Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 4345/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 5223/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Oktober 2010 aufgehoben.
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 2 AS 4345/09 bewilligt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG greifen nicht ein. Da das Sozialgericht (SG) seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht ferner nicht entgegen, dass in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung deshalb der Zulassung bedarf (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; vgl. hierzu auch den in der Hauptsache die Berufung zulassenden Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Januar 2011 - L 13 AS 5222/10 NZB). Die Beschwerde (gegen den PKH ablehnenden Beschluss) ist in einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen, wenn PKH für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (in der Hauptsache) begehrt wird (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 127]). Handelt es sich - wie hier - in der Hauptsache um ein Klageverfahren, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (zur bis 10. August 2010 geltenden Rechtslage) nicht entgegen, dass in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris m.w.N.). An dieser Rechtsansicht hält der Senat auch nach der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG fest. Nachdem der Gesetzgeber die von der Gegenauffassung (vgl. z. B. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - L 5 AS 426/10 B - veröffentlicht in Juris; für die Rechtslage vor der Gesetzesänderung u. a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris) allgemein geforderte Konvergenz zwischen Berufungsfähigkeit im Hauptsache- und Beschwerdefähigkeit im Nebenverfahren ausdrücklich nur für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes normiert hat, kann eine durch die analoge Anwendung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordung (ZPO) zu schließende planwidrige Lücke (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Februar 2009 a.a.O.) erst recht nicht mehr angenommen werden (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH; a. A. LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B - alle veröffentlicht in Juris).
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden. Das Klageverfahren vor dem SG ist darüber geführt worden, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009 weitere Kosten der Unterkunft zu gewähren sind. Hierbei stand insbesondere im Streit, ob die Beklagte die Angemessenheit der Mietaufwendungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise anhand des qualifizierten Mietspiegels 2009 für die Stadt F. beurteilt hat. Ob und in welcher Weise der Mietspiegel 2009 für die Stadt F. zur Prüfung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch herangezogen werden kann, ist Gegenstand des derzeit beim BSG anhängigen Revisionsverfahrens B 14 AS 106/10 R. Das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 5. Juli 2010 - L 1 AS 3815/09 - veröffentlicht in Juris) hatte in einem gleich gelagerten und dieselbe Fassung dies Mietspiegels betreffenden Fall die Revision zugelassen und der Frage, ob bei der Bemessung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft je nach Art des qualifizierten Mietspiegels differenziert werden müsse und ob für den Fall, dass ein qualifizierter Mietspiegel Durchschnittswerte sowie Zu- und Abschläge ausweise, zur Bemessung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft der Durchschnittswert mit Abschlägen maßgeblich sei, grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Bei dieser Sachlage kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht verneint werden, da sich die Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der Anwendung des Mietspiegels 2009 nicht geändert hat. Der Senat hat deshalb auch der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 1. Oktober 2010 stattgegeben und die Berufung zugelassen (Beschluss vom 27. Januar 2011 - L 13 AS 5222/10 NZB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Der Klägerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für das Klageverfahren S 2 AS 4345/09 bewilligt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg; sie ist zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit zulässig. Die Ausschlusstatbestände des § 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 und Nr. 2 SGG greifen nicht ein. Da das Sozialgericht (SG) seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt hat, liegt ein Fall des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht vor. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht ferner nicht entgegen, dass in der Hauptsache der Wert des Beschwerdegegenstands 750,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung deshalb der Zulassung bedarf (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG; vgl. hierzu auch den in der Hauptsache die Berufung zulassenden Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Januar 2011 - L 13 AS 5222/10 NZB). Die Beschwerde (gegen den PKH ablehnenden Beschluss) ist in einem solchen Fall nur dann ausgeschlossen, wenn PKH für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (in der Hauptsache) begehrt wird (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 Halbsatz 2 SGG in der hier anwendbaren mit Wirkung vom 11. August 2010 in Kraft getretenen Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 [BGBl. I S. 127]). Handelt es sich - wie hier - in der Hauptsache um ein Klageverfahren, steht der Statthaftigkeit der Beschwerde nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (zur bis 10. August 2010 geltenden Rechtslage) nicht entgegen, dass in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedarf (vgl. Beschluss vom 23. Februar 2009 - L 13 AS 3835/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris m.w.N.). An dieser Rechtsansicht hält der Senat auch nach der Neufassung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG fest. Nachdem der Gesetzgeber die von der Gegenauffassung (vgl. z. B. Landessozialgericht [LSG] Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Dezember 2010 - L 5 AS 426/10 B - veröffentlicht in Juris; für die Rechtslage vor der Gesetzesänderung u. a. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - L 8 AS 4968/08 PKH-B - veröffentlicht in Juris) allgemein geforderte Konvergenz zwischen Berufungsfähigkeit im Hauptsache- und Beschwerdefähigkeit im Nebenverfahren ausdrücklich nur für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes normiert hat, kann eine durch die analoge Anwendung des § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordung (ZPO) zu schließende planwidrige Lücke (vgl. dazu Beschluss des erkennenden Senats vom 23. Februar 2009 a.a.O.) erst recht nicht mehr angenommen werden (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - L 25 B 2246/08 AS PKH; a. A. LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Hessisches LSG, Beschluss vom 4. Oktober 2010 - L 7 AS 436/10 B - alle veröffentlicht in Juris).
Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist - wie in den Tatsacheninstanzen der Sozialgerichtsbarkeit - eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht vorgeschrieben, wird auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn diese Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 ZPO). Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht ist zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 114 ZPO dem aus Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Gebot entsprechen soll, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen. Daher dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden; hinreichende Erfolgsaussicht ist z. B. zu bejahen, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der die PKH begehrenden Partei ausgehen wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 29. September 2004 - 1 BvR 1281/04, Beschluss vom 14. April 2003 - 1 BvR 1998/02 und Beschluss vom 12. Januar 1993 - 2 BvR 1584/92 - alle veröffentlicht in Juris; Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 - SozR 3-1500 § 62 Nr. 19, veröffentlicht auch in Juris; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7a m.w.N.) Wirft der Rechtsstreit hingegen eine Rechtsfrage auf, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt, aber klärungsbedürftig ist, liegt hinreichende Erfolgsaussicht ebenfalls vor; in diesem Fall muss PKH bewilligt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 73a Rdnr. 7b unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Unter Beachtung dieser Maßstäbe kann eine hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht verneint werden. Das Klageverfahren vor dem SG ist darüber geführt worden, ob der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Oktober 2009 weitere Kosten der Unterkunft zu gewähren sind. Hierbei stand insbesondere im Streit, ob die Beklagte die Angemessenheit der Mietaufwendungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise anhand des qualifizierten Mietspiegels 2009 für die Stadt F. beurteilt hat. Ob und in welcher Weise der Mietspiegel 2009 für die Stadt F. zur Prüfung der abstrakten Angemessenheit der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch herangezogen werden kann, ist Gegenstand des derzeit beim BSG anhängigen Revisionsverfahrens B 14 AS 106/10 R. Das LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 5. Juli 2010 - L 1 AS 3815/09 - veröffentlicht in Juris) hatte in einem gleich gelagerten und dieselbe Fassung dies Mietspiegels betreffenden Fall die Revision zugelassen und der Frage, ob bei der Bemessung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft je nach Art des qualifizierten Mietspiegels differenziert werden müsse und ob für den Fall, dass ein qualifizierter Mietspiegel Durchschnittswerte sowie Zu- und Abschläge ausweise, zur Bemessung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft der Durchschnittswert mit Abschlägen maßgeblich sei, grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Bei dieser Sachlage kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg nicht verneint werden, da sich die Vorgehensweise der Beklagten hinsichtlich der Anwendung des Mietspiegels 2009 nicht geändert hat. Der Senat hat deshalb auch der Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil vom 1. Oktober 2010 stattgegeben und die Berufung zugelassen (Beschluss vom 27. Januar 2011 - L 13 AS 5222/10 NZB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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