L 11 KR 5607/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 3378/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 5607/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 22. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß den §§ 172 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Sozialgericht Heilbronn (SG) hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussicht des Klageverfahrens versagt.

Nach § 73a SGG iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl. BVerfG NJW 1997, 2102, 2103; Bundesgerichtshof NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. November 1998 - VI B 120/98 (juris)) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG NJW-RR 2002, 1069; NJW 2003, 2976, 2977). Darüber hinaus soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. März 2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098).

Der Antragsteller begründet seine Beschwerde damit, dass das Institut des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs für einen rechtlichen Laien schwer nachvollziehbar sei und er von Anfang an eine mangelnde Beratung und Aufklärung gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht habe. Da die Antragsgegnerin von Anfang an davon ausgegangen sei, dass er die erforderliche Einkommensgrenze von 325,- EUR monatlich nicht erreichen werde, hätte sie ihn auf "weitere mögliche Anträge außer des Abschlusses einer Krankenversicherung" hinweisen müssen. Diese Ansicht des Antragstellers geht fehl. Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bzw die Verletzung einer sogenannten Spontanberatungspflicht (vgl hierzu zuletzt BSG, Urteil vom 28. September 2010 - B 1 KR 31/09 R = veröffentlicht in juris) verneint. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an und sieht daher von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller nach seinem eigenen Vortrag (Schriftsatz vom 14. Juni 2010, Blatt 21 ff der SG-Akte S 10 KR 3378/09) im Jahr 2009 lediglich einen Gewinn von 2.665,80 EUR hatte. Danach besteht jedoch Versicherungsfreiheit nach § 3 Abs 1 Satz 1 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), denn das Arbeitseinkommen für das Jahr 2009 überstieg nicht die gesetzlich normierte Grenze von 3.900,- EUR.

Soweit sich der Antragsteller im Klageverfahren auf § 3 Abs 3 KSVG berufen hat, wonach die Versicherungspflicht abweichend von § 3 Abs 1 KSVG bestehen bleibt, solange das Arbeitseinkommen nicht mehr als zweimal innerhalb von sechs Kalenderjahren die dort genannte Grenze nicht übersteigt, so hat er die hierfür notwendigen Unterlagen weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren vorgelegt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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