L 5 AS 374/10 B ER

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 2258/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 374/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2010 abgeändert und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller für den Zeitraum vom 5. bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 611,28 EUR zu gewähren.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller 1/3 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen einen von der Antragsgegnerin erlassenen Entziehungsbescheid im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der im Jahr 1957 geborene ledige Antragsteller bezog seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 2009 Leistungen nach dem SGB II. Bei der Erstantragstellung gab er in der Anlage VM zur Feststellung der Vermögensverhältnisse, er besitze ein Girokonto bei der S. Bank M. mit einem Guthaben iHv 109,56 EUR und 80,00 EUR Bargeld (2.1 und 2.2). Zu allen weiteren Angaben merkte er an, seine Wohnung sei im April 2009 zwangsgeräumt und das Inventar ausgelagert worden. Er müsse 60 Umzugkartons sichten, um seine Unterlagen aufzufinden. Er gab an, zwei Freistellungsaufträge erteilt zu haben, versah diese Angabe jedoch mit einem Fragezeichen. Zu Punkt 2.3. Sparbücher/Sparkonten (z.B. Tagesgeldkonto) erklärte er: Gesamtbetrag in EUR Inhaber, Geldinstitut, Konto-Nr. Zinsen im letzten Jahr 1. 745 ? Antragsteller Hinweis Nr 1 ? 2. evtl. 1.000,- Antragsteller Hinweis Nr 1 ? 3. Ca. 500,00 Antragsteller VR B. Gepfändet ?

Zu 2.4. Sparbriefe/sonstige Wertpapiere (z.B. Aktien, Fonds-Anteile usw.) erklärte er: Art der Geldanlage: Festgeld seit 2001 verpfändet Inhaber der Geldanlage: nicht verfügbar. Hinweis auf Nr. 1 derzeitiger Wert: 10.000,00 EUR Weiter gab er an, Nachweise würden nach Sichtung der Umzugskartons nachgereicht, soweit sie vorlägen. Bei 2.5 Kapitallebensversicherungen/private Rentenversicherungen kreuzte er das Feld "ja" an und erklärte in der Rubrik Versicherungsnehmer, Versicherungsunternehmen und Versicherungsnummer: "Hinweis Nr. 1, nicht verfügbar, seit Jahren wegen Selbständigkeit verpfändet – Forderungsabsicherung". Weiter merkte er an, er habe derzeit keine Übersicht, die Angaben stammten aus der Erinnerung. Unter 2.6 Bausparverträge kreuzte er "nein" an, versah diese Rubrik mit dem Vermerk "gleicher Hinweis wie bei Punkt 4". Das Vorhandensein weiterer Vermögenswerte verneinte er.

Erstmals mit Schreiben vom 19. November 2009 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, Nachweise über sein gesamtes Sparguthaben und die Versicherungen vorzulegen.

Unter dem 5. Januar 2010 führte der Antragsteller aus, er habe noch nicht alle Unterlagen aufgefunden. Er überreichte jedoch zwei Ablichtungen von Sparbüchern sowie eine Bescheinigung der Ho. GmbH, aus der ersichtlich sei, dass die Altersvorsorge rechtsverbindlich verpfändet und einer Verwertung nicht zugänglich sei. Beigefügt war die Kopie eines Sparbuchs der Postbank H. , das als letzte Eintragung am 16. Oktober 2007 ein Guthaben iHv 745,30 EUR aufwies. Ein weiteres Sparbuch der Postbank H. wies zuletzt am 24. August 2007 ein Guthaben iHv 1.013,45 EUR auf. Die unter der Angabe "Bln. den 28.12.2009" gefertigte "Bescheinigung" weist folgenden Wortlaut auf: "Hiermit wird bescheinigt, dass Herr aus M. , schon seit einigen Jahren seine Altersvorsorge aus dem Versicherungsbereich, zugunsten der H. GmbH K. verpfändet hat. Dem Sachverhalt liegen betriebliche Entscheidungen und Sicherheitsabsprachen zu Grunde." Das Schreiben ist mit einer unleserlichen Unterschrift und darunter mit den Worten "HO. GMBH K. U. B." versehen.

Mit Schreiben vom 30. März 2010 teilte die Antragsgegnerin mit, ausweislich des automatisierten Datenabgleichs habe der Antragsteller im Jahr 2008 Kapitalerträge iHv 289,00 EUR für ein Konto bei der Sparkasse B. erhalten. Sie forderte ihn auf, das Einkommen bzw. Vermögen lückenlos zu belegen. Darauf erwiderte der Antragsteller, er müsse persönlich bei der Bank in B. vorsprechen, um die Angaben vervollständigen zu können. Die dafür beantragte Übernahme der Kosten für eine Bahnfahrkarte lehnte die Antragsgegnerin ab.

Im Fortzahlungsantrag vom 27. März 2010 erklärte der Antragsteller, bis auf geringfügige Zinsen für die Guthaben der bereits vorgelegten Postsparbücher kein Einkommen erzielt zu haben. Er wies auf eine Änderung seiner Kontoverbindung hin und legte den Kontoauszug des alten Kontos vom 29. März 2010 vor. Daraufhin bewilligte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 26. April 2010 für den Bewilligungszeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2010 vorläufige Leistungen iHv 679,05 EUR monatlich. Als Grund für die vorläufige Bewilligung gab sie an: "Prüfung des vorhandenen Vermögens anhand der Anlage VM und entsprechender Nachweise. Beachten Sie hierzu auch mein Schreiben vom 26.04.2010 bezüglich Ihrer Mitwirkungspflicht."

In diesem Schreiben vom 26. April 2010 forderte sie ihn auf, die Anlage VM zum Weiterbewilligungsantrag erneut auszufüllen und aktuelle Auszüge der Sparbücher (inklusive Nachweis über Zinsen für 2009) sowie Nachweise über jegliches vorhandenes Vermögen (insbesondere Rückkaufswerte für evtl. bestehende Lebens-/Renten-versicherung, Kontostand Bausparvertrag soweit vorhanden usw.) vorzulegen. Zudem forderte sie einen Nachweis über die Auflösung des bisherigen Girokontos bei der S.-Bank sowie dessen letzten Kontostand. Sie setzte dem Antragsteller eine Frist bis zum 13. Mai 2010 und wies unter Anführung von §§ 60, 66 f. Erstes Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) darauf hin, dass bei Unterlassen der Mitwirkung die bewilligten Geldleistungen ganz entzogen werden könnten, bis die Mitwirkung nachgeholt werde. Daraufhin legte der Antragsteller als Nachweis für die Kontoaufhebung ein Schreiben des Rechtsanwalts der S.-Bank vom 11. Februar 2010 mit der ordentlichen Kündigung der Kontoverbindung zum 15. April 2010 vor. Im beigefügten Vordruck zur Rückmeldung zum Datenabgleich führte er aus, da er keine Fahrkosten nach B. erhalten habe, könne er keine weiteren Unterlagen vorlegen. Der Pfändungsgläubiger sei nicht bereit, Erklärungen abzugeben. Er erkläre jedoch, dass die Zinsen für das Jahr 2008 und auch für die Folgejahre Bestandteil der Verpfändungen seien. Zum Bewilligungsbescheid vom 26. April 2010 habe er kein Begleitschreiben erhalten. Zu seinem Vermögen habe er im Formular verbindliche Angaben gemacht.

Unter dem 2. Juni 2010 forderte die Antragsgegnerin ihn erneut auf, Nachweise zum Vermögenswert, für den er im Jahr 2008 Kapitalerträge erzielt habe, vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom selben Tag erinnerte sie an ihr Schreiben vom 26. April 2010 und bat erneut, die Anlage VM vollständig ausgefüllt und unterschrieben sowie mit aktuellen Nachweisen über das bestehende Vermögen versehen bis zum 19. Juni 2010 vorzulegen. Erneut wies sie auf die Mitwirkungspflichten und die Folgen der unterlassenen Mitwirkung hin.

Im Schreiben vom 7. Juni 2010 trug der Antragsteller vor, den Vordruck VM habe er bereits vor fünf Monaten ausgefüllt. Hierauf reagierte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 16. Juni 2010. Die Anlage VM sei zwar am 19. Oktober 2009 ausgefüllt, jedoch seien bislang keine Nachweise vorgelegt worden. Da er inzwischen seine vormals eingelagerten Unterlagen habe sichten können, sei es zwingend erforderlich, Nachweise über das Vermögen und die Pfändungen bis zum 8. Juli 2010 vorzulegen. Erneut wies sie auf die Folgen unterlassener Mitwirkung hin.

Am 8. Juli 2010 legte der Antragsteller eine ausgefüllte Anlage VM vor, in der er Angaben zum Wechsel des Girokontos machte. Alle anderen abgefragten Informationen zu Vermögenswerten versah er mit dem Vermerk "KV". Diesen erläuterte er mit dem Hinweis, es hätten sich keine Veränderungen zu den Erklärungen in der Anlage VM vom 19. Oktober 2009 ergeben.

Daraufhin entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Juli 2010 dem Antragsteller die bewilligten Leistungen ab dem 1. August 2010 vollständig. Er habe die fehlenden Unterlagen und Nachweise (Nachweise über vorhandenes Vermögens sowie die bestehenden Pfändungen, Schreiben vom 26. April und 2. Juni 2010) sowie die im Rahmen des Datenabgleichs geforderten Unterlagen (Schreiben vom 30. März und 2. Juni 2010) trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht vollständig vorgelegt. Er sei seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Bei der Entscheidung habe sie von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Sie sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Dazu gehöre, nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und in rechtmäßiger Höhe Leistungen zu erbringen. Sie habe berücksichtigt, dass trotz zweifachen Ausfüllens der Anlage VM keine Nachweise zu seinen Angaben vorlägen. Dies gelte auch wegen der Pfändungen. Eine Prüfung des Vermögens und seiner Verwertbarkeit könne so nicht erfolgen.

Dagegen legte der Antragsteller mit E-Mail vom 17. Juli 2010 Widerspruch ein. Die Verpfändungen habe er inhaltlich angezeigt. Zu den Zinsen bei der Sparkasse B. habe er sich nachvollziehbar erklärt. Die Antragsgegnerin habe es abgelehnt, die Fahrtkosten zu übernehmen, die ihm zur Vorlage von weiteren Beweisen entstünden. Er könne nicht nachvollziehen, welche Unterlagen von ihm gefordert würden. Weitere Zinszahlungen stünden erst Anfang 2011 an.

Im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 20. Juli 2010 erläuterte die Antragsgegnerin, welche Unterlagen noch benötigt würden, so u.a. für die Kapitallebensversicherung/private Rentenversicherung einen Nachweis über die Verpfändung. Dazu erklärte der Antragsteller, er habe bereits eine Erklärung des Gläubigers vorgelegt. Weitere Angaben seien im Versagungsbescheid vom 15. Juli 2010 nicht gefordert worden.

Den Widerspruch hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2010 zurückgewiesen. Den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab November 2010 hat sie mit Bescheid vom 19. September 2010 abgelehnt. Über den dagegen eingelegten Widerspruch hat sie noch nicht entschieden.

Bereits am 21. Juli 2010 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich zu seinem Vermögen ausreichend erklärt. Die Antragsgegnerin verlange Unmögliches. Weitere Belege könne er nur durch eine persönliche Vorsprache in B. erhalten. Ohnedies stünden Zinserträge aus dem Jahr 2008 mit der Leistungserbringung ab Oktober 2009 nicht in Zusammenhang. Erst bei der Vorsprache am 20. Juli 2010 sei ihm genau gesagt worden, welche Unterlagen er vorzulegen habe. Dies sei im Versagungsbescheid nicht dargelegt worden.

Im sozialgerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller eine Gesamtübersicht der B.er Volksbank eG am 30. August 2010 vorgelegt, nach der sich auf dem Sparbuch mit der Kontonummer ein Guthaben iHv 626,02 EUR befindet. Dazu hat er erklärt, dieses Guthaben sei verpfändet. Weiter hat er ein Schreiben der Sparkasse B. vom 30. August 2010 vorgelegt, in der diese zum Festgeldkonto Nr. 264016353 erklärt hat, dass das "oben genannte Termingeld inklusive der angefallenen Zinsen immer noch an uns verpfändet ist". Mit einer weiteren Bescheinigung vom 1. September 2010 hat die Sparkasse B. zum vorgenannten Festgeldkonto ausgeführt, die Verpfändung bestehe seit dem 16. Juli 2001 und betreffe das Guthaben und die Zinserträge. Unter dem 2. September 2010 hat die B.er Volksbank eG ergänzend ausgeführt, dass unter dem 3. Mai 2006 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Finanzamts W. über 878,00 EUR (Restbetrag) vorliege. Diese Forderung sei bislang nicht ausgeglichen worden. Die Pfändungsmaßnahme erstrecke sich auch auf das Sparkonto mit der Nummer 256510140, welches derzeit ein Guthaben iHv 626,02 EUR aufweise. Der Antragsteller könne daher über das Sparguthaben nicht verfügen.

Die Antragsgegnerin hat im Verfahren ein Schreiben der Sparkasse B. vom 10. August 2010 vorgelegt, wonach ein Guthaben von 12.011,96 EUR vorhanden sei. Eine Kontonummer war nicht angegeben.

Mit Beschluss vom 13. September 2010 hat das SG den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 15. Juli 2010 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei seinen Mitwirkungspflichten aus dem Schreiben vom 26. April 2010 nicht umfassend nachgekommen. Die Kopien der Sparbücher bei der Postbank H. wiesen einen veralteten Guthabenbestand auf. Zudem habe der Antragsteller nie die letztlich von ihm geforderte umfassende Aufstellung seiner Konten, Sparbücher bzw. -verträge unter der Angabe der kontoführenden Institute mit Kontonummern und dem jeweiligen Guthabenbetrag vorgelegt. Eine solche Aufstellung hätte er durch Vorlage von Kontoauszügen und Vertragskopien belegen müssen. Die Aufforderung, Belege über das Vermögen und die Zinseinkünfte vorzulegen, sei verhältnismäßig. Die verlangten Mitwirkungshandlungen seien ihm möglich und zumutbar gewesen. Der angegriffene Bescheid erweise sich als voraussichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiege.

Dagegen hat der Antragsteller am 16. September 2010 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei nicht richtig, dass alle Belege der Sparbücher einen Stand des Jahres 2007 aufwiesen. Fehlerhaft sei das SG von einem Zugang des Schreibens vom 26. April 2010 ausgegangen. Er sei allen Mitwirkungsaufforderungen der Antragsgegnerin nachgekommen. Der angegriffene Beschluss könne nicht auf Zinsen für das Jahr 2008 und alte Verpfändungen gestützt werden, da diese kein Beleg für das Vorhandensein eines aktuellen Vermögens seien. Verpfändetes Vermögen sei nicht verwertbar. Aufgrund der zweifelsfreien Erklärung der H. GmbH sei kein Grund für die Einstellung der Leistungen vorhanden. Inzwischen seien alle 14 der der Antragsgegnerin bekannten Bankverbindungen abgeklärt.

Das am 14. September 2010 bei der Antragsgegnerin eingegangene Ergebnis eines Kontenabrufersuchens durch das Bundeszentralamt für Steuern hat 14 Einzelkonten bei sieben Geldinstituten ergeben. Auf Aufforderung vom 17. September 2010 hat der Antragsteller bis zum 4. Oktober 2010 Einzelnachweise zu den Kontoständen und den Zinserträgen von 13 der Konten vorgelegt. Am selben Tag hat er zudem eine aus seiner Sicht abschließende Gläubigererklärung der H. GmbH K. vom 31. August 2010 vorgelegt. Das als "Ergänzung der Bescheinigung vom 28.12.2009" betitelte Schreiben ist unter der Angabe "Bln, den 31.08.2010" gefertigt und weist folgenden Wortlaut auf: "Hiermit wird bescheinigt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, dass aus der Altersvorsorge beim Verpfändungsgläubiger hinterlegt, Herrn aus M. L, keine finz. Mittel zur Verfügung stehen. Auch nicht durch den Zugewinn, Zugfolge voller Verpfändung. Diese Bescheinigung erging abschließend." Das Schreiben ist wiederum mit einer unleserlichen Unterschrift und dem Zusatz "H. GMBH K. U. B." versehen.

Daraufhin hat die Antragsgegnerin unter dem 5. Oktober 2010 ausgeführt, die Bescheinigung sei nicht ausreichend. Wie sie bereits am 20. Juli 2010 erläutert habe, lasse sich aus der Bescheinigung keine Übereinstimmung mit den Angaben in der Anlage VM feststellen. Es seien weder der Versicherungsgeber noch eine Versicherungsnummer o.ä. zu erkennen. Eine abschließende Prüfung der Hilfebedürftigkeit sei weiterhin nicht möglich.

Am 7. Oktober 2010 hat der Antragsteller noch eine Aufstellung seiner drei Einzelkonten bei der S.-Bank nachgereicht. Auf einem befindet sich ein Guthaben iHv 1.000,00 EUR, welches nach handschriftlichen Vermerk der Bank bis zum 11. Mai 2015 nicht verfügbar ist. Weiter hat der Antragsteller erklärt, am 5. November 2010 sei sein Wohnungsmietvertrag fristlos gekündigt worden. Da er nicht krankenversichert sei, könne er sich derzeit nicht mit den benötigten Herz-Kreislauf-Medikamenten versorgen. Ein Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2010 sei ihm nicht zugegangen. Er habe über die verpfändete Altersvorsorge keine vorzulegenden Unterlagen mehr; diese seien im Besitz des Gläubigers.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 13. September 2010 aufzuheben, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17. Juli 2010 gegen den Entziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 15. Juli 2010 anzuordnen und diese hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 1. August 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Auf Nachfrage des Senats hat sie unter dem 2. November 2010 ausgeführt, zwar habe der Antragsteller weitere Belege vorgelegt habe, aus denen sich jedoch keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte ergäben. Er habe weiterhin keine vollständigen Informationen zu seinem Vermögen erteilt. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2010 sei er erneut aufgefordert worden, Angaben über die bestehende Versicherung zur Altersvorsorge und deren Verpfändung zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§§ 173, 172 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 iVm 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Der Beschwerdewert von 750,00 EUR ist überschritten, weil mit dem angegriffenen Bescheid zuvor bewilligte Leistungen iHv 679,05 EUR monatlich für die Dauer von drei Monaten (vom 1. August bis zum 31. Oktober 2010) entzogen worden sind.

Streitgegenständlich ist nur der zuvor genannte Zeitraum. Denn mit Ablauf des Monats Oktober endete der Bewilligungszeitraum, der üblicherweise Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist. Soweit die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. September 2010 die weitere Leistungsgewährung für die Zeit ab dem 1. November 2010 abgelehnt hat, ist dies Gegenstand eines gesonderten einstweiligen Rechtsschutzverfahrens beim SG.

Die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat im Beschwerdeverfahren für den Zeitraum ab dem 5. Oktober 2010 Erfolg (nachfolgend unter 2.); für den Zeitraum vom 1. August bis zum 4. Oktober 2010 ist die Beschwerde unbegründet (nachfolgend unter 1.).

Durch die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung könnte die im Bescheid vom 26. April 2010 verfügte Leistungsbewilligung iHv 679,05 EUR monatlich für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Oktober 2010 vorläufig wiederaufleben.

1. Die Beschwerde ist jedoch für den Zeitraum vom 1. August bis zum 4. Oktober 2010 unbegründet, da insoweit die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 15. Juli 2010 nicht vorliegen. Zu Recht hat das SG mit dem angegriffenen Beschluss vom 13. September 2010 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers ist statthaft nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung der Verwaltungsakt schon vollzogen, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen (§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG).

Nach § 39 Nr. 1 SGB II in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Januar 2009 gültigen Fassung (Art. 2 Nr. 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008, BGBl. I S. 2917) haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft oder herabsetzt, keine aufschiebende Wirkung. Der hier im Wege des Widerspruchs angegriffene bzw. zukünftig im Wege der isolierten Anfechtungsklage anzugreifende Versagungsbescheid gemäß § 60 SGB I entscheidet über eine Herabsetzung, hier über den vollständigen Entzug bereits bewilligter Leistungen für die Dauer von drei Monaten. Der dagegen eingelegte Rechtsbehelf hat daher keine aufschiebende Wirkung.

Einen ausdrücklichen gesetzlichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. 2008, § 86b RN 12). Es trifft dabei in jedem Fall eine eigene Ermessensentscheidung über die Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Hauptsache überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse, umgekehrt bei offensichtlicher Erfolgsaussicht der Hauptsache das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die offensichtliche Rechtmäßigkeit des betroffenen Verwaltungsakts oder fehlende Erfolgsaussichten von Widerspruch und/oder Klage können allein das besondere Vollzugsinteresse jedoch nicht begründen oder eine Prüfung ersetzen oder entbehrlich machen. Sie können nur zur Folge haben, dass die vorhandenen, ihrer Art nach dringlichen Vollzugsinteressen grundsätzlich als schwerwiegender anzusehen sind als das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der zu treffenden Abwägung der Interessen sind dabei vor allem die Natur, Schwere und Dringlichkeit der dem Betroffenen auferlegten Belastungen und die Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer etwaigen späteren Rückgängigmachung der Maßnahme und ihre Folgen zu berücksichtigen.

Der Rechtsbehelf ist nicht schon wegen der Bestandskraft des Entziehungsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids erfolglos. Der Antragsteller hat behauptet, den Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2010 nicht erhalten zu haben. Da die Verwaltungsakte keinen Zustellungsnachweis enthält, kann die Antragsgegnerin voraussichtlich den Zugang nicht beweisen, sodass von einem bestandskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens derzeit nicht ausgegangen werden kann.

Nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Versagungsbescheids bis zum 4. Oktober 2010. Es überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin am Vollzug dieses Bescheids gegenüber dem Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dem Vollzug entgegenstehende, überzuordnende Interessen des Antragstellers lagen nach der Bewertung des Senats nicht vor.

Nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen bis zur Nachholung der Mitwirkung die Leistung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind, wenn derjenige, der - wie die Antragsteller - eine Sozialleistung beantragt, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert wird. Die Voraussetzungen der Leistungsentziehung sind hier wohl erfüllt.

Ein Nachweis über das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen lag weder bei Beantragung der weiteren Leistungsbewilligung ab Mai 2010 noch im Zeitpunkt der angegriffenen Entziehungsentscheidung vom 15. Juli 2010 vor. Es war unklar, welches Vermögen der Antragsteller besaß, bzw. inwieweit er über dieses verfügen konnte.

Er ist seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil er die seitens der Antragsgegnerin bereits seit dem Ende des Jahres 2009 geforderte umfassende Aufstellung seiner Konten, Sparbücher bzw. -verträge unter der Angabe der kontoführenden Institute mit Kontonummer und jeweiligem Guthabenbetrag sowie der Versicherungen nicht vorgelegt hat. Eine solche Aufstellung hätte er durch Vorlage von Kontoauszügen und Kopien der zu Grunde liegenden Verträge belegen müssen.

Es kann für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dahinstehen, ob der Antragsteller das dem Bewilligungsbescheid vom 26. April 2010 beigefügte Aufforderungsschreiben vom selben Tag nicht erhalten hat, wie er behauptet. Denn er wusste bereits seit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 9. November 2009, mit dem die erste Aufforderung zur Mitwirkung erfolgte, dass er alle Vermögenswerte anzugeben und zu belegen hatte. Im Übrigen hatte sie ihn mit den beiden Schreiben vom 2. Juni und 16. Juni 2010 erneut unter Fristsetzung bis zum 19. Juni bzw. 8. Juli 2010 und mit Hinweis auf die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I sowie die Rechtsfolgen einer unterlassenen Mitwirkung aufgefordert, die Anlage VM auszufüllen und Nachweise über das Vermögen und die Verpfändungen vorzulegen.

Diese geforderten Angaben und Unterlagen brachte der Antragsteller bis zum Fristablauf am 8. Juli 2010 nicht bei. Zwar füllte er die Anlage VM erneut aus und legte sie am letzten Tag der Frist vor. Indes enthielt das ausgefüllte Formular VM – bis auf die bereits bekannten Daten zur Änderung des Girokontos – nicht die geforderten Angaben. Die Erklärung, es habe sich keine Änderung ergeben, war nicht geeignet, (weiteren) Aufschluss über die ihm zuzurechnenden Vermögenswerte zu geben. Auch waren keine Belege beigefügt.

Jedoch war er verpflichtet, die geforderten Angaben zu machen und die zugehörigen Belege beizubringen. Denn dem Hilfebedürftigen obliegt eine Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I. Diese beinhaltet nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I die Pflicht, alle für die Leistungsgewährung erheblichen Tatsachen anzugeben, sowie nach Nr. 3 der Vorschrift die weitere Pflicht zur Vorlage der Belege für alle rechtserheblichen Tatsachen. Hiernach hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen. Diese allgemeinen Mitwirkungspflichten gelten auch im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Die Angabe aller Vermögenswerte, die auch deren genaue Bezeichnung mit Wert, Anlageform, Geldinstitut oder Versicherung, und Kontonummer etc. umfasst, sowie die Vorlage von Belegen für diese Vermögenswerte sind erforderlich, um die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen zu ermitteln und zu überprüfen (zur Pflicht zur Vorlage von Kontoauszügen vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 45/07 R, juris).

Die von der Antragsgegnerin geforderten Mitwirkungshandlungen – Bezeichnung und Vorlage von Nachweisen zum Vermögen – sind Grundlage für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen und Beweisurkunden, zu dessen Vorlage der Antragsteller im Rahmen des § 60 SGB I verpflichtet ist. Dieser Verpflichtung ist er jedoch nicht nachgekommen.

Er kann dem Verlangen nicht entgegenhalten, Unterlagen für vergangene Zeiträume (Zinseinnahmen für Vorjahre) seien für die aktuelle Leistungsbewilligung unerheblich. Denn die Zinseinnahmen können auf vorhandenes Vermögen hindeuten, das unter Beachtung von § 12 SGB II zum Wegfall der Bedürftigkeit führen würde. Insoweit waren die Unterlagen notwendig, um die behauptete Hilfebedürftigkeit zu überprüfen.

Dasselbe gilt für die Auffassung, aufgrund seiner Erklärung über die Verpfändung einzelner Vermögensgegenstände seien diese nicht zu verwerten, und ihm obliege keine weitere diesbezügliche Nachweispflicht. Ohne grundlegende Angaben zu Vermögensart und deren Bezeichnung ist der Leistungsträger nicht in der Lage, die Behauptungen zum Vermögen zu überprüfen. Zwar trifft es zu, dass verpfändetes Vermögen der Verfügungsbefugnis des Vermögensinhabers zugunsten des Gläubigers entzogen ist; indes sind auch in einem solchen Fall so detaillierte Angaben zu machen, dass eine Überprüfung ermöglicht wird.

Da der Fortbestand eines Pfandrechts abhängig ist vom Bestand der Hauptforderung (§ 1252 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), gehören dazu auch nachvollziehbare und überprüfbare Angaben zur gesicherten Hauptforderung. Insbesondere in Fällen, in denen der Wert des Pfandgegenstands den der gesicherten Forderung übersteigt, hat ein Drittgläubiger – insoweit befindet sich die Antragsgegnerin in einer vergleichbaren Position – möglicherweise ein Interesse daran, durch Befriedigung des Pfandgläubigers den Vermögensgegenstand aus der Pfändung zu lösen, um ihn seinerseits verwerten zu können.

Die von der Antragsgegnerin geforderten Angaben und Vorlage von Belegen war auch nicht durch § 65 SGB I begrenzt. Nach § 65 SGB I bestehen die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 bis 64 SGB I nicht, soweit 1. ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht, 2. ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann, oder 3. der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Anspruchsvoraussetzung für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß §§ 19 ff SGB II ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II iVm § 9 SGB II die Hilfebedürftigkeit. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Insoweit liegt es auf der Hand, dass jemand, der Grundsicherungsleistungen begehrt, seine Vermögensverhältnisse lückenlos darzulegen hat. Daher steht die Anforderung in einem angemessenen Verhältnis zur begehrten Leistung.

Es ist dem Antragsteller auch zumutbar gewesen, die von ihm geforderten Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen. Er kann dieser Pflicht insbesondere nicht entgegenhalten, man verlange Unmögliches von ihm. Es war ihm zuzumuten, seine persönlichen Unterlagen zu sichten. Soweit er im Fall der Verpfändung den Vermögensgegenstand nicht mehr im Besitz hatte, ist davon auszugehen, dass er wenigstens Angaben zu Versicherungsunternehmen und Anlageart machen kann. Zudem war es ihm zuzumuten, sich an Geldinstitute bzw. Versicherungsunternehmen zu wenden und sich Kontenaufstellungen und Saldenlisten erstellen zu lassen. Seine Behauptung, dafür persönlich zur Sparkasse nach B. reisen zu müssen, ist durch deren Bescheinigungen im Verfahren widerlegt worden.

Diesen Mitwirkungspflichten ist der Antragsteller bis zum Erlass des Entziehungsbescheids nicht hinreichend nachgekommen. Dadurch wurde die Aufklärung des Sachverhalts auch erheblich erschwert. Dies folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin aufgrund der unzureichenden Angaben des Antragstellers die Vermögenslage nicht selbst ermitteln konnte.

Erst nach Durchführung eines Kontenabrufersuchens nach §§ 93, 93b Abgabenordnung (AO) beim Bundeszentralamt für Steuern, dessen Ergebnisse am 14. September 2010 – mithin erst nach Ergehen des erstinstanzlichen Beschlusses – vorlagen, war es zumindest möglich, dem Antragsteller 14 Einzelkonten bei sieben Kreditinstituten zuzuordnen, von denen acht der Antragsgegnerin bislang nicht bekannt waren. In der Folge hat er dann Einzelnachweise zu den Kontoständen vorgelegt, soweit diese noch nicht vorgelegen hatten.

Der Antragsteller wurde – wie bereits ausgeführt – mehrfach auf die Möglichkeit der Leistungsversagung bzw. -entziehung schriftlich hingewiesen, wenn er die geforderten Auskünfte nicht erteilen bzw. die angeforderten Unterlagen nicht vorlegen würde. Ihm wurden auch mehrfach angemessene Fristen für die Mitwirkung eingeräumt.

Schließlich hat die Antragsgegnerin die Leistung auch ermessensfehlerfrei entzogen. Ihr war ausweislich des angegriffenen Bescheids bewusst, dass ihr ein Entscheidungsermessen eingeräumt war. Bei ihrer Entscheidung hat sie insbesondere berücksichtigt, dass der Antragsteller von Anfang an unvollständige Angaben hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse gemacht und diese auch auf Nachfragen nicht substantiell ergänzt hat. Der Antragsteller war offensichtlich nicht bereit, umfassende und genaue Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen zu machen. Angesichts der bis zum Erlass des Bescheids bereits neunmonatigen vorläufigen Leistungsgewährung war die (vollständige) Entziehung der weiteren Leistungen voraussichtlich ermessensfehlerfrei.

Dies gilt jedenfalls bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung am 5. Oktober 2010. Denn der in § 66 Abs. 1 SGB I enthaltenen zeitlichen Begrenzung für die Entziehung der beantragten Sozialleistung, nämlich bis zur Nachholung der pflichtwidrigen unterlassenen Mitwirkung, kommt bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit die Bedeutung einer zeitlichen Zäsur zu.

Beim Versagungsbescheid, mit dem beantragte Leistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt schlicht abgelehnt werden, hat die Nachholung der Mitwirkung diese Bedeutung nicht. Die Rechtmäßigkeit eines auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheids ist allein danach zu beurteilen, ob die in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen bei seinem Erlass erfüllt waren. Eine erst später nachgeholte Mitwirkungshandlung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Versagungsbescheids nach § 66 SGB I unerheblich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Januar 1985, Az.: 5 C 133/81, ZfSH/SGB 1985 S. 273; ebenso BSG, Urteil vom 17. Februar 2004, Az.: B 1 KR 4/02 R, juris; BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, Az.: B 4 AS 78/08 R, juris). Eine nachgeholte Mitwirkung ist im Versagungsfall für eine zukünftige Leistungsbewilligung von Bedeutung, soweit damit die Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachten Leistungen nachgewiesen worden sind. Hinsichtlich einer Leistungsgewährung für eine Zeit vor Erfüllen der Mitwirkungspflicht hat allein die Regelung des § 67 SGB I Bedeutung. Danach kann der Leistungsträger nachträglich die Leistungen ganz oder teilweise erbringen, wenn die Mitwirkungshandlung nachgeholt wird und die Leistungsvoraussetzungen vorliegen.

Handelt es sich jedoch – wie hier – um einen Entziehungsbescheid, mit dem ursprünglich bewilligte Leistungen bzw. festgestellte Einzelansprüche ganz oder teilweise vernichtet werden, gehen die (bereits zuerkannten) Leistungsansprüche vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entziehungsentscheidung an, d.h. zukunftsgerichtet, für die Dauer der Entziehungsentscheidung unter (vgl. BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, Az.: 4 RA 44/94, RN 20, juris). Daher wird dieser Verwaltungsakt rechtswidrig, sobald die Mitwirkungspflicht nachgeholt wird oder aus sonstigen Gründen entfällt. Der Entziehungsbescheid ist dann gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) aufzuheben. Für die Zukunft hat dies zur Folge, dass die Leistungsbewilligung wieder auflebt. Für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit der Geltung der Entziehungsentscheidung, tritt diese Folge nicht ein. Die Ansprüche für diese Zeit bleiben erloschen. Der Betroffene hat lediglich aus § 67 SGB I iVm § 39 Abs. 1 SGB I ein Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die nachträgliche Erbringung der entzogenen Sozialleistung (BSG, Urteil vom 22. Februar 1995, a.a.O., RN 20, 38).

Dies bedeutet für den vorliegenden Fall: Bis zur Nachholung der Mitwirkung lagen die Voraussetzungen für die Entziehung der Leistung vor, so dass sich die Leistungsentziehung für die Zeit vom 1. August bis zum 4. Oktober 2010 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.

Für diesen Zeitraum kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers gegen den Entziehungsbescheid nicht in Betracht. Es besteht für diesen Zeitraum daher keine vorläufige Leistungspflicht der Antragsgegnerin.

Auch nach Erfüllen der Mitwirkungspflicht hat der Antragsteller für diesen Zeitraum keinen Zahlungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Denn eine Ermessensreduzierung auf Null, die Voraussetzung wäre für eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin im einstweiligen Rechtsschutz zur nachträglichen Leistungsgewährung iSv § 67 SGB I, kann nicht festgestellt werden.

2. Jedoch ist die Beschwerde des Antragstellers erfolgreich, soweit es ihm um die weitere Leistungserbringung für die Zeit ab dem 5. Oktober bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts am 31. Oktober 2010 geht.

Denn er hat die von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen bis zum 4. Oktober 2010 in einem Umfang erfüllt, der es der Antragsgegnerin ermöglicht hätte, den Entziehungsbescheid gemäß § 48 SGB X aufzuheben. Soweit sie über den 4. Oktober 2010 hinaus an ihrem Entziehungsbescheid festgehalten hat, ist dieses Verwaltungshandeln voraussichtlich rechtwidrig und vorläufig durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. einer noch zu erhebenden Klage zu korrigieren.

Da nach den vorstehenden Ausführungen mit dem Erbringen der geforderten Mitwirkungshandlung die Entziehungsentscheidung in einen Widerspruch zum materiellen Recht gerät, ist sie, da sie als Verwaltungsakt nicht "automatisch" unwirksam werden kann, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 SGB X für die Zukunft an die geänderte Sachlage anzupassen. Der Leistungsträger hat sie dann aufzuheben.

Ab dem 5. Oktober 2010 spricht nach der Einschätzung des Senats Überwiegendes für eine Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids. Denn der Antragteller hatte bis zu diesem Zeitpunkt Nachweise über 13 der im Rahmen des Kontenabrufersuchens ermittelten 14 Bankkonten beigebracht.

Offensichtlich versehentlich hatte die Antragsgegnerin bei ihrer ersten Aufforderung vom 17. September 2010 ein Konto bei der Sp.-Bank B. eG (Kto.Nr.) übersehen, so dass maßgeblich für die Erfüllung der geforderten Mitwirkungshandlung nicht mehr der am 7. Oktober 2010 nachgereichte Beleg war. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus noch weitere Angaben zur Altersversorgung und deren Verpfändung gefordert und ausgeführt hat, eine abschließende Prüfung der Hilfebedürftigkeit sei weiterhin nicht möglich, könnte dies – soweit es um den Fall einer erstmaligen Leistungsbewilligung ginge – möglicherweise nicht zu beanstanden sein. Hier verkennt die Antragsgegnerin jedoch, dass sie mit dem Erlass des Bewilligungsbescheids vom 26. April 2010 das Bestehen eines vorläufigen Leistungsanspruchs des Antragstellers bereits (bestandskräftig) bejaht hatte. Das Aufrechterhalten der vollständigen Leistungsentziehung ist nach Erbringen der Mitwirkung rechtswidrig.

Soweit die Antragsgegnerin seit dem 5. Oktober 2010 weitere Angaben und Unterlagen vom Antragsteller verlangt hat, können diese nicht mehr Gegenstand der Mitwirkungsaufforderungen vom 26. April bis zum 16. Juni 2010 sein, auf die sich der Entziehungsbescheid vom 15. Juli 2010 stützt. Hinsichtlich der Altersvorsorge waren insoweit nur "Nachweise über das Vermögen und die Pfändungen" gefordert.

Jedoch hatte der Antragsteller bereits im Januar 2010 eine erste Bescheinigung der H. GmbH vorgelegt. Eine zweite Bescheinigung hat die Antragsgegnerin am 4. Oktober 2010 erhalten. Zudem hat der Antragsteller im Schreiben vom 2. Oktober 2010 – wie bereits mehrfach zuvor im Verwaltungsverfahren – erklärt, er habe Unterlagen über die Altersvorsorge nicht mehr in seinem Besitz, der Gläubiger habe sich abschließend erklärt und sei nicht bereit, weitere Erklärungen abzugeben. Der Senat hat keinen hinreichend konkreten Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Antragstellers zu zweifeln.

Zwar trifft es zu, dass hinsichtlich der Altersvorsorge der Antragsteller insgesamt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat, indem er keine hinreichenden Angaben zu Art und Umfang der Anlageform (Renten- oder Lebensversicherung), Versicherungsunternehmen und/oder Versicherungsnummer sowie zum Wert der Geldanlage gemacht hat. Auch ohne den Besitz der Versicherungsunterlagen müsste es ihm möglich sein, zumindest das Versicherungsunternehmen und die Art der Geldanlage sowie deren ungefähren Wert zu benennen. Dasselbe gilt für die gesicherte Forderung des Gläubigers.

Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, noch nicht über alle benötigten Einzelangaben und Unterlagen der verpfändeten Alterssicherung zu verfügen, mag sie eine erneute, hinreichend präzise formulierte Mitwirkungsaufforderung (voller Name und Anschrift des Gläubigers, Mitteilung des Sitzes der GmbH, ggf. Vorlage eines Handelsregisterauszugs) an den Antragsteller richten, denn die vorgelegten Erklärungen der H. GmbH K. stellen keinen überprüfbaren Beleg für eine Verpfändung und für die Existenz einer Hauptforderung dar. Derartige Detailfragen waren jedoch nicht Gegenstand der hier umstrittenen Mitwirkungsaufforderungen, die zum Erlass des angefochtenen Bescheids vom 15. Juli 2010 geführt haben.

Daher vermag ein fortbestehendes, berechtigtes Interesse der Antragsgegnerin an weiteren Informationen zur Alterssicherung des Antragstellers das Aufrechterhalten des Entziehungsbescheids nicht zu rechtfertigen.

Das Festhalten am Entziehungsbescheid für die Zeit ab dem 5. Oktober 2010 erweist sich demnach voraussichtlich als rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen war. Der Beschluss des SG war daher für die Zeit ab dem 5. Oktober 2010 abzuändern.

Da der Zeitraum, für den die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs Auswirkungen hat, bereits abgelaufen und der angegriffene Bescheid vollzogen worden ist, war über eine Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu entscheiden. Der Senat hält es hier unter Berücksichtigung der Situation des Antragstellers für geboten, die Antragsgegnerin zur vorläufigen Nachzahlung der für den Rest des Bewilligungszeitraums ab dem 5. Oktober 2010 (27 Tage) mit Bescheid vom 26. April 2010 bewilligten Monatsleistung von 679,05 EUR zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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