Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 SO 7747/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 165/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) ist unzulässig. Der Antragsteller wird durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es fehlt daher an dem für die Beschwerdeeinlegung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Mit seinem am 10. Dezember 2010 beim SG gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und seiner am selben Tag dort erhobenen Klage wandte sich der Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 mit dem Antrag, den ausgestellten Bescheid in vollem Umfang aufzulösen. Mit Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 wurde der Bescheid vom 5. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2011 aufgehoben und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2011 abgelehnt. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller mit dem ab 1. Januar 2011 aufgehobenen Bescheid vom 5. November 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Oktober 2010 in Höhe von 687,42 Euro und vom 1. November 2010 bis 30. September 2011 in Höhe von 152,84 Euro monatlich bewilligt. Das SG ist bei sachdienlicher Auslegung des gestellten Antrages entsprechend § 123 SGG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller sich im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2011 verfügte Aufhebungsentscheidung wendet. Weiter ist das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die ebenfalls am 10. Dezember 2010 erhobene, dort unter dem Aktenzeichen S 20 SO 7748/10 geführte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Der Eintritt dieser aufschiebenden Wirkung wurde vom SG mit seinem (deklaratorischen) Beschluss vom 31. Dezember 2010 festgestellt. Aufgrund der kraft Gesetzes eingetretenen, vom SG ausdrücklich festgestellten aufschiebenden Wirkung der gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 erhobenen Anfechtungsklage hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch über den 1. Januar 2011 hinaus weiterhin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 152,84 Euro monatlich zu gewähren. Seinem Begehren wurde daher mit Beschluss des SG vom 31. Dezember 2010 in vollem Umfang entsprochen. Durch diese Entscheidung wird der Antragsteller nicht beschwert. Ein Bedürfnis zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des SG bestand somit nicht (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 176 Rdnr. 3; Keller, a. a. O., vor § 51 Rdnr. 16b). Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschriften der §§ 172, 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart (SG) ist unzulässig. Der Antragsteller wird durch diese Entscheidung nicht beschwert. Es fehlt daher an dem für die Beschwerdeeinlegung erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Mit seinem am 10. Dezember 2010 beim SG gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und seiner am selben Tag dort erhobenen Klage wandte sich der Antragsteller gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 mit dem Antrag, den ausgestellten Bescheid in vollem Umfang aufzulösen. Mit Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2010 wurde der Bescheid vom 5. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2011 aufgehoben und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2011 abgelehnt. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller mit dem ab 1. Januar 2011 aufgehobenen Bescheid vom 5. November 2010 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Oktober 2010 in Höhe von 687,42 Euro und vom 1. November 2010 bis 30. September 2011 in Höhe von 152,84 Euro monatlich bewilligt. Das SG ist bei sachdienlicher Auslegung des gestellten Antrages entsprechend § 123 SGG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller sich im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 für die Zeit ab 1. Januar 2011 verfügte Aufhebungsentscheidung wendet. Weiter ist das SG zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die ebenfalls am 10. Dezember 2010 erhobene, dort unter dem Aktenzeichen S 20 SO 7748/10 geführte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Der Eintritt dieser aufschiebenden Wirkung wurde vom SG mit seinem (deklaratorischen) Beschluss vom 31. Dezember 2010 festgestellt. Aufgrund der kraft Gesetzes eingetretenen, vom SG ausdrücklich festgestellten aufschiebenden Wirkung der gegen den Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2010 erhobenen Anfechtungsklage hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller auch über den 1. Januar 2011 hinaus weiterhin Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 152,84 Euro monatlich zu gewähren. Seinem Begehren wurde daher mit Beschluss des SG vom 31. Dezember 2010 in vollem Umfang entsprochen. Durch diese Entscheidung wird der Antragsteller nicht beschwert. Ein Bedürfnis zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluss des SG bestand somit nicht (vgl. hierzu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 176 Rdnr. 3; Keller, a. a. O., vor § 51 Rdnr. 16b). Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen (§ 202 SGG i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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