L 5 AS 1220/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 99 AS 5056/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 5 AS 1220/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Anspruch auf die Gewährung einer Erstausstattung für die Wohnung besteht auch dann, wenn der Hilfebedürftige die erforderliche Anschaffung von Wohnungsgegenständen zunächst aus freier Entscheidung unterlassen und bereits längere Zeit in einer un- oder teilmöblierten Wohnung gelebt hat.
Bemerkung
Anschluss an BSG, Urteil vom 20. August 2009,
Az.: B 14 AS 45/08 R
Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung der Wohnung des Klägers streitig.

Der 1951 in R geborene und inzwischen eingebürgerte Kläger wurde am 17. April 2002 geschieden. Er lebte bis zum Herbst 2002 in einer teilmöblierten Wohnung in B, wo er am 01. April 2002 den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen hatte. Seine derzeitige Wohnung mietete er zum 01. Oktober 2002 an. Vom 30. September 2002 bis zum 23. Dezember 2003 nahm er an einer Fortbildungsmaßnahme teil, anschließend war er arbeitsuchend. Unter dem 11. Mai 2004 beantragte der damals im Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt stehende Kläger beim Bezirksamt S die Gewährung folgender Sachleistungen: Fernseher, Fernsehantenne, Waschmaschine, PC (um Bewerbungen zu schreiben), Küchenmöbel, Polstermöbel, Sommerkleidung und Kühlschrank. Zu einer Bescheidung des Antrags durch das Bezirksamt S kam es nicht. Zwei Termine, an welchen Mitarbeiter des Bezirksamts die Wohnung hatten besichtigen wollen, verliefen ergebnislos. Im Zeitpunkt des zweiten Termins hielt sich der Kläger, wie zuvor angekündigt, zur Arbeitssuche in R auf. Vom 01. Juni 2004 bis zum 31. März 2005 war der Kläger als Projektmitarbeiter in einem Berufsausbildungszentrum beschäftigt und erhielt einen Monatslohn von brutto 1.075,00 EUR. Seitdem ist er nicht mehr erwerbstätig gewesen. Er stand bei dem Beklagten vom 11. April 2005 bis zum 31. Mai 2008 im Leistungsbezug. Inzwischen bezieht er eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Am 18. August 2005 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung, nämlich für einen Fernseher mit Antenne, einen modernen PC, eine Waschmaschine, Küchenmöbel, Kinder- und Polstermöbel sowie einen Kühlschrank. Es sei, so führte er aus, tatsächlich so, dass er in den letzten Jahren weder Waschmaschine noch Kühlschrank, Fernseher und Möbel gehabt habe. In B sei ihm der Kühlschrank von Vermietern zur Verfügung gestellt worden und in B benutze er einen kleinen Unterfensterraum als Ablageplatz für die Lebensmittelvorräte. Seine Wäsche, auch die Bettwäsche, habe er immer per Hand gewaschen. Einen Fernseher und die anderen aufgelisteten Sachen habe er sich nicht leisten können, da er so viel Geld nie gehabt habe. Die einzigen Möbel, die er habe, seien ein Schlafzimmer, das er am 04. Februar 2002 für 500,00 EUR erworben habe, ein Tisch, der seiner Tochter gehöre, und zwei alte Sessel.

Mit Bescheid vom 09. September 2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers ab und führte zur Begründung aus, Leistungen für die Erstausstattung seien bei entsprechendem Nachweis zu erbringen, wenn eine Wohnung nach der Unterbringung in einer Einrichtung neu bezogen werde, beim Neubezug einer Wohnung aus einem Untermietverhältnis ohne eigenen Hausstand oder nach einer Haftentlassung, wenn der Erhalt der Wohnung oder die Einlagerung der Möbel während der Haft nicht möglich gewesen sei. Um die Erstausstattung mit Kindermöbeln erneut prüfen zu können, werde um einen Nachweis bezüglich des Aufenthalts von Kindern in der Wohnung gebeten.

Der Kläger legte am 16. September 2005 Widerspruch ein und trug vor, er sei nicht in der Lage, aus eigenen Kräften die Mittel für die Erstausstattung abzudecken, auch nicht in den nächsten sechs Monaten, da er sich bis Ende August 2006 in einer Umschulungsmaßnahme befinde. Er bitte daher, einen Betrag für die Erstausstattung der Wohnung in Höhe von 1.844,00 EUR zu gewähren.

Mit Bescheid vom 10. Mai 2006 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, das Mietverhältnis bezüglich der derzeitigen Wohnung des Klägers bestehe seit dem 01. Oktober 2002. Nach den vorliegenden Unterlagen habe auch zuvor ein eigener Hausstand bestanden, so dass die Voraussetzungen für eine Erstausstattung nicht erfüllt seien. Ein möglicherweise zwischenzeitlich entstandener Bedarf an Möbelersatz, welcher durch Verschleiß oder Wohnortwechsel entstanden sei, könne nicht als Bedarf für Erstausstattung angesehen werden. In diesem Fall sei lediglich eine Ergänzung des Hausrats erforderlich, welcher aus den Regelleistungen zu finanzieren sei. Wenn sich der Kläger entschieden habe, bisher nur mit teilweiser Möbelausstattung zu leben, so entspreche dies seiner selbst gewählten Lebensgestaltung. Er beziehe seit dem 01. April 2005 laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). In den Regelleistungen sei der gesamte Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts einschließlich der gelegentlich notwendigen größeren Anschaffungen enthalten. Zuvor habe der Kläger nach eigenen Angaben Einkommen erzielt.

Daraufhin hat der Kläger am 09. Juni 2006 Klage erhoben, um sein Begehren weiterzuverfolgen. Soweit er ursprünglich auch die Gewährung von Leistungen zum Erwerb von Kindermöbeln beantragt hatte, hat er die Klage mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 zurückgenommen. Erweitert hat er sie um die Gewährung von Leistungen zur Ausstattung seiner Wohnung mit einem Teppichboden und zum Erwerb eines Rundfunkgeräts.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Inaugenscheinnahme der Wohnung des Klägers. Ausweislich der diesbezüglichen Niederschrift vom 17. April 2007 befanden sich in der Küche ein Gasherd, eine Spüle mit Unterschrank, ein Polstersessel und ein kleiner Couchtisch. Im Badezimmer befanden sich keinerlei Einrichtungsgegenstände. Der Wohnraum war mit einem zweiten Polstersessel, einem Couchtisch mit Glasplatte, einem Sideboard sowie einem nach Angabe des Klägers im Eigentum seiner Tochter stehenden Schreibtisch und zugehörigem Stuhl und einem etwa 3x4 m großen Teppich ausgestattet. Das Schlafzimmer war mit einem großen Doppelbett, einem dazu passenden mehrtürigen Kleiderschrank, einem Polstersessel, einem doppelsitzigen Polstersofa sowie einer Stehlampe und einer Deckenlampe möbliert. Im Flur befanden sich eine Garderobe mit zwei Haken sowie ein kleiner Läufer. Gardinen waren nur im Schlafzimmer angebracht.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht der Klage mit Gerichtsbescheid vom 22. Mai 2007 insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verurteilt hat, dem Kläger Leistungen für den Erwerb eines Fernsehgeräts, eines Küchentischs, zweier Küchenstühle, eines Kühlschranks sowie einer Waschmaschine zu gewähren; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, soweit der Kläger die Klage um die Gewährung von Leistungen zum Erwerb eines Radios und eines Teppichbodens erweitert habe, sei sie unzulässig. Keine Rechtsgrundlage finde sich für einen Anspruch auf Leistungen für Sommerbekleidung und einen PC. Hinsichtlich der Polstermöbel habe bei dem Ortstermin festgestellt werden können, dass der Kläger über zwei größere Polstersessel verfüge, die in seinem Eigentum stünden. Im Übrigen jedoch sei der Bedarf offenkundig gewesen. Auch gehörten eine Waschmaschine und ein Kühlschrank zum üblichen und berechtigten Bedarf auch eines Einpersonenhaushalts. Dem Kläger könne nicht entgegengehalten werden, dass er die derzeit bewohnte Wohnung bereis seit September 2002 gemietet habe. Zwar scheine der Wortlaut der Vorschrift ("Erstausstattungen") für die Auffassung des Beklagten zu sprechen und es habe auch bereits Ende des Jahres 2002 ein entsprechender Bedarf bestanden, unter Berücksichtigung der überaus geringen Einkünfte des Klägers sei es diesem jedoch nicht möglich gewesen, den durch den Umzug von B nach B entstandenen Bedarf vor Inanspruchnahme von Leistungen seitens des Bezirksamtes aus eigenen Mitteln zu decken. Auch sei der Bedarf trotz entsprechender Antragstellung beim Bezirksamt nicht von dieser Behörde befriedigt worden und habe bis zum Tag der Antragstellung beim Beklagten im August 2005 fortbestanden.

Gegen den ihm am 15. Juni 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 12. Juli 2007 Berufung eingelegt. Er meint, ein in Betracht kommender Bedarfsfall bestehe nur bei Neubezug einer Wohnung, so dass der Umstand, dass der Kläger die Wohnung bereits im Oktober 2002 angemietet habe, der Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung entgegenstehe. Im Übrigen habe der Kläger möglicherweise bestehende Ansprüche zwischenzeitlich verwirkt. Insbesondere der Umstand, dass er in der Zeit seiner Erwerbstätigkeit den damals bereits bestehenden Bedarf nicht gedeckt, sondern nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erneut einen Antrag auf die Gewährung von Leistungen für die Erstausstattung seiner Wohnung gestellt habe, müsse ihm zum Nachteil gereichen. Schließlich gehöre ein Fernsehgerät auch nicht zu den Gegenständen, für die im Rahmen einer Erstausstattung Pauschalleistungen vorgesehen seien, zur zweckentsprechenden Nutzung einer Wohnung sei ein derartiges Gerät nämlich nicht erforderlich. Es gehöre allenfalls zum Bedarf des täglichen Lebens und sei daher aus im Regelsatz enthaltenen Ansparbeträgen zu erwerben. Die Gewährung einer Darlehensleistung zur Anschaffung der Gegenstände sei von dem Kläger von vornherein abgelehnt worden, so dass man diesbezüglich keine Ausführung gemacht habe und dies auch weiterhin nicht beabsichtige.

Mit Ausführungsbescheid vom 05. Juli 2007 hat der Beklagte dem Kläger unter dem Vorbehalt einer abweichenden rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren einmalige Sonderleistungen zur Ersteinrichtung seiner Wohnung in Höhe von insgesamt 595,00 EUR gewährt, nämlich 100,00 EUR für einen gebrauchten Fernseher, 250,00 EUR für eine neue Waschmaschine, 200,00 EUR für einen neuen Kühlschrank, 25,00 EUR für einen Küchentisch sowie je 10,00 für zwei Küchenstühle.

Der Beklagte beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 22. Mai 2007 aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Nummer der Bedarfsgemeinschaft: , zwei Bände) sowie der Sozialhilfeakten des Bezirksamtes Spandau von Berlin (GZ.: ) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Sie ist zwar statthaft (§ 143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG). Sie ist aber nicht begründet, denn das Sozialgericht Berlin hat der Klage in dem tenorierten Umfang zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat insoweit Anspruch auf die begehrten Leistungen; die Ablehnung seines Antrags durch den Bescheid vom 09. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2006 war insoweit rechtswidrig, verletzte ihn in seinen Rechten und war deshalb aufzuheben.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II. Danach sind Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgegenständen nicht von der Regelleistung umfasst und werden gesondert erbracht. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger die Wohnung bereits seit Oktober 2002 bewohnt und bis zum Erhalt der Gutscheine für die Anschaffung derselben im Sommer 2007 ohne diese Gegenstände gelebt hat.

Der Anspruch nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II ist, wie alle Leistungen des SGB II, bedarfsbezogen zu verstehen (vgl. das Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 19. September 2008, B 14 AS 64/07 R, zitiert nach juris; ebenso Lang/Blüggel in Eicher/Spellbrink, SGB II, Kommentar, 2. Aufl., München 2008, Rdnrn 97 ff zu § 23; Bender in Gagel, SGB II/SGB III Grundsicherung und Arbeitsförderung, Kommentar, München Stand April 2010, Rdnr. 68 zu § 23 SGB II). Entscheidend ist danach, ob ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt ist. Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGB II sind für die Ausstattung mit wohnraumbezogenen Gegenständen zu erbringen, die eine geordnete Haushaltsführung und ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermöglichen (vgl. das Urteil des BSG vom 20. August 2009, B 14 AS 45/08 R, zitiert nach juris, m.w.N.). In diesem Sinne war die Wohnung des Klägers, das hat auch die Besichtigung derselben durch das Sozialgericht Berlin ergeben, nicht vollständig ausgestattet; es fehlten ein Fernseher, eine Waschmaschine, ein Kühlschrank, ein Küchentisch und Küchenstühle (vgl. dazu, dass auch ein Fernseher zur Wohnungsausstattung gehört, Bender in Gagel, SGB II/SGB III Grundsicherung und Arbeitsförderung, Kommentar, München Stand April 2010, Rdnr. 64 zu § 23 SGB II m.w.N.). Dafür, dass der Kläger derartige Einrichtungsgegenstände schon einmal hatte, es sich also nun um den Ersatz und nicht um die erstmalige Ausstattung handelt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist im Verwaltungsverfahren nicht anders gewesen als vor dem Sozialgericht oder im Berufungsverfahren; es ist auch glaubhaft. Ein Bedarf im genannten Sinn bestand mithin bis zum Erwerb der Gegenstände im Jahr 2007.

Soweit der Beklagte meint, dem Kläger entgegenhalten zu können, dass er die benötigten Gegenstände während der Zeit seiner Erwerbstätigkeit von Juni 2004 bis März 2005 hätte anschaffen können und müssen und deshalb seinen Anspruch verwirkt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass der im SGB II zu deckende Bedarf grundsätzlich aktuell besteht und auch aktuell vom Grundsicherungsträger zu befriedigen ist. Dass aber der Bedarf bei Antragstellung bestand, ist unstreitig. Eine "Verwirkung" des Anspruchs auf Erstausstattung kommt nur dann in Betracht, wenn jemand entsprechend den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 SGB II vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für seine Hilfebedürftigkeit ohne wichtigen Grund selbst herbeigeführt hat (vgl. das Urteil des BSG vom 20. August 2009, B 14 AS 45/08 R, a.a.O.). Für ein derartiges vorsätzliches oder grob fahrlässiges Herbeiführen des Bedarfs liegen bei dem Kläger keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere waren die in der zehnmonatigen Phase der Erwerbstätigkeit erzielten Einkünfte nicht so hoch, dass man ihm vorwerfen könnte, den Bedarf in dieser Zeit nicht gedeckt bzw. keine Vorkehrungen für eine möglicherweise nochmals eintretende Arbeitslosigkeit getroffen zu haben.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 193 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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