Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 4133/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5843/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Ulm vom 17.12.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung höherer Leis¬tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch (SGB II). Dem 1957 geborenen Antragsteller bewilligte der Antragsgeg¬ner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Einbeziehung der Re¬gelleistung sowie Kosten der Unterkunft, zuzüglich Betriebskosten und Heizkosten (Gasheizung). Zwischen den Beteiligten war bereits mehrfach die Frage der Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines außergewöhnlichen Stromverbrauchs streitig, wo¬bei der Antragsteller die hohen Stromkosten durch die Nutzung einer ärztlich verordneten Wär¬melampe begründete. Der Antragsgegner lehnte diesbezügliche Anträge regelmäßig ab und eine weitere Klage auf Gewährung höherer Leistungen wies die Kammer mit Gerichtsbescheid vom 19.11.2010 (S 11 AS 500/10) ab, auch diesbezüglich ist zwischenzeitlich das Berufungsverfahren anhängig. Am 01.12.2010 hat der Antragsteller bei SG Ulm (SG) erneut den Erlass einer einstweiligen Anord¬nung wegen eines "medizinisch begründeten" Mehrbedarfs im Hinblick auf den erhöhten Strom¬verbrauch beantragt. Er trägt insbesondere vor, wegen seiner chronischen Krankheit seien ihm die entstehenden Kosten zu ersetzen. Gleichzeitig hat der Antragsteller auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss 17.12.2010 lehnte das SG die beantragte einstweilige Anordnung ab. Der Antrag sei -unabhängig von der Bejahung der Zulässigkeit- jedenfalls nicht begründet. Die Kammer verweise bezüglich der Begründetheit in vollem Umfang auf die Ausführungen der Kammer in der zwischen den Beteiligten zum glei¬chen Streitgegenstand ergangenen Entscheidung vom 09.12.2010 in dem einstweiligen Rechts¬schutzverfahren S 11 AS 3954/10 ER. An der Sach- und Rechtslage habe sich seit dem 09.12.2010 nichts geändert, so dass den Gründen im genannten Beschluss nichts hinzuzufügen ist. Schlie߬lich verweise das Gericht auch bezüglich der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe auf die Ausführungen im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 09.12.2010. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss vom 9.12.2010 ( S 11 AS 3954 ER) mit Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 31.1.2011 (L 12 AS 5692/10 ER-B) zurückgewiesen wurde. Bei dieser Sach- und Rechtslage war auch Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Bewilligung höherer Leis¬tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweiten Buch (SGB II). Dem 1957 geborenen Antragsteller bewilligte der Antragsgeg¬ner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Einbeziehung der Re¬gelleistung sowie Kosten der Unterkunft, zuzüglich Betriebskosten und Heizkosten (Gasheizung). Zwischen den Beteiligten war bereits mehrfach die Frage der Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen eines außergewöhnlichen Stromverbrauchs streitig, wo¬bei der Antragsteller die hohen Stromkosten durch die Nutzung einer ärztlich verordneten Wär¬melampe begründete. Der Antragsgegner lehnte diesbezügliche Anträge regelmäßig ab und eine weitere Klage auf Gewährung höherer Leistungen wies die Kammer mit Gerichtsbescheid vom 19.11.2010 (S 11 AS 500/10) ab, auch diesbezüglich ist zwischenzeitlich das Berufungsverfahren anhängig. Am 01.12.2010 hat der Antragsteller bei SG Ulm (SG) erneut den Erlass einer einstweiligen Anord¬nung wegen eines "medizinisch begründeten" Mehrbedarfs im Hinblick auf den erhöhten Strom¬verbrauch beantragt. Er trägt insbesondere vor, wegen seiner chronischen Krankheit seien ihm die entstehenden Kosten zu ersetzen. Gleichzeitig hat der Antragsteller auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss 17.12.2010 lehnte das SG die beantragte einstweilige Anordnung ab. Der Antrag sei -unabhängig von der Bejahung der Zulässigkeit- jedenfalls nicht begründet. Die Kammer verweise bezüglich der Begründetheit in vollem Umfang auf die Ausführungen der Kammer in der zwischen den Beteiligten zum glei¬chen Streitgegenstand ergangenen Entscheidung vom 09.12.2010 in dem einstweiligen Rechts¬schutzverfahren S 11 AS 3954/10 ER. An der Sach- und Rechtslage habe sich seit dem 09.12.2010 nichts geändert, so dass den Gründen im genannten Beschluss nichts hinzuzufügen ist. Schlie߬lich verweise das Gericht auch bezüglich der Ablehnung der beantragten Prozesskostenhilfe auf die Ausführungen im zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 09.12.2010. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller beim LSG Baden-Württemberg unter gleichzeitiger Beantragung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht unter ausführlicher Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen den vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen des SG und weist die Beschwerde insoweit aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zurück (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist noch auszuführen, dass die Beschwerde gegen den Beschluss vom 9.12.2010 ( S 11 AS 3954 ER) mit Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 31.1.2011 (L 12 AS 5692/10 ER-B) zurückgewiesen wurde. Bei dieser Sach- und Rechtslage war auch Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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