L 5 AS 254/10 NZB

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 17 AS 1646/08
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 254/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 4. Mai 2010 sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieses hat seiner Klage gegen die Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.H.v. 714,38 EUR für Januar bis Dezember 2006 nur teilweise stattgegeben.

Der am ... 1967 geborene Kläger erhielt ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II und bezog im hier streitigen Zeitraum daneben Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit.

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 monatlich 562,85 EUR. Er berücksichtigte kein Einkommen. Eine erste Betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) für den Monat November 2005 gelangte am 19. Dezember 2005 zu den Akten. In der Folgezeit legte der Kläger jeweils monatlich im Nachgang die vorläufigen BWA vor.

Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 bewilligte der Beklagte für die Monate März bis Juni 2006 monatlich 562,85 EUR und berücksichtigte wiederum kein Einkommen.

Dem Weiterzahlungsantrag des Klägers vom 15. Juni 2006 war die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung (GUV) bis Mai 2006 beigefügt. Daraus ergab sich ein vorläufiger Jahresüberschluss von 613,94 EUR (= 122,79 EUR/Monat). Mit Bescheid vom 22. Juni 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Monate Juli bis Dezember 2006 monatlich 558,61 EUR. Er rechnete auf den Bedarf ein monatliches Einkommen von 122,79 EUR an, welches er um die Freibeträge bereinigte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt des Widerrufs, da eine genaue Beurteilung der zukünftigen Einnahmen nicht möglich sei.

Der Kläger legte am 18. Januar 2007 die endgültige BWA für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 vor. Aus dieser ergab sich ein Jahresüberschuss von 2.071,89 EUR (= 172,66 EUR/Monat).

Mit Bescheid vom 19. Juni 2007 hob der Beklagte die Bescheide vom 18. Oktober 2005, 21. Februar 2006 sowie 22. Juni 2006 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 teilweise auf. Er legte der Bedarfsermittlung einen Durchschnittsgewinn i.H.v. 172,66 EUR/Monat als Einkommen abzüglich Erwerbstätigkeitsfreibetrag und Versicherungspauschale bzw. Grundfreibetrag sowie Erwerbstätigenfreibetrag zugrunde. Daraus ergab sich eine Überzahlung i.H.v. insgesamt 714,38 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag forderte der Beklagte vom Kläger die Erstattung des überzahlten Betrags gemäß § 50 Abs. 1 SGB X.

Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2008 als unbegründet zurück. Der Bescheid sei gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X mit Wirkung zum 1. Januar 2006 für die Vergangenheit teilweise aufzuheben gewesen. Der Einkommenszufluss habe als wesentliche Änderung in den Verhältnissen den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gemindert. Das tatsächliche Einkommen habe erst bei Einreichung der BWA vom 18. Januar 2007 festgestanden. Die Frist des § 48 Abs. 4 SGB II (gemeint: SGB X) sei beachtet worden. Eine Aufrechnung gemäß § 43 SGB II sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht vorgenommen worden.

Dagegen hat der Kläger am 23. Juni 2008 Klage beim Sozialgericht Magdeburg erhoben. Er habe jeweils monatlich im Nachhinein seine BWA vorgelegt. Da die einzelnen BWA in der Summe den Einkünften für das gesamte Jahr 2006 entsprochen hätten, genieße er Vertrauensschutz. Er habe die zugeflossenen Leistungen auch vollständig verbraucht. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten ihm mitgeteilt, die monatliche Abrechnung seines Einkommens führe zu einer jeweiligen Anpassung der Leistungen.

Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Aufhebung sei verschuldensunabhängig. Der Kläger habe auch mit einer Erstattungspflicht rechnen müssen, wenn der Gewinn höher ausfalle. Das Einkommen sei für das Kalenderjahr zu berechnen gewesen, in dem der Bedarfszeitraum lag.

Das Sozialgericht hat mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2010 die Bescheide des Beklagten vom 19. Juni 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Mai 2008 abgeändert und den Kläger verpflichtet, dem Beklagten 481,86 EUR zu erstatten. Im Übrigen hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Der Bescheid vom 18. Oktober 2005 (September 2005 bis Februar 2006) sei nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X teilweise aufzuheben gewesen. Der Kläger habe nach dessen Erlass Einkommen erzielt, das zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Eine Verschuldensprüfung sei nicht durchzuführen. Die Überzahlung i.H.v. 242,52 EUR für die Monate Januar und Februar 2006 sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten.

Die Aufhebung des Bescheids vom 21. Februar 2006 (März bis Juni 2006) i.H.v. 232,52 EUR sei rechtswidrig. Zum Zeitpunkt dessen Erlasses sei dem Beklagten die Erzielung von Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bekannt gewesen; sie habe die vorgelegten BWA jedoch nicht berücksichtigt. Der Bescheid sei auch nicht unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergangen. Daher komme nur eine Aufhebung gemäß § 45 Abs. 1 SGB X in Betracht. Der Kläger habe aber auf die Richtigkeit der Bewilligung vertrauen dürfen.

Der Bescheid vom 22. Juni 2006 (Juli bis Dezember 2006) sei gemäß § 48 SGB X teilweise aufzuheben gewesen. Der Beklagte habe hier eine Prognose hinsichtlich der Einkommensentwicklung zu treffen gehabt. Ein Prognosefehler, der zur Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung von Anfang an führe, liege hier nicht vor. Der Beklagte habe bei Erlass des Bescheids keine Übersicht über das zu berücksichtigende Jahreseinkommen gehabt. Gemäß § 2a Abs. 1 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (ALG II-V) i.V.m. § 15 SGB Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) sei das Arbeitseinkommen der Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit am Ende des Wirtschaftsjahrs. Dieses sei gemäß § 4a Einkommensteuergesetz (EStG) das Kalenderjahr. Erst mit Vorlage der tatsächlichen GUV im Januar 2007 habe das Einkommen aus 2006 abschließend berechnet werden können. Die Jahresfrist sei eingehalten, da bei der Bewilligung im Juni 2006 nur vorläufige Umsatzmitteilungen vorgelegen hätten. Die Überzahlung i.H.v. 239,34 EUR für die Monate Juli bis Dezember 2006 sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Das Sozialgericht hat die Berufung nicht zugelassen.

Gegen das ihm am 17. Mai 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Juni 2010 die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und beantragt, die Berufung zuzulassen. Er habe den Beklagten von Anfang an über seine Einkunftsverhältnisse informiert und habe auf die Richtigkeit der Bescheide vertrauen dürfen. Dies gelte auch für Januar und Februar 2006. Der Beklagte könne nicht damit gehört werden, dass ihm bei Erlass der Bescheide das Jahreseinkommen nicht bekannt gewesen sei. Das Sozialgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass das tatsächliche Jahreseinkommen für das Wirtschaftsjahr 2006 erst im Januar 2007 vorgelegen hätte. Die Jahres-BWA aus Januar 2007 decke sich mit den einzelnen BWA der Monate. Der Beklagte habe also jeweils mit Ablauf des Monats über vollständige aussagekräftige Unterlagen verfügt. Darüber hinaus beruhe das Urteil auf einem gravierenden Verfahrensmangel. Er habe unwidersprochen vorgetragen, dass die monatlich vorgelegten BWA letztlich nichts anderes seien als die im Januar 2007 vorgelegte BWA für das Jahr 2006. Das Sozialgericht habe seinen relevanten Vortrag übergangen. Es habe sein Urteil zumindest teilweise darauf gestützt, dass der endgültige Gewinn erst bei Vorlage der GUV im Januar 2007 hätte ermittelt werden können.

Am 30. August 2010 hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 17. Juni 2010 vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Berufung gegen sein Urteil nicht zugelassen.

Gemäß § 144 Abs. 1 SGG in der ab 1. April 2008 gültigen Fassung bedarf die Berufung der Zulassung in einem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR oder bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Hier ist die Berufung nicht kraft Gesetzes zugelassen, weil der Kläger nur in Höhe eines Betrags von 481,86 EUR beschwert ist (714,38 EUR - 232,52 EUR). Der Rechtsstreit betrifft auch keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor. Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. a. Der Zulassungsgrund des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist gegeben, wenn sie ungeklärt ist und eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Klärungsbedürftigkeit ist hingegen nicht gegeben, wenn sich die entschiedene Rechtsfrage unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nur eine Anwendung von ergangener höchstrichterlicher Rechtssätze auf den Einzelfall darstellt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage § 144 Rdnr. 28).

Der Kläger rügt, wegen der von ihm jeweils monatlich im Nachhinein vorgelegten BWA habe der Beklagte nicht erst im Januar 2007 Kenntnis von dem tatsächlichen Einkommen gehabt; außerdem genieße er wegen der erfüllten Mitwirkungspflichten Vertrauensschutz. Daraus ergibt sich keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage.

Der Zeitpunkt der Kenntnis des Beklagten hinsichtlich des anzurechnenden Einkommens bestimmt, ob eine teilweise Aufhebung oder eine Rücknahme der Bewilligungsbescheide vorzunehmen war. Ob im vorliegenden Fall für den Bescheid vom 19. Juni 2007 die Vorschriften des § 45 SGB X oder des § 48 SGB X anzuwenden waren, ist eine Frage des Einzelfalls. Die Anwendung der Vorschriften über die Rücknahme oder die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids ist obergerichtlich geklärt.

Die Frage der Notwendigkeit einer Vertrauensschutzprüfung ergibt sich schon aus dem Gesetz.

Es kann daher offen bleiben, ob das Sozialgericht den Fall zutreffend beurteilt hat. Denn eine rechtliche Überprüfung ist gerade nicht Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde.

b. Ein Fall des § 144 Abs. 2 Ziffer 2 SGG ist hier nicht geltend gemacht und liegt auch erkennbar nicht vor. Weder hat der Kläger vorgetragen noch ist ersichtlich, dass das Sozialgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats oder der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen wäre.

c. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht nach § 144 Abs. 2 Ziffer 3 SGG gestützt werden. Der Kläger macht als Verfahrensmängel geltend, sein Vortrag der Einheitlichkeit der vorläufigen monatlichen BWA und der endgültigen GUV für das Jahr 2006 sei nicht berücksichtigt worden.

Das reicht nicht für die zulässige Rüge eines Verfahrensmangels i.S.v. § 144 Abs. 2 Ziffer 3 SGG. Aus den vorgetragenen Tatsachen muss sich vielmehr schlüssig ergeben, welche Verfahrensvorschrift als verletzt angesehen wird und warum das Urteil darauf beruhen kann. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Insoweit können nicht inhaltliche Unrichtigkeiten eines Urteils gerügt werden. Es geht nämlich dabei nicht um die Richtigkeit der Entscheidung, sondern um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil. Bei der Beurteilung, ob ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel vorliegt, muss von der Rechtsauffassung des Sozialgerichts ausgegangen werden (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 36).

Die Rüge enthält im Kern den Vorwurf, das Sozialgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass dem Beklagten wegen der monatlich vorgelegten vorläufigen BWA das Jahreseinkommen bekannt gewesen sei. Dies betrifft jedoch keine prozessrechtliche Frage, sondern enthält den Vorwurf einer falschen Subsumtion hinsichtlich des maßgeblichen Zeitpunkts für die Bewertung des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit.

Im Übrigen ergibt sich schon aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass das Sozialgericht die monatliche Vorlage der BWA berücksichtigt hat (S. 2, 5. Absatz). Aus der Sicht des Sozialgerichtes kam es jedoch - aufgrund der genannten gesetzlichen Vorschriften - nicht darauf an, ob die monatlich vorgelegten BWA den tatsächlichen Gewinnen entsprochen hatten.

Nicht dargelegt hat der Kläger schließlich, warum das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde.

Nach § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990, 1 BvR 94/88, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998, B 13 RJ 83/97 R, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg in dem oben genannten Sinne. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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