L 2 R 2984/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 5778/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 2984/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife eines PKH-Antrages im sozialgerichtlichen Verfahren in Abgrenzung zur Notwendigkeit "weiterer Ermittlungen" i.S.v. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Im Hauptsacheverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 18 R 5778/09) begehrt der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer die Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Der geborene Kläger beantragte am 3. April 2009 bei der Beklagten zum wiederholten Mal Rente wegen Erwerbsminderung (in dem früheren Klageverfahren S 9 R 6327/05 hatte der Kläger die Berufung gegen den klagabweisenden Gerichtsbescheid zurückgenommen). Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte erstattete im Auftrag der Beklagten die Allgemeinmedizinerin Dr. P. das Gutachten vom 30. April 2009. Auf der Grundlage der von ihr diagnostizierten Herzerkrankungen, der vom Kläger angegebenen Rückenschmerzen ohne Funktionseinschränkung sowie des Seeverlustes des rechten Auges nach Sportunfall führte Dr. P. unter anderem aus, dass bei der Begutachtung weder in Ruhe noch bei Belastung eine Dyspnoe aufgetreten sei. Auch die durchgeführte Blutgasanalyse habe sich unauffällig dargestellt. Ebenso sei die vom behandelnden Kardiologen Dr. H. im November 2008 (gemeint wohl Dezember 2008) durchgeführte Belastungsergometrie nicht auffällig gewesen. Unter Berücksichtigung der insgesamt erhobenen Befunde könne ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Eigen- oder Fremdgefährdung, ohne erhöhte Unfallgefahr und ohne Bedarf an hohem Sehvermögen sowie räumlichem Sehen festgestellt werden.

Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 12. Mai 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 den Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab.

Hiergegen hat der Kläger am 26. August 2009 Klage vor dem SG erhoben und gleichzeitig unter Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich entsprechender Belege die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes mit starken Herzbeschwerden, schweren Beinen, Atemnot und Schweißausbrüchen nicht in der Lage, zu arbeiten. Bei der fünfzehnminütigen Untersuchung durch die Kardiologen sei er nach seinem Befinden gefragt worden, wobei er immer angebe, was ihm schwer falle (Treppensteigen, Einkaufen, körperliche Tätigkeiten wie Wohnung putzen), und nach den Auswirkungen (Schwindel, Herzrasen, Schweißausbrüche, schwere Beine, Atemnot). Dies sei bis jetzt von der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Die epileptischen Erscheinungen seien zwar mit Medikamenten eingestellt, doch durch den Verlust des rechten Augenlichtes sei eine höhere Konzentration erforderlich, was zu Kopfschmerzen und Schwindelanfällen führe.

Mit Schreiben vom 14. September 2009 (Eingang beim SG am 15. September 2009) teilte Rechtsanwältin S. mit, dass sie zur Vertretung des Klägers bereit und mit einer Beiordnung einverstanden sei.

Mit Verfügung vom 11. September 2009 bzw. Schreiben vom 17. September 2009 holte das SG bei den behandelnden Ärzten sachverständige Zeugenauskünfte ein. Der Facharzt für innere Medizin und Kardiologie Dr. H. teilte in seiner Auskunft vom 7. September 2009 mit, dass die Untersuchungsergebnisse des Gutachtens mit denen seiner Untersuchung vom Dezember 2008 übereinstimmen würden. Im Hinblick auf die kardiologische Belastbarkeit gehe er nicht konform mit der Beurteilung der Gutachterin. Unter Würdigung der Ergometrie vom Dezember 2008 seien keine mittelschweren körperlichen Belastungen und auch keine schweren körperlichen Belastungen tolerierbar. Im Hinblick auf die weiterhin vorhandene Problematik mit Zustand nach epileptischen Krampfanfall und Sehstörung des rechten Auges sehe er aber keine Unterschiede in der Beurteilung. Leichte körperliche Tätigkeiten seien sicherlich mindestens sechs Stunden pro Tag abzuverlangen. Der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Roth (Auskunft vom 27. Oktober 2009) teilte lediglich mit, der Kläger habe sich nur vorübergehend, zuletzt im November 2005 in seiner Praxis befunden. Der praktische Arzt C. führte in seiner Auskunft vom 8. Februar 2010 aus, er habe den Kläger zuletzt am 3. Februar 2010 gesehen, davor am 17. März 2009. Zwischen dem 16. Oktober 2007 und dem 30. Oktober 2008 habe er den Kläger überhaupt nicht gesehen. Zu erneuten Befunderhebungen habe er daher kaum Gelegenheit gehabt. Äußerlich mache der Kläger einen unauffälligen Eindruck. Der Kläger könne nach seiner Einschätzung nur eine leichte Tätigkeit unter sechs Stunden verrichten. Das für die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit maßgebliche Leiden liege auf kardiologischem, nervenärztlichem und ophtalmologischem Fachgebiet.

Mit Beschluss vom 15. Juni 2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das SG hat hierbei ausgehend von einem Beschluss des 10. Senates des LSG Baden-Württemberg vom 1. Dezember 2005 (L 10 R 4283/05 PKH-B) die Auffassung vertreten, dass es der Ablehnung von Prozesskostenhilfe nicht entgegenstehe, wenn zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts noch einzelne Ermittlungen - wie die Befragung behandelnder Ärzte - angestellt würden (mit Verweis auf §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 118 Abs. 2 S. 3 ZPO). Gestützt auf das Gutachten der Allgemeinmedizinerin Dr. P. und der noch eingeholten Auskünfte der behandelnden Ärzte ist das SG davon ausgegangen, dass der Kläger jedenfalls zur Ausübung leichter körperlicher Tätigkeiten mindestens sechs Stunden täglich in der Lage sei. Die Einholung eines weiteren Gutachtens dränge sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nach Anhörung der behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen nicht auf. Daher sei letztlich der Antrag mangels ausreichender Erfolgsaussicht abzulehnen.

Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 19. Juni 2010 zugestellten Beschluss am 23. Juni 2010 Beschwerde eingelegt und im Ergebnis auf seine Ausführungen zur Klagebegründung verwiesen.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juni 2010 aufzuheben und ihm unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren S 18 R 5778/09 zu gewähren.

Die Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (zwei Bände) sowie die Akten des SG (S 18 R 5778/09; S 9 R 6327/05) und die Senatsakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch unbegründet. Im Ergebnis hat das SG zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt. Allerdings ist nach Auffassung des Senats als maßgeblicher Zeitpunkt der Entscheidungsreife spätestens auf den Zeitpunkt abzustellen gewesen, zu dem Rechtsanwältin S. mit Schreiben vom 14. September 2009 mitgeteilt hatte, bereit zu sein, den Kläger zu vertreten.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl.; § 73a Rdnr. 7, 7a mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Das heißt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) konkret, dass die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei ausgehen wird. Die nach verfassungsrechtlichen Maßstäben grundsätzlich unbedenkliche Prüfung der Erfolgsaussicht soll nach dem BVerfG nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 -1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröff. in Juris). Das BSG (vgl. Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - in SozR 3-1500 § 62 Nr. 19) hat sich - ebenso wie die wohl überwiegende Literatur zum SGG (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG § 73 a Rn. 7a m.w.N.) - dieser Rechtsprechung im Grundsatz angeschlossen.

Für die damit geforderte Erfolgsprognose ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts – hier des Senats – abzustellen (vgl. nur Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe unter Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005, Rdnr. 423 m.w.N.; Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. 2005, § 119 Rdnr. 4 m.w.N.; Keller/Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 8. Aufl. 2005, Rdnr. 7c m.w.N.). Dies kann aber dann nicht gelten, wenn die Entscheidung durch das Gericht grundlos verzögert wird und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat. In diesem Falle kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Bewilligungsgesuches an (Knittel in Hennig, SGG, § 73a Rdnr. 15; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, Kapitel VI Rdnr. 71; Keller/Leitherer, a.a.O.; Thomas/Putzo, a.a.O.; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.12.2001, L 8 B 71/01 RA PKH in Breithaupt 2002, 663). Andernfalls würde der Zweck der Prozesskostenhilfe, auch dem Bedürftigen Rechtsschutz zu ermöglichen, verfehlt (Knittel, a.a.O., Rdnr. 14). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gebieten Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (Beschluss vom 26. Juni 2003, 1 BvR 1152/02 in SozR 4-1500 § 73a Nr. 1). Dies wäre nicht gewährleistet, wenn das Gericht beliebig lange zuwarten und beispielsweise durch entsprechende Ermittlungen die Frage des Erfolges endgültig klären könnte. Denn im Falle eines Erfolges bedürfte der Unbemittelte keiner Prozesskostenhilfe, weil mit seinem Erfolg regelmäßig auch die Kostentragungspflicht des Unterlegenen verbunden ist. Im Falle seines Misserfolges wäre das Verfahren – was die Ermittlungen anbelangt – bereits durchgeführt, im Falle einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt dessen Kosten bereits entstanden. Prozesskostenhilfe soll jedoch nicht den Erfolg in der Hauptsache prämieren, sondern den Rechtsschutz nur ermöglichen (BVerfG, a.a.O.). Mit der genannten Entscheidung hat das BVerfG dementsprechend einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss in einem Fall aufgehoben, in dem das Instanzgericht trotz Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages zunächst eine mehrstündige Anhörung des Klägers durchführte, die Klage abwies und dann darauf gestützt Erfolgsaussicht verneinte.

Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere den vollständig ausgefüllten Vordruck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege (vgl. § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), und wenn gegebenenfalls der Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Diese Voraussetzungen waren, da der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich sämtlicher Belege bereits mit der Klagerhebung eingereicht hatte, spätestens mit dem Schreiben der Rechtsanwältin Spannenberger vom 14. September 2009, wonach sie bereit sei, den Kläger zu vertreten, erfüllt.

Zu diesem Zeitpunkt lagen dem SG bereits die im Verwaltungsverfahren beigezogenen ärztlichen Befundunterlagen (einschließlich insbesondere auch der Ergebnisse der Belastungsergometrie von Dr. H. im Dezember 2008, wonach diese einschließlich der 100 W Stufe mit einem Blutdruckanstieg von 130/74 auf 150/70 mm Hg gelang) sowie das Verwaltungsgutachten von Dr. P. (einschließlich der Ergebnisse einer dort durchgeführten Blutgasanalyse) vor. Bereits auf dieser Grundlage konnte nach Überzeugung des erkennenden Senates das SG - auch unter Berücksichtigung der Einwendungen des Klägers in der Klagebegründung - eine Prognose zur Erfolgsaussicht der Klage treffen. Weiterer Ermittlungen im Sinne von § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO bedurfte es nicht.

Der erkennende Senat kann deshalb offen lassen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des 11. Senates des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 27. April 2010) zu folgen wäre, der die Auffassung vertritt, dass grundsätzlich im Vorfeld der Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe die Einholung sachverständiger Zeugenauskünfte der Prüfung diene, "ob überhaupt Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erhoben werden muss". Dies unterstellt ein Stufenverhältnis der Beweismittel, das so jedenfalls im Gesetz keine Stütze findet. Ganz abgesehen davon, dass das Stellen gutachterlicher Fragen zum Leistungsvermögen - wie hier auch geschehen - letztlich bereits als Erhebung eines Sachverständigenbeweises zu werten ist (vgl. dazu LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 18. Juni 2009 - L 12 B 2/08 SB - veröff. in Juris; danach soll die Einholung von Befundberichten ohne gutachtliche Stellungnahme noch keine hinreichende Erfolgsaussicht begründen). Der Senat kann auch offen lassen, ob und inwieweit der Rechtsprechung des 10. Senates des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 1. Dezember 2005 - L 10 R 4283/05 PKH-B - veröff. in Juris), der sich der 5. Senat des LSG Baden-Württemberg angeschlossen hat (Beschluss vom 28. März 2007 - L 5 R 5913/06 - nicht veröff.), zu folgen wäre. Aus Sicht des erkennenden Senates ist nämlich der Ausnahmecharakter des § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO zu beachten. Diese Vorschrift findet u.a. nur Anwendung, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Norm wird bereits in der zivilprozessualen Literatur als sehr eng auszulegende Ausnahmevorschrift (siehe Mozter in MünchKomm zur ZPO Bd. 1 § 118 Rn. 20) angesehen. Damit aber dürfte ein Anwendungsbereich im sozialgerichtlichen Verfahren erst recht kaum denkbar sein (vgl. dazu Hessisches LSG Beschluss vom 29. März 2006 - L 4 B 63/06 ARG V - veröff. in Juris). Hier geht nämlich dem Gerichtsverfahren ein ebenfalls (bereits) vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägtes Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren voraus, dessen Ziel bereits eine umfassende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts ist. Wenn in irgendeinem Verfahren bereits bei Klageerhebung ausreichendes Beweismaterial zur Beurteilung der Erfolgsaussicht vorliegt, dies also nicht erst durch nur ausnahmsweise zulässige Beweiserhebungen (im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens) ermittelt werden muss, dann im Sozialgerichtsprozess. So ist es auch hier der Fall. Denn auf der Grundlage der beigezogenen Befundunterlagen im Verwaltungsverfahren einschließlich des Rentengutachtens von Dr. P. ist von einem ausreichend ermittelten Sachverhalt auszugehen, auf dessen Grundlage die möglichen Erfolgsaussichten einer Klage eingeschätzt werden können. Es bedurfte überhaupt nicht im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens noch weiterer Ermittlungen gem. § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO.

Im Ergebnis kann damit nach Überzeugung des Senates bereits auf der Grundlage der im Verwaltungsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen einschließlich des Rentengutachtens von Dr. P. (insbesondere ausgehend von der im Dezember 2008 durchgeführten Belastungsergometrie sowie von der Gutachterin noch durchgeführten Blutgasanalyse im Hinblick auf die hier im Vordergrund stehende Herzerkrankung) bereits zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife am 15. September 2009 eine Prognose hinsichtlich der Erfolgsaussichten getroffen werden. Die Erfolgsaussichten waren - unabhängig von den weiteren Ermittlungen des SG - bereits zu diesem Zeitpunkt negativ einzuschätzen, so dass im Ergebnis das SG letztlich zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt hat. Denn bereits auf der Grundlage dieser dort getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, das der Kläger zwar mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten nicht mehr vollschichtig ausüben kann, wohl aber noch leichte körperliche Arbeiten (was letztlich von Dr. H. in dessen sachverständigen Zeugenauskunft im Übrigen auch bestätigt wurde).

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§§ 73 a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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