Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 LW 3960/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 LW 779/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rücknahme eines Rentenbescheides und die Erstattung überzahlter Leistungen.
Der am 1936 geborene Kläger war landwirtschaftlicher Unternehmer und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bis Dezember 1995 bei der Beklagten versichert. Im Mai 1996 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Rentenantrag gA.er auf die Frage, ob er nach der Abgabe des Unternehmens noch als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig sei, eine Tätigkeit als "Arbeitnehmer, ev. Aushilfsarbeit A. Flachdach Weil der Stadt" an, nicht aber sonstige Tätigkeiten, insbesondere als Selbstständiger. Außerdem betätigte er seine Kenntnis davon, dass nach § 44 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht erwerbsunfähig sei, wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe. Zur Feststellung der Angaben im Einzelnen wird auf den Rentenantrag und dessen Anlagen Bezug genommen. Nachdem der Kläger durch Vorlage eines Pachtvertrages mit seinem Sohn die Abgabe seiner landwirtschaftlichen Grundstücke für die Beklagte nachgewiesen hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.1996 im Hinblick auf die bestehende koronare Herzerkrankung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.06.1996. Tatsächlich war der Kläger schon zuvor und in den Jahren danach gewerblich tätig, vor allem in Form der Vermietung von Maschinen (Fa. E. B. Vermietungen, so die Einkommenssteuererklärungen der Jahre 1995 bis 1997). Mit dieser Tätigkeit erzielte der Kläger - so die Angaben in den Einkommenssteuererklärungen - Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach der jeweiligen Einnahme-Überschuss-Rechnung in Höhe von 34.002,90 DM (1995), 30.840,00 DM (1996) bzw. 27.817,92 DM (1997), die mit Verlusten aus anderen Bereichen (Beteiligung an der E. B. GmbH i. L. und nachträgliche Betriebsausgaben für die Vollmer & Baur OHG) verrechnet wurden, sodass das Finanzamt L. für das Jahr 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 49.802,00 DM, für das Jahr 1996 in Höhe von - 51.306,00 DM und für das Jahr 1997 in Höhe von - 56.505,00 DM (jeweils getrennte Bescheide vom 10.08.2001) berechnete. Zur Feststellung der erzielten Einkünfte für die Jahre 1995 bis 2008 im Einzelnen nimmt der Senat auf die vom Finanzamt L. übersandten Einkommenssteuerbescheide dieser Jahre Bezug.
Im Jahr 1999 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Rückgabe der verpachteten Grundstücke an den Kläger, wobei der Kläger vortrug, die Grundstücke erneut, an eine Pächterin - wie später bekannt wurde, seine Lebensgefährtin - verpachtet zu haben. Nachdem diese der Beklagten mitgeteilt hatte, sie sei seit 01.10.2001 nicht mehr auf dem Hof und bewirtschafte die Grundstücke auch nicht, und die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger selbst den Grasertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke verkauft hatte, was sie als Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit wertete, hob sie mit Bescheid vom 04.05.2005 den Bescheid vom 18.09.1996 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom 01.11.2001 auf, stellte das Ruhen des Rentenanspruchs ab diesem Zeitpunkt fest und forderte überzahlte Leistungen zurück. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens führte die Beklagte weitere Ermittlungen zur Frage einer erneuten Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke durch. Dabei erhielt sie auch Kenntnis von der durch den Kläger im Jahr 1984 vorgenommenen Gewerbeanmeldung der Firma A. Flachdachmontagebau und Handels-GmbH in Weil der Stadt und der entsprechenden Gewerbeabmeldung Ende Februar 2001. Nachdem das Finanzamt L. der Beklagten am 17.02.2006 (Eingangsdatum bei der Beklagten) die - teils positiven, teils negativen - Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1996 bis 2003 mitgeteilt hatte, nahm die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 08.01.2007 den Bescheid über die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 18.09.1996 von Beginn an zurück und stellte die Erledigung des Bescheides über das Ruhen der Rente vom "06.05.2005" (richtig 04.05.2005) fest. Zugleich forderte sie die in der Zeit vom 01.06.1996 bis 31.05.2005 gezahlten Rentenleistungen in Höhe von EUR 28.205,68 zurück. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 zurück und führte aus, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des ALG in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung hätten Landwirte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehabt, wenn sie erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI gewesen seien. Danach sei erwerbsunfähig gewesen, wer infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstiegen habe. Erwerbsunfähig sei nicht gewesen, wer eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). Nach ihren Erkenntnissen sei der Kläger im Zeitpunkt des Rentenantrages mit der Firma A. Flachdachmontagebau und Handels-GmbH als Gewerbetreibender selbstständig tätig gewesen. Außerdem habe er in den Jahren 1996 bis 2004 sowohl positive als auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dennoch habe er in seinem Rentenantrag lediglich angegeben, als Arbeitnehmer eventuelle Aushilfstätigkeiten auszuüben. Ihm sei zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung ausweislich seiner Unterschrift bekannt gewesen, dass nicht erwerbsunfähig sei, wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe. Er habe die von ihm ausgeübte Gewerbetätigkeit bewusst oder zumindest grob fahrlässig verschwiegen. Damit habe A.01.06.1996 keine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen und somit auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestanden. Die Rechtsgrundlage für die Rentengewährung sei somit entfallen, sodass für den Bescheid über das Ruhen der Rente kein Rechtsgrund mehr bestehe, dieser somit erledigt sei (Hinweis auf § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Eine Rücknahme des Bescheides über die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei nach § 45 SGB X möglich, weil der Kläger keinen Vertrauensschutz genieße, da er im Rentenantrag grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe. Die Fristen zur Rücknahme seien gewahrt. Im Rahmen der Ermessensausübung legte die Beklagte dar, dass nicht nur ein schutzwürdiges Interesse der Versichertengemeinschaft bestehe, sondern - im Hinblick auf die Subvention der Alterskasse durch den Steuerzahler - aller Steuerzahler. Dieses öffentliche Interesse sei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers, zumal er noch Eigentümer von Grundstücken sei und deshalb die Rückforderung auch keine unbillige Härte darstelle. Dementsprechend seien die zu Unrecht gewährten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zu erstatten.
Das hiergegen am 18.05.2007 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 24.11.2009 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen. Gegen das ihm am 22.01.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.02.2010 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Er beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2009 und den Bescheid vom 08.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat - ebenso wie das Sozialgericht - die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerakten des Klägers beim Finanzamt L. für die Jahre 1996 bis 2008 beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und des Finanzamtes L. verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 08.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 und damit die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bescheides vom 18.09.1996 über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.06.1996. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der Bescheid vom 04.05.2005. Mit diesem Bescheid hob die Beklagte zwar ebenfalls den Rentenbescheid vom 18.09.1996 auf, allerdings erst ab dem 01.11.2001 wegen der damals von ihr angenommenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Mit dem Bescheid vom 08.01.2007 dagegen erfolgte eine Rücknahme des Rentenbescheides von Anfang an. Für eine Aufhebung dieses Rentenbescheides ab einem späteren Zeitpunkt ist deshalb kein Raum. Der Bescheid vom 04.05.2005 ist damit nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, sodass er keine Wirkungen mehr entfaltet; dies stellte die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend und klarstellend fest.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 45 SGB X. Danach (Abs. 1 Satz 1) darf ein - auch unanfechtbar gewordener - begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme ist nicht möglich, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder (Nr. 3) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Rentenbescheid vom 18.09.1996 war - im allein maßgebenden Zeitpunkt seines Erlasses - rechtswidrig, weil dem Kläger ab dem 01.06.1996 keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustand.
Die Beklagte legte im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend die Voraussetzungen für einen solchen Rentenanspruch dar und gelangte ebenso zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Kläger damals nicht erwerbsunfähig war, weil er noch eine selbstständige Tätigkeit ausübte. Der Senat sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 1 i. V. mit § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides. Zu ergänzen sind die Ausführungen der Beklagten allerdings insoweit, als der Kläger jedenfalls eine gewerbliche und damit selbstständige Tätigkeit in Form der Vermietung von Maschinen ausübte. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den vom Finanzamt L. beigezogenen Einkommensteuerakten für die Jahre 1995 bis 1997. In seinen Steuererklärungen erklärte der Kläger Einkünfte aus dem Einzelunternehmen "E. B. Vermietungen", die vom Finanzamt L. den Festsetzungen der Einkommensteuer zu Grunde gelegt wurden. Hierauf - auf die eigenen Angaben des Klägers und die diese bestätigenden Feststellungen des Finanzamtes L. - gründet sich die Überzeugung des Senats, wonach der Kläger im Zeitpunkt des Rentenantrages einer selbstständigen Tätigkeit nachging. Inwieweit der Kläger auch in Bezug auf die Firma A. Flachdach-Montagebau und Handels-GmbH selbstständig tätig war, kann somit offenbleiben.
Zutreffend bejahte die Beklagte auch die übrigen Voraussetzungen des § 45 SGB X, insbesondere den Umstand, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben machte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Vorschrift). Denn er verschwieg im Rentenantrag trotz entsprechender Frage seine Tätigkeit als Selbstständiger und gab lediglich an, voraussichtlich noch weiterhin als Arbeitnehmer, nämlich als Aushilfe tätig zu sein. Dementsprechend sieht der Senat auch hinsichtlich der übrigen Rücknahmevoraussetzungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 1 i. V. mit § 136 Abs. 3 SGG ab, weil er den Ausführungen im Widerspruchsbescheid folgt. Gleiches gilt in Bezug auf die Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erstattungsforderung (§ 50 Abs. 1 SGB X). Fehler in der Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Errechnung des Rückforderungsbetrages.
Entgegen der vom Kläger gegenüber dem Sozialgericht vertretenen Auffassung wahrte die Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X. Danach (Satz 2) muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Hier erhielt die Beklagte erst mit der Mitteilung des Finanzamtes L. über erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb Kenntnis von den die Rücknahme des Rentenbescheides schließlich rechtfertigenden Tatsachen, nämlich der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (auch) im Jahre 1996. Da die Information des Finanzamtes L. bei der Beklagten am 17.02.2006 eingegangen war, war die Jahresfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 08.01.2007 gewahrt.
Schließlich steht der Rücknahme der Rentenbewilligung auch nicht die Zehn-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X entgegen, der in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine Rücknahme (nur) bis zum Ablauf von zehn Jahren zulässt. Denn nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann die Rücknahme auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren erfolgen, wenn die Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Eine - hier nicht erfolgte - tatsächliche Zahlung der Leistung bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens ist dabei nicht erforderlich, es genügt, wenn eine die Leistung aus anderen Gründen als für die spätere Rücknahme versagende Entscheidung des Versicherungsträgers zu Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme noch nicht in Bestandskraft erwachsen war (BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 77/09 R). Hier hob die Beklagte innerhalb der Zehnjahresfrist die Rentenbewilligung mit Bescheid vom 04.05.2005 auf; dieser Bescheid war im Zeitpunkt der hier streitigen Rücknahmeentscheidung noch nicht bestandskräftig geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Streitig ist die Rücknahme eines Rentenbescheides und die Erstattung überzahlter Leistungen.
Der am 1936 geborene Kläger war landwirtschaftlicher Unternehmer und nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) bis Dezember 1995 bei der Beklagten versichert. Im Mai 1996 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Rentenantrag gA.er auf die Frage, ob er nach der Abgabe des Unternehmens noch als Arbeitnehmer oder Selbstständiger tätig sei, eine Tätigkeit als "Arbeitnehmer, ev. Aushilfsarbeit A. Flachdach Weil der Stadt" an, nicht aber sonstige Tätigkeiten, insbesondere als Selbstständiger. Außerdem betätigte er seine Kenntnis davon, dass nach § 44 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) nicht erwerbsunfähig sei, wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe. Zur Feststellung der Angaben im Einzelnen wird auf den Rentenantrag und dessen Anlagen Bezug genommen. Nachdem der Kläger durch Vorlage eines Pachtvertrages mit seinem Sohn die Abgabe seiner landwirtschaftlichen Grundstücke für die Beklagte nachgewiesen hatte, bewilligte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 18.09.1996 im Hinblick auf die bestehende koronare Herzerkrankung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.06.1996. Tatsächlich war der Kläger schon zuvor und in den Jahren danach gewerblich tätig, vor allem in Form der Vermietung von Maschinen (Fa. E. B. Vermietungen, so die Einkommenssteuererklärungen der Jahre 1995 bis 1997). Mit dieser Tätigkeit erzielte der Kläger - so die Angaben in den Einkommenssteuererklärungen - Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach der jeweiligen Einnahme-Überschuss-Rechnung in Höhe von 34.002,90 DM (1995), 30.840,00 DM (1996) bzw. 27.817,92 DM (1997), die mit Verlusten aus anderen Bereichen (Beteiligung an der E. B. GmbH i. L. und nachträgliche Betriebsausgaben für die Vollmer & Baur OHG) verrechnet wurden, sodass das Finanzamt L. für das Jahr 1995 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von - 49.802,00 DM, für das Jahr 1996 in Höhe von - 51.306,00 DM und für das Jahr 1997 in Höhe von - 56.505,00 DM (jeweils getrennte Bescheide vom 10.08.2001) berechnete. Zur Feststellung der erzielten Einkünfte für die Jahre 1995 bis 2008 im Einzelnen nimmt der Senat auf die vom Finanzamt L. übersandten Einkommenssteuerbescheide dieser Jahre Bezug.
Im Jahr 1999 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Rückgabe der verpachteten Grundstücke an den Kläger, wobei der Kläger vortrug, die Grundstücke erneut, an eine Pächterin - wie später bekannt wurde, seine Lebensgefährtin - verpachtet zu haben. Nachdem diese der Beklagten mitgeteilt hatte, sie sei seit 01.10.2001 nicht mehr auf dem Hof und bewirtschafte die Grundstücke auch nicht, und die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger selbst den Grasertrag der landwirtschaftlichen Grundstücke verkauft hatte, was sie als Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit wertete, hob sie mit Bescheid vom 04.05.2005 den Bescheid vom 18.09.1996 wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung vom 01.11.2001 auf, stellte das Ruhen des Rentenanspruchs ab diesem Zeitpunkt fest und forderte überzahlte Leistungen zurück. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens führte die Beklagte weitere Ermittlungen zur Frage einer erneuten Verpachtung der landwirtschaftlichen Grundstücke durch. Dabei erhielt sie auch Kenntnis von der durch den Kläger im Jahr 1984 vorgenommenen Gewerbeanmeldung der Firma A. Flachdachmontagebau und Handels-GmbH in Weil der Stadt und der entsprechenden Gewerbeabmeldung Ende Februar 2001. Nachdem das Finanzamt L. der Beklagten am 17.02.2006 (Eingangsdatum bei der Beklagten) die - teils positiven, teils negativen - Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb für die Jahre 1996 bis 2003 mitgeteilt hatte, nahm die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 08.01.2007 den Bescheid über die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vom 18.09.1996 von Beginn an zurück und stellte die Erledigung des Bescheides über das Ruhen der Rente vom "06.05.2005" (richtig 04.05.2005) fest. Zugleich forderte sie die in der Zeit vom 01.06.1996 bis 31.05.2005 gezahlten Rentenleistungen in Höhe von EUR 28.205,68 zurück. Der Bescheid werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2007 zurück und führte aus, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des ALG in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung hätten Landwirte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehabt, wenn sie erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI gewesen seien. Danach sei erwerbsunfähig gewesen, wer infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überstiegen habe. Erwerbsunfähig sei nicht gewesen, wer eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1). Nach ihren Erkenntnissen sei der Kläger im Zeitpunkt des Rentenantrages mit der Firma A. Flachdachmontagebau und Handels-GmbH als Gewerbetreibender selbstständig tätig gewesen. Außerdem habe er in den Jahren 1996 bis 2004 sowohl positive als auch negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Dennoch habe er in seinem Rentenantrag lediglich angegeben, als Arbeitnehmer eventuelle Aushilfstätigkeiten auszuüben. Ihm sei zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung ausweislich seiner Unterschrift bekannt gewesen, dass nicht erwerbsunfähig sei, wer eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübe. Er habe die von ihm ausgeübte Gewerbetätigkeit bewusst oder zumindest grob fahrlässig verschwiegen. Damit habe A.01.06.1996 keine Erwerbsunfähigkeit vorgelegen und somit auch kein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bestanden. Die Rechtsgrundlage für die Rentengewährung sei somit entfallen, sodass für den Bescheid über das Ruhen der Rente kein Rechtsgrund mehr bestehe, dieser somit erledigt sei (Hinweis auf § 39 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Eine Rücknahme des Bescheides über die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei nach § 45 SGB X möglich, weil der Kläger keinen Vertrauensschutz genieße, da er im Rentenantrag grob fahrlässig unrichtige Angaben gemacht habe. Die Fristen zur Rücknahme seien gewahrt. Im Rahmen der Ermessensausübung legte die Beklagte dar, dass nicht nur ein schutzwürdiges Interesse der Versichertengemeinschaft bestehe, sondern - im Hinblick auf die Subvention der Alterskasse durch den Steuerzahler - aller Steuerzahler. Dieses öffentliche Interesse sei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers, zumal er noch Eigentümer von Grundstücken sei und deshalb die Rückforderung auch keine unbillige Härte darstelle. Dementsprechend seien die zu Unrecht gewährten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X vom Kläger zu erstatten.
Das hiergegen am 18.05.2007 angerufene Sozialgericht Stuttgart hat die Klage mit Urteil vom 24.11.2009 im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen. Gegen das ihm am 22.01.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.02.2010 Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet.
Er beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24.11.2009 und den Bescheid vom 08.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat - ebenso wie das Sozialgericht - die Einkommensteuer- und Gewerbesteuerakten des Klägers beim Finanzamt L. für die Jahre 1996 bis 2008 beigezogen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und des Finanzamtes L. verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein der Bescheid vom 08.01.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2007 und damit die Frage der Rechtmäßigkeit der Rücknahme des Bescheides vom 18.09.1996 über die Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.06.1996. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen der Bescheid vom 04.05.2005. Mit diesem Bescheid hob die Beklagte zwar ebenfalls den Rentenbescheid vom 18.09.1996 auf, allerdings erst ab dem 01.11.2001 wegen der damals von ihr angenommenen wesentlichen Änderung der Verhältnisse. Mit dem Bescheid vom 08.01.2007 dagegen erfolgte eine Rücknahme des Rentenbescheides von Anfang an. Für eine Aufhebung dieses Rentenbescheides ab einem späteren Zeitpunkt ist deshalb kein Raum. Der Bescheid vom 04.05.2005 ist damit nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigt, sodass er keine Wirkungen mehr entfaltet; dies stellte die Beklagte im angefochtenen Bescheid zutreffend und klarstellend fest.
Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 45 SGB X. Danach (Abs. 1 Satz 1) darf ein - auch unanfechtbar gewordener - begünstigender Verwaltungsakt, soweit er rechtswidrig ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme ist nicht möglich, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist (Abs. 2 Satz 1). Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann (Abs. 2 Satz 2). Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X nicht berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2), oder (Nr. 3) er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Rentenbescheid vom 18.09.1996 war - im allein maßgebenden Zeitpunkt seines Erlasses - rechtswidrig, weil dem Kläger ab dem 01.06.1996 keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustand.
Die Beklagte legte im angefochtenen Widerspruchsbescheid zutreffend die Voraussetzungen für einen solchen Rentenanspruch dar und gelangte ebenso zutreffend zu dem Ergebnis, dass der Kläger damals nicht erwerbsunfähig war, weil er noch eine selbstständige Tätigkeit ausübte. Der Senat sieht insoweit gemäß § 153 Abs. 1 i. V. mit § 136 Abs. 3 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides. Zu ergänzen sind die Ausführungen der Beklagten allerdings insoweit, als der Kläger jedenfalls eine gewerbliche und damit selbstständige Tätigkeit in Form der Vermietung von Maschinen ausübte. Dies folgt zur Überzeugung des Senats aus den vom Finanzamt L. beigezogenen Einkommensteuerakten für die Jahre 1995 bis 1997. In seinen Steuererklärungen erklärte der Kläger Einkünfte aus dem Einzelunternehmen "E. B. Vermietungen", die vom Finanzamt L. den Festsetzungen der Einkommensteuer zu Grunde gelegt wurden. Hierauf - auf die eigenen Angaben des Klägers und die diese bestätigenden Feststellungen des Finanzamtes L. - gründet sich die Überzeugung des Senats, wonach der Kläger im Zeitpunkt des Rentenantrages einer selbstständigen Tätigkeit nachging. Inwieweit der Kläger auch in Bezug auf die Firma A. Flachdach-Montagebau und Handels-GmbH selbstständig tätig war, kann somit offenbleiben.
Zutreffend bejahte die Beklagte auch die übrigen Voraussetzungen des § 45 SGB X, insbesondere den Umstand, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben machte (Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 der Vorschrift). Denn er verschwieg im Rentenantrag trotz entsprechender Frage seine Tätigkeit als Selbstständiger und gab lediglich an, voraussichtlich noch weiterhin als Arbeitnehmer, nämlich als Aushilfe tätig zu sein. Dementsprechend sieht der Senat auch hinsichtlich der übrigen Rücknahmevoraussetzungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 1 i. V. mit § 136 Abs. 3 SGG ab, weil er den Ausführungen im Widerspruchsbescheid folgt. Gleiches gilt in Bezug auf die Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Erstattungsforderung (§ 50 Abs. 1 SGB X). Fehler in der Ausübung des der Beklagten eingeräumten Ermessens sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Errechnung des Rückforderungsbetrages.
Entgegen der vom Kläger gegenüber dem Sozialgericht vertretenen Auffassung wahrte die Beklagte die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X. Danach (Satz 2) muss die Behörde den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen zurücknehmen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Hier erhielt die Beklagte erst mit der Mitteilung des Finanzamtes L. über erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb Kenntnis von den die Rücknahme des Rentenbescheides schließlich rechtfertigenden Tatsachen, nämlich der Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (auch) im Jahre 1996. Da die Information des Finanzamtes L. bei der Beklagten am 17.02.2006 eingegangen war, war die Jahresfrist im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 08.01.2007 gewahrt.
Schließlich steht der Rücknahme der Rentenbewilligung auch nicht die Zehn-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X entgegen, der in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X eine Rücknahme (nur) bis zum Ablauf von zehn Jahren zulässt. Denn nach § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X kann die Rücknahme auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren erfolgen, wenn die Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Eine - hier nicht erfolgte - tatsächliche Zahlung der Leistung bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens ist dabei nicht erforderlich, es genügt, wenn eine die Leistung aus anderen Gründen als für die spätere Rücknahme versagende Entscheidung des Versicherungsträgers zu Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme noch nicht in Bestandskraft erwachsen war (BSG, Urteil vom 01.07.2010, B 13 R 77/09 R). Hier hob die Beklagte innerhalb der Zehnjahresfrist die Rentenbewilligung mit Bescheid vom 04.05.2005 auf; dieser Bescheid war im Zeitpunkt der hier streitigen Rücknahmeentscheidung noch nicht bestandskräftig geworden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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