Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 4708/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 332/11 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 23. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine Laserepilation zur Behandlung eines krankhaften Haarwuchses (Hirsutismus) im Gesicht zu übernehmen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass die Beschwerde statthaft ist, obwohl Angaben darüber, welche Kosten für die erstrebte Behandlung voraussichtlich anfallen werden, fehlen. Gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung findet sich in § 172 Abs 3 Nr 1 SGG, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgeschlossen ist. Ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, richtet sich nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Abzustellen ist dabei nicht auf das tatsächlich anhängige Hauptsacheverfahren vor dem SG, sondern auf den mit dem Rechtsmittel verfolgten Beschwerdewert (Beschluss des Senats vom 9. Februar 2010, L 11 KR 6029/09, veröffentlicht in juris unter Hinweis auf Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2009, L 19 B 164/09 AS ER, in Juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2009, L 11 AS 458/09 B ER, in Juris), also auf das Begehren der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verbunden mit der Frage, ob bei diesem Streitgegenstand als Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre. Da weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beteiligten erkennbar ist, welche Behandlungskosten auf die Antragstellerin zukommen könnten, kann die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht abschließend geprüft werden. Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig erscheint (sog Regelungsanordnung). Die Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Mit der Regelungsanordnung kann eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert werden. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also des materiellen Anspruchs, der grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache verlangt, und eines Anordnungsgrundes, der Eilbedürftigkeit, voraus. Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; dh es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.
Der Senat stimmt mit dem SG darin überein, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Die Behandlung eines übermäßigen Haarwuchses im Gesicht erfordert keine sofortige Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass die Lasertherapie die einzige kausale Therapie zur Beseitigung des Haarwuchses darstellt, wie dies Dr. G. in seinem Attest vom 7. Oktober 2009 behauptet. Denn es stehen auch nicht kausale Enthaarungsmöglichkeiten - Rasieren oder Wachs - zur Verfügung. Soweit zur Begründung des Anspruchs geltend gemacht wird, dass der übermäßige Haarwuchs eine psychische Belastung darstellt und ein Rückfall in die Essstörung zu befürchten ist (Ärztliche Bescheinigung der Assistenzärztin K. vom 30. Juni 2009), begründet dies ebenfalls keinen Anordnungsgrund. Selbst wenn ein Versicherter hochgradig akute Suizidgefahr geltend macht, kann er regelmäßig lediglich eine spezifische Behandlung etwa mit den Mitteln der Psychiatrie beanspruchen, nicht aber zB Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (Urteil des Senats vom 23. Februar 2010, L 11 KR 4761/09, veröffentlicht in juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. Februar 2008, B 1 KR 19/07 R, SozR 4-2500 § 27 Nr 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Das SG hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Kosten für eine Laserepilation zur Behandlung eines krankhaften Haarwuchses (Hirsutismus) im Gesicht zu übernehmen.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig.
Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass die Beschwerde statthaft ist, obwohl Angaben darüber, welche Kosten für die erstrebte Behandlung voraussichtlich anfallen werden, fehlen. Gemäß § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung findet sich in § 172 Abs 3 Nr 1 SGG, wonach die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre, ausgeschlossen ist. Ob in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre, richtet sich nach § 144 Abs 1 Nr 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Abzustellen ist dabei nicht auf das tatsächlich anhängige Hauptsacheverfahren vor dem SG, sondern auf den mit dem Rechtsmittel verfolgten Beschwerdewert (Beschluss des Senats vom 9. Februar 2010, L 11 KR 6029/09, veröffentlicht in juris unter Hinweis auf Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. August 2009, L 19 B 164/09 AS ER, in Juris; Bayerisches LSG, Beschluss vom 7. August 2009, L 11 AS 458/09 B ER, in Juris), also auf das Begehren der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren verbunden mit der Frage, ob bei diesem Streitgegenstand als Hauptsacheverfahren die Berufung zulässig wäre. Da weder aus den Akten noch aus dem Vortrag der Beteiligten erkennbar ist, welche Behandlungskosten auf die Antragstellerin zukommen könnten, kann die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht abschließend geprüft werden. Im Übrigen ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
Gemäß § 86b Abs 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs 2 Satz 2 SGG auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen nötig erscheint (sog Regelungsanordnung). Die Voraussetzungen sind gemäß § 86b Abs 2 Satz 4 SGG iVm § 920 Abs 2 Zivilprozessordnung glaubhaft zu machen. Mit der Regelungsanordnung kann eine Rechtsposition vorläufig begründet oder erweitert werden. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, also des materiellen Anspruchs, der grundsätzlich die summarische Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache verlangt, und eines Anordnungsgrundes, der Eilbedürftigkeit, voraus. Der Anordnungsgrund ist gegeben, wenn es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache darf nicht mit wesentlichen Nachteilen verbunden sein; dh es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert.
Der Senat stimmt mit dem SG darin überein, dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist. Die Behandlung eines übermäßigen Haarwuchses im Gesicht erfordert keine sofortige Entscheidung. Dies gilt auch dann, wenn unterstellt wird, dass die Lasertherapie die einzige kausale Therapie zur Beseitigung des Haarwuchses darstellt, wie dies Dr. G. in seinem Attest vom 7. Oktober 2009 behauptet. Denn es stehen auch nicht kausale Enthaarungsmöglichkeiten - Rasieren oder Wachs - zur Verfügung. Soweit zur Begründung des Anspruchs geltend gemacht wird, dass der übermäßige Haarwuchs eine psychische Belastung darstellt und ein Rückfall in die Essstörung zu befürchten ist (Ärztliche Bescheinigung der Assistenzärztin K. vom 30. Juni 2009), begründet dies ebenfalls keinen Anordnungsgrund. Selbst wenn ein Versicherter hochgradig akute Suizidgefahr geltend macht, kann er regelmäßig lediglich eine spezifische Behandlung etwa mit den Mitteln der Psychiatrie beanspruchen, nicht aber zB Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (Urteil des Senats vom 23. Februar 2010, L 11 KR 4761/09, veröffentlicht in juris unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 28. Februar 2008, B 1 KR 19/07 R, SozR 4-2500 § 27 Nr 14).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.
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