L 19 AS 1894/10 B ER und L 19 AS 1895/10

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 19 AS 2360/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1894/10 B ER und L 19 AS 1895/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.09.2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Mit Beschluss vom 03.09.2010 hat das Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung einer Geldleistung entsprechend den §§ 16 c ff. des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SBG II) in Höhe von 5.000,- EUR als Zuschuss, hilfsweise als Darlehen sowie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruchs wegen fehlender Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes abgelehnt. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Gegen den am 20.09.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 20.10.2010 Beschwerden eingelegt, die trotz mehrfacher Aufforderung, zuletzt unter Fristsetzung bis zum 07.01.2011 weder begründet noch durch Vorlage der erbetenen Unterlagen fundiert worden sind.

Die zulässigen Beschwerden sind aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat verweist hierauf, § 142 Abs. 2 S. 3 des Sozialgerichtsgesetz (SGG). Auch das weitere Prozessverhalten des Antragstellers spricht gegen die Dringlichkeit einer einstweiligen Verpflichtung der Antragsgegnerin.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen der Ablehnung des Antrags in der Sache sind entsprechend § 193 SGG nicht zu erstatten.

Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Dieser Beschluss ist nach § 177 SGG endgültig.
Rechtskraft
Aus
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