L 10 R 4576/10

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 5747/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4576/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.07.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1951 geborene Klägerin ist t. Staatsangehörige und lebt seit 1976 in Deutschland. Sie hat keinen Beruf erlernt und war seit 1986 versicherungspflichtig beschäftigt, zuletzt bis ins Jahr 2005 als Verpackerin. Seither ist sie arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Sie leidet an einer rheumatoiden Arthritis mit Auswirkungen auf die Handgelenke und an Schmerzzuständen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Schultern.

Den Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 28.04.2008 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2008 und Widerspruchsbescheid vom 27.11.2008 ab. Zu Grunde lag das Gutachten des Internisten und Rheumatologen Dr. L. , der ein chronisch entzündliches Gelenkrheuma ohne entzündliche Aktivität, Hinweise auf eine Somatisierungsstörung von geringem Ausprägungsgrad, ein Rotatorensyndrom der Schultergelenke, chronisch rezidivierende Nackenschmerzen bei derzeit uneingeschränkter Funktion der Wirbelsäule sowie einen medikamentös behandelten Bluthochdruck diagnostizierte. Er hielt die Klägerin für leichte Tätigkeiten sechs Stunden und mehr täglich einsatzfähig. Schwere oder dauerhaft mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten mit mehr als geringen Anforderungen an Funktion/Mobilität der Handgelenke und Tätigkeiten mit höheren Anforderungen an die Belastbarkeit der Halswirbelsäule schloss er aus.

Das hiergegen am 29.12.2008 von der Klägerin angerufene Sozialgericht Karlsruhe hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen angehört. Sowohl die Internistin Dr. W. wie die Hausärzte Dres. St./M.-St. haben eine sechsstündige Tätigkeit im Hinblick auf die rheumatische Erkrankung ausgeschlossen. Der Orthopäde Dr. S. hat wegen einer chronischen Entzündung im Bereich der Schultern sowie einer Schultereckgelenksarthrose ebenfalls körperliche Tätigkeiten nicht für möglich erachtet, allerdings auf eine anstehende Operation hingewiesen.

Daraufhin hat das Sozialgericht ein Gutachten beim Facharzt für Orthopädie/Rheumatologie mit spezieller Schmerztherapie - Psychotherapie Dr. S. eingeholt. Dieser hat - nach der von Dr. S. erwähnten Operation - die bekannte seronegative rheumatoide Arthritis beidseits ohne nachweisbare gravierende entzündliche Aktivität, ein degeneratives Cervicalsyndrom mit begleitender myotendopathischer Komponente, ein degeneratives Lumbalsyndrom bei muskulärer Dysbalance, ein myofasciales Schmerzsyndrom, eine somatoforme Schmerzstörung, ein degeneratives Rotatorenmanschettensyndrom beidseits mit endgradiger Funktionseinschränkung des linken Schultergelenks, eine initiale Coxarthrose ohne erkennbare Funktionseinschränkung, Knick-Senk-Spreizfüße ohne gravierende Veränderungen im Rahmen der Arthritis sowie eine cortisoninduzierte Osteopenie der Wirbelsäule diagnostiziert. Die Klägerin sei nur noch in der Lage, eine leichte körperliche Tätigkeit mit Heben und Tragen von Lasten bis zu 10 kg ohne überwiegendes bzw. ausschließliches Stehen, Gehen und Sitzen, ohne gleichförmige Körperhaltungen über einen längeren Zeitraum, ohne häufiges Bücken, ohne ständiges Steigen von Treppen oder Leitern, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, ohne Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten, die eine grobe Kraftanstrengung der Finger sowie Fingerfeinarbeiten erforderlich machen, ohne Akkord- oder Fließbandarbeit sowie ohne Tätigkeit an laufenden Maschinen auszuüben. Ungünstige Witterungseinflüsse seien ebenfalls zu vermeiden. Auch Tätigkeiten mit besonderer geistiger Beanspruchung, hohem Verantwortungsgefühl oder hoher nervlicher Belastung sei die Klägerin nicht mehr gewachsen. Alle sonstigen Tätigkeiten könne sie vollschichtig ausführen. Beschränkungen des Arbeitsweges lägen nicht vor. Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Sozialgericht dann das Gutachten des Facharztes für Rheumatologie Prof. Dr. L. , Universität H. , eingeholt. Dieser hat die bekannte seronegative rheumatoide Arthritis, die bekannten degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie ein Fibromyalgie-Syndrom und eine latente Depression diagnostiziert. Die Klägerin könne nur sehr leichte körperliche Tätigkeiten ausüben, das Heben und Tragen schwerer Lasten über 10 kg solle vermieden werden, ebenso Tätigkeiten mit monotonen Bewegungsmustern, überwiegendes Stehen, Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in Zugluft, Kälte und Nässe. Die Klägerin sei zwei bis maximal vier Stunden täglich einsetzbar. Dabei ist er davon ausgegangen, dass weder die rheumatoide Arthritis noch die degenerativen Veränderung die Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bzw. beruflichen Leistungsfähigkeit erklären. Diese würden vielmehr durch das Fibromyalgie-Syndrom verursacht.

Mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2010 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und nach Darstellung der Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente (§ 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) ausgeführt, die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, weil sie bei bestehenden qualitativen Einschränkungen über ein quantitatives Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich verfüge. Es hat sich dabei den Ausführungen von Dr. S. angeschlossen. Prof. Dr. L. sei nicht zu folgen, weil seine Einschätzung eines lediglich zwei- bis maximal vierstündigen täglichen Leistungsvermögens nicht schlüssig begründet sei. So fehlten etwa dezidierte Angaben zum Ausprägungsgrad der diagnostizierten Fibromyalgie, deren Auswirkungen auf Tagesablauf und Leistungsfähigkeit der Klägerin wie letztlich auch die adäquate Begründung der Kausalität zwischen diagnostiziertem Fibromyalgie-Syndrom und der behaupteten quantitativen Leistungsminderung. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Dr. S. sei dem Gutachten von Prof. Dr. L. ebenfalls nicht zu entnehmen. Auch den Ausführungen der behandelnden Ärzte könne nicht gefolgt werden.

Gegen den ihr am 27.08.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 27.09.2010 Berufung eingelegt. Sie rügt, das Sozialgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass das Gutachten von Dr. S. geeignet sei, ein vollschichtiges Leistungsvermögen zu begründen. Dabei gebe der Sachverständige bereits den Akteninhalt nicht zutreffend wieder. Soweit das Sozialgericht Defizite im Gutachten von Prof. Dr. L. aufzeige, hätte es den Sachverständigen mündlich anhören müssen. Auch habe Prof. Dr. L. im Hinblick auf die Depression die Einholung einer Beurteilung durch einen Facharzt für psychosomatische Medizin angeregt. Soweit das Sozialgericht im Gutachten von Prof. Dr. L. Angaben zu den Auswirkungen der Fibromyalgie, mit der eine Depression einhergehe, auf den Tagesablauf sowie die Leistungsfähigkeit der Klägerin vermisse, hätten weiterführende Angaben durch das Zusatzgutachten eingeholt werden müssen. Damit hätte eine Entscheidung auch nicht durch Gerichtsbescheid ergehen dürfen, weil der Sachverhalt nicht geklärt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 29.07.2010 und den Bescheid vom 30.06.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des SGG zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier von der Klägerin beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil sie zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch vollschichtig ausüben kann. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Die Rüge der Klägerin, die Voraussetzungen für einen Gerichtsbescheid hätten nicht vorgelegen, geht angesichts des Umstandes, dass der Senat in der Sache entscheidet, ins Leere. Im Übrigen hat das Sozialgericht die erforderlichen Ermittlungen zur Klärung des Sachverhaltes durchgeführt; weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich.

Soweit die Klägerin rügt, das Sozialgericht habe sich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. S. deshalb zu Unrecht gestützt, weil dieser den Akteninhalt, insbesondere Auskünfte der behandelnden Ärzte unzutreffend wiedergegeben haben soll, spielt dies für die von ihm durchgeführte Befunderhebung und seine Beurteilung des Leistungsvermögens, die entscheidend auf den erhobenen Befunden - und nicht auf dem Akteninhalt - beruht, keine Rolle. Worin - so die weiteren Ausführungen der Klägerin auf einen diesbezüglichen Hinweis des Senats - eine unzutreffende Darstellung des Untersuchungsverlaufes im Gutachten von Dr. S. liegen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Vielmehr hat Dr. S. die von ihm durchgeführten Untersuchungen im Einzelnen und ausführlich dargestellt. Gerade auf der Grundlage dieser, von ihm erhobenen und dokumentierten Befunde ist Dr. S. zu einer überzeugenden Leistungsbeurteilung gelangt. Von mangelnder Sorgfalt im Hinblick auf die vom Sachverständigen geforderte Erhebung von Befunden und Darstellung deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin und schlussendlich die Beurteilung des Restleistungsvermögens der Klägerin kann somit keine Rede sein.

Soweit die Klägerin rügt, das Sozialgericht hätte in Bezug auf das Gutachten von Prof. Dr. L. eine weitere Sachaufklärung durchführen müssen, trifft auch dies nicht zu. Das Gutachten von Prof. Dr. L. ist weder unverständlich noch in sich widersprüchlich. Nur in diesem Fall hätte Anlass zur Klärung bestanden. Zutreffend ist das Sozialgericht deshalb davon ausgegangen, dass die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. L. nicht überzeugend sind, weil er keine hinreichende Begründung für das von ihm angenommene eingeschränkte quantitative Leistungsvermögen gibt. Im Grunde leitet er die angenommene zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens auf zwei bis maximal vier Stunden täglich aus der von ihm gestellten Diagnose eines Fibromyalgie-Syndroms ab. Eine Diagnose alleine vermag aber keine zeitliche Einschränkung des Leistungsvermögens zu rechtfertigen. Im Übrigen hat auch Dr. S. die bei der Klägerin vorhandenen Schmerzzustände bei seiner Leistungsbeurteilung berücksichtigt, wenn auch nicht unter der Diagnose Fibromyalgie, sondern unter der Diagnose somatoforme Schmerzstörung. Dieser unterschiedlichen diagnostischen Zuordnung kommt aber keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Denn maßgebend sind allein die Auswirkungen einer vorhandenen Störung. Die Schmerzzustände der Klägerin aber rechtfertigen nach Einschätzung von Dr. S. keine rentenrelevante Einschränkung.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat Prof. Dr. L. auch nicht die Einholung eines psychosomatischen Gutachtens angeregt, sondern lediglich ausgeführt, die Einholung eines solchen Gutachtens könne erwogen werden. Hieraus ergibt sich indessen keine Notwendigkeit einer weiteren Begutachtung. Auch Dr. S. hat insoweit keinen weiteren Klärungsbedarf gesehen.

Zutreffend ist das Sozialgericht auch nicht der Einschätzung des zeitlichen Leistungsvermögens durch die behandelnden Ärzte gefolgt. Dr. S. hat ohnehin nur körperliche Tätigkeiten wegen der operativ anzugehenden Schulterbeschwerden ausgeschlossen; die entsprechende Operation ist aber zwischenzeitlich erfolgt. Nach der übereinstimmenden Beurteilung beider gerichtlicher Sachverständiger rechtfertigen die Restbeschwerden seitens der Schultern keine zeitliche Leistungseinschränkung. Nichts anderes gilt in Bezug auf die rheumatoide Arthritis, wegen der die Hausärzte Dres. St./M.-St. und die Internistin Dr. W. eine Leistungsfähigkeit von weniger als sechs Stunden täglich angenommen haben. Die von Dr. W. mitgeteilte klinische und humorale Krankheitsaktivität hat Dr. S. als nicht gravierend eingestuft. Auch Prof. Dr. L. hat keine Hinweise für floride Entzündungen der Gelenke, sondern lediglich leicht erhöhte serologische Entzündungsparameter gefunden. Auch hinsichtlich dieser Erkrankung haben beide Sachverständige übereinstimmend eine Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit verneint. Damit hat sich die Leistungsbeurteilung der Dres. St./M.-St. und Dr. W. nicht bestätigt.

Im Ergebnis gelangt der Senat somit - wie das Sozialgericht - zu der Überzeugung, dass die Klägerin noch zumindest leichte Tätigkeiten in einem Umfang von sechs Stunden und mehr täglich ausüben kann. Dabei sind die von Dr. S. angeführten qualitativen Einschränkungen zu beachten. Auch Prof. Dr. L. hat keine darüber hinausgehenden Einschränkungen angeführt.

Die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit ist in einem solchen Fall regelmäßig nicht erforderlich (BSG, Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden). Denn nach der Rechtsprechung des BSG steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie die Klägerin mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall der Klägerin. Auch bei ihr wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihr nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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