Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SF 78/11 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Befangenheitsantrag der Klägerin gegen Richterin Dr. M. wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) streitig. Der Beklagte hat mit dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid die Feststellung des GdB mit der Begründung abgelehnt, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen keinen GdB von wenigstens 20 bedingten.
Am 18.06.2010 beauftragte das SG den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. mit der Erstattung eines Gutachtens. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihren Schreiben vom 02.07.2010, 08.07.2010 und 27.07.2010. Sie machte geltend, die vom Gericht angeordnete Untersuchung durch Dr. P. erscheine ihr unnötig. Ferner bemängelte sie, dass nicht klar sei, ob Dr. P. ein neurologisches oder ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstatten solle. Das SG äußerte sich hierzu am 06.07.2010 und 22.07.2010 dahingehend, dass Dr. P. im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Gerichts mit der Erstattung eines Gutachtens, in dem er alle von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen habe, beauftragt worden sei.
Am 15.09.2010 ging das auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 09.09.2010 beruhende schriftliche Gutachten des Sachverständigen beim SG ein. Dr. P. diagnostizierte depressiv-ängstliche Anpassungsstörungen bei sozialer Belastungssituation und Somatisierungs-störungen mit hypochondrischen Zügen und bewertete diese Funktionsstörungen mit einem GdB von 20 und nahm insgesamt einen GdB von 30 an.
Am 18.10.2010 - das schriftliche Gutachten war ihr am 15.09.2010 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt worden - lehnte die Klägerin Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie begründete ihren Antrag damit, dass Dr. P., der vom SG nur mit einer neurologischen Begutachtung beauftragt worden sei, auch eine soziale und biographische Anamnese erhoben habe, ihr finanzielle Absichten unterstellt sowie ihren Sohn mit dem Zitat "Arbeitsstörungen" diffamiert habe. Er habe sich fachfremd geäußert und habe gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Mit ihrem Schreiben vom 19.10.2010 bemängelte sie im einzelnen eine Reihe von Ausführungen im schriftlichen Gutachten. Dr. P. nahm am 25.10.2010 zu den Ausführungen der Klägerin Stellung. Die Klägerin äußerte sich nochmals am 03.11.2010.
Mit Beschluss vom 17.12.2010 lehnte das SG den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zwar sei davon auszugehen, dass der Befangenheitsantrag, den sie knapp 1 Monat nach der Übersendung des schriftlichen Gutachtens gestellt habe, noch rechtzeitig sei. Eine Besorgnis der Befangenheit läge beim Sachverständigen Dr. P. jedoch nicht vor. Es treffe nicht zu, dass Dr. P. lediglich mit der Erstattung eines neurologischen Gutachtens beauftragt worden sei. Vielmehr sei es dem Gericht darauf angekommen, die Fachkompetenz von Dr. P. auf neurologischem und psychiatrischem Gebiet umfassend in Anspruch zu nehmen. Eine mangelnde Sachkunde des Sachverständigen sei nicht erkennbar. Der Sachverständige habe entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht versucht, ihr finanzielle Absichten zu unterstellen. Ebenso wenig könne der vom Sachverständigen in seinem Gutachten in Bezug auf ihren Sohn verwendete Begriff der "Arbeitsstörungen" die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Am 28.12.2010 lehnte die Klägerin Richterin Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ausführungen im Beschluss vom 17.12.2010 rechtfertigten Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit. Sie macht geltend, die entsprechenden Ausführungen zu den von ihr inkriminierten Teilen des Gutachtens von Dr. P. ( unnötige Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, Fragen des Sachverständigen zur Körpergröße, zum Gewicht und zur Sexualität) seien unzutreffend; mangels eigener Fachkompetenz der Richterin in Fragen der Neurologie, Sexualität und Sozialforschung hätte sie sich im Übrigen hierzu nicht äußern dürfen. Die Objektivität der abgelehnten Richterin sei sehr eingeschränkt; es sei von einer unsachlichen inneren Einstellung hinsichtlich des konkreten Verfahrens auszugehen.
Die abgelehnte Richterin hielt sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 31.12.2010 nicht für befangen und ihre Objektivität nicht für eingeschränkt.
II.
Der Ablehnungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschrift des §§ 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 42 Abs. 2 findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt befürchten lassen muss, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 73, 330; BVerfG NVwZ 2009, 581; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 60 Nr. 1). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3; BVerwGE 50, 36). Allein die unrichtige Anwendung von Verfahrens- oder materiellem Recht ist mithin kein für die Richterablehnung ausreichender Grund, denn diese ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 581; Bundesarbeitsgericht NZA 1993, 238; BFH NVwZ 1998, 663, 664). Die Richterablehnung dient nicht dazu, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten; denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)) ohne oder sogar gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.
Nach diesen Grundsätzen und Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Richterablehnung nicht erfüllt. Der mit den eingangs erwähnten Ausführungen der abgelehnten Richterin im Beschluss vom 17.12.2010 begründete Ablehnungsantrag ist offensichtlich unbegründet. Bei der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag handelt es sich um eine Entscheidung - die - ähnlich wie ein Urteil - zu einem der Kernbereiche der richterlichen Tätigkeit gehört, weil sie mit einer Würdigung des Sachverhalts und einer rechtlichen Bewertung verbunden ist. Das Ergebnis der freien richterlichen Beweiswürdigung ist aber nur bei Verstößen gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verfahrensfehlerhaft. Einer unzutreffenden Rechtsanwendung kann durch die Einlegung von Rechtsbehelfen begegnet werden. Selbst die genannten Rechtsfehler, die hier ohnehin nicht vorliegen, führen jedoch nicht ohne weiteres zur Annahme einer begründeten Besorgnis der Befangenheit des betreffenden Richters. Dies würde zusätzlich eine unsachliche Einstellung des Richters oder Willkür erfordern, für die es hier keinerlei Anhaltspunkte gibt. Für die gegenteilige Behauptung der Klägerin, wonach die Objektivität der Richterin sehr eingeschränkt sei und sie eine unsachliche innere Einstellung zum konkreten Verfahren habe, findet sich im betreffenden Beschluss vom 17.12.2010 kein Hinweis. Die Ausführungen der Richterin zum Gutachten von Dr. P. weisen vielmehr keinerlei Unsachlichkeit und Einseitigkeiten auf. Dass die Richterin nach ausführlichen Darlegungen zum Ergebnis kommt, dass die Vorgehensweise des Sachverständigen und seine schriftlichen Ausführungen nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, ist seinerseits kein Befangenheitsgrund. Mangelnde Objektivität und eine unsachliche innere Einstellung vermag der Senat bei ihr nicht zu erkennen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) streitig. Der Beklagte hat mit dem von der Klägerin angegriffenen Bescheid die Feststellung des GdB mit der Begründung abgelehnt, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörungen keinen GdB von wenigstens 20 bedingten.
Am 18.06.2010 beauftragte das SG den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. P. mit der Erstattung eines Gutachtens. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihren Schreiben vom 02.07.2010, 08.07.2010 und 27.07.2010. Sie machte geltend, die vom Gericht angeordnete Untersuchung durch Dr. P. erscheine ihr unnötig. Ferner bemängelte sie, dass nicht klar sei, ob Dr. P. ein neurologisches oder ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten erstatten solle. Das SG äußerte sich hierzu am 06.07.2010 und 22.07.2010 dahingehend, dass Dr. P. im Rahmen der Amtsermittlungspflicht des Gerichts mit der Erstattung eines Gutachtens, in dem er alle von ihm festgestellten Gesundheitsstörungen zu berücksichtigen habe, beauftragt worden sei.
Am 15.09.2010 ging das auf einer ambulanten Untersuchung der Klägerin am 09.09.2010 beruhende schriftliche Gutachten des Sachverständigen beim SG ein. Dr. P. diagnostizierte depressiv-ängstliche Anpassungsstörungen bei sozialer Belastungssituation und Somatisierungs-störungen mit hypochondrischen Zügen und bewertete diese Funktionsstörungen mit einem GdB von 20 und nahm insgesamt einen GdB von 30 an.
Am 18.10.2010 - das schriftliche Gutachten war ihr am 15.09.2010 mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt worden - lehnte die Klägerin Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie begründete ihren Antrag damit, dass Dr. P., der vom SG nur mit einer neurologischen Begutachtung beauftragt worden sei, auch eine soziale und biographische Anamnese erhoben habe, ihr finanzielle Absichten unterstellt sowie ihren Sohn mit dem Zitat "Arbeitsstörungen" diffamiert habe. Er habe sich fachfremd geäußert und habe gegen seine Neutralitätspflicht verstoßen. Mit ihrem Schreiben vom 19.10.2010 bemängelte sie im einzelnen eine Reihe von Ausführungen im schriftlichen Gutachten. Dr. P. nahm am 25.10.2010 zu den Ausführungen der Klägerin Stellung. Die Klägerin äußerte sich nochmals am 03.11.2010.
Mit Beschluss vom 17.12.2010 lehnte das SG den Antrag der Klägerin auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zwar sei davon auszugehen, dass der Befangenheitsantrag, den sie knapp 1 Monat nach der Übersendung des schriftlichen Gutachtens gestellt habe, noch rechtzeitig sei. Eine Besorgnis der Befangenheit läge beim Sachverständigen Dr. P. jedoch nicht vor. Es treffe nicht zu, dass Dr. P. lediglich mit der Erstattung eines neurologischen Gutachtens beauftragt worden sei. Vielmehr sei es dem Gericht darauf angekommen, die Fachkompetenz von Dr. P. auf neurologischem und psychiatrischem Gebiet umfassend in Anspruch zu nehmen. Eine mangelnde Sachkunde des Sachverständigen sei nicht erkennbar. Der Sachverständige habe entgegen der Darstellung der Klägerin auch nicht versucht, ihr finanzielle Absichten zu unterstellen. Ebenso wenig könne der vom Sachverständigen in seinem Gutachten in Bezug auf ihren Sohn verwendete Begriff der "Arbeitsstörungen" die Besorgnis der Befangenheit begründen.
Am 28.12.2010 lehnte die Klägerin Richterin Dr. M. wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Ausführungen im Beschluss vom 17.12.2010 rechtfertigten Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit. Sie macht geltend, die entsprechenden Ausführungen zu den von ihr inkriminierten Teilen des Gutachtens von Dr. P. ( unnötige Darstellung des bisherigen Verfahrensganges, Fragen des Sachverständigen zur Körpergröße, zum Gewicht und zur Sexualität) seien unzutreffend; mangels eigener Fachkompetenz der Richterin in Fragen der Neurologie, Sexualität und Sozialforschung hätte sie sich im Übrigen hierzu nicht äußern dürfen. Die Objektivität der abgelehnten Richterin sei sehr eingeschränkt; es sei von einer unsachlichen inneren Einstellung hinsichtlich des konkreten Verfahrens auszugehen.
Die abgelehnte Richterin hielt sich in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 31.12.2010 nicht für befangen und ihre Objektivität nicht für eingeschränkt.
II.
Der Ablehnungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.
Für die Ablehnung von Gerichtspersonen gilt über die Bestimmung des § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Vorschrift des §§ 42 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Nach § 42 Abs. 2 findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt befürchten lassen muss, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Es kommt nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich "befangen" ist; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei verständiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 73, 330; BVerfG NVwZ 2009, 581; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 60 Nr. 1). Die rein subjektive Besorgnis, für die bei objektiv feststellbaren Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht dagegen nicht aus (vgl. BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3; BVerwGE 50, 36). Allein die unrichtige Anwendung von Verfahrens- oder materiellem Recht ist mithin kein für die Richterablehnung ausreichender Grund, denn diese ist grundsätzlich kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltenes prozessuales Vorgehen oder für unzutreffend angesehene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder Willkür (vgl. BVerfG NVwZ 2009, 581; Bundesarbeitsgericht NZA 1993, 238; BFH NVwZ 1998, 663, 664). Die Richterablehnung dient nicht dazu, für unliebsam gehaltene Richter auszuschalten; denn es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass durch die Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG)) ohne oder sogar gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen wird.
Nach diesen Grundsätzen und Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Richterablehnung nicht erfüllt. Der mit den eingangs erwähnten Ausführungen der abgelehnten Richterin im Beschluss vom 17.12.2010 begründete Ablehnungsantrag ist offensichtlich unbegründet. Bei der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag handelt es sich um eine Entscheidung - die - ähnlich wie ein Urteil - zu einem der Kernbereiche der richterlichen Tätigkeit gehört, weil sie mit einer Würdigung des Sachverhalts und einer rechtlichen Bewertung verbunden ist. Das Ergebnis der freien richterlichen Beweiswürdigung ist aber nur bei Verstößen gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verfahrensfehlerhaft. Einer unzutreffenden Rechtsanwendung kann durch die Einlegung von Rechtsbehelfen begegnet werden. Selbst die genannten Rechtsfehler, die hier ohnehin nicht vorliegen, führen jedoch nicht ohne weiteres zur Annahme einer begründeten Besorgnis der Befangenheit des betreffenden Richters. Dies würde zusätzlich eine unsachliche Einstellung des Richters oder Willkür erfordern, für die es hier keinerlei Anhaltspunkte gibt. Für die gegenteilige Behauptung der Klägerin, wonach die Objektivität der Richterin sehr eingeschränkt sei und sie eine unsachliche innere Einstellung zum konkreten Verfahren habe, findet sich im betreffenden Beschluss vom 17.12.2010 kein Hinweis. Die Ausführungen der Richterin zum Gutachten von Dr. P. weisen vielmehr keinerlei Unsachlichkeit und Einseitigkeiten auf. Dass die Richterin nach ausführlichen Darlegungen zum Ergebnis kommt, dass die Vorgehensweise des Sachverständigen und seine schriftlichen Ausführungen nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, ist seinerseits kein Befangenheitsgrund. Mangelnde Objektivität und eine unsachliche innere Einstellung vermag der Senat bei ihr nicht zu erkennen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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