Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 7481/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 AS 183/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 28.12.2010 wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Mietschulden im Streit.
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit dem 01.10.2010 Arbeitslosengeld I in Höhe vom 805,80 EUR monatlich. Seit September 2010 hat er keine Miete mehr an seine Vermieter gezahlt, es bestanden im Dezember 2010 Mietschulden in Höhe von 1.737,12 EUR (rückständige Nebenkosten) und 1.060,- EUR (rückständige Miete). Hierzu liegen bereits zwei rechtskräftige Urteile vor, nämlich ein Anerkenntnis-Urteil über die Mietschulden vom 27.09.2010 (Amtsgericht B., Aktenzeichen 19 C 1799/10) sowie ein Versäumnisurteil (ebenfalls Amtsgericht B.) vom 06.12.2010, in welchem der Kläger zur Räumung seiner Wohnung und zur Zahlung weiterer Kosten verurteilt worden ist.
Am 23.11.2010 beantragte der Bf. bei Landkreis B. (Träger der Sozialhilfe) die Übernahme der Mietschulden. Der Landkreis leitete den Antrag an den Beschwerdegegner (Bg.) weiter, da er die Auffassung vertrat, dass ein Anspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bestehe. Der Bg. lehnte die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 03.12.2010 ab, weil die Wohnung zu teuer sei.
Der Kläger hat am 15.12.2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Aktenzeichen S 7 AS 7841/10 ER) beantragt. Mit Beschluss vom 28.12.2010 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, weil die Mietkosten des Bf. von monatlich 530 EUR unangemessen hoch seien. Eine Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II scheitere daran, dass eine langfristige Sicherung der Wohnung nach § 22 Abs. 5 SGB II grundsätzlich nur bei angemessenen Wohnungen gerechtfertigt sei (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B -).
Am 11.01.2011 hat der Bevollmächtigte des Bf. beim Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Im Beschwerdeverfahren hat der Bf. seine Anträge unter Berufung auf § 264 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) dahingehend umgestellt, dass der Bg. ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen habe, der daraus entstehe, dass nicht rechtzeitig die Mietschulden übernommen worden seien und die Wohnung wegen nicht rechtzeitiger Verpflichtungserklärung nach § 569 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu räumen sei. Der Bf. beruft sich weiterhin darauf, dass die Wohnung angemessen gewesen sei bzw. er jedenfalls für sechs Monate seine alte Wohnung nach Eintritt der Arbeitslosigkeit habe behalten dürfen.
Der Bg. ist der Beschwerde unter anderem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass im Hinblick auf die geänderten Anträge die Eilbedürftigkeit fraglich sei.
Der Bevollmächtigte des Bf. hat auf Nachfrage des Berichterstatters am 20.01.2011 telefonisch bestätigt, dass das Räumungsurteil rechtskräftig sei und die Räumung für den 18.02.2011 vorgesehen sei. Er trägt vor, dass eine Eilentscheidung weiterhin geboten sei, damit der Bf. sich wenigstens eine Ersatzwohnung beschaffen bzw. hierfür ein Darlehen erhalten könne. Ein diesbezüglicher Antrag bei dem Bg. sei indes noch nicht gestellt worden, weil ohnehin mit der Ablehnung gerechnet werde
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz 310 § 123 Nr. 15).
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, kann indes vorliegend offen gelassen werden, weil jedenfalls der ebenfalls erforderliche Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung - insbesondere grundrechtsrelevanter - wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die dem Bf. drohende Wohnungslosigkeit ist vorliegend kein Grund für eine Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz. Denn aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Amtsgerichts B. vom 06.12.2010 ist der Bf. gehalten, seine Wohnung in der gesetzten Frist zu verlassen. Die von § 22 Abs. 5 SGB II vorausgesetzte Möglichkeit des Erhalts der Wohnung bei der Übernahme von Mietschulden ist daher nicht gewährleistet. Eine Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II ist bereits unzulässig, wenn hierdurch die Unwirksamkeit einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und damit die Sicherung der Wohnung nicht mehr bewirkt werden kann. Das ist u. a. dann der Fall, wenn die Zweimonatsfrist nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs abgelaufen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2010 - L 7 AS 989/10 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2010 - L 5 AS 288/10 B ER -). Deswegen greift vorliegend der Grundsatz, dass für die Übernahme von Schulden, die in zurückliegenden Leistungszeiträumen entstanden sind, kein Anordnungsgrund vorliegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER -).
Unabhängig von den voranstehenden Ausführungen fehlt ein Anordnungsgrund auch deswegen, weil der Bf. während des fortlaufenden Bezugs von Arbeitslosengeld I in Höhe von 805,80 EUR monatlich nicht existenziell gefährdet ist. Bei der gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass der Bf. mit diesem Einkommen eine günstigere neue Wohnung und auch seinen Lebensunterhalt selbst und ohne fremde Hilfe gewährleisten kann.
Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren geänderten Anträge ist ebenfalls kein Anordnungsgrund ersichtlich. Dem Bf. steht es frei, bei der Möglichkeit der Anmietung einer neuen Wohnung Hilfen bei dem Bg. zu beantragen. Aus dem Vortrag des Bg. geht hervor, dass dieser durchaus dem Grunde nach bereit ist, bei Nachweis eines konkreten Bedarfs dem Bf. als "Aufstocker" Leistungen ergänzend zu seinem Arbeitslosengeld I - Bezug zu gewähren. Solange ein diesbezüglicher Antrag bei dem Bg. noch nicht gestellt ist, fehlt es indes auch hierfür im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an einem Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO und den fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
3. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Übernahme von Mietschulden im Streit.
Der Beschwerdeführer (Bf.) bezieht seit dem 01.10.2010 Arbeitslosengeld I in Höhe vom 805,80 EUR monatlich. Seit September 2010 hat er keine Miete mehr an seine Vermieter gezahlt, es bestanden im Dezember 2010 Mietschulden in Höhe von 1.737,12 EUR (rückständige Nebenkosten) und 1.060,- EUR (rückständige Miete). Hierzu liegen bereits zwei rechtskräftige Urteile vor, nämlich ein Anerkenntnis-Urteil über die Mietschulden vom 27.09.2010 (Amtsgericht B., Aktenzeichen 19 C 1799/10) sowie ein Versäumnisurteil (ebenfalls Amtsgericht B.) vom 06.12.2010, in welchem der Kläger zur Räumung seiner Wohnung und zur Zahlung weiterer Kosten verurteilt worden ist.
Am 23.11.2010 beantragte der Bf. bei Landkreis B. (Träger der Sozialhilfe) die Übernahme der Mietschulden. Der Landkreis leitete den Antrag an den Beschwerdegegner (Bg.) weiter, da er die Auffassung vertrat, dass ein Anspruch nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bestehe. Der Bg. lehnte die Gewährung von Leistungen mit Bescheid vom 03.12.2010 ab, weil die Wohnung zu teuer sei.
Der Kläger hat am 15.12.2010 Klage beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und gleichzeitig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Aktenzeichen S 7 AS 7841/10 ER) beantragt. Mit Beschluss vom 28.12.2010 hat das SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, weil die Mietkosten des Bf. von monatlich 530 EUR unangemessen hoch seien. Eine Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II scheitere daran, dass eine langfristige Sicherung der Wohnung nach § 22 Abs. 5 SGB II grundsätzlich nur bei angemessenen Wohnungen gerechtfertigt sei (mit Hinweis auf LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2007 - L 8 AS 4481/07 ER-B -).
Am 11.01.2011 hat der Bevollmächtigte des Bf. beim Landessozialgericht (LSG) Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren beantragt. Im Beschwerdeverfahren hat der Bf. seine Anträge unter Berufung auf § 264 Satz 3 Zivilprozessordnung (ZPO) dahingehend umgestellt, dass der Bg. ihm sämtlichen Schaden zu ersetzen habe, der daraus entstehe, dass nicht rechtzeitig die Mietschulden übernommen worden seien und die Wohnung wegen nicht rechtzeitiger Verpflichtungserklärung nach § 569 Abs. 3 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu räumen sei. Der Bf. beruft sich weiterhin darauf, dass die Wohnung angemessen gewesen sei bzw. er jedenfalls für sechs Monate seine alte Wohnung nach Eintritt der Arbeitslosigkeit habe behalten dürfen.
Der Bg. ist der Beschwerde unter anderem mit dem Hinweis entgegengetreten, dass im Hinblick auf die geänderten Anträge die Eilbedürftigkeit fraglich sei.
Der Bevollmächtigte des Bf. hat auf Nachfrage des Berichterstatters am 20.01.2011 telefonisch bestätigt, dass das Räumungsurteil rechtskräftig sei und die Räumung für den 18.02.2011 vorgesehen sei. Er trägt vor, dass eine Eilentscheidung weiterhin geboten sei, damit der Bf. sich wenigstens eine Ersatzwohnung beschaffen bzw. hierfür ein Darlehen erhalten könne. Ein diesbezüglicher Antrag bei dem Bg. sei indes noch nicht gestellt worden, weil ohnehin mit der Ablehnung gerechnet werde
Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten Bezug genommen.
II.
Die nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen, 2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, 3. in den Fällen des § 86 a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Soweit ein Fall des Abs. 1 der Vorschrift nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Abs. 2 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig sind, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Vorliegend kommt nur der Erlass einer einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Betracht. Eine Regelungsanordnung nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus. Der Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn bei der im Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, wobei auch wegen der mit der einstweiligen Regelung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen ist (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG] Buchholz 310 § 123 Nr. 15).
Das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also die Erfolgsaussicht in der Hauptsache, kann indes vorliegend offen gelassen werden, weil jedenfalls der ebenfalls erforderliche Anordnungsgrund fehlt. Ein Anordnungsgrund liegt nur dann vor, wenn eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Abwendung - insbesondere grundrechtsrelevanter - wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Die dem Bf. drohende Wohnungslosigkeit ist vorliegend kein Grund für eine Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz. Denn aufgrund des rechtskräftigen Versäumnisurteils des Amtsgerichts B. vom 06.12.2010 ist der Bf. gehalten, seine Wohnung in der gesetzten Frist zu verlassen. Die von § 22 Abs. 5 SGB II vorausgesetzte Möglichkeit des Erhalts der Wohnung bei der Übernahme von Mietschulden ist daher nicht gewährleistet. Eine Übernahme von Mietschulden nach § 22 Abs. 5 SGB II ist bereits unzulässig, wenn hierdurch die Unwirksamkeit einer ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung und damit die Sicherung der Wohnung nicht mehr bewirkt werden kann. Das ist u. a. dann der Fall, wenn die Zweimonatsfrist nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs abgelaufen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2010 - L 7 AS 989/10 B ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.09.2010 - L 5 AS 288/10 B ER -). Deswegen greift vorliegend der Grundsatz, dass für die Übernahme von Schulden, die in zurückliegenden Leistungszeiträumen entstanden sind, kein Anordnungsgrund vorliegt (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.07.2010 - L 19 AS 912/10 B ER -).
Unabhängig von den voranstehenden Ausführungen fehlt ein Anordnungsgrund auch deswegen, weil der Bf. während des fortlaufenden Bezugs von Arbeitslosengeld I in Höhe von 805,80 EUR monatlich nicht existenziell gefährdet ist. Bei der gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren ist davon auszugehen, dass der Bf. mit diesem Einkommen eine günstigere neue Wohnung und auch seinen Lebensunterhalt selbst und ohne fremde Hilfe gewährleisten kann.
Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren geänderten Anträge ist ebenfalls kein Anordnungsgrund ersichtlich. Dem Bf. steht es frei, bei der Möglichkeit der Anmietung einer neuen Wohnung Hilfen bei dem Bg. zu beantragen. Aus dem Vortrag des Bg. geht hervor, dass dieser durchaus dem Grunde nach bereit ist, bei Nachweis eines konkreten Bedarfs dem Bf. als "Aufstocker" Leistungen ergänzend zu seinem Arbeitslosengeld I - Bezug zu gewähren. Solange ein diesbezüglicher Antrag bei dem Bg. noch nicht gestellt ist, fehlt es indes auch hierfür im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes an einem Anordnungsgrund.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe beruht auf § 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO und den fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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