Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 1008/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers vom 29. April 2010 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F., L., wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Auf die Klage des im erstinstanzlichen Verfahren nicht vertretenen Klägers hin hob das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 25. Januar 2010 den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2009 auf und stellte fest, dass der Kläger ab 21. September 2009 in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III stehe. Hiergegen hat die Beklagte am 1. März 2010 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Der Kläger ist der Berufung - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt F., L., entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 28.April 2010, beim LSG am 29. April 2010 eingegangen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Unterhaltsverpflichtungen hat der Kläger in der von ihm vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint.
II.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug dabei nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner - wie hier die Beklagte - das Rechtsmittel eingelegt hat.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Ob der Kläger angesichts seiner in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilten Bruttoeinkünfte (selbständiger Arbeit: 1.500,00 Euro, Vermietung und Verpachtung: 460,00 Euro, Kapitalvermögen: 1.000,00 Euro; Existenzgründungszuschuss: 1.954,50 Euro) in Höhe von monatlich 4.014,50 Euro und seiner mitgeteilten Ausgaben (Steuern: 333,00 Euro; Sozialversicherungsbeiträge: 282,00 Euro; Werbungskosten, Betriebsausgaben: 1.500,00 Euro), sowie der mitgeteilten Wohnkosten in Höhe von monatlich 770,00 Euro, monatlichen Darlehenskosten von 234,00 Euro und unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags für Erwerbstätige (180,00 Euro) sowie des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Höhe von 395,00 Euro bedürftig ist, kann offen bleiben. Denn schon nach dem zu berücksichtigenden Vermögen ist der Kläger nicht bedürftig.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Kläger hat in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse folgende Vermögenswerte angegeben: vermietete Eigentumswohnung in Sch. 85.000,00 Euro LBS 2. Verträge an die Finanzierung der oben aufgeführten Wohnung gekoppelt ca. 34.000,00 Euro div. Spar und Giroktn 7.000,00 Euro VW Passat, BJ 2001, AJ 2009 2.500,00 Euro Lebensversicherung, Fonds ca. 6.700,00 Euro Darlehen für Eigentumswohnung Restschuld 60.000,00 Euro
Das sich hieraus errechnende Vermögen übersteigt die sich aus § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII ergebenden Vermögensfreibeträge, sodass der Kläger nicht bedürftig ist.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 SGB XII darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, 2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, 3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, 6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, 7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, 9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
Die (fremd)vermietete Eigentumswohnung in Sch. mit einem Wert von 85.000,00 Euro gehört nicht zu dem nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögen, da diese vom Kläger nicht selbst bewohnt wird. Die Bausparverträge mit einem Wert von 34.000,00 Euro dienen der Finanzierung der (fremd)vermieteten Eigentumswohnung in Sch., weshalb sie auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII geschützt sind; es handelt sich angesichts des Verwendungszwecks zur Finanzierung der Eigentumswohnung auch nicht um Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB XII. Bereits aus diesen beiden Vermögensmassen ergibt sich ein Vermögensbetrag von 119.000,00 Euro bzw. unter Berücksichtigung der Restschulden für die Eigentumswohnung in Höhe von 59.000,00 Euro. Zu berücksichtigen sind des Weiteren 7.000,00 Euro, die der Kläger auf diversen Konten angelegt hat. Damit ergibt sich ein Vermögen des Klägers von 66.000,00 Euro. Dieses Vermögen übersteigt den Freibetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Denn nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 der hierzu ergangenen Verordnung (BGBl. I 2003 Seite 3022) ergeben sich Freigrenzen von 1.600,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) bzw. 2.600,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und weiteren 614,00 Euro für den Kläger (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Da das vorhandene Vermögen (66.000,00 Euro) auch nicht unter die Regelungen des § 90 Abs. 2 Nr. 4 (angemessener Hausrat), Nr. 6 (Familien- und Erbstücke), Nr. 7 (Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen) fällt und den sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung (BGBl. I 2003, 3022) ergebenden Freibetrag (siehe zuvor) übersteigt, ist der Kläger nicht bedürftig. Dabei kann offen bleiben, ob die Lebensversicherungen und Fonds mit einem Wert 6.700,00 Euro nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als zusätzliches Altersvorsorgevermögen und auch der PKW mit einem Wert von 2.500,00 Euro nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII als zur Beibehaltung der Erwerbstätigkeit unentbehrliches Vermögen unberücksichtigt bleiben müssen. Denn bereits das übrige Vermögen verhindert Bedürftigkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO. Das vorhandene Vermögen ist auch nicht nach § 90 Abs. 3 SGB XII wegen einer Härte für den Kläger von der Berücksichtigung ausgenommen.
Bei dieser Sachlage hat der Kläger sein Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen hat; er ist insoweit nicht bedürftig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochtenen werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Auf die Klage des im erstinstanzlichen Verfahren nicht vertretenen Klägers hin hob das Sozialgericht Stuttgart mit Urteil vom 25. Januar 2010 den Bescheid der Beklagten vom 30. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2009 auf und stellte fest, dass der Kläger ab 21. September 2009 in einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nach § 28a SGB III stehe. Hiergegen hat die Beklagte am 1. März 2010 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Der Kläger ist der Berufung - nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt F., L., entgegengetreten und hat mit Schriftsatz vom 28.April 2010, beim LSG am 29. April 2010 eingegangen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Unterhaltsverpflichtungen hat der Kläger in der von ihm vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verneint.
II.
Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in einem höheren Rechtszug dabei nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner - wie hier die Beklagte - das Rechtsmittel eingelegt hat.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Ob der Kläger angesichts seiner in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitgeteilten Bruttoeinkünfte (selbständiger Arbeit: 1.500,00 Euro, Vermietung und Verpachtung: 460,00 Euro, Kapitalvermögen: 1.000,00 Euro; Existenzgründungszuschuss: 1.954,50 Euro) in Höhe von monatlich 4.014,50 Euro und seiner mitgeteilten Ausgaben (Steuern: 333,00 Euro; Sozialversicherungsbeiträge: 282,00 Euro; Werbungskosten, Betriebsausgaben: 1.500,00 Euro), sowie der mitgeteilten Wohnkosten in Höhe von monatlich 770,00 Euro, monatlichen Darlehenskosten von 234,00 Euro und unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags für Erwerbstätige (180,00 Euro) sowie des Freibetrags nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO in Höhe von 395,00 Euro bedürftig ist, kann offen bleiben. Denn schon nach dem zu berücksichtigenden Vermögen ist der Kläger nicht bedürftig.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat die Partei ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 SGB XII gilt entsprechend (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Der Kläger hat in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse folgende Vermögenswerte angegeben: vermietete Eigentumswohnung in Sch. 85.000,00 Euro LBS 2. Verträge an die Finanzierung der oben aufgeführten Wohnung gekoppelt ca. 34.000,00 Euro div. Spar und Giroktn 7.000,00 Euro VW Passat, BJ 2001, AJ 2009 2.500,00 Euro Lebensversicherung, Fonds ca. 6.700,00 Euro Darlehen für Eigentumswohnung Restschuld 60.000,00 Euro
Das sich hieraus errechnende Vermögen übersteigt die sich aus § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII ergebenden Vermögensfreibeträge, sodass der Kläger nicht bedürftig ist.
Nach § 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 90 Abs. 2 SGB XII darf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung 1. eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird, 2. eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, 3. eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken behinderter (§ 53 Abs. 1 Satz 1 und § 72) oder pflegebedürftiger Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde, 4. eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen, 5. von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, 6. von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde, 7. von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist, 8. eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes, 9. kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen.
Die (fremd)vermietete Eigentumswohnung in Sch. mit einem Wert von 85.000,00 Euro gehört nicht zu dem nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII geschützten Vermögen, da diese vom Kläger nicht selbst bewohnt wird. Die Bausparverträge mit einem Wert von 34.000,00 Euro dienen der Finanzierung der (fremd)vermieteten Eigentumswohnung in Sch., weshalb sie auch nicht nach § 90 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII geschützt sind; es handelt sich angesichts des Verwendungszwecks zur Finanzierung der Eigentumswohnung auch nicht um Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB XII. Bereits aus diesen beiden Vermögensmassen ergibt sich ein Vermögensbetrag von 119.000,00 Euro bzw. unter Berücksichtigung der Restschulden für die Eigentumswohnung in Höhe von 59.000,00 Euro. Zu berücksichtigen sind des Weiteren 7.000,00 Euro, die der Kläger auf diversen Konten angelegt hat. Damit ergibt sich ein Vermögen des Klägers von 66.000,00 Euro. Dieses Vermögen übersteigt den Freibetrag des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII. Denn nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit § 1 der hierzu ergangenen Verordnung (BGBl. I 2003 Seite 3022) ergeben sich Freigrenzen von 1.600,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) bzw. 2.600,00 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) und weiteren 614,00 Euro für den Kläger (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Da das vorhandene Vermögen (66.000,00 Euro) auch nicht unter die Regelungen des § 90 Abs. 2 Nr. 4 (angemessener Hausrat), Nr. 6 (Familien- und Erbstücke), Nr. 7 (Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen) fällt und den sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der hierzu ergangenen Verordnung (BGBl. I 2003, 3022) ergebenden Freibetrag (siehe zuvor) übersteigt, ist der Kläger nicht bedürftig. Dabei kann offen bleiben, ob die Lebensversicherungen und Fonds mit einem Wert 6.700,00 Euro nach § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII als zusätzliches Altersvorsorgevermögen und auch der PKW mit einem Wert von 2.500,00 Euro nach § 90 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII als zur Beibehaltung der Erwerbstätigkeit unentbehrliches Vermögen unberücksichtigt bleiben müssen. Denn bereits das übrige Vermögen verhindert Bedürftigkeit im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO. Das vorhandene Vermögen ist auch nicht nach § 90 Abs. 3 SGB XII wegen einer Härte für den Kläger von der Berücksichtigung ausgenommen.
Bei dieser Sachlage hat der Kläger sein Vermögen nach § 115 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 90 SGB XII zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen hat; er ist insoweit nicht bedürftig im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochtenen werden (§ 177 SGG).
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