L 10 U 2281/08

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 U 4039/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 2281/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.01.2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2004 zu Recht unter Berücksichtigung eines Beitragszuschlags erhoben hat.

Die Klägerin, ein Bauunternehmen, ist seit vielen Jahren Mitglied der Beklagten. Mit Beitragsbescheid vom 20.04.2005 setzte die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2004 unter Berücksichtigung eines Beitragszuschlags in Höhe von 12.606,63 EUR mit insgesamt 80.426,92 EUR fest. Grundlage des Beitragszuschlags ist ein Unfall des bei der Klägerin als Arbeiter beschäftigten B. G. (im Folgenden Versicherter) vom 21.11.2003, durch den die Beklagte Kosten (Behandlungskosten, Verletztengeld) in Höhe von 20.764,37 EUR aufwandte. An dem genannten Tag, einem Freitag, hatte der Versicherte in der sich auf dem Lagerplatz der Klägerin befindlichen LKW-Waschhalle nach Arbeitsende seine Arbeitsschuhe mit einem Dampfreiniger gesäubert und sich dabei eine Hochdruckwasserstrahlverletzung am rechten Innenknöchel und Unterschenkel sowie Verbrühungen III. Grades zugezogen, derentwegen er mehrere Wochen stationär behandelt worden und bis 26.04.2004 arbeitsunfähig war.

Gegen die Erhebung des Beitragszuschlags erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, der Versicherte habe den Unfall nach der Arbeit in seiner Freizeit selbst verschuldet. Sie sei nicht bereit, hierfür einen Beitragszuschlag zu leisten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 u.a. mit der Begründung zurückgewiesen, der Versicherte sei infolge einer versicherten Tätigkeit verunglückt und habe daher einen Arbeitsunfall erlitten. Zur versicherten Tätigkeit gehöre auch das damit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgerätes. Da der Versicherte auf Baustellen tätig sei, Arbeitsschuhe vorgeschrieben und somit für ihn erforderlich seien, handele es sich hierbei um Arbeitsgeräte, wobei deren Reinigung der Instandhaltung diene. Ein Verschulden des Versicherten sei im Beitragszuschlagsverfahren unerheblich.

Am 25.11.2005 hat die Klägerin dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, bei dem in Rede stehenden Unfall habe es sich weder um einen Arbeits- noch um einen Wegeunfall gehandelt. Die Beklagte gehe irrig davon aus, dass der Versicherte seine Arbeitsschuhe unmittelbar nach der Arbeit auf der Baustelle gereinigt habe. Der Unfall habe sich vielmehr gegen 15.00 Uhr in der LKW-Waschanlage auf ihrem Lagerplatz ereignet, wo der Versicherte zu dieser Zeit nichts zu suchen gehabt habe, nachdem er seine Arbeit bereits um 11.30 Uhr, jedenfalls aber um 13.30 Uhr beendet habe. Der sachliche und räumliche Zusammenhang zu der versicherten Tätigkeit sei damit vollständig unterbrochen. Das Reinigen der Arbeitsschuhe mit dem Dampfstrahlgerät habe zudem nicht ihrem Willen entsprochen. Auch sei das Reinigen der Arbeitsschuhe nicht notwendig gewesen, da diese auch schmutzig gebrauchstüchtig seien. Jedenfalls sei es nicht notwendig gewesen, diese zum Unfallzeitpunkt in der LKW-Waschhalle mit dem Dampfstrahlgerät zu reinigen. Schließlich habe sich der Versicherte auch derart sorglos und unvernünftig verhalten, dass für den Eintritt des Unfalls nicht die versicherte Tätigkeit, sondern die selbst geschaffene Gefahr als die rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen sei.

Das SG hat den Versicherten zunächst schriftlich und sodann neben dessen Kollegen A. und G. in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen. Auf die entsprechende Niederschrift wird verwiesen. Mit Urteil vom 28.01.2008 hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Versicherte habe sich beim Säubern seiner Arbeitsschuhe und somit bei einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) verletzt. Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zum Unfallzeitpunkt sei nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Reinigen der Arbeitsschuhe mit dem Hochdruckreiniger sorglos und unvernünftig gewesen sei. Der selbst geschaffenen Gefahr sei erst dann Bedeutung beizumessen, wenn ihr betriebsfremde Motive zugrunde lägen, was beim Reinigen der Arbeitsschuhe gerade nicht der Fall sei. Unerheblich sei, ob der Versicherte die Arbeitsschuhe unmittelbar nach Arbeitsende oder erst nach längerer Verweildauer auf dem Betriebsgelände der Klägerin gereinigt habe, da die Instandhaltung des Arbeitsgerätes an sich unter Versicherungsschutz stehe, weshalb der zeitliche Zusammenhang zwischen Beendigung der Arbeit und Instandhaltung des Arbeitsgeräts unbeachtlich sei.

Gegen das am 15.04.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 14.05.2008 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Darüber hinaus macht sie geltend, bei dem Unfall könne es sich allenfalls um einen Wegeunfall gehandelt haben, da der Versicherte sich zum Unfallzeitpunkt bereits auf dem Nachhauseweg hätte befinden müssen. Der Unfall sei wegen des grob unvernünftigen Verhaltens des Versicherten von ihr nicht zu verhindern gewesen, so dass Sinn und Zweck des Beitragszuschlagsverfahrens verfehlt werde. Sie rügt ferner das Fehlen zeitnaher Ermittlungen der Beklagten, weshalb das tatsächliche Geschehen nicht mehr hinreichend aufzuklären sei, was zu Lasten der Beklagten gehe. Die Aussage des vom SG vernommenen Zeugen G. (der Versicherte sei zum Arbeitszeitende um 14.00 Uhr wegen eines Sonderauftrags noch nicht auf dem Betriebsgelände zurück gewesen), auf die sich das SG gestützt habe, sei unglaubwürdig. In ihrer Rechtsauffassung sieht sich die Klägerin im Übrigen sowohl durch die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. August 2001 (L 17 U 15/01) als auch durch die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19.12.2000 (B 2 U 37/99 R) und 12.05.2009 (B 2 U 12/08 R) bestätigt. Ungeachtet dessen sei sie zur Zahlung des Beitragszuschusses auch deshalb nicht verpflichtet, weil die Beklagte, soweit sie im Rahmen ihrer Satzung die Erhebung eines Beitragszuschlags zwar bei einem Verschulden betriebsfremder Personen ausschließe, nicht aber bei grob unverständigem Handeln eines Betriebsangehörigen, gegen das Versicherungs- und Rechtsstaatsprinzip sowie den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst),

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 28.01.2008 in vollem Umfang und den Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2005 insoweit aufzuheben, als bei der Beitragsberechnung ein Beitragszuschlag berücksichtigt wurde, ferner den Betrag in Höhe von 12.606,63 EUR zurückzuzahlen und mit 5% über dem Basiszinssatz ab 25.11.2005 zu verzinsen sowie die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§143, 144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig; die Berufung ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 20.04.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit die Beklagte mit dem Beitragsbescheid für 2004 angesichts des von dem Versicherten am 21.11.2003 erlittenen Arbeitsunfall einen Beitragszuschlag erhoben hat, ist dies nicht zu beanstanden.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die rechtlichen Grundlagen des von der Beklagten erhobenen Beitragszuschlags im Einzelnen dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass deren Aufwendungen aus Anlass des in Rede stehenden Unfalls einen Versicherungsfall betreffen, für den ein Beitragszuschlag zu erheben ist und dieser auch der Höhe nach nicht zu beanstanden ist. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Zur Verdeutlichung weist der Senat vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens nochmals ausdrücklich darauf hin, dass der Versicherte mit dem Reinigen seiner Arbeitsschuhe, also der Instandhaltung eines Arbeitsgerätes (vgl. zur Reinigung von Arbeitskleidung BSG SozR 2200 § 549 Nr. 10) im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII eine versicherte Tätigkeit ausübte und damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Dass der Versicherte bei dieser Reinigung ein Gerät benutzte, das nicht zum Säubern von Schuhen vorgesehen ist und auch nicht zu seinen üblichen Arbeitsmitteln gehörte, ist dabei ebenso wenig von Bedeutung wie der Umstand, dass er keine Kenntnisse in dessen sachgerechter Bedienung hatte und auch nicht befugt war - so die Klägerin -, sich in der LKW-Waschhalle, in der sich das Gerät befand, aufzuhalten. All diese von der Klägerin herangezogenen Gesichtspunkte ändern nichts an dem Umstand, dass die unfallbringende Tätigkeit (Reinigung der Arbeitsschuhe) dem Unternehmen zu dienen bestimmt war und in einem inneren Zusammenhang mit der Beschäftigung des Versicherten stand. Für den von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Gesichtspunkt, wonach sich der Versicherte eigenmächtig und völlig unvernünftig des Hochdruckreinigers bedient habe, gilt nichts Anderes. Denn auch eine selbst geschaffene Gefahrenlage im Sinne eines in hohem Grade leichtfertigen Verhaltens, bei dem Versicherte gar mit einer Schädigung rechnen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 28.10.1976, 8 RU 24/76 in SozR 2200 § 550 Nr. 21), schließt den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung nicht aus, wenn das Motiv des Handelns noch in der versicherten Tätigkeit liegt. Daran, dass dies vorliegend der Fall war, hat der Senat keine Zweifel. Auch die Klägerin selbst hat nicht geltend gemacht, dass die Benutzung des Dampfreinigers betriebsfremden und damit anderen Zwecken als der Reinigung der Arbeitsschuhe diente.

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren geltend macht, die Reinigung der Arbeitsschuhe sei nicht erforderlich gewesen, ist sie hierfür jegliche Begründung schuldig geblieben. Sie hat weder geltend gemacht, am Unfalltag seien die Arbeitsschuhe durch die vom Kläger verrichtete Tätigkeit nicht verschmutzt worden, noch dass diese sich zum Unfallzeitpunkt bereits in einem gereinigten Zustand befanden. Auch der Senat sieht keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Versicherte nach Beendigung seiner Tätigkeit eine Reinigung seiner Arbeitsschuhe hätte vornehmen sollen, wenn diese nicht schmutzig gewesen sein sollten und keiner Reinigung bedurft hätten. Schließlich war der Versicherte am Unfalltag auf einer Baustelle eingesetzt und hatte - wie der von der Klägerin vorgelegte "Stundenzettel" ausweist - u.a. Bäume zu pflanzen und Böcke zu schlagen. Der Senat vermag daher nicht davon auszugehen, dass der Versicherte an einem Freitag nach Beendigung seiner Arbeit, also nach Abschluss einer Arbeitswoche, in seiner Freizeit seine Arbeitsschuhe mit einem Dampfreiniger bearbeitete, obwohl diese nicht verschmutzt waren und eine Reinigung deshalb nicht erforderlich war.

Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf das von ihr geltend gemachte fehlende Erfordernis, zum Unfallzeitpunkt die Arbeitsschuhe zu reinigen, auf das genannte Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bezieht, ist der jenem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden nicht zu vergleichen. In jenem Verfahren, bei dem sich ein Versicherter bei der Reinigung seines privateigenen PKW verletzte, hat der zu Entscheidung berufene Senat zwar die Notwendigkeit der Reinigung des Fahrzeugs geprüft, im Unterschied zu dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt war jenes Arbeitsmittel jedoch kein rein dienstliches, sondern wurde von dem Versicherten überwiegend privat und lediglich zu 20 bis 30% auch dienstlich genutzt. Demgegenüber liegen hier keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Arbeitsschuhe vom Versicherten weit überwiegend privat und nur zu einem geringen Anteil beruflich verwendet werden. Entsprechendes hat die Klägerin selbst auch nicht geltend gemacht.

Soweit die Klägerin einen Unfallversicherungsschutz des Versicherten für ausgeschlossen erachtet, weil seine Tätigkeit, mithin das Reinigen der Arbeitsschuhe, nicht den Interessen des Betriebes gedient habe, ist diese Auffassung angesichts der Regelung des § 8 Abs.2 Nr. 5 SGB VII, die Unfälle bei der Instandhaltung von Arbeitsgeräten ausdrücklichen in den Versicherungsschutz mit einbezieht, für den Senat nicht nachvollziehbar. Entsprechendes gilt soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vergleichsweise die Körperreinigung heranzieht, die (gleichermaßen) ganz allgemein dem unversicherten persönlichen Bereich zuzurechnen sei. Zwar ist zutreffend, dass die Körperreinigung grundsätzlich nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, jedoch zog sich der Versicherte die erlittene Verletzung gerade nicht bei der Körperreinigung zu, sondern bei der Reinigung seiner Arbeitsschuhe, mithin der Instandsetzung eines Arbeitsmittels, die mit § 8 Abs.2 Nr. 5 SGB VII ausdrücklich in den Unfallversicherungsschutz einbezogen ist.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt sei wegen fehlender Ermittlungen der Beklagten nicht mehr hinreichend aufzuklären, was zu Lasten der Beklagten gehe, verkennt sie, dass die Gesichtspunkte, die aus ihrer Sicht nicht mehr aufklärbar erscheinen, insbesondere der konkrete Zeitpunkt des Arbeitsendes des Versicherten, für die rechtliche Bewertung vorliegend unerheblich sind. Denn der Versicherte stand beim Reinigen seiner Arbeitsschuhe unabhängig von dem konkreten Zeitpunkt, zu dem er diese Tätigkeit verrichtete und unabhängig von dem Ort, an dem er diese Arbeit ausführte, unter Versicherungsschutz. Denn § 8 Abs. 2 Nr. 5 SGB VII will seiner Zweckbestimmung nach den Versicherungsschutz gerade auf den privaten Bereich, der dem Versicherungsschutz sonst entzogenen ist, erstrecken (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.1976, 8 RU 108/75 in SozR 2200 § 549 Nr. 4). Damit ist letztlich unerheblich, ob der Versicherte die in Rede stehenden Reinigungsarbeiten im unmittelbaren Anschluss an seine Tätigkeit, die er nach den Bekundungen des Zeugen erst deutlich nach 14.00 Uhr beendete, vornahm oder - wovon die Klägerin ausgeht - erst zwei Stunden nach seinem Arbeitsende.

Soweit die Klägerin geltend macht, der Unfall des Versicherten könne allenfalls als nicht dem Beitragszuschlagsverfahren unterliegender Wegeunfall angesehen werden, ist dies abwegig. Denn der Versicherte befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls zweifellos in der LKW-Waschhalle der Klägerin - hiervon ist die Klägerin auch stets selbst ausgegangen - und nicht auf dem Weg zu seiner Wohnung. Ein Wegeunfall wird nämlich nicht dadurch begründet, dass sich ein Unfall zu einem Zeitpunkt ereignet, zu dem der Versicherte sich an sich, hätte er die Arbeitsstelle unmittelbar nach Arbeitsende verlassen, bereits auf dem Heimweg befindet.

Letztlich vermag der Senat auch aus den von der Klägerin herangezogenen Urteilen des BSG keine für sie günstigere Entscheidung herleiten. So ist der im Urteil des BSG vom 19.12.2000 geforderte innere Zusammenhang der unfallbringenden Arbeit mit der betrieblichen Tätigkeit vorliegend - wie bereits ausgeführt - zweifelsfrei zu bejahen. Dass der Versicherte mit dem Reinigen seiner Arbeitsschuhe rein betriebsfremde Motive verfolgt haben könnte, ist - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich. Derartige betriebsfremde Motive hat auch die Klägerin selbst nicht bezeichnet. Der Umstand, dass der Versicherte vernunftwidrig einen Dampfreiniger benutzte, ändert nichts an dem Motiv seiner Handlung, nämlich das Säubern seiner Arbeitsschuhe.

Auch die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BSG vom 12.05.2009 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch in jenem Verfahren war die Motivationslage des Verletzten nicht allein auf das Ausüben einer betrieblichen Arbeit gerichtet. Vielmehr war die unfallbringende Tätigkeit wesentlich privat mitmotiviert, da sich der Versicherte jenes Verfahrens verletzte, als er eine betriebliche Hebebühne zur Reparatur des privateigenen PKW nutzte.

Letztlich vermag der Senat die Rechtswidrigkeit des von der Beklagten festgesetzten Beitragszuschlags auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass die Satzung der Beklagten einen Beitragszuschlag bei grob unverständigem Handeln eines versicherten Mitarbeiters nicht ausschließt. Denn dies entspricht der gesetzlichen Regelung (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII), nach der die Satzung vom Beitragszuschlagsverfahren neben Berufskrankheiten lediglich Versicherungsfälle ausnehmen kann, die durch höhere Gewalt, durch alleiniges Verschulden nicht zum Unternehmen gehörender Personen oder auf Betriebswegen eintreten.

Nach alledem hat die Beklagte den Beitrag für das Jahr 2004 zu Recht unter Berücksichtigung eines Beitragszuschlags festgesetzt. Für den von der Klägerin geltend gemachten Rückzahlungs- und Zinsanspruch ist daher schon allein aus diesem Grund kein Raum.

Die Berufung der Klägerin kann danach insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Für eine Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Rechtskraft
Aus
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