Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 2 LW 2109/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 1608/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.02.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Hinterbliebenenrente an Stelle der ihr gewährten Altersrente für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.07.2003 in Höhe von 2.756,88 EUR zuzüglich Zinsen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1934 geborene Klägerin war seit 1971 mit dem am 1931 geborenen und am 1988 verstorbenen Landwirt A. D. verheiratet. Dieser entrichtete in der Zeit vom 01.04.1970 bis 30.09.1988 (222 Monate) Beiträge zur Beklagten. Nach dem Tode ihres Ehemannes führte die Klägerin den Betrieb bis März 1999 weiter und entrichtete ebenfalls Beiträge zur Beklagten (126 Monate). Daneben legte sie Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Auf den in der Akte der Beklagten enthaltenen Versicherungsverlauf der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27.07.1999 Altersrente ab dem 01.04.1999 in Höhe von monatlich brutto 231,01 DM. Der Rentenberechnung zu Grunde lagen die von der Klägerin entrichteten 126 Kalendermonate Pflichtbeiträge. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen. In der Folgezeit ergingen jährliche Anpassungen, zuletzt im streitigen Zeitraum die Rentenanpassung 2003 mit einer monatlichen Rente in Höhe von brutto 126,58 EUR ab dem 01.07.2003.
Ebenfalls antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.04.1999 mit Bescheid vom 27.07.1999 Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 470,51 DM. In dieser Brutto-Gesamtrente war ein Zuschlag in Höhe von 214,20 DM enthalten, auf den die Beklagte die der Klägerin bewilligte Altersrente anrechnete, sodass sich kein Zuschlag ergab und sich ein Brutto-Rentenbetrag von 256,31 DM errechnete. Der Berechnung der Hinterbliebenenrente legte die Beklagte die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin gezahlten 222 Monate Pflichtbeitragszeiten sowie eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr zu Grunde. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf den Bescheid verwiesen. In der Folgezeit erfolgten jährliche Anpassungen und - unstreitige - Anrechnungen von Einkünften. Zuletzt vor Ende des streitigen Zeitraumes wurde die Rente mit Bescheid vom 12.06.2003 ab 01.07.2003 neu festgestellt (Gesamtbruttorente 140,44 EUR, darin enthaltener und vollständig durch Anrechnung der Altersrente entfallener Zuschlag 65,86 EUR, Nettorente 68,73 EUR).
In ihrem Widerspruch gegen die Bescheide vom 27.07.1999 machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden alten Recht hätte sie höhere Rente erhalten. Das Widerspruchsverfahren ruhte im Hinblick auf beim Bundessozialgericht anhängige Revisionsverfahren (B 10 LW 2/03 R und B 10 LW 8/03 R). Auf Grund einer zum 01.08.2003 in Kraft getretenen Änderung des ALG, wodurch eine Berücksichtigung eigener Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung des Zuschlages zur Hinterbliebenenrente ermöglicht wurde, berechnete die Beklagte auf Antrag der Klägerin die Renten neu und bewilligte mit Bescheid vom 01.12.2003 Hinterbliebenenrente ab dem 01.08.2003 in Höhe von monatlich brutto 305,35 EUR (inklusive eines Zuschlages im Wert von 184,11 EUR). Die Bewilligung der Altersrente hob sie mit Bescheid gleichen Datums ab dem 01.08.2003 auf, weil die eigenen Beitragszeiten bereits bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt waren. Nachdem die anhängigen Revisionsverfahren durch Vergleich beendet worden waren, wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27.07.1999 mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 zurück.
Das hiergegen am 09.06.2006 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die - auf die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.07.2003 beschränkte - Klage mit Urteil vom 26.02.2008 abgewiesen und hinsichtlich der Rentenberechnung auf die Ausführung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) liege nicht vor, da Hinterbliebenenrenten nicht dem Eigentumsschutz unterfielen. Auf die in den Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht geschlossenen Vergleiche könne sich die Klägerin nicht berufen.
Gegen das ihr am 10.03.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.04.2008 Berufung eingelegt. Sie möchte ebenso behandelt werden wie die Kläger vor dem Bundessozialgericht mit den dort geschlossenen Vergleichen, was eine Rentennachzahlung von insgesamt 2.756,88 EUR ausmache.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.02.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.07.2003 höhere Hinterbliebenenrente unter Wegfall der Altersrente und damit insgesamt 2.756,88 EUR nebst Zinsen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits sind ausschließlich die Bescheide vom 27.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006. Zwar wurden die Bescheide vom 01.12.2003 gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, weil sie die Bescheide vom 27.07.1999 abänderten. Die Klägerin focht und ficht diese Bescheide jedoch - weil ihr günstig - nicht an. Sie beschränkt ihr Begehren vielmehr auf die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 31.07.2003; in diesem Zeitraum galten nur die Bescheide vom 27.07.1999. Dem entsprechend hat der Senat nicht über die Bescheide vom 01.12.2003 zu befinden.
Der Klägerin steht für den allein streitigen Zeitraum kein höherer Anspruch auf Rente zu. Die Beklagte errechnete die der Klägerin im streitigen Zeitraum zustehende Altersrente und die Hinterbliebenenrente nach den für diesen Zeitraum geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Nach § 23 Abs. 1 ALG ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die Steigerungszahl, der Rentenartfaktor und der allgemeine Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dementsprechend legte die Beklagte der Berechnung der Altersrente im Bescheid vom 27.07.1999 die von der Klägerin zurückgelegten 126 Kalendermonate mit Beitragszeiten zu Grunde. Bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente flossen die vom verstorbenen Ehemann zurückgelegten 222 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten sowie eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr (§ 19 ALG) in die Rentenberechnung ein. Die Klägerin bestreitet die Korrektheit dieser Berechnungen der Beklagten auch nicht.
Nicht zu beanstanden sind auch die Berechnungen der Beklagten im Hinblick auf den Zuschlag. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 ALG wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt, wenn die Rente erstmals in der Zeit vom 01.07.1995 bis 30.06.2009 beginnt und bereits vor dem 01.07.1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden sind. Der Zuschlag gilt als Rente (Satz 2 der Regelung). Da die Hinterbliebenenrente der Klägerin erstmals ab dem 01.04.1999 begann, handelte es sich um eine derartige, so genannte Zugangsrente im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 ALG. Dementsprechend ermittelte die Beklagte entsprechend den in § 97 ALG im Einzelnen vorgegebenen Berechnungsschritten einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 214,20 DM (Stand: 01.04.1999) zur Hinterbliebenenrente.
Der Zuschlag ergibt sich nach 97 Abs. 1 Satz 2 ALG, indem eine Rente nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung weiterer, im Einzelnen dargelegter Rechenschritte ermittelt wird. Damit nimmt diese Regelung auf § 99 ALG Bezug, der hierzu - zur Ermittlung der nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht festzustellenden Renten - entsprechende Vorgaben enthält. Dementsprechend hatte die Beklagte auch § 99 Abs. 1 Satz 6 ALG in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung anzuwenden, wonach u. a. § 98 Abs. 3a ALG entsprechend anzuwenden war. § 98 Abs. 3a ALG wiederum schloss die vom Hinterbliebenen selbst gezahlten Beiträge zur Beklagten bei der Rentenberechnung aus, wenn - u. a. - die Witwe die Wartezeit für eine Altersrente nicht erfüllt hatte, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezog und (aktuell) Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegte (§ 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. b ALG). So lag der Fall der Klägerin. Sie hatte lediglich 126 Pflichtbeiträge aufzuweisen und damit die Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG) nicht erfüllt, sie bezog keine Erwerbsminderungsrente und im Zeitpunkt der Bewilligung der Hinterbliebenenrente legte sie keine Pflichtbeitragszeiten mehr zurück; ihr letzter Pflichtbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde für September 1988 entrichtet. Damit konnten die von der Klägerin zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlten Pflichtbeiträge bei der Berechnung des Zuschlages keine Berücksichtigung finden (zur Änderung der Rechtslage ab 01.08.2003 siehe später). Auch insoweit bestreitet die Klägerin die Korrektheit der Berechnungen der Beklagten und die gesetzestreue Anwendung des Rechts nicht.
Zutreffend errechnete die Beklagte für die Altersrente der Klägerin keinen Zuschlag nach § 97 ALG. Denn nach § 97 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ALG wird eine Rente im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 ALG, also ein Zuschlag, nicht ermittelt, wenn ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ALG besteht. Diese letztgenannte Vorschrift regelt die Anrechnung u. a. von Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gezahlt sind auf die Wartezeit von 5, 15 und 35 Jahren. Für die der Klägerin bewilligte Regelaltersrente gilt - wie schon ausgeführt - eine Wartezeit von 15 Jahren (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG), die die Klägerin mit den von ihr zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten (126 Kalendermonate) nicht erfüllte. Die Bewilligung ihrer Altersrente beruhte somit auf der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI. Dementsprechend stand ihr nach § 97 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ALG kein Zuschlag zu dieser Altersrente zu. Schon an dieser Stelle weist der Senat darauf hin, dass sich der Fall der Klägerin aus diesem Grunde von dem beim Bundessozialgericht anhängig gewesenen Revisionsverfahren maßgeblich unterscheidet, weil dort eine sogenannte "doppelte Zuschlagskürzung" im Streit stand (vgl. die Feststellungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in dem dem Revisionsverfahren B 10 LW 8/03 R zu Grunde liegenden Urteil vom 30.10.2003, L 10 LW 1/03).
Zu Recht rechnete die Beklagte die Altersrente auf den Zuschlag zur Hinterbliebenenrente an. Denn nach § 97 Abs. 6 Satz 2 ALG mindert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag - hier also der Zuschlag zur Witwenrente - um den Betrag einer weiteren Rente, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist. Hier war somit die Altersrente - weil sie nicht mit einem Zuschlag berechnet wurde - auf den Zuschlag zur Witwenrente anzurechnen, sodass - was ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig ist - insoweit kein Zahlbetrag verblieb.
Eine Änderung der Rechtslage, die die Berücksichtigung der von der Klägerin selbst gezahlten Beiträge zur Beklagten bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente, nämlich bei der Ermittlung des Zuschlages nach § 97 ALG erlaubte, trat zum 01.08.2003 in Kraft. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.07.2003 (BGBl. I, S. 1526) wurde § 99 ALG geändert. In Absatz 1 Satz 6 wurden die Wörter "mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3" eingefügt (Art. 8 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes), sodass der oben dargelegte Ausschluss der Berücksichtigung von eigenen Pflichtbeitragszeiten der Klägerin entfiel. Dementsprechend ermittelte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.08.2003 eine höhere Hinterbliebenenrente, nämlich mit einem Zuschlag im Wert von 184,11 EUR und einem Gesamtbruttobetrag von 324,55 EUR (Bescheid vom 01.12.2003). Zugleich hob sie die Bewilligung der Altersrente mit Bescheid vom 01.12.2003 und Wirkung ab dem 01.08.2003 auf, weil § 93 Abs. 3 ALG eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Beitrages sowohl in einer Hinterbliebenenrente als auch in einer Rente aus eigener Versicherung ausschließt. Die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 01.12.2003 zieht die Klägerin selbst nicht in Zweifel. Sie hat vielmehr ihr Klagebegehren auf den Zeitraum bis 31.07.2003 beschränkt.
Die ab dem 01.08.2003 geltenden Grundsätze sind für die Vergangenheit nicht anwendbar. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze, wenn dort in Art. 10 Abs. 1 das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung (also am 01.08.2003) bestimmt ist. Auch die Klägerin behauptet nichts anderes.
Keine für die Klägerin günstigen Schlüsse lassen sich aus der amtlichen Begründung zur Änderung des § 99 Abs. 1 Satz 6 ALG ziehen. Maßgebend für diese Änderung war die Erwägung (BT-Drucksache 15/1190 S. 21), dass eine Lücke in den Vertrauensschutzregelungen für diejenigen - wenigen - Landwirtsehegatten geschlossen wird, die nach dem Tode des anderen Ehegatten das landwirtschaftliche Unternehmen für längere Zeit weiter bewirtschaften und Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben. Nach dem bis Ende 1994 geltenden Recht seien bei diesen Personen für das Altersgeld an Witwen und Witwer die Beiträge des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten für die Rentenberechnung zusammengezählt worden. Das neue, ab 1995 geltende Recht habe in manchen Fallgestaltungen dieser Besonderheit des alten Rechts nicht hinreichend Rechnung getragen. Damit wird mit wünschenswerter Klarheit deutlich, dass der Gesetzgeber die von der Klägerin gerügte und in den Vordergrund ihrer ursprünglichen Argumentation gestellte Überlegung, nach altem Recht hätte sie höhere Ansprüche gehabt, Rechnung tragen wollte, allerdings erst ab dem 01.08.2003. Dies zeigt zugleich, dass es für die Zeit vor dem 01.08.2003 bei der "nicht hinreichenden" Rechtslage zu bleiben hat.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das vorliegende Ergebnis hat der Senat nicht. Er hat vielmehr bereits mehrmals entschieden, dass § 97 Abs. 6 Satz 2 ALG verfassungsgemäß ist (Urteil vom 30.01.2001, L 10 LW 1795/02; Urteil vom 24.07.2003, L 10 LW 4931/01; Urteil vom 23.10.2008, L 10 LW 1904/07), insbesondere weil Hinterbliebenenrenten nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallen.
Die Klägerin hat zuletzt insoweit auch keine Einwände mehr erhoben. Sie beschränkt ihre Argumentation darauf, sie wolle mit jenen Landwirten gleichbehandelt werden, die vor dem Bundessozialgericht in zwei Revisionsverfahren Vergleiche abschlossen. Indessen hat das Sozialgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung hierzu bereits ausgeführt, dass diese vergleichsweisen Regelungen nur zwischen den Beteiligten der dortigen Rechtsstreite Wirkung entfalten. Die Klägerin kann insoweit schon aus diesem Grund kein Recht auf Gleichbehandlung geltend machen. Im Übrigen unterscheiden sich die Fallgestaltungen der Klägerin von jenen in den Revisionsverfahren, weil - wie bereits erwähnt - der Fall der Klägerin gerade nicht durch den Wegfall zweier Zuschläge geprägt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die Rechtslage ab dem 01.08.2003 zu Gunsten der Klägerin geändert hat, es somit um die Anwendung auslaufenden Rechts geht.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt höhere Hinterbliebenenrente an Stelle der ihr gewährten Altersrente für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.07.2003 in Höhe von 2.756,88 EUR zuzüglich Zinsen nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1934 geborene Klägerin war seit 1971 mit dem am 1931 geborenen und am 1988 verstorbenen Landwirt A. D. verheiratet. Dieser entrichtete in der Zeit vom 01.04.1970 bis 30.09.1988 (222 Monate) Beiträge zur Beklagten. Nach dem Tode ihres Ehemannes führte die Klägerin den Betrieb bis März 1999 weiter und entrichtete ebenfalls Beiträge zur Beklagten (126 Monate). Daneben legte sie Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Auf den in der Akte der Beklagten enthaltenen Versicherungsverlauf der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wird hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen.
Antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 27.07.1999 Altersrente ab dem 01.04.1999 in Höhe von monatlich brutto 231,01 DM. Der Rentenberechnung zu Grunde lagen die von der Klägerin entrichteten 126 Kalendermonate Pflichtbeiträge. Hinsichtlich der Rentenberechnung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen. In der Folgezeit ergingen jährliche Anpassungen, zuletzt im streitigen Zeitraum die Rentenanpassung 2003 mit einer monatlichen Rente in Höhe von brutto 126,58 EUR ab dem 01.07.2003.
Ebenfalls antragsgemäß bewilligte die Beklagte der Klägerin ab 01.04.1999 mit Bescheid vom 27.07.1999 Hinterbliebenenrente in Höhe von monatlich 470,51 DM. In dieser Brutto-Gesamtrente war ein Zuschlag in Höhe von 214,20 DM enthalten, auf den die Beklagte die der Klägerin bewilligte Altersrente anrechnete, sodass sich kein Zuschlag ergab und sich ein Brutto-Rentenbetrag von 256,31 DM errechnete. Der Berechnung der Hinterbliebenenrente legte die Beklagte die vom verstorbenen Ehemann der Klägerin gezahlten 222 Monate Pflichtbeitragszeiten sowie eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr zu Grunde. Hinsichtlich der Einzelheiten der Rentenberechnung wird auf den Bescheid verwiesen. In der Folgezeit erfolgten jährliche Anpassungen und - unstreitige - Anrechnungen von Einkünften. Zuletzt vor Ende des streitigen Zeitraumes wurde die Rente mit Bescheid vom 12.06.2003 ab 01.07.2003 neu festgestellt (Gesamtbruttorente 140,44 EUR, darin enthaltener und vollständig durch Anrechnung der Altersrente entfallener Zuschlag 65,86 EUR, Nettorente 68,73 EUR).
In ihrem Widerspruch gegen die Bescheide vom 27.07.1999 machte die Klägerin im Wesentlichen geltend, nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden alten Recht hätte sie höhere Rente erhalten. Das Widerspruchsverfahren ruhte im Hinblick auf beim Bundessozialgericht anhängige Revisionsverfahren (B 10 LW 2/03 R und B 10 LW 8/03 R). Auf Grund einer zum 01.08.2003 in Kraft getretenen Änderung des ALG, wodurch eine Berücksichtigung eigener Pflichtbeitragszeiten bei der Berechnung des Zuschlages zur Hinterbliebenenrente ermöglicht wurde, berechnete die Beklagte auf Antrag der Klägerin die Renten neu und bewilligte mit Bescheid vom 01.12.2003 Hinterbliebenenrente ab dem 01.08.2003 in Höhe von monatlich brutto 305,35 EUR (inklusive eines Zuschlages im Wert von 184,11 EUR). Die Bewilligung der Altersrente hob sie mit Bescheid gleichen Datums ab dem 01.08.2003 auf, weil die eigenen Beitragszeiten bereits bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt waren. Nachdem die anhängigen Revisionsverfahren durch Vergleich beendet worden waren, wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 27.07.1999 mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2006 zurück.
Das hiergegen am 09.06.2006 angerufene Sozialgericht Reutlingen hat die - auf die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.07.2003 beschränkte - Klage mit Urteil vom 26.02.2008 abgewiesen und hinsichtlich der Rentenberechnung auf die Ausführung im Widerspruchsbescheid verwiesen. Ein Verstoß gegen Art. 14 Grundgesetz (GG) liege nicht vor, da Hinterbliebenenrenten nicht dem Eigentumsschutz unterfielen. Auf die in den Revisionsverfahren vor dem Bundessozialgericht geschlossenen Vergleiche könne sich die Klägerin nicht berufen.
Gegen das ihr am 10.03.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.04.2008 Berufung eingelegt. Sie möchte ebenso behandelt werden wie die Kläger vor dem Bundessozialgericht mit den dort geschlossenen Vergleichen, was eine Rentennachzahlung von insgesamt 2.756,88 EUR ausmache.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 26.02.2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.04.1999 bis 31.07.2003 höhere Hinterbliebenenrente unter Wegfall der Altersrente und damit insgesamt 2.756,88 EUR nebst Zinsen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits sind ausschließlich die Bescheide vom 27.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.05.2006. Zwar wurden die Bescheide vom 01.12.2003 gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens, weil sie die Bescheide vom 27.07.1999 abänderten. Die Klägerin focht und ficht diese Bescheide jedoch - weil ihr günstig - nicht an. Sie beschränkt ihr Begehren vielmehr auf die Zeit vom 01.04.1999 bis zum 31.07.2003; in diesem Zeitraum galten nur die Bescheide vom 27.07.1999. Dem entsprechend hat der Senat nicht über die Bescheide vom 01.12.2003 zu befinden.
Der Klägerin steht für den allein streitigen Zeitraum kein höherer Anspruch auf Rente zu. Die Beklagte errechnete die der Klägerin im streitigen Zeitraum zustehende Altersrente und die Hinterbliebenenrente nach den für diesen Zeitraum geltenden gesetzlichen Vorschriften.
Nach § 23 Abs. 1 ALG ergibt sich der Monatsbetrag der Rente, wenn die Steigerungszahl, der Rentenartfaktor und der allgemeine Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Dementsprechend legte die Beklagte der Berechnung der Altersrente im Bescheid vom 27.07.1999 die von der Klägerin zurückgelegten 126 Kalendermonate mit Beitragszeiten zu Grunde. Bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente flossen die vom verstorbenen Ehemann zurückgelegten 222 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten sowie eine Zurechnungszeit bis zum 65. Lebensjahr (§ 19 ALG) in die Rentenberechnung ein. Die Klägerin bestreitet die Korrektheit dieser Berechnungen der Beklagten auch nicht.
Nicht zu beanstanden sind auch die Berechnungen der Beklagten im Hinblick auf den Zuschlag. Nach § 97 Abs. 1 Satz 1 ALG wird zu einer nach § 23 berechneten gleichartigen Rente ein Zuschlag gezahlt, wenn die Rente erstmals in der Zeit vom 01.07.1995 bis 30.06.2009 beginnt und bereits vor dem 01.07.1995 für mindestens fünf Jahre anrechenbare Beitragszeiten als Landwirt zurückgelegt worden sind. Der Zuschlag gilt als Rente (Satz 2 der Regelung). Da die Hinterbliebenenrente der Klägerin erstmals ab dem 01.04.1999 begann, handelte es sich um eine derartige, so genannte Zugangsrente im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 ALG. Dementsprechend ermittelte die Beklagte entsprechend den in § 97 ALG im Einzelnen vorgegebenen Berechnungsschritten einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 214,20 DM (Stand: 01.04.1999) zur Hinterbliebenenrente.
Der Zuschlag ergibt sich nach 97 Abs. 1 Satz 2 ALG, indem eine Rente nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht unter Berücksichtigung weiterer, im Einzelnen dargelegter Rechenschritte ermittelt wird. Damit nimmt diese Regelung auf § 99 ALG Bezug, der hierzu - zur Ermittlung der nach dem am 31.12.1994 geltenden Recht festzustellenden Renten - entsprechende Vorgaben enthält. Dementsprechend hatte die Beklagte auch § 99 Abs. 1 Satz 6 ALG in der bis zum 31.07.2003 geltenden Fassung anzuwenden, wonach u. a. § 98 Abs. 3a ALG entsprechend anzuwenden war. § 98 Abs. 3a ALG wiederum schloss die vom Hinterbliebenen selbst gezahlten Beiträge zur Beklagten bei der Rentenberechnung aus, wenn - u. a. - die Witwe die Wartezeit für eine Altersrente nicht erfüllt hatte, eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht bezog und (aktuell) Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 nicht zurücklegte (§ 98 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 Buchst. b ALG). So lag der Fall der Klägerin. Sie hatte lediglich 126 Pflichtbeiträge aufzuweisen und damit die Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG) nicht erfüllt, sie bezog keine Erwerbsminderungsrente und im Zeitpunkt der Bewilligung der Hinterbliebenenrente legte sie keine Pflichtbeitragszeiten mehr zurück; ihr letzter Pflichtbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde für September 1988 entrichtet. Damit konnten die von der Klägerin zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlten Pflichtbeiträge bei der Berechnung des Zuschlages keine Berücksichtigung finden (zur Änderung der Rechtslage ab 01.08.2003 siehe später). Auch insoweit bestreitet die Klägerin die Korrektheit der Berechnungen der Beklagten und die gesetzestreue Anwendung des Rechts nicht.
Zutreffend errechnete die Beklagte für die Altersrente der Klägerin keinen Zuschlag nach § 97 ALG. Denn nach § 97 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ALG wird eine Rente im Sinne des § 97 Abs. 1 Satz 1 ALG, also ein Zuschlag, nicht ermittelt, wenn ein Anspruch auf Rente nur unter Berücksichtigung von Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ALG besteht. Diese letztgenannte Vorschrift regelt die Anrechnung u. a. von Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) gezahlt sind auf die Wartezeit von 5, 15 und 35 Jahren. Für die der Klägerin bewilligte Regelaltersrente gilt - wie schon ausgeführt - eine Wartezeit von 15 Jahren (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 ALG), die die Klägerin mit den von ihr zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten (126 Kalendermonate) nicht erfüllte. Die Bewilligung ihrer Altersrente beruhte somit auf der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten nach dem SGB VI. Dementsprechend stand ihr nach § 97 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 ALG kein Zuschlag zu dieser Altersrente zu. Schon an dieser Stelle weist der Senat darauf hin, dass sich der Fall der Klägerin aus diesem Grunde von dem beim Bundessozialgericht anhängig gewesenen Revisionsverfahren maßgeblich unterscheidet, weil dort eine sogenannte "doppelte Zuschlagskürzung" im Streit stand (vgl. die Feststellungen des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in dem dem Revisionsverfahren B 10 LW 8/03 R zu Grunde liegenden Urteil vom 30.10.2003, L 10 LW 1/03).
Zu Recht rechnete die Beklagte die Altersrente auf den Zuschlag zur Hinterbliebenenrente an. Denn nach § 97 Abs. 6 Satz 2 ALG mindert sich der nach den Absätzen 1 bis 5 berechnete Zuschlag - hier also der Zuschlag zur Witwenrente - um den Betrag einer weiteren Rente, die nicht nach den Absätzen 1 bis 5 zu berechnen ist. Hier war somit die Altersrente - weil sie nicht mit einem Zuschlag berechnet wurde - auf den Zuschlag zur Witwenrente anzurechnen, sodass - was ebenfalls zwischen den Beteiligten unstreitig ist - insoweit kein Zahlbetrag verblieb.
Eine Änderung der Rechtslage, die die Berücksichtigung der von der Klägerin selbst gezahlten Beiträge zur Beklagten bei der Berechnung der Hinterbliebenenrente, nämlich bei der Ermittlung des Zuschlages nach § 97 ALG erlaubte, trat zum 01.08.2003 in Kraft. Mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24.07.2003 (BGBl. I, S. 1526) wurde § 99 ALG geändert. In Absatz 1 Satz 6 wurden die Wörter "mit Ausnahme von Satz 1 Nr. 3" eingefügt (Art. 8 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes), sodass der oben dargelegte Ausschluss der Berücksichtigung von eigenen Pflichtbeitragszeiten der Klägerin entfiel. Dementsprechend ermittelte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin mit Wirkung ab dem 01.08.2003 eine höhere Hinterbliebenenrente, nämlich mit einem Zuschlag im Wert von 184,11 EUR und einem Gesamtbruttobetrag von 324,55 EUR (Bescheid vom 01.12.2003). Zugleich hob sie die Bewilligung der Altersrente mit Bescheid vom 01.12.2003 und Wirkung ab dem 01.08.2003 auf, weil § 93 Abs. 3 ALG eine doppelte Berücksichtigung ein und desselben Beitrages sowohl in einer Hinterbliebenenrente als auch in einer Rente aus eigener Versicherung ausschließt. Die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 01.12.2003 zieht die Klägerin selbst nicht in Zweifel. Sie hat vielmehr ihr Klagebegehren auf den Zeitraum bis 31.07.2003 beschränkt.
Die ab dem 01.08.2003 geltenden Grundsätze sind für die Vergangenheit nicht anwendbar. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze, wenn dort in Art. 10 Abs. 1 das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung (also am 01.08.2003) bestimmt ist. Auch die Klägerin behauptet nichts anderes.
Keine für die Klägerin günstigen Schlüsse lassen sich aus der amtlichen Begründung zur Änderung des § 99 Abs. 1 Satz 6 ALG ziehen. Maßgebend für diese Änderung war die Erwägung (BT-Drucksache 15/1190 S. 21), dass eine Lücke in den Vertrauensschutzregelungen für diejenigen - wenigen - Landwirtsehegatten geschlossen wird, die nach dem Tode des anderen Ehegatten das landwirtschaftliche Unternehmen für längere Zeit weiter bewirtschaften und Beiträge an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben. Nach dem bis Ende 1994 geltenden Recht seien bei diesen Personen für das Altersgeld an Witwen und Witwer die Beiträge des verstorbenen und des überlebenden Ehegatten für die Rentenberechnung zusammengezählt worden. Das neue, ab 1995 geltende Recht habe in manchen Fallgestaltungen dieser Besonderheit des alten Rechts nicht hinreichend Rechnung getragen. Damit wird mit wünschenswerter Klarheit deutlich, dass der Gesetzgeber die von der Klägerin gerügte und in den Vordergrund ihrer ursprünglichen Argumentation gestellte Überlegung, nach altem Recht hätte sie höhere Ansprüche gehabt, Rechnung tragen wollte, allerdings erst ab dem 01.08.2003. Dies zeigt zugleich, dass es für die Zeit vor dem 01.08.2003 bei der "nicht hinreichenden" Rechtslage zu bleiben hat.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das vorliegende Ergebnis hat der Senat nicht. Er hat vielmehr bereits mehrmals entschieden, dass § 97 Abs. 6 Satz 2 ALG verfassungsgemäß ist (Urteil vom 30.01.2001, L 10 LW 1795/02; Urteil vom 24.07.2003, L 10 LW 4931/01; Urteil vom 23.10.2008, L 10 LW 1904/07), insbesondere weil Hinterbliebenenrenten nicht dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallen.
Die Klägerin hat zuletzt insoweit auch keine Einwände mehr erhoben. Sie beschränkt ihre Argumentation darauf, sie wolle mit jenen Landwirten gleichbehandelt werden, die vor dem Bundessozialgericht in zwei Revisionsverfahren Vergleiche abschlossen. Indessen hat das Sozialgericht in den Gründen der angefochtenen Entscheidung hierzu bereits ausgeführt, dass diese vergleichsweisen Regelungen nur zwischen den Beteiligten der dortigen Rechtsstreite Wirkung entfalten. Die Klägerin kann insoweit schon aus diesem Grund kein Recht auf Gleichbehandlung geltend machen. Im Übrigen unterscheiden sich die Fallgestaltungen der Klägerin von jenen in den Revisionsverfahren, weil - wie bereits erwähnt - der Fall der Klägerin gerade nicht durch den Wegfall zweier Zuschläge geprägt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtssache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil sich die Rechtslage ab dem 01.08.2003 zu Gunsten der Klägerin geändert hat, es somit um die Anwendung auslaufenden Rechts geht.
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