Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 3 AS 3665/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 216/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Prozesskostenhilfeantrag für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
Die Antragsteller standen bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragsteller zu 2. erzielte aus seiner Erwerbstätigkeit ein Einkommen in monatlich wechselnder Höhe. Mit Bescheid vom 9. November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den Monat Dezember 2009 Leistungen in einer Gesamthöhe von 156,38 EUR. Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein.
Am 9. Dezember 2009 haben die Antragsteller beim SG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "ab Eingang des EAO-Antrags SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe vorläufig zu bewilligen". Die mit dem Bescheid vom 9. November 2009 bewilligten Leistungen seien unzureichend. Denn die Antragsgegnerin rechne ein zu hohes Einkommen des Antragstellers zu 2. iHv 1.100,00 EUR an, das dieser tatsächlich nicht erziele. Zum Beleg haben sie Lohnabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2009 vorgelegt. Derzeit bezögen sie kein Wohngeld. Die Antragsteller haben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2009 hat die Antragsgegnerin für Dezember 2009 Leistungen in einer Gesamthöhe von 296,38 EUR bewilligt. Hierzu hat sie im Verfahren ausgeführt, der Änderungsbescheid sei aufgrund des Widerspruchs ergangen; ein Wohngeldeinkommen sei nicht mehr angerechnet worden. Das Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2. werde fiktiv mit 1.100,00 EUR angesetzt, um Überzahlungen zu vermeiden. Sobald dieser die Gehaltsabrechnung für November 2009 (Zufluss im Dezember) vorlege, würden die Leistungen neu berechnet.
Auf Nachfrage des SG, ob im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2009 der Rechtsschutzantrag, der den Zeitraum vom 9. bis zum 31. Dezember 2009 betreffe, nicht mehr aufrechterhalten werde, hat der Prozessbevollmächtigte unter dem 11. Januar 2010 die Annahme des Teilanerkenntnisses erklärt und die Abgabe einer Erledigungserklärung nach Rücksprache mit den Antragstellern in Aussicht gestellt. Am 20. Januar 2010 haben die Antragsteller Lohnbescheinigungen für die Monate November und Dezember 2009 vorgelegt und ausgeführt, der Antragsteller zu 2. erziele ein Einkommen, das deutlich unter 1.100,00 EUR liege. Dadurch trete monatlich eine Bedarfsunterdeckung ein. Dies habe die Antragsgegnerin bislang nicht berücksichtigt.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bewilligung von Leistungen in gesetzlicher Höhe die Vorlage eines Einkommensnachweises voraussetze. Dies sei erst am 20. Januar 2010 erfolgt. Mit Beschluss vom 3. Februar 2010 hat es die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses in der Sache abgelehnt. Im Beschluss hat es auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerdewert liege unter 750,00 EUR.
Am 25. Februar 2010 haben die Antragsteller Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung eingelegt. Der Beschwerdewert sei erreicht, denn während des Laufs des sozialgerichtlichen Verfahrens habe die Antragsgegnerin einen Bewilligungsbescheid für die Zeit ab Januar 2010 erlassen. Dieser sei Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden. Zudem habe das SG den Antrag zu Unrecht auf den Monat Dezember beschränkt, obgleich die Antragsgegnerin auch weiterhin ein zu hohes Einkommen des Antragstellers zu 2. berücksichtigt habe. Erst mit Änderungsbescheid vom 18. Februar 2010 sei ein geringeres Einkommen erfasst worden. Bezogen auf einen regelmäßigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten überschreite die Differenz die Beschwerdesumme von 750,00 EUR.
Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 2. Juni 2010 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts haben die Antragsteller ausgeführt, da sie ihren Antrag nicht beschränkt hätten, sei vom Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten auszugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 3. Februar 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).
Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt (vgl. hierzu: Beschluss vom 11. Oktober 2010, Az.: L 5 AS 220/10 B).
Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Wird der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen immer unstatthaft.
Im vorliegenden Fall hat das SG zwar die Erfolgsaussichten verneint. Jedoch ist die Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig.
Zwar haben die Antragsteller ihren Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weder beziffert noch ausdrücklich erklärt, auf welchen Zeitraum sich ihr Rechtsschutzbegehren beziehen sollte.
Die danach notwendige Auslegung ihrer Angaben in der Antragsschrift und in den weiteren Schriftsätzen bis zur erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, dass es ihnen um die Bewilligung weiterer – über die im Bescheid vom 9. November 2009 verfügten hinausgehende – Leistungen ging. Die Begründung des Anspruchs erfolgte in Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin im Bescheid zugrunde gelegten Einzelwerten. Dieser Bescheid beinhaltete jedoch nur die Leistungsbewilligung für Dezember 2009. Dementsprechend war nur die Leistungsbewilligung für diesen Monat Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Insoweit ist die offene Formulierung des Antrags durch den dargelegten Streitgegenstand konkretisiert.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht regelmäßig von einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum als Streitgegenstand auszugehen. Maßgeblich ist das konkrete Begehren auf der Grundlage der ergangenen Leistungsbescheide. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Leistungsträger mit Bescheid nur einen kürzeren – hier einmonatigen – Leistungszeitraum beschieden hat und der Antragsteller die Auffassung vertritt, er befände sich ein einer akuten Notlage, da ihm nur unzureichende Leistungen bewilligt worden seien, bezieht sich sein Begehren – soweit er keine anderen Angaben macht – regelmäßig auf den beschiedenen Zeitraum. Denn er kann nicht wissen, in welcher Höhe zukünftig Leistungen bewilligt werden und ob weiterhin eine Notlage bestehen wird. Einstweiliger Rechtsschutz zielt auf die Beseitigung gegenwärtig bestehender, akuter Notlagen.
Im vorliegenden Fall bezogen sich die Ausführungen der anwaltlich vertretenen Antragsteller allein auf die mit Bescheid vom 9. November 2010 bewilligten Leistungen. Weitere Leistungszeiträume haben sie schriftsätzlich nicht geltend gemacht; insbesondere haben sie Leistungsbescheide für Folgezeiträume weder benannt noch vorgelegt. Sie haben auch gegen das Schreiben des SG vom 29. Dezember 2009, das ausdrücklich einen streitigen Leistungszeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2009 bezeichnet hat, keine Einwände erhoben.
Allenfalls in der Vorlage der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2009, das im Januar 2010 zu Auszahlung gelangt ist, könnte bei Beteiligten, die ihr Verfahren ohne anwaltlichen Beistand selbst betreiben, möglicherweise eine "konkludente" Antragserweiterung gesehen werden. Hier haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht einmal Angaben zum Fortbestand ihrer Notlage gemacht und auch einen angegriffenen Bewilligungsbescheid für Folgezeiträume im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, so dass von einer Antragserweiterung nicht ausgegangen werden kann.
Die Auffassung der Antragsteller, ein während des Verlaufs des sozialgerichtlichen Eilverfahrens erlassener Bescheid der Antragsgegnerin für Januar 2010 sei "automatisch" zum Gegenstand des Verfahrens geworden, trifft nicht zu. Unabhängig davon, dass auch in Klageverfahren bei Leistungsbescheiden für Folgezeiträume § 96 SGG nicht greift, weil es sich nicht um ersetzende Bescheide handelt, verkennen sie damit die oben beschriebenen Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Die vom erstinstanzlichen Beschluss ausgehende Beschwer für die Antragsteller beträgt 243,00 EUR (140,00 EUR wg. Wohngeld und 103,00 EUR wg. Einkommensdifferenz im Dezember 2009). Selbst wenn man den Monat Januar 2010 einbezöge, gelangte man zu einer Gesamtbeschwer iHv nur 381,00 EUR (bei einer unterstellten Einkommensdifferenz iHv 138,00 EUR). Dieser Betrag stellt das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller am Verfahren dar. Er überschreitet die Wertgrenze von 750,00 EUR nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsteller und Beschwerdeführer wenden sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Magdeburg (SG), das ihren Prozesskostenhilfeantrag für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt hat.
Die Antragsteller standen bei der Antragsgegnerin im laufenden Bezug von ergänzenden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der Antragsteller zu 2. erzielte aus seiner Erwerbstätigkeit ein Einkommen in monatlich wechselnder Höhe. Mit Bescheid vom 9. November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für den Monat Dezember 2009 Leistungen in einer Gesamthöhe von 156,38 EUR. Dagegen legten die Antragsteller Widerspruch ein.
Am 9. Dezember 2009 haben die Antragsteller beim SG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, "ab Eingang des EAO-Antrags SGB II-Leistungen in gesetzlicher Höhe vorläufig zu bewilligen". Die mit dem Bescheid vom 9. November 2009 bewilligten Leistungen seien unzureichend. Denn die Antragsgegnerin rechne ein zu hohes Einkommen des Antragstellers zu 2. iHv 1.100,00 EUR an, das dieser tatsächlich nicht erziele. Zum Beleg haben sie Lohnabrechnungen für die Monate August bis Oktober 2009 vorgelegt. Derzeit bezögen sie kein Wohngeld. Die Antragsteller haben die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt.
Mit Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2009 hat die Antragsgegnerin für Dezember 2009 Leistungen in einer Gesamthöhe von 296,38 EUR bewilligt. Hierzu hat sie im Verfahren ausgeführt, der Änderungsbescheid sei aufgrund des Widerspruchs ergangen; ein Wohngeldeinkommen sei nicht mehr angerechnet worden. Das Erwerbseinkommen des Antragstellers zu 2. werde fiktiv mit 1.100,00 EUR angesetzt, um Überzahlungen zu vermeiden. Sobald dieser die Gehaltsabrechnung für November 2009 (Zufluss im Dezember) vorlege, würden die Leistungen neu berechnet.
Auf Nachfrage des SG, ob im Hinblick auf den Änderungsbescheid vom 16. Dezember 2009 der Rechtsschutzantrag, der den Zeitraum vom 9. bis zum 31. Dezember 2009 betreffe, nicht mehr aufrechterhalten werde, hat der Prozessbevollmächtigte unter dem 11. Januar 2010 die Annahme des Teilanerkenntnisses erklärt und die Abgabe einer Erledigungserklärung nach Rücksprache mit den Antragstellern in Aussicht gestellt. Am 20. Januar 2010 haben die Antragsteller Lohnbescheinigungen für die Monate November und Dezember 2009 vorgelegt und ausgeführt, der Antragsteller zu 2. erziele ein Einkommen, das deutlich unter 1.100,00 EUR liege. Dadurch trete monatlich eine Bedarfsunterdeckung ein. Dies habe die Antragsgegnerin bislang nicht berücksichtigt.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2010 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Bewilligung von Leistungen in gesetzlicher Höhe die Vorlage eines Einkommensnachweises voraussetze. Dies sei erst am 20. Januar 2010 erfolgt. Mit Beschluss vom 3. Februar 2010 hat es die Gewährung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses in der Sache abgelehnt. Im Beschluss hat es auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Der Beschwerdewert liege unter 750,00 EUR.
Am 25. Februar 2010 haben die Antragsteller Beschwerde gegen die PKH-Entscheidung eingelegt. Der Beschwerdewert sei erreicht, denn während des Laufs des sozialgerichtlichen Verfahrens habe die Antragsgegnerin einen Bewilligungsbescheid für die Zeit ab Januar 2010 erlassen. Dieser sei Gegenstand des laufenden Verfahrens geworden. Zudem habe das SG den Antrag zu Unrecht auf den Monat Dezember beschränkt, obgleich die Antragsgegnerin auch weiterhin ein zu hohes Einkommen des Antragstellers zu 2. berücksichtigt habe. Erst mit Änderungsbescheid vom 18. Februar 2010 sei ein geringeres Einkommen erfasst worden. Bezogen auf einen regelmäßigen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten überschreite die Differenz die Beschwerdesumme von 750,00 EUR.
Auf den Hinweis des Senats mit Schreiben vom 2. Juni 2010 auf die Unzulässigkeit der Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts haben die Antragsteller ausgeführt, da sie ihren Antrag nicht beschränkt hätten, sei vom Regelbewilligungszeitraum von sechs Monaten auszugehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. Diese war Gegenstand der Beratung des Senats.
II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 3. Februar 2010 ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von PKH richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Der Senat vertritt die Auffassung, dass die Beschwerde gegen einen PKH-Beschluss nur dann zulässig ist, wenn in der Sache die Berufung zulässig wäre (vgl. zur Begründung im Einzelnen die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2009, L 5 B 304/08, L 5 B 305/08, juris).
Auch nach der Neuregelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5. August 2010 (BGBl I, 1127) mit Wirkung zum 11. August 2010 sieht der Senat keinen Grund, von seiner Rechtsauffassung abzuweichen. Er sieht sich im Gegenteil durch diese Neufassung bestätigt (vgl. hierzu: Beschluss vom 11. Oktober 2010, Az.: L 5 AS 220/10 B).
Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstands über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG). Wird der Wert des Beschwerdegegenstands von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen immer unstatthaft.
Im vorliegenden Fall hat das SG zwar die Erfolgsaussichten verneint. Jedoch ist die Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewerts unzulässig.
Zwar haben die Antragsteller ihren Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren weder beziffert noch ausdrücklich erklärt, auf welchen Zeitraum sich ihr Rechtsschutzbegehren beziehen sollte.
Die danach notwendige Auslegung ihrer Angaben in der Antragsschrift und in den weiteren Schriftsätzen bis zur erstinstanzlichen Entscheidung ergibt, dass es ihnen um die Bewilligung weiterer – über die im Bescheid vom 9. November 2009 verfügten hinausgehende – Leistungen ging. Die Begründung des Anspruchs erfolgte in Auseinandersetzung mit den von der Antragsgegnerin im Bescheid zugrunde gelegten Einzelwerten. Dieser Bescheid beinhaltete jedoch nur die Leistungsbewilligung für Dezember 2009. Dementsprechend war nur die Leistungsbewilligung für diesen Monat Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes. Insoweit ist die offene Formulierung des Antrags durch den dargelegten Streitgegenstand konkretisiert.
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist in einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht regelmäßig von einem sechsmonatigen Bewilligungszeitraum als Streitgegenstand auszugehen. Maßgeblich ist das konkrete Begehren auf der Grundlage der ergangenen Leistungsbescheide. Wenn – wie im vorliegenden Fall – der Leistungsträger mit Bescheid nur einen kürzeren – hier einmonatigen – Leistungszeitraum beschieden hat und der Antragsteller die Auffassung vertritt, er befände sich ein einer akuten Notlage, da ihm nur unzureichende Leistungen bewilligt worden seien, bezieht sich sein Begehren – soweit er keine anderen Angaben macht – regelmäßig auf den beschiedenen Zeitraum. Denn er kann nicht wissen, in welcher Höhe zukünftig Leistungen bewilligt werden und ob weiterhin eine Notlage bestehen wird. Einstweiliger Rechtsschutz zielt auf die Beseitigung gegenwärtig bestehender, akuter Notlagen.
Im vorliegenden Fall bezogen sich die Ausführungen der anwaltlich vertretenen Antragsteller allein auf die mit Bescheid vom 9. November 2010 bewilligten Leistungen. Weitere Leistungszeiträume haben sie schriftsätzlich nicht geltend gemacht; insbesondere haben sie Leistungsbescheide für Folgezeiträume weder benannt noch vorgelegt. Sie haben auch gegen das Schreiben des SG vom 29. Dezember 2009, das ausdrücklich einen streitigen Leistungszeitraum vom 9. bis 31. Dezember 2009 bezeichnet hat, keine Einwände erhoben.
Allenfalls in der Vorlage der Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2009, das im Januar 2010 zu Auszahlung gelangt ist, könnte bei Beteiligten, die ihr Verfahren ohne anwaltlichen Beistand selbst betreiben, möglicherweise eine "konkludente" Antragserweiterung gesehen werden. Hier haben die anwaltlich vertretenen Antragsteller nicht einmal Angaben zum Fortbestand ihrer Notlage gemacht und auch einen angegriffenen Bewilligungsbescheid für Folgezeiträume im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt, so dass von einer Antragserweiterung nicht ausgegangen werden kann.
Die Auffassung der Antragsteller, ein während des Verlaufs des sozialgerichtlichen Eilverfahrens erlassener Bescheid der Antragsgegnerin für Januar 2010 sei "automatisch" zum Gegenstand des Verfahrens geworden, trifft nicht zu. Unabhängig davon, dass auch in Klageverfahren bei Leistungsbescheiden für Folgezeiträume § 96 SGG nicht greift, weil es sich nicht um ersetzende Bescheide handelt, verkennen sie damit die oben beschriebenen Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens.
Die vom erstinstanzlichen Beschluss ausgehende Beschwer für die Antragsteller beträgt 243,00 EUR (140,00 EUR wg. Wohngeld und 103,00 EUR wg. Einkommensdifferenz im Dezember 2009). Selbst wenn man den Monat Januar 2010 einbezöge, gelangte man zu einer Gesamtbeschwer iHv nur 381,00 EUR (bei einer unterstellten Einkommensdifferenz iHv 138,00 EUR). Dieser Betrag stellt das wirtschaftliche Interesse der Antragsteller am Verfahren dar. Er überschreitet die Wertgrenze von 750,00 EUR nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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