L 12 AS 3346/09 NZB

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 3527/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3346/09 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 9. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Übernahme von Wassergebühren für Dezember 2007 und Januar 2008 in Höhe von 66,60 EUR.

Der Kläger bezieht laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Nach Vorlage des Wasser- und Entwässerungsbescheids der Gemeinde F. vom 28. Januar 2008 für den Zeitraum 1. Januar bis 7. bzw. 10. Dezember 2007 übernahm die Beklagte mit Bescheiden vom 19. und 22. Februar 2008 die Wasser-/Abwassergebühren für das Jahr 2007 in Höhe des (Rest)forderungsbetrags von 130,97 EUR und der geleisteten Abschläge von 44 EUR.

Mit Schreiben vom 17. Mai und 5. Juni 2008 verwies der Kläger darauf, am 31. März, 30. Juni und 30. September 2008 Abschläge auf Wassergebühren von 50 EUR zahlen zu müssen, die von der Beklagten zu übernehmen seien.

Mit Bescheid vom 13. Juni 2008 lehnte die Beklagte eine Änderung ihrer Bewilligungsbescheide ab und führte aus, in den Leistungsbewilligungen für Februar bis April und Mai bis Juli 2008 seien die Wassergebühren als Nebenkosten berücksichtigt worden.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Abrechnungszeitraum der Rechnung vom 28. Januar 2008 habe den Zeitraum bis 7. Dezember 2007 erfasst, weitere Wasserkosten habe die Beklagte erst ab Februar 2008 als monatliche Nebenkosten berücksichtigt. Für den Zeitraum 8. Dezember 2007 bis 31. Januar 2008 seien noch Wasserkosten von pauschal 66,60 EUR zu zahlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2008 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass Aufwendungen für Wasser und Abwasser mit monatlich 37 EUR als Kosten der Unterkunft anerkannt worden seien.

Die auf die Zahlung weiterer Wassergebühren von 66,60 EUR gerichtete Klage vom 11. August 2008 wies das Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit Urteil vom 9. Juni 2009 ab. Über den mit Gebührenbescheid vom 28. Januar 2008 abgerechneten Betrag hinaus, der von der Beklagten gewährt worden sei, habe der Kläger keine Wassergebühren zu entrichten gehabt, der nächste Abschlag sei erst am 31. März 2008 zu leisten gewesen. Darüber hinaus seien mit Bewilligungsbescheid vom 25. September 2007 auch für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 Nebenkosten von 79,98 EUR anerkannt worden, von denen ein Teilbetrag auf Wassergebühren entfalle.

Hiergegen richtet sich die am 26. Juli 2009 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, die er trotz wiederholter Ankündigung nicht begründet hat.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die gemäß § 145 Abs. 1 Sätze 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zwar zulässig (§ 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht begründet, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nicht gegeben sind.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG), wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (Satz 2 a.a.O.). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben; weder stehen wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, noch ist die erforderliche Berufungssumme in Anbetracht des Beschwerdewerts von insgesamt 66,60 EUR erreicht. Das SG hat die Berufung im angefochtenen Urteil auch nicht zugelassen, sodass sie der Zulassung durch das LSG bedurft hätte. Eine solche Zulassung kommt vorliegend nicht in Betracht.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn (1.) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder (2.) das Urteil von einer Entscheidung des LSG, des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder (3.) ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keiner dieser Gründe ist hier ersichtlich, der Kläger hat hierzu auch nichts vorgetragen.

Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG). Das angefochtene Urteil vom 9. Juni 2009 2009 wird hiermit rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
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