L 8 AL 4318/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 2525/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 4318/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die am 07.09.2010 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) vom 01.09.2010 ist zulässig (§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Ein Beschwerdeausschlussgrund nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der seit 01.04.2008 geltenden Fassung liegt nicht vor, da das SG nicht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint hat, sondern den Antrag auf PKH abgelehnt hat, da nach Wegfall der Rechtshängigkeit grundsätzlich kein Raum für die Bewilligung von PKH bestehe, weil die Antragstellerin am 28.07.2010 ihren Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen hat und damit dokumentiert hat, dass eine Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt ist. Desweiteren hat das SG darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vorliegen, da zu dem Antrag auf PKH bis zur Rücknahme des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz am 28.07.2010 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den dazu erforderlichen entsprechenden Belegen nicht eingereicht worden war.

Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung zur Begründung seiner Entscheidung den Gründen des SG im angefochtenen Beschluss an, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG). Dass die Rücknahme des einstweiligen Rechtsschutzantrages durch Widerruf der Rücknahmeerklärung mit Fax vom 31.07.2010 unwirksam wurde und das Verfahren fortzuführen ist, ist nicht ersichtlich. Prozesserklärungen sind grundsätzlich nicht nachträglich anfechtbar. Der im Beschwerdeverfahren wiederholte Vortrag, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe sie dem SG gefaxt, führt zu keiner anderen Entscheidung. Einen Nachweis darüber, dass die Antragstellerin die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch vor Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - mithin vor dem 28. Juli 2010 - dem SG eingereicht hat, hat sie nicht erbracht. Die im Beschwerdeverfahren zum Nachweis hierfür eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse stammt im Übrigen vom 22.11.2010. Zu diesem Zeitpunkt war aber das Verfahren S 6 AL 2525/10 ER, für das diese Erklärung im Rahmen des PKH-Verfahrens abgegeben worden sein soll, schon erledigt.

Nach alledem konnte die Beschwerde der Antragstellerin keinen Erfolg haben und sie war zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Saved