S 148 AS 9049/09

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
148
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 148 AS 9049/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für die Monate September und Oktober 2008. Der Kläger stand im Jahr 2008 beim Beklagten im Bezug von Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II). Mit Bescheid vom 24. April 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2008 monatlich ohne Anrechnung von Einkommen Regelleistung in Höhe von 347,00 EUR sowie die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 320,00 EUR (davon 283,57 EUR Bruttokaltmiete und 36,43 EUR Heizkostenvorauszahlung). Mit Änderungsbescheid vom 17. Mai 2008 passte der Beklagte die Bewilligung an die bevorstehende Erhöhung der Regelleistung an und bewilligte dem Kläger nunmehr für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2008 Regelleistung in Höhe von 351,00 EUR. Der Bescheid vom 24. April 2008 wurde durch den Änderungsbescheid insoweit aufgehoben. Hinsichtlich der Kosten der Unterkunft blieb die Leistungsbewilligung unverändert. Zum 15. September 2008 nahm der Kläger eine Beschäftigung beim Verein "F e.V." auf. Daraus erzielte er für September Einkommen in Höhe von 800,00 EUR brutto/558,12 EUR netto, für Oktober in Höhe von 1500,00 EUR brutto/1046,18 EUR netto. Der Lohn wurde seinem Girokonto am 26. September sowie am 29. Oktober 2008 gutgebracht. Nach vorheriger Anhörung hob der Beklagte daraufhin mit Bescheid vom 11. November 2008 den Bescheid vom 24. April 2008 für September 2008 in Höhe von 318,12 EUR (Regelleistung) und für Oktober 2008 ganz (d.h. in Höhe von 351,00 EUR Regelleistung und 320,00 EUR Kosten der Unterkunft) auf. Gleichzeitig setzte er insgesamt 830,32 EUR zur Erstattung fest, davon für September 2008 Regelleistung in Höhe von 318,12 EUR und für Oktober 2008 die gesamte Regelleistung (351,00 EUR) und 161,20 EUR Kosten der Unterkunft. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, welchen der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009 zurückwies. Die Aufhebung sei nach § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zu Recht erfolgt. Mit der am 24. März 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er habe alle Einzelheiten zum Einkommen stets unverzüglich mitgeteilt. Ihm stehe daher Vertrauensschutz zu. Im Übrigen sei die Auszahlung des Lohns jeweils erst am Monatsende erfolgt. Faktisch habe ihm der Lohn daher erst für den nächsten Monat zur Verfügung gestanden. Eine Anrechnung im Zuflussmonat verbiete sich daher, da dies zu einer rückwirkenden Bedarfsunterdeckung führe. Der Kläger beantragt, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11. November 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, es sei unschädlich, dass der angegriffene Bescheid seinem Wortlaut nach nur den Bescheid vom 24. April 2008 aufhebe. Denn aus der Begründung des Widerspruchsbescheides ergebe sich zweifellos, dass tatsächlich der Bescheid vom 17. Mai 2008 gemeint gewesen sei. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der den Kläger betreffenden Leistungsakte des Beklagten verwiesen, deren Bl. 1-479 der Kammer im Zeitpunkt der Entscheidung vorlagen und die zum Gegenstand der Beratung gemacht wurde.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Rechtsgrundlage der vom Beklagten vorgenommenen Aufhebung bildet § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X in Verbindung mit § 40 Abs. 2 SGB II und § 330 Abs. X SGB III. Demnach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Die Aufhebung erfolgt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat durch die Arbeitsaufnahme beim Verein "F e.V." Einkommen erzielt. Dieses ist zutreffend jeweils in dem Monat angerechnet worden, in welchem es dem Kläger zufloss. Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Lohn dem Kläger erst am Ende des Monats zufloss und daher von ihm faktisch nicht mehr zum Bestreiten des Lebensunterhalts im Auszahlungsmonat verwendet werden konnte. Für die Anrechnung ist allein der Zuflussmonat entscheidend (grundsätzlich BSG, Urt. v. 30. Juli 2008 – B 14/7b 12/07 R; vgl. im Übrigen vgl. § 13 SGB II i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 ALG-II-Verordnung). Dies ergibt sich auch aus dem Grundgedanken des § 23 Abs. 4 SGB II. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Der Gesetzgeber stellt die Bedarfsdeckung des Hilfebedürftigen also dadurch sicher, dass dann, wenn der künftige Einkommenszufluss bereits bei Bewilligung feststeht, der Teilbetrag, um den sich der Leistungsanspruch durch das am Monatsende zufließende Einkommen verringern wird, als rückzahlbare Leistung gleichsam "vorläufig" bewilligt werden soll. Nachdem der Bedarf im Zuflussmonat gestillt war ist der Differenzbetrag dann aus dem nunmehr zur Verfügung stehenden Einkommen zurückzuzahlen. Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn der Einkommenszufluss nicht schon bei Bewilligung, sondern erst nachträglich bekannt wird. Durch die Aufhebung der Differenzbeträge wird also der Zustand hergestellt, der bestanden hätte, wäre das Einkommen bei Bewilligung bekannt gewesen. Dabei kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass der Kläger Arbeitsaufnahme und Einkommen dem Beklagten unverzüglich mitgeteilt hat, dieser aber zunächst für September und Oktober 2008 gleichwohl die zuvor bewilligten Beträge auszahlte. Denn bis zur Aufhebung der betreffenden Bewilligungsentscheidung hatte der Kläger einen Rechtsanspruch auf die Leistungen in der zuvor bewilligten Höhe. Der Beklagte hatte nach § 40 Abs.1 S. 2 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 Abs. 1 SGB III zwar die Möglichkeit, war aber nicht verpflichtet, die Auszahlung der Leistungen vorläufig einzustellen. Die Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X schreibt die nachträgliche Aufhebung von Sozialleistungen grundsätzlich ohne Rücksicht darauf vor, wie lange der Behörde der Fortfall des Anspruchs bekannt war. Einzige Einschränkung in dieser Hinsicht bildet § 48 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X, wonach eine Aufhebung dann nicht mehr zulässig ist, wenn zwischen Erlangung der Kenntnis der Behörde vom Anspruchsfortfall und der Aufhebung der Leistungen mehr als ein Jahr vergangen ist. Da die Aufhebung hier binnen zwei Monaten nach Arbeitsaufnahme erfolgte, ist ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben. Im Übrigen kommt es im Rahmen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X gerade nicht darauf an, dass dem Kläger ein Fahrlässigkeitsvorwurf nicht gemacht werden kann. Der Betroffene genießt bei nachträglicher Erzielung von Einkommen – sofern die Ursprungsbewilligung rechtmäßig war – gerade keinen Vertrauensschutz. Die Aufhebung erstreckte sich nach der Überzeugung der Kammer auch auf den Bescheid vom 17. Mai 2008. Zwar wurde dieser im Verfügungssatz des angegriffenen Bescheides nicht benannt, aufgehoben wurde danach vielmehr der Bewilligungsbescheid vom 24. April 2008. Eine Auslegung der Begründung des Widerspruchsbescheides sowie der im Ausgangs- wie im Widerspruchsbescheid enthaltenen Berechnungen ergibt jedoch, dass sich die Aufhebung auf die für die Monate September und Oktober 2008 vorgenommene Leistungsbewilligung in ihrer aktuellen Fassung bezog. Der angegriffene Bescheid ist auslegungsfähig und -bedürftig, denn der Verfügungssatz ist nur scheinbar eindeutig formuliert. Bescheiddatum und Aufhebungszeitraum passen nicht zueinander. Der im angegriffenen Bescheid als aufzuhebend bezeichnete Bewilligungsbescheid war bereits lange vor Auszahlung der Leistungen für die Monate September und Oktober 2008 aufgehoben worden und konnte damit nie die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Leistungen in diesem Zeitraum bilden. Gleichzeitig lag im Änderungsbescheid eine neue Bewilligung für den Leistungszeitraum vor, auf den sich die Aufhebung bezog. In einem solchen Fall ist der Sinn des angegriffenen Bescheides durch Auslegung zu ermitteln. Abzustellen ist dabei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (vgl. BSGE 76, 184, 186; BSGE 89, 90, 100). Nach diesem Maßstab ergibt die Auslegung des angegriffenen Bescheides, dass sich die Aufhebung auf den Änderungsbescheid vom 17. Mai 2008 bezog. Denn maßgeblich für die Berechnung der aufgehobenen Regelleistung war von Beginn an die Eckregelleistung von 351,00 EUR, wie sich bereits aus den Berechnungsbögen des Aufhebungsbescheides und später aus der Begründung des Widerspruchsbescheides ergab. Im zweiten Satz der Begründung des Widerspruchsbescheides heißt es zudem "Zuletzt wurden dem Widerspruchsführer mit Bescheid vom 17.05.2008 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II für den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2008 bewilligt". Für einen objektiven Betrachter war bestimmbar, dass die Aufhebung sich auf den Bescheid vom 17. Mai 2008 bezog, da dies der einzige Bescheid war, der zum Zeitpunkt der Aufhebung eine gültige Regelung der aufzuhebenden Leistungen für September und Oktober 2008 enthielt. Eine Aufhebung des bereits aufgehobenen Bescheides vom 24. April 2008 wäre dagegen offensichtlich sinnlos gewesen. Ein solcher Sinngehalt kann dem Aufhebungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides nach Auffassung der Kammer nicht beigelegt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Aufhebungsbescheid eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 38 SGB X enthielt. Dabei ist nach Auffassung der Kammer unschädlich, dass keine ausdrückliche Klarstellung im Verfügungssatz des Widerspruchsbescheides erfolgte. Dies wäre zwar wünschenswert gewesen. Jedoch ist bei der Auslegung des Sinngehaltes eines Bescheides nicht nur der Verfügungssatz, sondern der gesamte Bescheid einschließlich seiner Begründung maßgeblich (vgl. BSG SozR 3-4100, § 242q Nr. 1). Dies zeigt sich schon daran, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sogar Umstände auslegungsrelevant sein können, die außerhalb des Bescheides liegen, wie etwa beigefügte Anlagen, früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder aber allgemein zugängliche Unterlagen (vgl. BSG SozR 4-2600 § 96a Nr. 3, Rn. 38). Der Aufhebungsbescheid war ferner trotz des falschen Bescheiddatums im Verfügungssatz auch inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne von § 33 Abs. 1 SGB X. Denn maßgebend für die Aufhebung ist die konkrete Angabe und Aufschlüsselung der Zeiträume, für welche Leistungen aufgehoben werden sollen. Demgegenüber kommt der Angabe des Erlassdatums der aufgehobenen Entscheidung lediglich klarstellende Funktion zu; für eine Leistungsaufhebung ist die Angabe des Bescheiddatums dagegen nicht zwingende Voraussetzung einer bestimmten Verfügung (so auch SG Leipzig, Urt. v. 2. August 2010, S 15 AS 3490/07 unter Hinweis auf BFH, Beschl. v. 29. Juli 2009 - III B 153/08, Rn. 6 sowie BSG, Urteile v. 17. Dezember 2009 – B 4 AS 20/09 R, Rn. 5, 14 und B 4 AS 30/09 R, Rn. 4, 17). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut von § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X. Zwar ist danach der "Verwaltungsakt" aufzuheben. Dies setzt gerade bei einer teilweisen Aufhebung jedoch nur voraus, dass gerade die aufzuhebende Regelung klar bestimmt wird. Dabei muss klar feststehen, welche Leistungen für welche Zeiträume in welchem Umfang aufgehoben werden sollen. Denn aufzuheben ist die Entscheidung über eine bestimmte Sachregelung, dabei ist – sofern es unbestritten nur eine noch bestehende Regelung gibt – das Erlassdatum dieser Regelung aber regelmäßig irrelevant. So wäre nach Auffassung der Kammer ein Verfügungssatz hinreichend bestimmt, welcher etwa den "aktuell geltenden Bescheid für den Zeitraum X im Umfang Y" aufhebt. Denn hiermit wird auch bei mehreren zwischenzeitlich ergangenen Änderungsbescheiden unmissverständlich deutlich, dass sich die Aufhebung auf die Bewilligung in Form des – bei Erlass des Aufhebungsbescheides – letzten Änderungsbescheides bezieht. Die bezifferte Angabe des Bescheiddatums wäre hier eine bloße Förmelei, was besonders dann augenfällig wird, wenn unter demselben Tag mehrere Bescheide unterschiedlichen Inhalts (etwa Leistungsbewilligungen für unterschiedliche Zeiträume, Bescheide betreffend Sonderbedarfe nach § 22 Abs. 3 SGB II oder Leistungen zur Arbeitsförderung) ergehen. In diesen Fällen würde die Nennung des Bescheiddatums allein nicht klarstellen, welche dieser Entscheidungen aufgehoben werden soll, dies ergibt sich vielmehr gerade aus der Bezeichnung von Leistungsart und dem Zeitraum, für die die Aufhebung erfolgt. Die Angabe des Bescheiddatums ist danach nur erforderlich, wenn ausnahmsweise mehrere, an unterschiedlichen Daten erlassene und nicht zwischenzeitlich aufgehobene Verwaltungsakte nebeneinander denselben Leistungszeitraum regeln (Änderungsbescheide im Sinne von eigenständigen Ergänzungsregelungen). Ein solcher Fall liegt hier wegen der Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2008 ab Juli 2008 nicht vor. Die aufgehobenen Beträge sind zuletzt vom Beklagten zutreffend berechnet worden. Insoweit wird auf die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung in den Entscheidungsgründen abgesehen, vgl. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Insbesondere hat der Beklagte zutreffend auch für Oktober 2008 die aufgehobenen Leistungen nicht vollständig zur Erstattung festgesetzt. Denn aus § 40 Abs. 2 S. 1 SGB II ergibt sich, dass abweichend von § 50 des Zehnten Buches 56 vom Hundert der Leistung nach § 19 S. 1 und 3 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizung- und Warmwasserversorgung, nicht zu erstatten sind. Aus Satz 2 der Norm ergibt sich eine Einschränkung, wonach dies unter anderem nicht in den Fällen gilt, in denen die Bewilligung lediglich teilweise aufgehoben wird. Für Oktober 2008 lag hier eine vollständige Leistungsaufhebung vor. In diesem Monat hatte der Beklagte als Kosten der Unterkunft (Bruttokaltmiete) 283,57 EUR berücksichtigt. Hier von waren dem Kläger 56 % zu belassen, dies entspricht 158,80 EUR. Folgerichtig hat der Beklagte an Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich (320,00 EUR - 158,80 EUR =) 161,20 EUR zur Erstattung festgesetzt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Da der Kläger durch dieses Urteil um mehr als 750,00 EUR beschwert ist, steht ihm die Berufung ohne vorherige Zulassung durch das Sozialgericht offen, § 143 i.V.m. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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