Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6.
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 8 U 65/10
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 6 U 93/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2010 wird abgeändert und der Gegenstandswert auf 65,24 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Umstritten ist die Höhe des Gegenstandswertes.
Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin vom 1. Juli 2005 an zur Gefahrtarifstelle 12, Gefahrklasse 1,55 (Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen) und ab dem 1. Januar 2007 zur Gefahrtarifstelle 09, Gefahrklasse 1,32 (Unternehmen der Immobilienwirtschaft) ihres Gefahrtarifs. Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2010 setzte die Beklagte für das Umlagejahr 2009 den Beitrag der Klägerin (abzüglich einer rückständigen Beitragsforderung i.H.v. 52,65 EUR) auf 290,59 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2010 Widerspruch und machte eine fehlerhafte Gefahrklasseneinstufung geltend, die einen zu hohen Beitrag zur Folge habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bereits am 1. Juni 2010 hatte die Klägerin zur Weiterverfolgung ihres Begehrens vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und diese mit einem Antrag auf Einstellung der Beitragsvollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2010 hat das SG die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mangels durchgeführten Widerspruchsverfahrens unzulässig. Wegen der unzulässigen Klage sei der Streitwert dem Auffangwert zu entnehmen. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides ist der Hinweis enthalten, dass gegen diesen innerhalb eines Monats beim SG Magdeburg bzw. beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt werden könne.
Mit ihrem am 15. Oktober 2010 beim SG eingegangenen Widerspruch hat sich die Klägerin gegen die Höhe des festgesetzten Gegenstandswertes gewandt und geltend gemacht, dieser könne nicht höher veranschlagt werden als derjenige Betrag, um den gestritten werde. Dieser liege unter 100,00 EUR. Die Klägerin beantragt ihrem Vorbringen nach,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2010 im Hinblick auf den Gegenstandswert abzuändern.
Das SG hat die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten auf 363,00 EUR beziffert und die Beschwerde dem LSG zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte unter dem 13. Dezember 2010 telefonisch mitgeteilt, dass sich der Beitragssatz für das Jahr 2009 unter Zugrundelegung der von der Klägerin begehrten Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 13 (Makelndes und Vermittelndes Unternehmen), Gefahrklasse 1,09 – abzüglich rückständiger Forderungen – auf 225,35 EUR belaufen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der vom SG zutreffend als Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ausgelegte Widerspruch der Klägerin hat Erfolg.
Zunächst ist die Beschwerdefrist gewahrt. Denn nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Verfahrenserledigung einzulegen. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes auch die nach § 68 Abs 1 Satz 1 GKG maßgebliche Grenze von 200,00 EUR übersteigt, ist die Beschwerde auch statthaft. Ausgehend von dem durch das SG festgesetzten Gegenstandswert beläuft sich die Beschwer der Klägerin bei den angesetzten drei Gebühren von je 121,00 EUR nach der Anlage zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG nämlich auf 363,00 EUR. Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist damit, ob dem Klage- bzw. Antragsziel eine – zumindest näherungsweise – berechenbare Größe zugrunde liegt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, bleibt Raum für einen Rückgriff auf den Auffangwert.
In Anwendung dieser Grundsätze lag dem Begehren der Klägerin eine berechenbare Größe zugrunde. Sie hatte sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2009 gewandt, mit dem der von ihr zu entrichtende Beitrag – abzüglich rückständiger Forderungen – auf 290,59 EUR festgesetzt worden war. Dem Widerspruchs- und Klagevorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie eine andere als der von der Beklagten vorgenommene Veranlagung zum Gefahrtarif begehrte, die im Obsiegensfall eine niedrigere als die festgesetzte Beitragshöhe zur Folge gehabt hätte. Mit anderen Worten beläuft sich die Bedeutung der Sache auf den Differenzbetrag zwischen der angegriffenen Beitragsforderung und derjenigen Beitragshöhe, die für die Klägerin bei Zugrundelegung der von ihr erstrebten Veranlagung resultieren würde. Laut Mitteilung der Beklagten vom 13. Dezember 2010 ergäbe sich insoweit eine Beitragshöhe von 225,35 EUR, so dass der Streitwert mit 65,24 EUR zu beziffern ist (290,59 EUR – 225,35 EUR).
Dagegen lässt sich nicht einwenden, der Auffangwert sei wegen Unzulässigkeit der Klage einschlägig. Denn der Streitwert richtet sich nicht nach den Erfolgsaussichten der Klage, sondern nach dem Gegenstand, um den mit der Klage gestritten wird.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Umstritten ist die Höhe des Gegenstandswertes.
Mit bestandskräftigen Bescheiden vom 24. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. September 2009 veranlagte die Beklagte die Klägerin vom 1. Juli 2005 an zur Gefahrtarifstelle 12, Gefahrklasse 1,55 (Verwaltung, Vermietung unbeweglicher Sachen) und ab dem 1. Januar 2007 zur Gefahrtarifstelle 09, Gefahrklasse 1,32 (Unternehmen der Immobilienwirtschaft) ihres Gefahrtarifs. Mit Beitragsbescheid vom 21. April 2010 setzte die Beklagte für das Umlagejahr 2009 den Beitrag der Klägerin (abzüglich einer rückständigen Beitragsforderung i.H.v. 52,65 EUR) auf 290,59 EUR fest. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 17. Mai 2010 Widerspruch und machte eine fehlerhafte Gefahrklasseneinstufung geltend, die einen zu hohen Beitrag zur Folge habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Bereits am 1. Juni 2010 hatte die Klägerin zur Weiterverfolgung ihres Begehrens vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und diese mit einem Antrag auf Einstellung der Beitragsvollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verbunden.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2010 hat das SG die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei mangels durchgeführten Widerspruchsverfahrens unzulässig. Wegen der unzulässigen Klage sei der Streitwert dem Auffangwert zu entnehmen. In der Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides ist der Hinweis enthalten, dass gegen diesen innerhalb eines Monats beim SG Magdeburg bzw. beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt werden könne.
Mit ihrem am 15. Oktober 2010 beim SG eingegangenen Widerspruch hat sich die Klägerin gegen die Höhe des festgesetzten Gegenstandswertes gewandt und geltend gemacht, dieser könne nicht höher veranschlagt werden als derjenige Betrag, um den gestritten werde. Dieser liege unter 100,00 EUR. Die Klägerin beantragt ihrem Vorbringen nach,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 27. September 2010 im Hinblick auf den Gegenstandswert abzuändern.
Das SG hat die von der Klägerin zu tragenden Gerichtskosten auf 363,00 EUR beziffert und die Beschwerde dem LSG zur Entscheidung vorgelegt.
Auf Nachfrage des Senats hat die Beklagte unter dem 13. Dezember 2010 telefonisch mitgeteilt, dass sich der Beitragssatz für das Jahr 2009 unter Zugrundelegung der von der Klägerin begehrten Veranlagung zur Gefahrtarifstelle 13 (Makelndes und Vermittelndes Unternehmen), Gefahrklasse 1,09 – abzüglich rückständiger Forderungen – auf 225,35 EUR belaufen würde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der vom SG zutreffend als Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ausgelegte Widerspruch der Klägerin hat Erfolg.
Zunächst ist die Beschwerdefrist gewahrt. Denn nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. den §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes innerhalb von sechs Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung in der Hauptsache oder anderweitiger Verfahrenserledigung einzulegen. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes auch die nach § 68 Abs 1 Satz 1 GKG maßgebliche Grenze von 200,00 EUR übersteigt, ist die Beschwerde auch statthaft. Ausgehend von dem durch das SG festgesetzten Gegenstandswert beläuft sich die Beschwer der Klägerin bei den angesetzten drei Gebühren von je 121,00 EUR nach der Anlage zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG nämlich auf 363,00 EUR. Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst sich der Gegenstandswert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein (Auffang-) Streitwert von 5.000,00 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Entscheidend für die Höhe des Gegenstandswertes ist damit, ob dem Klage- bzw. Antragsziel eine – zumindest näherungsweise – berechenbare Größe zugrunde liegt. Nur wenn dies nicht der Fall ist, bleibt Raum für einen Rückgriff auf den Auffangwert.
In Anwendung dieser Grundsätze lag dem Begehren der Klägerin eine berechenbare Größe zugrunde. Sie hatte sich mit ihrer Klage gegen den Beitragsbescheid für das Umlagejahr 2009 gewandt, mit dem der von ihr zu entrichtende Beitrag – abzüglich rückständiger Forderungen – auf 290,59 EUR festgesetzt worden war. Dem Widerspruchs- und Klagevorbringen der Klägerin ist zu entnehmen, dass sie eine andere als der von der Beklagten vorgenommene Veranlagung zum Gefahrtarif begehrte, die im Obsiegensfall eine niedrigere als die festgesetzte Beitragshöhe zur Folge gehabt hätte. Mit anderen Worten beläuft sich die Bedeutung der Sache auf den Differenzbetrag zwischen der angegriffenen Beitragsforderung und derjenigen Beitragshöhe, die für die Klägerin bei Zugrundelegung der von ihr erstrebten Veranlagung resultieren würde. Laut Mitteilung der Beklagten vom 13. Dezember 2010 ergäbe sich insoweit eine Beitragshöhe von 225,35 EUR, so dass der Streitwert mit 65,24 EUR zu beziffern ist (290,59 EUR – 225,35 EUR).
Dagegen lässt sich nicht einwenden, der Auffangwert sei wegen Unzulässigkeit der Klage einschlägig. Denn der Streitwert richtet sich nicht nach den Erfolgsaussichten der Klage, sondern nach dem Gegenstand, um den mit der Klage gestritten wird.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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