sei. Es bestehe jedoch Einverständnis damit, dass dieses Widerspruchsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim LSG anhängigen Verfahrens "zur Ruhe gebettet werde".

Mit Schriftsatz vom 04.06.2008 - beim SG eingegangen am 09.06.2008 - erhob der Bevollmächtigte des Klägers Untätigkeitsklage (S 10 SB 2833/08) mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, über den gegen den Bescheid des Beklagten vom 09.01.2008 mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 23.01.2008 eingelegten Widerspruch zu entscheiden. Zur Begründung wurde ausgeführt, auf den Vorschlag seitens des Klägers, das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 09.01.2008 bis zum Abschluss des beim LSG anhängigen Schwerbehindertenverfahrens ruhen zu lassen, habe sich der Beklagte nicht erklärt. Weder habe der Beklagte sein Einverständnis zum Ruhen des Verfahrens gegeben noch unter Beachtung der Drei-Monats-Frist über den Widerspruch entschieden, weshalb Untätigkeitsklage geboten sei.

Mit Schreiben vom 09.03.2009 - beim SG eingegangen am 13.03.2009 - erklärte der Bevollmächtigte des Klägers die Untätigkeitsklage für erledigt und beantragte, den Beklagten zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Untätigkeitsklageverfahrens sowie des vorausgegangenen Widerspruchsverfahrens in Höhe von insgesamt 535,50 EUR zu verurteilen.

Mit Beschluss vom 16.02.2010 entschied das SG, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien. Zur Begründung führte das SG aus, der Beklagte habe außergerichtliche Kosten des Klägers nicht zu erstatten, denn der Beklagte habe keine Veranlassung zur Klage gegeben. Zwar habe er tatsächlich nicht binnen 3 Monaten über den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 09.01.2008 entschieden, dazu habe aber ein hinreichender Grund bestanden, nachdem der Bevollmächtigte des Klägers zu Recht auf das laufende Klageverfahren und die Regelung des § 96 SGG hingewiesen habe. Der Beklagte habe sich so verhalten, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragte habe, nämlich das Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens beim LSG zum Ruhen zu bringen. Ein Klageverfahren wegen Untätigkeit sei daher überflüssig gewesen. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers einerseits vorgeschlagen habe, das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 09.01.2008 bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim LSG noch anhängigen Verfahrens ruhen zu lassen und der Bevollmächtigte des Klägers andererseits aber noch vor Abschluss des beim LSG anhängigen Verfahrens Untätigkeitsklage auf Verbescheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.01.2008 erhoben hat, habe sich der Kläger durch seinen Bevollmächtigten insoweit widersprüchlich verhalten.

Gegen den - dem Bevollmächtigten des Klägers am 22.02.2010 zugestellten - Beschluss des SG vom 16.02.2010 hat der Bevollmächtigte des Klägers am 10.03.2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend, auf seinen Vorschlag an den Beklagten, das Widerspruchsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim LSG anhängigen Verfahrens ruhen zu lassen, habe er von dem Beklagten keine Reaktion erhalten.

Der Kläger/Beschwerdeführer beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 16. Februar 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm die außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage (S 10 SG 2833/08) einschließlich des der Untätigkeitsklage vorangegangenen Widerspruchsverfahrens zu erstatten.

Der Beklagte/Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor, zureichender Grund dafür, dass über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 09.01.2008 nicht entschieden worden sei, sei der Vorschlag des Bevollmächtigten des Klägers gewesen, das Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss des anhängigen Berufungsverfahrens ruhen zu lassen. Dies dürfte dem Kläger selbstverständlich auch bekannt gewesen sein, nachdem er im Hinblick genau darauf selbst das Ruhen des Widerspruchsverfahrens angeregt habe. Es sei lediglich zutreffend, dass eine Bestätigung dahingehend, dass der Beklagte hiermit einverstanden sei, unterblieben sei. Allein deswegen sei jedoch die Untätigkeitsklage nicht begründet, denn dem Bevollmächtigten des Klägers sei zuzumuten gewesen, vor Erhebung einer kostenpflichtigen Untätigkeitsklage zunächst einmal selbst bei der Behörde wegen des Grundes der Verzögerung nachzufragen bzw. nachzufragen, ob dem eigenen Vorschlag, das Widerspruchsverfahren bis zum Abschluss des beim LSG anhängigen Verfahrens ruhen zu lassen, zugestimmt werde.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444) ausgeschlossen und daher nicht statthaft.

Gemäß § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193 SGG ausgeschlossen.

Mit Beschluss vom 16.02.2010 hat das SG entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind. Damit handelt es sich um eine Kostengrundentscheidung des SG nach § 193 SGG. Diese Kostengrundentscheidung betrifft das Verfahren S 10 SB 2833/08 (Untätigkeitsklage). Die Untätigkeitsklage wurde erhoben am 09.06.2008, mithin zu einem Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 172 SGG zum 01.04.2008. Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss des SG ist daher unzutreffend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Senat sah sich im Hinblick auf die auch in der Sache wenig erfolgreichen Rechtsbehelfe - der angefochtene Bescheid vom 09.01.2008 wurde mit dem festgestellten GdB 40 bestätigt - nicht veranlasst, wegen der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung des SG eine andere Kostenentscheidung zu treffen. Der angefochtene Beschluss wäre in der Sache wohl nicht zu beanstanden gewesen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved