L 11 R 4110/10 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 826/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4110/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers ist nicht nach § 172 Abs 3 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 01. April 2008 geltenden Fassung des Art 1 Nr 29 des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S 444) ausgeschlossen und daher statthaft. Das SG hat nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint, sondern die Bewilligung von PKH wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage abgelehnt. Die am 31. August 2010 beim LSG eingegangene Beschwerde ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegt worden.

Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das SG hat die Bewilligung von PKH zu Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen, unter denen PKH für das beim SG anhängige Klageverfahren bewilligt werden kann, sind nicht erfüllt. Der Senat schließt sich der Auffassung des SG an und weist die Beschwerde aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Begründung ab (§ 142 Abs 2 Satz 3 SGG).

Der Senat weist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ergänzend darauf hin, dass Streitgegenstand des Klageverfahrens nur diejenigen Zeiten sind, deren Berücksichtigung mit dem Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Dezember 2003 zuletzt noch geltend gemacht und über die im Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2010 entschieden wurde. Das SG hat sich auch zu Recht auf eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage beschränkt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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