Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
165
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 165 SF 1919/09 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Sozialgerichts vom 15. Juli 2009 werden die zu erstattenden Kosten auf 577,15 EUR festgesetzt. Die weitergehende Erinnerung wird zurückgewiesen.
Gründe:
Auf die zulässige Erinnerung waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 577,15 EUR lt. nachstehender Berechnung festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 %) 92,15 EUR
Summe 577,15 EUR.
Entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin und des Erinnerungsgegner ist vorliegend eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005, 1000 (1) VV RVG angefallen, allerdings nicht in der beantragten Höhe der Mittelgebühr. Unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Besonderheiten des Einzelfalles nach den Kriterien des § 14 RVG hält die Kammer vielmehr eine Einigungsgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr für billig.
Der Beklagte erklärte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2009 nach Hinweis des Vorsitzenden auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage ein Anerkenntnis in der Hauptsache, welches die Sitzungsvertreterin des Erinnerungsführers und seines Mandanten, des Klägers, annahm. Ausweislich der Sitzungsniederschrift schlossen die Beteiligten daraufhin "folgenden Kostenvergleich": "Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers". Der Erinnerungsführer beantragte u.a. eine Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr. Die Urkundsbeamtin lehnte im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss die Einigungsgebühr ab, da die Annahme eines Anerkenntnisses, welches nach Hinweis des Vorsitzenden durch den Beklagten abgegeben wurde, eine Tätigkeit im Rahmen der ordentlichen Mandatsausübung darstelle und von der Verfahrensgebühr abgegolten werde. Dabei hat die Urkundsbeamtin allerdings den, dem Anerkenntnis in der Hauptsache nachfolgenden Kostenvergleich außer acht gelassen, für dessen Abschluss der Erinnerungsführer die Einigungsgebühr ausschließlich geltend macht.
Dagegen beruft sich der Erinnerungsführer in der Erinnerung auch nach Auffassung des Gerichts zu Recht auf Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltvergütungsgesetz, 16. Aufl. 2004, VV 1000 Rz. 30 (so auch weiterhin die 19. Aufl. 2010, VV 1000 Rn. 181), wonach ein Entgegenkommen hinsichtlich der Kosten ebenfalls ausreichend für die Annahme einer Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG ist, d.h., der Gegner des Anerkennenden übernimmt vereinbarungsgemäß auch einen Teil der Kosten.
Der Wortlaut der Nr. 1000 (1) VV RVG steht dem nicht entgegen. Dieser ist vielmehr nicht auf eine Einigung hinsichtlich des Streitgegenstandes in der Hauptsache beschränkt, sondern verlangt lediglich die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, was hier aber angesichts der Kostenteilung und im Gegensatz zum vollen Anerkenntnis in der Hauptsache gerade nicht der Fall war. Rechtsverhältnis in diesem Sinne kann daher ohne weiteres und regelmäßig auch (nur) die Frage der Kostentragung dem Grunde nach bedeuten, ohne dass Gründe erkennbar sind, weshalb ein vorangegangenes Anerkenntnis in der Hauptsache der Klärung des Streites oder der Ungewissheit über die Kostenfrage durch Kostenvergleich entgegenstehen sollte. Denn da nach den Grundsätzen des § 193 SGG das Sozialgerichtsgesetz anders als andere Verfahrensordnungen keine zwingende Kostentragungslast des letztlich Unterliegenden kennt, müssen u.U. weiter streitige oder unsichere Änderungen der Rechtslage oder der tatsächlichen Umstände bei den Ermessenserwägungen berücksichtigt werden (BSG SozR 3 1500 § 193 Nr. 2), aber auch, inwieweit der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat, und wie er auf eine während des Klageverfahrens eingetretene Änderung reagiert. Deren abschließende Klärung durch das Gericht wird durch einen Kostenvergleich zwischen den Beteiligten nicht weiter erforderlich.
Daher besteht auch nach Sinn und Zweck der Regelung bzw. dem Willen des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 204) kein Grund zur Annahme, weshalb die Vergabe einer Einigungsgebühr für einen Kostenvergleich zur gerichtsentlastenden Vermeidung einer streitigen Entscheidung über die Kostentragung versagt werden sollte (so im Ergebnis auch OLG Köln vom 13. Juni 2006 - 17 W 87/06 -, in juris, wonach die Einigungsgebühr auch für den, in dem dort umfassend geschlossenen Vergleich enthaltenen Kostenvergleich vergeben wurde: "Demgemäß war die in Ziff.4 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Kostenregelung dahingehend auszulegen, dass von den "Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens", die der Beklagte zu 75% und der Kläger zu 1. zu 25% tragen, auch die durch den Abschluss des Vergleichs entstehende Einigungsgebühr erfasst wird" sowie OLG Köln vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 -, in juris, welches die Möglichkeit einer Einigungsgebühr für einen Kostenvergleich jedenfalls grundsätzlich für gegeben erachtet: "Auch wenn die Parteien damit einverstanden waren, dass die durch das Gericht nach § 91a ZPO von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung dahin getroffen werden sollte, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren, stellt dies keine die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar. Die Parteien haben dann nämlich gerade keinen Kostenvergleich geschlossen, sondern die Frage der Kostenverteilung in das Ermessen des Gerichts gestellt").
Bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr war zwingend zu berücksichtigen, dass der Erinnerungsführer vorliegend im Rahmen der Einigungsgebühr nur noch den Kostenerstattungsanspruch gegen den Erinnerungsgegner durchsetzen wollte, was die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber als deutlich unterdurchschnittlich kennzeichnet. Denn es ging gerade nicht (mehr) um (Haupt)Leistungen existenzsichernder Art. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und deren Schwierigkeit beim Vergleichsabschluss waren deutlich unterdurchschnittlich. Irgendwelche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sind dabei nicht ersichtlich. Der Sachverhalt war geklärt, es ging einzig um die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Auf eine besondere Rechtsprechung kam es nicht. Der Kostenvergleich konnte dementsprechend auch ohne weiter notwendigen richterlichen Hinweis zum voraussichtlichen Ausgang einer Kostenentscheidung, ohne protokollierungsbedürftigen oder gar nachfolgenden schriftlichen Austausch von Kostenvorträgen zwischen den Beteiligten geschlossen werden, ohne dass der Erinnerungsführer diesbezüglich weitergehende Besonderheiten geltend gemacht hat.
Die daher gebotene Absenkung der Mittelgebühr fügt sich im übrigen auch in die Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin zu anderweitig ausschließlich (noch) streitgegenständlichen Kostenfragen in den jeweiligen Ursprungsverfahren, etwa zu den billigen Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren oder einer Untätigkeitsklage bezogen auf das behördliche Kostenfestsetzungsverfahren, z.B. der 164. Kammer vom 2. März 2009 - S 164 SF 374/09 E -, in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de, wonach Streitigkeiten wegen eines Kostenerstattungsanspruchs im Vorverfahren als "deutlich unterdurchschnittlich" zu kennzeichnen sind. Die 180. Kammer hält in seiner Entscheidung vom 15. März 2010 - S 180 SF 1025/09 E – in solchen Fällen grundsätzlich einen Abschlag von der Mittelgebühr um 40%, d.h. eine Gebühr in Höhe von 60% der Mittelgebühr für billig, und zwar aufgrund der regelmäßig gegenüber Leistungsanträgen geringeren Bedeutung der Angelegenheit und ebenfalls regelmäßig unterdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und deren Schwierigkeit. Zur Gebührenhöhe bei – ebenfalls regelmäßig nach Bedeutung und Aufwand unterdurchschnittlichen - Untätigkeitsklagen halten die Kostenkammern beim Sozialgericht Berlin regelmäßig 40% der Mittelgebühren für angemessen (seit den Musterbeschlüssen – S 164 SF 12/09 E - vom 21. Januar 2009 und - S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009, in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de) bzw. 25% der Mittelgebühr aufgrund der noch geringeren Bedeutung der Angelegenheit bei Untätigkeitsklagen, in denen "nur" auf Erlass eines Kosten(erstattungs)bescheides nach § 63 SGB X geklagt wird (z.B. SG Berlin vom 26. Februar 2009 - S 164 SF 232/09 E -; vom 6. Januar 2010 - S 165 SF 2367/09 E -). Daran orientiert hält die Kammer eine Höhe von 50% der Mittelgebühr der Einigungsgebühr für durchschnittliche Kostenvergleiche, die, wie hier, keine weiter vorgetragenen oder feststellbaren Besonderheiten aufweisen, für billig.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2008, L 1 B 60/08 SF AL.
Gründe:
Auf die zulässige Erinnerung waren die zu erstattenden Kosten auf den Betrag von 577,15 EUR lt. nachstehender Berechnung festzusetzen:
Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 170,00 EUR
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR
Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 95,00 EUR
Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG (19 %) 92,15 EUR
Summe 577,15 EUR.
Entgegen der Ansicht der Urkundsbeamtin und des Erinnerungsgegner ist vorliegend eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006, 1005, 1000 (1) VV RVG angefallen, allerdings nicht in der beantragten Höhe der Mittelgebühr. Unter Berücksichtigung der nachfolgend dargestellten Besonderheiten des Einzelfalles nach den Kriterien des § 14 RVG hält die Kammer vielmehr eine Einigungsgebühr in Höhe der halben Mittelgebühr für billig.
Der Beklagte erklärte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 1. Juli 2009 nach Hinweis des Vorsitzenden auf die voraussichtlichen Erfolgsaussichten der Klage ein Anerkenntnis in der Hauptsache, welches die Sitzungsvertreterin des Erinnerungsführers und seines Mandanten, des Klägers, annahm. Ausweislich der Sitzungsniederschrift schlossen die Beteiligten daraufhin "folgenden Kostenvergleich": "Der Beklagte trägt die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers". Der Erinnerungsführer beantragte u.a. eine Einigungsgebühr in Höhe der Mittelgebühr. Die Urkundsbeamtin lehnte im angefochtenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss die Einigungsgebühr ab, da die Annahme eines Anerkenntnisses, welches nach Hinweis des Vorsitzenden durch den Beklagten abgegeben wurde, eine Tätigkeit im Rahmen der ordentlichen Mandatsausübung darstelle und von der Verfahrensgebühr abgegolten werde. Dabei hat die Urkundsbeamtin allerdings den, dem Anerkenntnis in der Hauptsache nachfolgenden Kostenvergleich außer acht gelassen, für dessen Abschluss der Erinnerungsführer die Einigungsgebühr ausschließlich geltend macht.
Dagegen beruft sich der Erinnerungsführer in der Erinnerung auch nach Auffassung des Gerichts zu Recht auf Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltvergütungsgesetz, 16. Aufl. 2004, VV 1000 Rz. 30 (so auch weiterhin die 19. Aufl. 2010, VV 1000 Rn. 181), wonach ein Entgegenkommen hinsichtlich der Kosten ebenfalls ausreichend für die Annahme einer Einigung im Sinne der Nr. 1000 VV RVG ist, d.h., der Gegner des Anerkennenden übernimmt vereinbarungsgemäß auch einen Teil der Kosten.
Der Wortlaut der Nr. 1000 (1) VV RVG steht dem nicht entgegen. Dieser ist vielmehr nicht auf eine Einigung hinsichtlich des Streitgegenstandes in der Hauptsache beschränkt, sondern verlangt lediglich die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht, was hier aber angesichts der Kostenteilung und im Gegensatz zum vollen Anerkenntnis in der Hauptsache gerade nicht der Fall war. Rechtsverhältnis in diesem Sinne kann daher ohne weiteres und regelmäßig auch (nur) die Frage der Kostentragung dem Grunde nach bedeuten, ohne dass Gründe erkennbar sind, weshalb ein vorangegangenes Anerkenntnis in der Hauptsache der Klärung des Streites oder der Ungewissheit über die Kostenfrage durch Kostenvergleich entgegenstehen sollte. Denn da nach den Grundsätzen des § 193 SGG das Sozialgerichtsgesetz anders als andere Verfahrensordnungen keine zwingende Kostentragungslast des letztlich Unterliegenden kennt, müssen u.U. weiter streitige oder unsichere Änderungen der Rechtslage oder der tatsächlichen Umstände bei den Ermessenserwägungen berücksichtigt werden (BSG SozR 3 1500 § 193 Nr. 2), aber auch, inwieweit der Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat, und wie er auf eine während des Klageverfahrens eingetretene Änderung reagiert. Deren abschließende Klärung durch das Gericht wird durch einen Kostenvergleich zwischen den Beteiligten nicht weiter erforderlich.
Daher besteht auch nach Sinn und Zweck der Regelung bzw. dem Willen des Gesetzgebers (Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 204) kein Grund zur Annahme, weshalb die Vergabe einer Einigungsgebühr für einen Kostenvergleich zur gerichtsentlastenden Vermeidung einer streitigen Entscheidung über die Kostentragung versagt werden sollte (so im Ergebnis auch OLG Köln vom 13. Juni 2006 - 17 W 87/06 -, in juris, wonach die Einigungsgebühr auch für den, in dem dort umfassend geschlossenen Vergleich enthaltenen Kostenvergleich vergeben wurde: "Demgemäß war die in Ziff.4 des gerichtlichen Vergleichs enthaltene Kostenregelung dahingehend auszulegen, dass von den "Kosten des zweiten Rechtszuges einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens", die der Beklagte zu 75% und der Kläger zu 1. zu 25% tragen, auch die durch den Abschluss des Vergleichs entstehende Einigungsgebühr erfasst wird" sowie OLG Köln vom 15. August 2005 - 4 WF 110/05 -, in juris, welches die Möglichkeit einer Einigungsgebühr für einen Kostenvergleich jedenfalls grundsätzlich für gegeben erachtet: "Auch wenn die Parteien damit einverstanden waren, dass die durch das Gericht nach § 91a ZPO von Amts wegen vorzunehmende Kostenentscheidung dahin getroffen werden sollte, dass die Kosten gegeneinander aufzuheben waren, stellt dies keine die Einigungsgebühr auslösende vertragliche Einigung dar. Die Parteien haben dann nämlich gerade keinen Kostenvergleich geschlossen, sondern die Frage der Kostenverteilung in das Ermessen des Gerichts gestellt").
Bei der Bestimmung der angemessenen Gebühr war zwingend zu berücksichtigen, dass der Erinnerungsführer vorliegend im Rahmen der Einigungsgebühr nur noch den Kostenerstattungsanspruch gegen den Erinnerungsgegner durchsetzen wollte, was die Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber als deutlich unterdurchschnittlich kennzeichnet. Denn es ging gerade nicht (mehr) um (Haupt)Leistungen existenzsichernder Art. Auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und deren Schwierigkeit beim Vergleichsabschluss waren deutlich unterdurchschnittlich. Irgendwelche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art sind dabei nicht ersichtlich. Der Sachverhalt war geklärt, es ging einzig um die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Auf eine besondere Rechtsprechung kam es nicht. Der Kostenvergleich konnte dementsprechend auch ohne weiter notwendigen richterlichen Hinweis zum voraussichtlichen Ausgang einer Kostenentscheidung, ohne protokollierungsbedürftigen oder gar nachfolgenden schriftlichen Austausch von Kostenvorträgen zwischen den Beteiligten geschlossen werden, ohne dass der Erinnerungsführer diesbezüglich weitergehende Besonderheiten geltend gemacht hat.
Die daher gebotene Absenkung der Mittelgebühr fügt sich im übrigen auch in die Rechtsprechung der Kostenkammern des SG Berlin zu anderweitig ausschließlich (noch) streitgegenständlichen Kostenfragen in den jeweiligen Ursprungsverfahren, etwa zu den billigen Kosten für ein isoliertes Widerspruchsverfahren oder einer Untätigkeitsklage bezogen auf das behördliche Kostenfestsetzungsverfahren, z.B. der 164. Kammer vom 2. März 2009 - S 164 SF 374/09 E -, in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de, wonach Streitigkeiten wegen eines Kostenerstattungsanspruchs im Vorverfahren als "deutlich unterdurchschnittlich" zu kennzeichnen sind. Die 180. Kammer hält in seiner Entscheidung vom 15. März 2010 - S 180 SF 1025/09 E – in solchen Fällen grundsätzlich einen Abschlag von der Mittelgebühr um 40%, d.h. eine Gebühr in Höhe von 60% der Mittelgebühr für billig, und zwar aufgrund der regelmäßig gegenüber Leistungsanträgen geringeren Bedeutung der Angelegenheit und ebenfalls regelmäßig unterdurchschnittlichem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit und deren Schwierigkeit. Zur Gebührenhöhe bei – ebenfalls regelmäßig nach Bedeutung und Aufwand unterdurchschnittlichen - Untätigkeitsklagen halten die Kostenkammern beim Sozialgericht Berlin regelmäßig 40% der Mittelgebühren für angemessen (seit den Musterbeschlüssen – S 164 SF 12/09 E - vom 21. Januar 2009 und - S 165 SF 11/09 E - vom 2. Februar 2009, in juris, www.sozialgerichtsbarkeit.de) bzw. 25% der Mittelgebühr aufgrund der noch geringeren Bedeutung der Angelegenheit bei Untätigkeitsklagen, in denen "nur" auf Erlass eines Kosten(erstattungs)bescheides nach § 63 SGB X geklagt wird (z.B. SG Berlin vom 26. Februar 2009 - S 164 SF 232/09 E -; vom 6. Januar 2010 - S 165 SF 2367/09 E -). Daran orientiert hält die Kammer eine Höhe von 50% der Mittelgebühr der Einigungsgebühr für durchschnittliche Kostenvergleiche, die, wie hier, keine weiter vorgetragenen oder feststellbaren Besonderheiten aufweisen, für billig.
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung ist nicht statthaft, Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2008, L 1 B 60/08 SF AL.
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