Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 SB 7025/06 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SB 3005/08 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. August 2010.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem 1970 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 28. Juni 2010 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2010 in Höhe von monatlich 690,53 EUR. Nachdem ein an den Antragsteller gerichtetes Schreiben mit dem Vermerk, dass der Empfänger verzogen sei, an die Antragsgegnerin zurückgelangte, hörte diese ihn unter dem 12. Juli 2010 an hinsichtlich eines unrechtmäßigen Leistungsbezugs vom 24. Juni bis 31. Juli 2010. Mit weiterem Schreiben vom 12. Juli 2010 teilte sie dem Antragsteller mit, dass die laufende Leistung vorläufig eingestellt werde.
Hierzu teilte der Antragsteller mit, dass er erst am 11. Juli 2010 umgezogen sei. Seither habe er keine Wohnung, weshalb Leistungen für Kosten der Unterkunft nicht erforderlich seien. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in Mannheim.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daraufhin auf, seine Anschrift mitzuteilen und sich polizeilich anzumelden. Dieser teilte mit, es sei ihm vom Inhaber seiner derzeitigen Unterkunft nicht gestattet worden, die Anschrift einer Behörde mitzuteilen, andernfalls werde er obdachlos. Er halte sich jedenfalls in Mannheim-Neckarau auf. Für postalische Mitteilungen gab er eine Korrespondenzadresse in Schwetzingen an und führte weiter aus, er habe von Dezember 2009 bis Mai 2010 keinerlei Einnahmen, nur Ausgaben gehabt, deren detaillierte Angabe er mangels Einkommen nicht für erforderlich halte.
Mit Bescheid vom 27. September 2010 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Leistungen ab 1. Oktober 2010 wegen fehlender Mitwirkung.
Am 27. September 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung sei bisher nicht erfolgt. Die Frist des § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) von zwei Monaten zur Nachholung der Aufhebungsentscheidung sei aber mittlerweile abgelaufen.
Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 endgültig Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 11. Juli 2010. Die Bewilligung der Kosten der Unterkunft erfolge nur bis 11. Juli 2010, da danach keine Mietaufwendungen mehr bestünden. Da der Antragsteller ab 12. Juli 2010 seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht nachgewiesen habe, werde davon ausgegangen, dass ab diesem Zeitpunkt keine Hilfebedürftigkeit mehr bestehe und auch die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht mehr gegeben sei. Die vorläufige Leistungsbewilligung werde daher ab 12. Juli 2010 aufgehoben, auf die Erstattung der Regelleistung für die Zeit vom 12. bis 31. Juli 2010 werde verzichtet. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte die Antragsgegnerin die Erstattung überzahlter Kosten der Unterkunft in Höhe von 209,97 EUR.
Die Bescheide vom 27. September und 1. Oktober 2010 hat der Antragsteller mit dem Widerspruch angefochten.
Mit Beschluss vom 11. November 2010 hat das SG den Antrag abgelehnt. Vorliegend komme nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Nachdem die Antragsgegnerin unter dem 1. Oktober 2010 endgültig über den Leistungsantrag dahingehend entschieden habe, dass ein Leistungsanspruch nur bis 11. Juli 2010 bestehe, bedürfe es eines regelnden Eingriffs des Gerichts, um ab 1. August 2010 einen Anspruch anzuerkennen. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung (Anordnungsgrund) seien glaubhaft zu machen. Der erforderliche Anordnungsanspruch liege nicht vor. Voraussetzung für den Leistungsanspruch sei die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II. Zuständig sei nach § 36 SGB II die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort habe. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragstellers sowie seine Hilfebedürftigkeit seien nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht halte nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass eine der vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhaltsvarianten (Wohnung bei einem Bekannten in Neckarau, der nicht benannt werden will oder wohnhaft in einem Wohnwagen, der täglich innerhalb Neckaraus auf einen anderen Platz gestellt wird) der Wahrheit entspreche und nicht ggf. noch eine dritte Wahrheit existiere. Soweit der Antragsteller sich auf § 331 Abs. 2 SGB III stützen wolle, sei die Vorschrift nicht einschlägig, da sie den Fall regele, dass nach einer endgültigen Leistungsbewilligung die Leistung vorläufig ohne Aufhebung der früheren Bewilligung nicht ausgezahlt werde. Vorliegend seien dem Antragsteller nur vorläufig Leistungen bewilligt worden. Die endgültige Bewilligung vom 1. Oktober 2010 ersetze die vorläufige Bewilligung und sei vom Gericht zu berücksichtigen. Mangels Existenz einer wirksamen Leistungsbewilligung könne der Antragsteller ab August 2010 keine Auszahlung von Leistungen verlangen.
Gegen den am 17. November 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. Dezember 2010 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Es werde verkannt, dass es "nicht zu einer grundsätzlichen Versagung der Vorläufigkeit kommen dürfe, nur weil die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens die Leistungen gänzlich einstelle", ansonsten hätte diese es in der Hand, sämtliche einstweiligen Verfahren durch Leistungseinstellung zu entscheiden. Die Angaben zu einem Mitbewohner seien nur eine Ausrede gewesen, es sei wohl nachvollziehbar, dass jemand nicht wirklich zugeben wolle, dass er in einem Wohnwagen lebe. Das Leben in einem Wohnwagen in illegaler Weise (da ohne Zulassung, deshalb ständige Standortveränderung) sei nicht leicht glaubhaft zu machen. Es sei absurd, zu behaupten, es könne noch weitere "Wahrheiten" geben, nur weil der Antragsteller nicht habe zugeben wollen, in einem Wohnwagen zu leben und deshalb gleichwertige Angaben gemacht habe.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mannheim habe und zumindest seit dem Zeitpunkt seines Auszugs auch nicht mehr hilfebedürftig sei. Die postalische Anschrift des Antragstellers in Schwetzingen befinde sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und die im Briefkopf des Antragstellers angegebene Telefon-/Faxnummer weise eine Vorwahl von Cottbus aus. Dies seien mehr als deutliche Indizien, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mannheim habe.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde indes unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 259 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt schon wegen fehlender Eilbedürftigkeit eine Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. August bis 26. September 2010 nicht in Betracht. Dass dem Antragsteller für diesen Zeitraum vor Antragstellung beim SG wegen fehlender Leistungen weiterhin eine aktuelle Rechtsbeeinträchtigung droht, etwa weil ein Nachholbedarf fortwirkt, ist nicht ersichtlich, hierzu hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen.
Darüber hinaus hat das SG zutreffend erkannt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und schon daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch nach dem aktuellen Verfahrensstand lässt sich schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, dass der Antragsteller überhaupt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat. Der Vortrag, sich in einem nicht zugelassenen Wohnwagen mit täglich wechselndem Stellplatz in Mannheim-Neckarau aufzuhalten, reicht insoweit zur Glaubhaftmachung nicht aus. Bereits im Bescheid vom 1. Oktober 2010 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er den gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht nachgewiesen habe, sei es durch polizeiliche Meldung, Mitteilung des Namens oder der Anschrift der Person, die Unterkunft gewähre oder durch Vorsprache bei der Stelle für Obdachlose in Mannheim, Holzstr. 3. Soweit ersichtlich, hat sich der Antragsteller nicht ein einziges Mal bei der Stelle für Obdachlose gemeldet, so dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich tatsächlich gewöhnlich in Mannheim aufhält.
Soweit der Antragsteller offenbar davon ausgeht, das SG habe den Antrag abgelehnt, nur weil die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung aufgehoben habe, trifft dies nicht zu. Soweit das SG darauf hingewiesen hat, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist, trifft dies zu. Insoweit sind auch die Bescheide vom 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen in der Form, dass verfahrensrechtlich von einer nunmehr endgültigen Entscheidung und nicht nur vorläufigen Bewilligung auszugehen ist. Ein inhaltliche Bindung des Gerichts besteht vor Eintritt der Bestandskraft der Bescheide allerdings nicht und ist auch vom SG nicht angenommen worden. Dieses hat vielmehr - ebenso wie der Senat in den oben gemachten Ausführungen - unabhängig davon geprüft, ob Hilfebedürftigkeit und Zuständigkeit der Antragsgegnerin gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ab 1. August 2010.
Die Antragsgegnerin bewilligte dem 1970 geborenen Antragsteller mit Bescheid vom 28. Juni 2010 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2010 in Höhe von monatlich 690,53 EUR. Nachdem ein an den Antragsteller gerichtetes Schreiben mit dem Vermerk, dass der Empfänger verzogen sei, an die Antragsgegnerin zurückgelangte, hörte diese ihn unter dem 12. Juli 2010 an hinsichtlich eines unrechtmäßigen Leistungsbezugs vom 24. Juni bis 31. Juli 2010. Mit weiterem Schreiben vom 12. Juli 2010 teilte sie dem Antragsteller mit, dass die laufende Leistung vorläufig eingestellt werde.
Hierzu teilte der Antragsteller mit, dass er erst am 11. Juli 2010 umgezogen sei. Seither habe er keine Wohnung, weshalb Leistungen für Kosten der Unterkunft nicht erforderlich seien. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich weiterhin in Mannheim.
Die Antragsgegnerin forderte den Antragsteller daraufhin auf, seine Anschrift mitzuteilen und sich polizeilich anzumelden. Dieser teilte mit, es sei ihm vom Inhaber seiner derzeitigen Unterkunft nicht gestattet worden, die Anschrift einer Behörde mitzuteilen, andernfalls werde er obdachlos. Er halte sich jedenfalls in Mannheim-Neckarau auf. Für postalische Mitteilungen gab er eine Korrespondenzadresse in Schwetzingen an und führte weiter aus, er habe von Dezember 2009 bis Mai 2010 keinerlei Einnahmen, nur Ausgaben gehabt, deren detaillierte Angabe er mangels Einkommen nicht für erforderlich halte.
Mit Bescheid vom 27. September 2010 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Leistungen ab 1. Oktober 2010 wegen fehlender Mitwirkung.
Am 27. September 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Mannheim (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung sei bisher nicht erfolgt. Die Frist des § 331 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) von zwei Monaten zur Nachholung der Aufhebungsentscheidung sei aber mittlerweile abgelaufen.
Die Antragsgegnerin bewilligte mit Bescheid vom 1. Oktober 2010 endgültig Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 11. Juli 2010. Die Bewilligung der Kosten der Unterkunft erfolge nur bis 11. Juli 2010, da danach keine Mietaufwendungen mehr bestünden. Da der Antragsteller ab 12. Juli 2010 seinen tatsächlichen Aufenthaltsort nicht nachgewiesen habe, werde davon ausgegangen, dass ab diesem Zeitpunkt keine Hilfebedürftigkeit mehr bestehe und auch die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nicht mehr gegeben sei. Die vorläufige Leistungsbewilligung werde daher ab 12. Juli 2010 aufgehoben, auf die Erstattung der Regelleistung für die Zeit vom 12. bis 31. Juli 2010 werde verzichtet. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte die Antragsgegnerin die Erstattung überzahlter Kosten der Unterkunft in Höhe von 209,97 EUR.
Die Bescheide vom 27. September und 1. Oktober 2010 hat der Antragsteller mit dem Widerspruch angefochten.
Mit Beschluss vom 11. November 2010 hat das SG den Antrag abgelehnt. Vorliegend komme nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Nachdem die Antragsgegnerin unter dem 1. Oktober 2010 endgültig über den Leistungsantrag dahingehend entschieden habe, dass ein Leistungsanspruch nur bis 11. Juli 2010 bestehe, bedürfe es eines regelnden Eingriffs des Gerichts, um ab 1. August 2010 einen Anspruch anzuerkennen. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung (Anordnungsgrund) seien glaubhaft zu machen. Der erforderliche Anordnungsanspruch liege nicht vor. Voraussetzung für den Leistungsanspruch sei die Hilfebedürftigkeit nach § 9 Abs. 1 SGB II. Zuständig sei nach § 36 SGB II die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der erwerbsfähige Hilfebedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort habe. Der gewöhnliche Aufenthaltsort des Antragstellers sowie seine Hilfebedürftigkeit seien nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht halte nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass eine der vom Antragsteller vorgetragenen Sachverhaltsvarianten (Wohnung bei einem Bekannten in Neckarau, der nicht benannt werden will oder wohnhaft in einem Wohnwagen, der täglich innerhalb Neckaraus auf einen anderen Platz gestellt wird) der Wahrheit entspreche und nicht ggf. noch eine dritte Wahrheit existiere. Soweit der Antragsteller sich auf § 331 Abs. 2 SGB III stützen wolle, sei die Vorschrift nicht einschlägig, da sie den Fall regele, dass nach einer endgültigen Leistungsbewilligung die Leistung vorläufig ohne Aufhebung der früheren Bewilligung nicht ausgezahlt werde. Vorliegend seien dem Antragsteller nur vorläufig Leistungen bewilligt worden. Die endgültige Bewilligung vom 1. Oktober 2010 ersetze die vorläufige Bewilligung und sei vom Gericht zu berücksichtigen. Mangels Existenz einer wirksamen Leistungsbewilligung könne der Antragsteller ab August 2010 keine Auszahlung von Leistungen verlangen.
Gegen den am 17. November 2010 zugestellten Beschluss richtet sich die am 17. Dezember 2010 eingelegte Beschwerde des Antragstellers. Es werde verkannt, dass es "nicht zu einer grundsätzlichen Versagung der Vorläufigkeit kommen dürfe, nur weil die Antragsgegnerin im Laufe des Verfahrens die Leistungen gänzlich einstelle", ansonsten hätte diese es in der Hand, sämtliche einstweiligen Verfahren durch Leistungseinstellung zu entscheiden. Die Angaben zu einem Mitbewohner seien nur eine Ausrede gewesen, es sei wohl nachvollziehbar, dass jemand nicht wirklich zugeben wolle, dass er in einem Wohnwagen lebe. Das Leben in einem Wohnwagen in illegaler Weise (da ohne Zulassung, deshalb ständige Standortveränderung) sei nicht leicht glaubhaft zu machen. Es sei absurd, zu behaupten, es könne noch weitere "Wahrheiten" geben, nur weil der Antragsteller nicht habe zugeben wollen, in einem Wohnwagen zu leben und deshalb gleichwertige Angaben gemacht habe.
Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegen getreten und hat ausgeführt, es sei weiterhin davon auszugehen, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mannheim habe und zumindest seit dem Zeitpunkt seines Auszugs auch nicht mehr hilfebedürftig sei. Die postalische Anschrift des Antragstellers in Schwetzingen befinde sich nicht im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin und die im Briefkopf des Antragstellers angegebene Telefon-/Faxnummer weise eine Vorwahl von Cottbus aus. Dies seien mehr als deutliche Indizien, dass der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Mannheim habe.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, insbesondere wäre im Hinblick auf die geltend gemachten Leistungen auch in der Hauptsache die Berufung zulässig, da die Berufungssumme von 750 EUR überschritten würde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG). In der Sache ist die Beschwerde indes unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der angestrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86b Rdnr. 42). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (vgl. Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Aufl., Rdnr. 259 m.w.N.).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt schon wegen fehlender Eilbedürftigkeit eine Leistungsgewährung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes für die Zeit vom 1. August bis 26. September 2010 nicht in Betracht. Dass dem Antragsteller für diesen Zeitraum vor Antragstellung beim SG wegen fehlender Leistungen weiterhin eine aktuelle Rechtsbeeinträchtigung droht, etwa weil ein Nachholbedarf fortwirkt, ist nicht ersichtlich, hierzu hat der Antragsteller auch nichts vorgetragen.
Darüber hinaus hat das SG zutreffend erkannt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht ist und schon daher der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Betracht kommt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).
Auch nach dem aktuellen Verfahrensstand lässt sich schon nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sagen, dass der Antragsteller überhaupt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat. Der Vortrag, sich in einem nicht zugelassenen Wohnwagen mit täglich wechselndem Stellplatz in Mannheim-Neckarau aufzuhalten, reicht insoweit zur Glaubhaftmachung nicht aus. Bereits im Bescheid vom 1. Oktober 2010 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er den gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht nachgewiesen habe, sei es durch polizeiliche Meldung, Mitteilung des Namens oder der Anschrift der Person, die Unterkunft gewähre oder durch Vorsprache bei der Stelle für Obdachlose in Mannheim, Holzstr. 3. Soweit ersichtlich, hat sich der Antragsteller nicht ein einziges Mal bei der Stelle für Obdachlose gemeldet, so dass keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er sich tatsächlich gewöhnlich in Mannheim aufhält.
Soweit der Antragsteller offenbar davon ausgeht, das SG habe den Antrag abgelehnt, nur weil die Antragsgegnerin die Leistungsbewilligung aufgehoben habe, trifft dies nicht zu. Soweit das SG darauf hingewiesen hat, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend ist, trifft dies zu. Insoweit sind auch die Bescheide vom 1. Oktober 2010 zu berücksichtigen in der Form, dass verfahrensrechtlich von einer nunmehr endgültigen Entscheidung und nicht nur vorläufigen Bewilligung auszugehen ist. Ein inhaltliche Bindung des Gerichts besteht vor Eintritt der Bestandskraft der Bescheide allerdings nicht und ist auch vom SG nicht angenommen worden. Dieses hat vielmehr - ebenso wie der Senat in den oben gemachten Ausführungen - unabhängig davon geprüft, ob Hilfebedürftigkeit und Zuständigkeit der Antragsgegnerin gegeben sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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