Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 KO 4830/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Vergütung für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung vom 27. September 2010 in dem Verfahren L 8 SB 215/09 wird auf 23,90 EUR festgesetzt. Der Antragsgegner wird verpflichtet, nachträglich Umsatzsteuer zu erstatten, sofern durch eine unanfechtbare finanzgerichtliche Entscheidung festgestellt werden sollte, dass der Antragsteller diese Steuer zu entrichten hatte.
Gründe:
I.
In dem beim Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 8 SB 215/09 hat der Antragsteller auf Anforderung des LSG eine unter dem 27. September 2010 verfasste sachverständige Zeugenaussage vorgelegt. Die Stellungnahme besteht aus knapp 1,5 Seiten Text.
Die Kostenbeamtin hat die Rechnung des Antragstellers über 77,36 EUR (Schriftliche Stellungnahme 60,00 EUR, Schreibgebühren 2,25 EUR, 4 Kopien 2,00 EUR, Umsatzsteuer 12,21 EUR, Porto 0,90 EUR) auf 23,90 EUR gekürzt (sachverständige Zeugenauskunft 21,00 EUR, 4 Kopien 2,00 EUR, Porto 0,90 EUR), weswegen der Antragsteller die richterliche Festsetzung der Kosten beantragt hat.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Auftrag nach dem 30. Juni 2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Berichterstatterin. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Der Antragsteller ist nach dem JVEG als sachverständiger Zeuge zu entschädigen, da er mit Verfügung des Landessozialgerichts vom 15. September 2010 ausdrücklich als solcher und nicht als Gutachter angehört worden ist.
Nach § 10 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach der Anlage 2 (zum JVEG), soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in dieser Anlage 2 bezeichnet sind.
Die insofern maßgebliche Anlage 2 lautet an der einschlägigen Stelle wie folgt:
"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) ( ...) Abschnitt 2 Befund Honorar in Euro Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ...21,00 Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ...bis zu 44,00 Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ...38,00 Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ...bis zu 75,00"
Die von der Kostenbeamtin vorgenommene Festsetzung ist vorliegend zutreffend nach der Nr. 200 und nicht nach der Nr. 201 oder 202 der Anlage 2 zum JVEG erfolgt.
Eine gutachtliche Äußerung, d.h. eine den Befund oder die Diagnose bewertende Feststellung mit einer medizinischen Schlussfolgerung wurde vom Antragsteller ausdrücklich nicht abgegeben, so dass die Gebühr nach Nr. 202 nicht entstanden ist. Die sachverständige Zeugenaussage ist auch nicht außergewöhnlich umfangreich im Sinne von Nr. 201 der Anlage 2. Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist nicht nur eine umfangreiche, sondern eine "außergewöhnlich" umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung zu fordern. Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung ist vorliegend ohne Zweifel nicht erbracht worden. Dies gilt sowohl für den Umfang als auch den Inhalt der erbrachten Leistung.
Zutreffend ist ebenfalls der Ansatz der Kopierkosten für die geforderten zwei Mehrfertigungen der schriftlichen Auskunft (insgesamt 4 Seiten à 0,50 EUR) und die Nichtberücksichtigung von Schreibgebühren für das Original (hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 10/98 R - SozR 3-1925 § 5 Nr. 1). Portokosten sind antragsgemäß berücksichtigt.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer kommt allein § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG in Betracht, wonach die auf die "Vergütung" entfallende Umsatzsteuer gesondert ersetzt wird, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Sowohl Wortlaut wie auch Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprechen dafür, dass diese Bestimmung nur auf Sachverständige und Übersetzer, nicht jedoch auf (sachverständige) Zeugen anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008 - B 9 SB 7/07 R - BSGE 101, 301 = SozR 4-1926 § 12 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Honorar für die Ausstellung eines Befundberichts ohne nähere gutachtliche Äußerung als Zeugenentschädigung - nicht Vergütung - zu werten, die mangels steuerbarem Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008, a.a.O.). Da bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesfinanzhof indes nicht ausgeschlossen ist, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu einer anderen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung gelangt, ist der Antragsgegner zur Wahrung des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 JVEG zu verpflichten, nachträglich die Umsatzsteuer zu erstatten, wenn durch eine unanfechtbare finanzgerichtliche Entscheidung festgestellt werden sollte, dass der Antragsteller diese Steuer zu entrichten hatte (ebenso BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008, a.a.O.).
Da § 12 JVEG nach seinem Regelungsgehalt nur den Ersatz notwendiger Aufwendungen betrifft, ist es dem Antragsteller zumutbar, betreffend die hier zugrunde liegende Honorarforderung den Eintritt einer ihn endgültig bindenden Entscheidung einer Finanzbehörde zu verhindern, um die Steuerfestsetzung in Bezug auf den hier streitigen Vorgang offen zu halten. Insoweit kann auch nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb der Festsetzungsfrist noch die Änderung der Steuerfestsetzung beantragt werden (§ 164 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung). Nur für den Fall, dass durch eine unanfechtbare finanzgerichtliche Entscheidung festgestellt werden sollte, dass der Antragsteller diese Steuer zu entrichten hatte, muss der Antragsgegner diese nachträglich erstatten.
Die Vergütung des Antragstellers wird daher nach alledem auf 23,90 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Gründe:
I.
In dem beim Landesozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Berufungsverfahren L 8 SB 215/09 hat der Antragsteller auf Anforderung des LSG eine unter dem 27. September 2010 verfasste sachverständige Zeugenaussage vorgelegt. Die Stellungnahme besteht aus knapp 1,5 Seiten Text.
Die Kostenbeamtin hat die Rechnung des Antragstellers über 77,36 EUR (Schriftliche Stellungnahme 60,00 EUR, Schreibgebühren 2,25 EUR, 4 Kopien 2,00 EUR, Umsatzsteuer 12,21 EUR, Porto 0,90 EUR) auf 23,90 EUR gekürzt (sachverständige Zeugenauskunft 21,00 EUR, 4 Kopien 2,00 EUR, Porto 0,90 EUR), weswegen der Antragsteller die richterliche Festsetzung der Kosten beantragt hat.
II.
Im vorliegenden Fall finden die Regelungen des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, JVEG) Anwendung, weil der Auftrag nach dem 30. Juni 2004 an den Antragsteller erteilt worden ist (§ 25 Satz 1 JVEG).
Der Senat entscheidet nach § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG durch die Berichterstatterin. Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.
Der Antragsteller ist nach dem JVEG als sachverständiger Zeuge zu entschädigen, da er mit Verfügung des Landessozialgerichts vom 15. September 2010 ausdrücklich als solcher und nicht als Gutachter angehört worden ist.
Nach § 10 JVEG ("Honorar für besondere Leistungen") bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach der Anlage 2 (zum JVEG), soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in dieser Anlage 2 bezeichnet sind.
Die insofern maßgebliche Anlage 2 lautet an der einschlägigen Stelle wie folgt:
"JVEG Anlage 2 (zu § 10 Abs. 1) ( ...) Abschnitt 2 Befund Honorar in Euro Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung ...21,00 Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 200 beträgt ...bis zu 44,00 Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern ...38,00 Nr. 203 Die Leistung der in Nummer 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich: Das Honorar 202 beträgt ...bis zu 75,00"
Die von der Kostenbeamtin vorgenommene Festsetzung ist vorliegend zutreffend nach der Nr. 200 und nicht nach der Nr. 201 oder 202 der Anlage 2 zum JVEG erfolgt.
Eine gutachtliche Äußerung, d.h. eine den Befund oder die Diagnose bewertende Feststellung mit einer medizinischen Schlussfolgerung wurde vom Antragsteller ausdrücklich nicht abgegeben, so dass die Gebühr nach Nr. 202 nicht entstanden ist. Die sachverständige Zeugenaussage ist auch nicht außergewöhnlich umfangreich im Sinne von Nr. 201 der Anlage 2. Wie aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgeht, ist nicht nur eine umfangreiche, sondern eine "außergewöhnlich" umfangreiche Leistung für die höhere Entschädigung zu fordern. Eine solche deutlich über den Normalfall hinausgehende Leistung ist vorliegend ohne Zweifel nicht erbracht worden. Dies gilt sowohl für den Umfang als auch den Inhalt der erbrachten Leistung.
Zutreffend ist ebenfalls der Ansatz der Kopierkosten für die geforderten zwei Mehrfertigungen der schriftlichen Auskunft (insgesamt 4 Seiten à 0,50 EUR) und die Nichtberücksichtigung von Schreibgebühren für das Original (hierzu Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 9. Februar 2000 - B 9 SB 10/98 R - SozR 3-1925 § 5 Nr. 1). Portokosten sind antragsgemäß berücksichtigt.
Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer kommt allein § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG in Betracht, wonach die auf die "Vergütung" entfallende Umsatzsteuer gesondert ersetzt wird, sofern diese nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt. Sowohl Wortlaut wie auch Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprechen dafür, dass diese Bestimmung nur auf Sachverständige und Übersetzer, nicht jedoch auf (sachverständige) Zeugen anzuwenden ist (vgl. BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008 - B 9 SB 7/07 R - BSGE 101, 301 = SozR 4-1926 § 12 Nr. 1). Nach der Rechtsprechung des BSG ist das Honorar für die Ausstellung eines Befundberichts ohne nähere gutachtliche Äußerung als Zeugenentschädigung - nicht Vergütung - zu werten, die mangels steuerbarem Umsatz nicht der Umsatzsteuer unterliegt (vgl. BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008, a.a.O.). Da bis zu einer höchstrichterlichen Klärung durch den Bundesfinanzhof indes nicht ausgeschlossen ist, dass die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu einer anderen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung gelangt, ist der Antragsgegner zur Wahrung des Gesetzeszwecks des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 JVEG zu verpflichten, nachträglich die Umsatzsteuer zu erstatten, wenn durch eine unanfechtbare finanzgerichtliche Entscheidung festgestellt werden sollte, dass der Antragsteller diese Steuer zu entrichten hatte (ebenso BSG, Urteil vom 2. Oktober 2008, a.a.O.).
Da § 12 JVEG nach seinem Regelungsgehalt nur den Ersatz notwendiger Aufwendungen betrifft, ist es dem Antragsteller zumutbar, betreffend die hier zugrunde liegende Honorarforderung den Eintritt einer ihn endgültig bindenden Entscheidung einer Finanzbehörde zu verhindern, um die Steuerfestsetzung in Bezug auf den hier streitigen Vorgang offen zu halten. Insoweit kann auch nach Abgabe der Umsatzsteuererklärung innerhalb der Festsetzungsfrist noch die Änderung der Steuerfestsetzung beantragt werden (§ 164 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung). Nur für den Fall, dass durch eine unanfechtbare finanzgerichtliche Entscheidung festgestellt werden sollte, dass der Antragsteller diese Steuer zu entrichten hatte, muss der Antragsgegner diese nachträglich erstatten.
Die Vergütung des Antragstellers wird daher nach alledem auf 23,90 EUR festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
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