L 3 U 165/09

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 139/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 165/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 32/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Bestimmung des Ausmaßes der erforderlichen Einwirkungen bei der Berufskrankheit nach der Nummer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) auf der Basis der Deutschen Wirbelsäulenstudie: Das Heben und Tragen (oder Halten) von Gegenständen mit einem Gewicht von 9,5 kg liefert keinen Beitrag zur Gesamtbelastungsdosis. Bei einem Gewicht von 9,5 kg wirkt beim beidhändigen Heben der Last eine Kraft von 2.500 N (Newton). In Fortführung von BSG mit Urteil vom 30.10.2007 – B 2 U 4/06 R ist dies als unkritisch anzusehen. Wie lange hierbei die Gegenstände gehalten werden oder ob dies unter Zeitdruck geschieht, ist nicht relevant.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die bei ihm bestehenden Funktionsstörungen der Wirbelsäule eine Berufskrankheit (BK) nach der Nummer 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sind.

Der Kläger ist 1963 geboren. Zu seinem Werdegang hat er folgende Angaben gemacht:
- 01.09.1982 bis 01.11.1985: Ausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer bei der Firma S. in A-Stadt;
- 04.11.1985 bis 11./12.11.1985: Geselle bei der Firma F. in A.;
- 09.03.1986 bis 28./31.07.1986: Geselle bei der Firma M. in D.;
- 29.07./01.08.1986 bis 30.09./01.10.1986: Geselle bei der Firma F. in A.;
- 01.10.1986 bis Februar 1989: verschiedene Fortbildungsmaßnahmen;
- Februar 1989 bis Ende September 1989: arbeitslos;
- 02.10.1989 bis 28.02.1992: Maurerlehrling bei der Firma R. Bauunternehmung in U.;
- 02.03.1992 bis 18./22.07.1992: Geselle bei der Firma M. Bauunternehmung in A-Stadt;
- 01.10.1992 bis 11.01.2001: Lagerist bei der Firma S. in U.;
- derzeit ausgeübte Tätigkeit: Fußpfleger in eigener Praxis.

Der Facharzt für Orthopädie Dr.H. hat der Beklagten am 24.09.2002 angezeigt, dass der Kläger an Bandscheibenschäden leide, die auf das Heben und Tragen von Lasten zurückzuführen seien, besonders der Bandscheibenvorfall L 5/S 1. Als Lagerarbeiter habe der Kläger seit Oktober 1992 täglich acht Stunden Abfüllungsarbeiten erledigen müssen. Dr.H. hat mit Auszug aus seinen medizinischen Unterlagen für die Zeit vom 01.01.1994 bis 19.02.2003 nicht nur eine thorakolumbale Skoliose und weitere Wirbelsäulenfunktionsstörungen beschrieben, sondern auch eine hypochondrische Fixierung und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, dass die bei ihm bestehenden Rückenschmerzen erstmals im Herbst 1996 aufgetreten seien.

Aus Stellungsnahmen der Württembergischen Bau-BG, der Bau-BG Bayern und Sachsen sowie der BG Feinmechanik und Elektrotechnik ist basierend auf den Angaben des Klägers und der betreffenden Firmen in Berücksichtigung des Mainz-Dortmunder-Dosis-Models (MDD) errechnet worden, dass der Kläger insgesamt nur einer Gesamtbelastung von 2,932 Mega-Newton-Stunden (MNh) ausgesetzt gewesen ist.

Dementsprechend hat die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 21.01.2004 die Anerkennung einer BK nach der Nummer 2108 der Anlage zur BKV abgelehnt, weil der maßgebliche Richtwert nach dem MDD von 25 MNh (weit) unterschritten worden sei.

Die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eingeholte weitere arbeitstechnische Stellungnahme hat eine Gesamtbelastungsdosis von nur 0 MNh ergeben, weil von der Annahme ausgegangen worden ist, alle gefährdenden Lastbewegungen seien an maximal sechs Arbeitstagen im Jahr in einer Arbeitsschicht mit einer Tagesbelastungsdosis von 5000 Nh ausgeführt worden. Dementsprechend hat die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2005 zurückgewiesen.

Die ehemalige Bevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung der Klage vom 25.04.2005 hervorgehoben, schon die Ausbildung zum Kachel- und Luftheizungsbauer sei teilweise mit schweren Arbeiten verbunden gewesen. Die anschließende Tätigkeit als Maurer bis 1992 habe erhebliche Belastungen der Wirbelsäule mit sich gebracht. Bei der Firma S. sei der Kläger täglich erheblich beansprucht worden. Auch habe der Kläger bis zum Winter 1995/1996 in einem unbeheizten Raum arbeiten müssen. Zudem sei der Kläger bei seinem ersten Bandscheibenvorfall erst 37 Jahre alt gewesen. Weiterhin hat die ehemalige Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14.06.2007 den Bericht des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 11.05.2001 eingereicht. Dort sind ein chronisches Schmerzsyndrom, eine Somatisierungsstörung mit deutlichen Belastungs- und phobischen Anteilen sowie eine Klaustrophobie diagnostiziert worden.

In Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R zur "Deutschen Wirbelsäulenstudie" hat die Beklagte ausgehend von folgenden Tätigkeiten des Klägers unter Zugrundelegung des MDD eine Gesamtbelastungsdosis von 11,3 MNh errechnet:
- Säcke mit Strahlsand umpalletieren 13x25 kg / 3-4 Meter 180 Arbeitsschichten p.a.
- Säcke mit Strahlsand umfüllen 13x25 kg / 3-4 Meter 180 Arbeitsschichten p.a.
- Einlagern der Eimer mit Strahlsand 7x25 kg / 30x5 kg 180 Arbeitsschichten p.a.
- Ballons mit Glasperlen 30x9,5 kg / 5 Meter - 240x9,5 kg anheben 25 Arbeitssch. p.a.
- Müllkübel 1x35 kg / 5 Minuten 50 Arbeitsschichten p.a.
- Eimer einlagern / Türme von Eimern 45x16 kg / 4 Met. - 80x15 kg / 4 Met. 6 Arbs. p.a.
- Kartons mit Glasperlen 6x20 kg 6 Arbeitsschichten p.a.
- Paraffinblöcke 40x25 kg 17 Arbeitsschichten p.a.
- Kisten mit Wachshülsen und Drähten 12x15 kg / 18 Meter 12 Arbeitsschichten p.a.
- Chemie-Kartons / zu zweit 36x15 kg - 18x15 kg / 30 Meter 50 Arbeitsschichten p.a.
- Gebündelte Kartonagen 20x10 kg - 5x20 kg / 15 Meter 25 Arbeitsschichten p.a.
- Kopierpapier 6x20 kg / 50 Meter 17 Arbeitsschichten p.a.
- Postsäcke 3x25 kg 150 Arbeitsschichten p.a.
- Brett für Hebebühne 2x20 kg 220 Arbeitsschichten p.a.
- Kartons mit Trockenbeutel 3x15 kg / 30 Meter 100 Arbeitsschichten p.a.
- Hydraulik-Pressen 20x20 kg 12 Arbeitsschichten p.a.

Das Sozialgericht Augsburg hat den Kläger mit Nachricht vom 23.07.2008 informiert, die Beklagte habe eine an den höchstrichterlichen Prämissen (keine Mindesttagesdosis, Vorgänge ab Mindestdruckkraft 2.700 N) ausgerichtete neue Berechnung erstellt und dabei eine maximale Gesamtbelastungsdosis von 11,3 MNh errechnet. Nachdem der untere Grenzwert für die Gesamtbelastung von 12,5 MNh unterschritten worden sei, sei eine berufliche Ursache des beklagten Beschwerdebildes auszuschließen.

Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage gegen den Bescheid vom 21.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 mit Urteil vom 30.03.2009 abgewiesen. Bei einer Gesamtbelastungsdosis von 11,3 MNh werde auch die Hälfte des im MDD vorgeschlagenen Orientierungswertes für die Gesamtbelastungsdosis von 25 MNh = unterer Richtwert von 12,5 MNh unterschritten. Die von dem Kläger hervorgehobene Tätigkeit "Entleeren des Mülleimers" sei hierbei mitberücksichtigt worden. Außerdem übe der

Kläger entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 30.03.2009 nunmehr die Tätigkeit eines medizinischen Fußpflegers aus. Es erscheine somit fraglich, ob alle gefährdenden Tätigkeiten aufgegeben worden seien.

Hiergegen erhob der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG). Von Seiten des Senats wurden die Akten der Beklagten sowie die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen.

Der Kläger hat mit Berufungsbegründung vom 24.06.2009 hervorgehoben, entgegen dem Kurbericht der Reha-Klinik Bad B. vom 19.10.2001 sei die Behauptung falsch, dass er als Jugendlicher laufend in Behandlung gestanden sei. Berichte des Bundeswehrkrankenhauses U. und der Reha-Klinik T. seien verschwiegen worden. Haltlos seien die Ausführungen des Sozialgerichts Augsburg zum Tatbestandsmerkmal "Zwang zum Unterlassen aller gefährdenden Tätigkeiten". Er habe sich eine Fußpflegepraxis aufgebaut, von der er aber nicht leben könne. - Weiterhin hob der Kläger hervor, dass er entsprechend dem Schreiben der Präventionsabteilung der BG Elektro- und Feinmechanik vom 07.10.2008 Ballons mit Glasperlen mit einem Gewicht von 9,5 kg habe heben und tragen müssen. Bei einem dreißigmaligen beidhändigen Heben bedinge dies eine Kraft von 2.500 N. Dieser Beitrag zur Gesamtbelastungsdosis dürfe nicht herausgerechnet, sondern müsse berücksichtigt werden. Der Richtwert von 12,5 MNh werde somit überschritten.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2010 weist der Kläger nochmals darauf hin, dass er in der Jugend beschwerdefrei gewesen sei. Das beidhändige Befüllen bzw. Heben und Tragen der Ballons mit Glasperlen (Gewicht: 9,5 kg) sei unter Zeitdruck erfolgt. Weiterhin übergibt der Kläger einen Prospekt des von ihm verwendeten Fußpflegestuhles als Nachweis dafür, dass eine die Wirbelsäule belastende Tätigkeit nicht ausgeübt werde.

Der Kläger stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2009 sowie den Bescheid vom 21.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 aufzuheben und festzustellen, dass bei ihm eine Berufskrankheit nach der Nummer 2108 der Anlage zur BKV vorliegt.

Der Bevollmächtigte der Beklagten stellt den Antrag,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2009 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird gemäß § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 540 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie entsprechend § 136 Abs.2 SGG auf die Unterlagen der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig, jedoch unbegründet. Das Sozialgericht Augsburg hat die Klage gegen den Bescheid vom 21.01.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2005 mit Urteil vom 30.03.2009 zutreffend abgewiesen.

Berufskrankheiten sind Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als solche bezeichnet und die ein Versicherter infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 und 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) begründenden Tätigkeit erleidet (§ 9 Abs.1 Satz 1 SGB VII). Eine solche Bezeichnung nimmt die BKV mit den Listenkrankheiten vor. Hierzu gehören nach der Nummer 2108 bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können (Bekanntmachung des BMAS vom 01.09.2006, BArbBl.2006 H.10 S.30).

Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der Berufskrankheiten wird indes nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden. Im Einzelfall ist für das Vorliegen des Tatbestands der Berufskrankheit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung einerseits (haftungsbegründende Kausalität) und zwischen der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung andererseits (haftungsausfüllende Kausalität) erforderlich. Dabei müssen die Krankheit, die versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß im Sinne des "Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden, während für den ursächlichen Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht grundsätzlich die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit, ausreicht (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.2000
- B 2 U 29/99 R). Nach dem in der Unfallversicherung geltenden Prinzip der wesentlichen Mitverursachung ist nur diejenige Bedingung als ursächlich für eine Berufskrankheit anzusehen, die im Verhältnis zu anderen Umständen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg und dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. Die Wahrscheinlichkeit eines Ursachenzusammenhangs ist gegeben, wenn bei vernünftiger Abwägung aller Umstände die auf die berufliche Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann. Eine Möglichkeit verdichtet sich dann zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach geltender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Die für den Kausalzusammenhang sprechenden Umstände müssen die gegenteiligen dabei deutlich überwiegen (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens, § 8 SGB VII Anm.10.1 m.w.N.).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat sich mit Urteil vom 30.10.2007 - B 2 U 4/06 R eingehend zur Bestimmung des Ausmaßes der erforderlichen Einwirkungen bei der Berufskrankheit nach der Nummer 2108 der Anlage zur BKV auf der Basis der Deutschen Wirbelsäulenstudie geäußert. Danach ist die dem MDD zu Grunde liegende Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang von 3.200 N bei Männern aus der Belastung beim beidhändigen Heben von 20 kg abgeleitet worden. Da bei der BK nach der Nummer 2108 aber als Einwirkungen nicht nur das Heben, sondern auch das Tragen schwerer Lasten in Rechnung zu stellen sind und die Druckkraft beim Tragen von 20 kg nach den Bestimmungsgleichungen des MDD 2.700 N beträgt, ist es angesichts der von der Deutschen Wirbelsäulenstudie geforderten Absenkung der Schwellenwerte angezeigt, zukünftig diesen Wert von 2.700 N als Mindestdruckkraft pro Arbeitsvorgang anzusetzen. Dies beachtend hat die Beklagte eine neue Berechnung erstellt und dabei eine maximale Gesamtbelastungsdosis von 11,3 MNh errechnet. Nachdem der für die Gesamtbelastung festgelegte untere Grenzwert von 12,5 MNh nicht erreicht wird, liegen bei dem Kläger die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor.

Vor allem hat die Präventionsabteilung der BG Elektro-Textil-Feinmechanik mit Berechnung vom 07.10.2008 zutreffend ausgeführt, das Heben und Tragen (oder Halten) der Ballons mit Glasperlen liefere keinen Beitrag zur Gesamtbelastungsdosis. Bei einem Gewicht von 9,5 kg wirke beim beidhändigen Heben der Last eine Kraft von 2.500 N. Denn das Tatbestandsmerkmal "Heben und Tragen von schweren Lasten" ist bei Männern nur dann erfüllt, wenn ein beidhändiges Heben von 20 kg bzw. ein einhändiges Heben von 10 kg vorliegt. Dabei sind bei Männern bereits Druckkräfte ab 2,7 kN zu berücksichtigen (vergl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage, RdZ 8.3.6.6.4.2). Bei einem Gewicht von 9,5 kg wirkt beim beidhändigen Heben der Last eine Kraft von 2.500 N mit der Folge, dass das Heben und Tragen der Ballons mit Glasperlen hier keinen Beitrag zur Gesamtbelastungsdosis liefert. - Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht entscheidungserheblich, dass er die Ballons mit Glasperlen wie glaubhaft versichert unter Zeitdruck hat abfüllen müssen. Denn bei der Berechnung der Gesamtbelastungsdosis nach dem MDD kommt es nicht darauf an, ob Bewegungsabläufe unter Zeitdruck erfolgen oder nicht.

Nachdem bereits die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK nach der Nummer 2108 der Anlage zur BKV nicht vorliegen, ist nicht entscheidungserheblich, ob auch die medizinischen Voraussetzungen hierfür vorliegen, beziehungsweise dass der Kläger in seiner Jugend nach eigenen Angaben im Wesentlichen beschwerdefrei gewesen ist. Ebenso ist nicht entscheidungserheblich, dass der Kläger nach eigenem Bekunden seine Praxis als Fußpfleger durch die Beschaffung eines entsprechenden Fußpflegestuhls so ausgestattet hat, dass hieraus keine Belastung für die Wirbelsäule resultiert.

Nach alledem ist die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.03.2009 zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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