L 4 R 1950/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 4795/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 1950/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 1.249,50 festgesetzt.

Tatbestand:

Im Streit steht die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung des Säumniszuschlags in Höhe von EUR 1.249,50 wegen verspäteter Abführung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für C.-C. N. (ehemals Beigeladener zu 4; im Folgenden N.).

Bei der Klägerin, einer Steuerberaterin, war u.a. vom 11. Februar 2004 bis 31. Oktober 2004 N. als Arbeitnehmer beschäftigt. Bis 30. April 2004 führte die Klägerin für N. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Barmer Ersatzkasse, deren Mitglied N. war, ab. Zum 01. Mai 2004 wechselte N., der von Mai bis Juli 2004 jeweils EUR 1.383,79 brutto, im August 2004 EUR 1.735,84 brutto, im September 2004 EUR 1.906,57 brutto und im Oktober 2004 EUR 2.595,39 brutto verdiente, von der Barmer Ersatzkasse zur ehemals Beigeladenen zu 5) (im Folgenden Beigeladene). An die Beigeladene führte die Klägerin keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge ab.

Am 02. Februar 2007 führte die Beklagte für den Zeitraum vom 01. Dezember 2002 bis 31. Dezember 2004 eine Betriebsprüfung bei der Klägerin durch. Mit Bescheid vom 23. April 2007 forderte die Beklagte aufgrund dieser Prüfung von der Klägerin u.a. für N. Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01. Mai 2004 bis 31. Oktober 2004 in Höhe von insgesamt EUR 4.187,04 und Säumniszuschläge wegen Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge für N. in Höhe von EUR 1.249,50. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Überprüfung bei der Beigeladenen habe ergeben, dass aufgrund des Krankenkassenwechsels ab 01. Mai 2004 weder Beitragsnachweise noch Zahlungseingänge vorlägen, weshalb Beiträge nachzuberechnen seien. Aufgrund der fehlenden Beitragsnachweise habe die Klägerin Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht gehabt, weil Versicherungspflicht bereits vorgelegen und Arbeitnehmeranteile vom Lohn einbehalten worden seien, so dass Säumniszuschläge angefallen seien. Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin trotz Erinnerung nicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. August 2007 wies die bei der Beklagten gebildete Widerspruchsstelle den Widerspruch zurück.

Am 01. Oktober 2007 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG). Sie wandte sich nur gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen. Sie trug vor, N. sei wie schon bei der Barmer Ersatzkasse bei der Beigeladenen ordnungsgemäß angemeldet worden. Für die Bezahlung der Beiträge sei der Beigeladenen eine Lastschrifteinzugsermächtigung übersandt worden. Die monatlichen Beitragsnachweise seien für den Monat Mai am 17. Juni 2004, für den Monat Juni 2004 am 07. Juli 2004 und für die Monate Juli bis Oktober 2004 am 14. Oktober 2004 erstellt und jeweils per Post an die Beigeladene übersandt worden. Durch Krankheit und Tod ihres Mannes im Jahr 2004 hätten sich die Monate Juli und August 2004 zeitlich verschoben. Mahnungen wegen nicht zugesandter Beitragsnachweise oder Schätzungen mit Zahlungsaufforderungen bzw. überhaupt irgendwelche Zahlungsaufforderungen habe sie von der Beigeladenen nicht erhalten. Es sei somit klar gewesen, dass alles in Ordnung sei, denn jede Krankenkasse melde sich sofort und unverzüglich innerhalb kurzer Zeit, wenn Beitragsnachweise und Zahlungen nicht pünktlich erfolgten. Die Klägerin legte an die Beigeladene adressierte nicht mit Ausstellungsdatum versehene Duplikate von Beitragsnachweisen für die Monate Mai bis Oktober 2004, das Personaldatenblatt von N. vom 16. Juni 2004, die Lohnjournale von N. für die Monate Mai bis Oktober 2004 und die der Beigeladenen erteilte Abbuchungsermächtigung vom 16. Juni 2004 vor.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG lud beide von der Nachforderung betroffenen Arbeitnehmer und die für sie zuständigen Kranken- bzw. Pflegekassen - frühere Beigeladene zu 1) bis 6) - zum Verfahren bei (Beschluss vom 19. Februar 2008).

Die Beigeladene teilte auf Nachfrage mit, dass ihr keine Einzugsermächtigung vorgelegen habe.

Zwischen August 2007 und August 2010 beglich die Klägerin die ausstehenden Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2010 wies das SG die Klage ab. Es führte aus, die Beklagte habe zu Recht Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in Höhe von EUR 1.249,50 gefordert. Die Beklagte habe die Säumniszuschläge basierend auf dem Lohnkonto des N. und den aus dem Bruttoentgelt folgenden Gesamtsozialversicherungsbeiträgen auch zutreffend berechnet. § 24 Abs. 2 SGB IV stehe der Erhebung des Säumniszuschlags nicht entgegen. Zwar habe die Klägerin glaubhaft gemacht, dass ihr nicht aufgefallen sei, dass die Beigeladene im streitgegenständlichen Zeitraum keine Beiträge abgebucht habe. Sie habe sich damit in der Annahme, die Beiträge seien eingezogen worden, in Unkenntnis ihrer weiterbestehenden Zahlungspflicht befunden. Diese Unkenntnis sei jedoch nicht unverschuldet. Von einem Arbeitgeber werde erwartet, dass er nicht nur die betreffenden Meldungen abgebe, sondern auch die Zahlungen bzw. Abbuchungen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend überwache. Die Tatsache, dass die Klägerin nach ihrem Vorbringen sechs Monate lang nicht bemerkt habe, dass keinerlei Gesamtsozialversicherungsbeiträge für N. abgebucht worden seien, sei ihr als Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt anzulasten und damit als schuldhaftes Verhalten anzusehen, ohne dass hierbei ihre persönliche Situation zu berücksichtigen sei.

Gegen den ihr am 02. Februar 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 02. März 2010 Berufung eingelegt. Im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin hat sie noch einmal darauf hingewiesen, dass von der Beigeladenen überhaupt nichts gekommen sei. Diese hätte sie zumindest mahnen müssen. Bei allen anderen Krankenkassen bekomme man, wenn man keine Beitragsnachweise schicke, eine Schätzung. Es treffe deshalb die Beigeladene, dass nicht bezahlt worden sei. Sie (die Klägerin) müsse hierfür keine Säumniszuschläge zahlen.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2010 aufzuheben und den Bescheid vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2007 aufzuheben, soweit darin Säumniszuschläge in Höhe von EUR 1.249,50 festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass die Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht von der Zahlungspflicht des Arbeitgebers entbinde. Der Arbeitgeber müsse überprüfen, ob bezahlt worden sei. Es handle sich um eine Bringschuld.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2011 hat der Senat die Beiladung der Beigeladenen zu 1) bis 4) und 6) aufgehoben.

Die Beigeladene hat sich nicht am Verfahren beteiligt und keine Anträge gestellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von der Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsakten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG, nachdem Säumniszuschläge in Höhe von EUR 1.249,50 im Streit sind. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 29. Januar 2010 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 23. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. August 2007 ist auch insoweit rechtmäßig, als Säumniszuschläge festgesetzt wurden.

1. Die Beklagte ist nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV für die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zuständig. Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen von Prüfungen bei den Arbeitgebern nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Gemäß § 28d Satz 1 SGB IV werden die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbebetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Dies gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung (Satz 2). Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber zu zahlen (§ 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Die Pflicht zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für N. wird von der Klägerin nicht beanstandet. Sie hat insoweit auch nicht die Höhe des nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeitrag gerügt, sondern zwischenzeitlich den nachgeforderten Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezahlt.

2. Auch die Voraussetzungen für den Anspruch der Beklagten auf Erhebung des Säumniszuschlags sind erfüllt.

2.1. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf EUR 50,00 nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen. Nach § 23 Abs. 1 SGB IV in der im Jahre 2004 geltenden Fassung wurden Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt (Satz 2). Beiträge waren abweichend von Satz 2 spätestens am Fünfundzwanzigsten des Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt, wenn das Arbeitsentgelt bis zum Fünfzehnten dieses Monats fällig ist (Satz 3, 1. Halbsatz). Demgemäß war fällig der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den Monat Mai 2004 am 15. Juni 2004, für den Monat Juni 2004 am 15. Juli 2004, für den Monat Juli 2004 am 15. August 2004, für den Monat August 2004 am 15. September 2004, für den Monat September 2004 am 15. Oktober 2004 und für den Monat Oktober 2004 am 15. November 2004. Hiervon ging die Beklagte bei der Berechnung der Säumniszuschläge aus (vgl. Anlage zum Bescheid vom 23. April 2007, Bl. 13 der Verwaltungsakte der Beklagten). Bis zu diesen Fälligkeitszeitpunkten hatte die Klägerin den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für den jeweiligen Monat nicht gezahlt.

2.2. Eine unverschuldete Unkenntnis der Klägerin von der Zahlungspflicht steht der Erhebung des Säumniszuschlags nicht entgegen.

Nach § 24 Abs. 2 SGB IV ist auf eine Beitragsforderung, die durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wurde, ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Der unverschuldeten Unkenntnis von der Zahlungspflicht steht sowohl fahrlässiges wie auch vorsätzliches Verhalten im Sinne von § 276 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entgegen (Bundessozialgericht - BSG - 13. Senat, Urteil vom 01. Juli 2010 - B 13 R 67/09 R -, in juris). Der 12. Senat des BSG hat demgegenüber ausgeführt, für die Frage, ob unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht vorgelegen hat, sei in Ermangelung anderer Maßstäbe auf diejenigen zurückzugreifen, die das BSG für die Beurteilung des Vorsatzes im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entwickelt hat (SozR 4-2400 § 14 Nr. 7). Für Vorsatz im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ist das Bewusstsein und der Wille erforderlich, die Abführung der Beiträge zu unterlassen. Es reicht aus, wenn der Arbeitgeber die Beiträge mit (nur) bedingtem Vorsatz vorenthalten hat, also die Beitragspflicht für möglich gehalten, die Nichtabführung der Beiträge aber billigend in Kauf genommen hat (BSG, Urteil vom 17. April 2008 - B 13 R 123/07 R - veröffentlicht in juris, BSG SozR 3-2400 § 25 Nr. 7; SozR 4-2400 § 14 Nr. 7). Der 13. Senat des BSG meint, dass sich aus dem Urteil des 12. Senats des BSG keine Einengung des Verschuldensmaßstabes auf Vorsatz herleiten lasse. Der Senat braucht im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden, ob Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB ausreicht. Denn jedenfalls ist der Klägerin der Vorwurf des bedingten Vorsatzes zu machen.

Die Klägerin wusste, dass für N. Gesamtsozialversicherungsbeiträge an die Beigeladene zu entrichten sind. Der Arbeitnehmeranteil wurde vom Lohn des N. auch jeweils abgezogen, wie sich aus den von der Klägerin vorgelegten Lohnunterlagen ergibt. Die Klägerin musste sicherstellen, dass die Gesamtsozialversicherungsbeiträge auch tatsächlich an die Beigeladene gezahlt werden. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass dies erfolgte. Die Klägerin behauptet zwar, an die Beigeladenen Beitragsnachweise und die Einzugsermächtigung am 16./17. Juni 2004, 07. Juli 2004 und am 14. Oktober 2004 abgesandt zu haben. Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass diese Unterlagen bei der Beigeladenen eingegangen sind. Die Beigeladene bestreitet den Zugang. In ihren Akten befinden sich auch nur die vom SG übersandten Mehrfertigungen. Die Vorlage an das SG belegt, zumal die Beitragsnachweise kein Datum tragen, nicht, dass die Unterlagen tatsächlich am 16./17. Juni 2004, 07. Juli 2004 und am 14. Oktober 2004 an die Beigeladene abgesandt wurden. Einen weiteren Nachweis hat die Klägerin weder vor- noch dargelegt.

Im Übrigen sei insoweit ergänzend ausgeführt, dass die Klägerin - unterstellt sie hätte die Beitragsnachweise und die Einzugsermächtigung an die Beigeladene übersandt und sie wäre hierdurch ihrer Verpflichtung zur Entrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nachgekommen - nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Nichterfüllung ihrer Zahlungspflicht gehabt hätte. Denn sie hätte wie bereits das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2010 zutreffend ausgeführt hat auch bei Erteilung der Einzugsermächtigung und Vorlage der Nachweise jeweils zeitnah überprüfen müssen, ob die Beiträge eingezogen worden sind. Dies hat sie nicht getan. Sie hat bis zur Betriebsprüfung der Beklagten im Februar 2007 nicht bemerkt, dass die Beiträge nicht eingezogen worden sind.

2.3. Die Höhe des Säumniszuschlags wurde von der Beklagten im Ergebnis zutreffend berechnet. Für den am 15. Juni 2004 fälligen Gesamtsozialversicherungsbeitrag in Höhe von EUR 557,66, der auf EUR 550,00 abzurunden ist, fällt ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 vom Hundert, mithin in Höhe von EUR 5,50 an. Am 15. Juli 2004 betrug der Rückstand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge insgesamt (Mai und Juni 2004 zusammengerechnet) EUR 1.115,32, aufgrund der Rundung auf den unteren 50 EUR-Betrag EUR 1.100,00, ergeben sich hier Säumniszuschläge in Höhe von EUR 11,00. Am 15. August 2004 betrug der Rückstand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge insgesamt (Mai bis Juli 2004) EUR 1.672,98, nach unten abgerundet EUR 1.650,00, so dass weitere Säumniszuschläge in Höhe von EUR 16,50 anfielen. Am 15. September 2004 bestand ein Rückstand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge von insgesamt (Mai bis August 2004) EUR 2.372,54, nach unten abgerundet EUR 2.350,00, und damit ein weiterer Säumniszuschlag in Höhe von EUR 23,50. Am 15. Oktober 2004 betrug der Rückstand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge insgesamt (Mai bis September 2004) EUR 3.140,88, nach unten abgerundet EUR 3.100,00, so dass ein weiterer Säumniszuschlag in Höhe von EUR 31,00 anfiel. Am 15. November 2004 betrug der Rückstand der Gesamtsozialversicherungsbeiträge insgesamt (Mai bis Oktober 2004) EUR 4.187,04, nach unten abgerundet EUR 4.150,00 so dass ein weiterer Säumniszuschlag in Höhe von EUR 41,50 anfiel. Bis 28. Februar 2007 fielen in dieser Höhe 28 Säumnismonate an, mithin löste der in dieser Höhe nicht bezahlte Betrag Säumniszuschläge in Höhe von EUR 1.162,00 aus. Insgesamt errechnet sich hieraus ein Säumniszuschlagbetrag von EUR 1.249,50 (EUR 5,50 + EUR 11,00 + EUR 16,50 + EUR 23,50 + EUR 31,00 + EUR 1.162,00).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf EUR 1.249,50 festgesetzt.
Rechtskraft
Aus
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