Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 19 AS 1354/09
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 946/10 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Anfechtung der Ablehnung der Protokollberichtigung durch das SG.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.12.2010 wird verworfen.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Vergleich vor dem Sozialgericht Nürnberg vom 26.11.2010 zu korrigieren ist.
Die Beschwerdeführerin hat am 26.11.2010 vor dem Sozialgericht Nürnberg einen Vergleich geschlossen, der ihr vorgelesen und von ihr genehmigt worden ist.
Mit - vor der Übersendung des Protokolls erstellten - Schriftsatz vom 26.11.2010 sowie mit Schriftsatz vom 09.12.2010 hat die Beschwerdeführerin erklärt, zu einem Vergleich mit diesem Inhalt keine Zustimmung gegeben zu haben. Der Vergleich möge korrigiert werden.
Das SG hat eine Änderung des Vergleiches mit Beschluss vom 16.12.2010 abgelehnt. Der Vergleich gebe die Erklärungen der Beteiligten wieder und sei vorgelesen und genehmigt worden.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie wisse nicht, was ein Vergleich sei. Dieser sei zu korrigieren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Ablehnung der Berichtigung des Protokolls gemäß § 122 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 164 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nach herrschender Meinung nicht anfechtbar (vgl. für die herrschende Meinung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. § 122 Rdnr 9; Leitherer, ebenda § 172 Rdnr 4). Eine Ausnahme (vgl. Baumbach, ZPO, § 164 Rdnr 15) liegt nicht vor; es geht nur um den Inhalt des Protokolls.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin lt. ihrem Schreiben vom 26.11.2010 offenbar der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleiches bekannt war, denn ihr lag zu diesem Zeitpunkt das schriftliche Protokoll noch nicht vor.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Streitig ist, ob der Vergleich vor dem Sozialgericht Nürnberg vom 26.11.2010 zu korrigieren ist.
Die Beschwerdeführerin hat am 26.11.2010 vor dem Sozialgericht Nürnberg einen Vergleich geschlossen, der ihr vorgelesen und von ihr genehmigt worden ist.
Mit - vor der Übersendung des Protokolls erstellten - Schriftsatz vom 26.11.2010 sowie mit Schriftsatz vom 09.12.2010 hat die Beschwerdeführerin erklärt, zu einem Vergleich mit diesem Inhalt keine Zustimmung gegeben zu haben. Der Vergleich möge korrigiert werden.
Das SG hat eine Änderung des Vergleiches mit Beschluss vom 16.12.2010 abgelehnt. Der Vergleich gebe die Erklärungen der Beteiligten wieder und sei vorgelesen und genehmigt worden.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie wisse nicht, was ein Vergleich sei. Dieser sei zu korrigieren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Ablehnung der Berichtigung des Protokolls gemäß § 122 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 164 Zivilprozessordnung (ZPO) ist nach herrschender Meinung nicht anfechtbar (vgl. für die herrschende Meinung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl. § 122 Rdnr 9; Leitherer, ebenda § 172 Rdnr 4). Eine Ausnahme (vgl. Baumbach, ZPO, § 164 Rdnr 15) liegt nicht vor; es geht nur um den Inhalt des Protokolls.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin lt. ihrem Schreiben vom 26.11.2010 offenbar der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleiches bekannt war, denn ihr lag zu diesem Zeitpunkt das schriftliche Protokoll noch nicht vor.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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