Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
15
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 49 SO 1619/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 15 SO 2/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG der Zulassung, weil die Klage eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft und weder der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt noch die Berufung eine laufende oder wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft; die Berufung ist ferner in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der von dem Beklagten ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig und -fähig ist (stellvertretend dazu Bundessozialgericht, Beschluss vom 9. Juli 2003 – Aktenzeichen B 11 AL 213/02 B). Hat eine entscheidungserhebliche Vorschrift wie hier der § 44 Abs. 5 Wohngeldgesetz (WoGG) nur zeitlich befristet gegolten, setzt Klärungsbedürftigkeit darüber hinausgehend voraus, dass eine noch erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses Rechts zu entscheiden ist, oder die Prüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (s. stellvertretend BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B). Für beides hat der Beklagte selbst nichts vorgetragen, und auch für den Senat ist nichts ersichtlich. Die Auffassung des den Beklagten vertretenden Bezirksamts innerhalb des einheitlichen Sozialhilfeträgers "Land Berlin" scheint nach Lage der Akten von anderen Bezirksämtern nicht geteilt zu werden. Die Prüfung der juristischen Datenbanken "Juris" und "sozialgerichtsbarkeit.de" hat ebenfalls nicht ergeben, dass es wegen der Auslegung des § 44 Abs. 5 WoGG jemals zu Rechtsstreitigkeiten gekommen wäre, die streitig zu entscheiden waren. Das indiziert, dass es auch keinen nennenswerten (= dokumentationswürdigen) Streit darum gibt. Ebenso wenig sind andere Vorschriften bekannt, auf die eine Entscheidung über die von dem Beklagten aufgeworfene Frage übertragbar sein könnte. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass die Auslegung des § 44 Abs. 5 Wohngeldgesetz (WoGG) nach den allgemeinen Kriterien grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Liegt zur Auslegung einer Norm noch keine Rechtsprechung vor, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage trotzdem ohne weiteres - vor allem auch aus den gesetzlichen Vorschriften selbst - ergibt (s. etwa BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B und SozR 3-2500 § 75 Nr. 8). Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen, unter denen das einmalige zusätzliche Wohngeld andere Sozialleistungen nicht beeinflusst, in § 44 Abs. 5 WoGG vom Wortlaut her klar geregelt. Unabhängig davon, ob Motive des Gesetzgebers, die sich nicht im Wortlaut des Gesetzes wiederfinden, überhaupt beachtlich sein können, ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut nur diejenigen begünstigen wollte, die einen eigenen Haushalt führen. Die amtliche Begründung für § 44 Abs. 5 WoGG lautet vollständig (BT-Drucksache 16/10812, 9 f.): "Nach Absatz 5 ist der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag bei Sozialleistungen (wie etwa dem Arbeitslosengeld II), deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Er soll den in § 44 Abs. 1 WoGG genannten wohngeldberechtigten Personen auf jeden Fall als zusätzliches Haushaltseinkommen zur Verfügung stehen. Zudem dient die Regelung der Verwaltungsvereinfachung, indem sichergestellt wird, dass Hilfebedürftige nach dem SGB II und SGB XIII nicht nur wegen der Einmalzahlung auf das vorrangige Wohngeld verwiesen werden." Dem ist deutlich zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Begünstigung nach § 44 Abs. 5 WoGG nur daran anknüpfen wollte, dass Bezieher des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrags eine einkommensabhängige Sozialleistung beziehen und nicht daran, um welche Art von Leistung es sich handelt oder unter welchen äußeren Umständen sie bezogen wird. Eine andere Meinung wird - abgesehen von dem den Beklagten vertretenden Bezirksamt - soweit ersichtlich auch nicht vertreten.
Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 145 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Die Berufung bedurfte gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG der Zulassung, weil die Klage eine Geldleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft und weder der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt noch die Berufung eine laufende oder wiederkehrende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft; die Berufung ist ferner in dem angefochtenen Urteil nicht zugelassen worden. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der von dem Beklagten ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig und -fähig ist (stellvertretend dazu Bundessozialgericht, Beschluss vom 9. Juli 2003 – Aktenzeichen B 11 AL 213/02 B). Hat eine entscheidungserhebliche Vorschrift wie hier der § 44 Abs. 5 Wohngeldgesetz (WoGG) nur zeitlich befristet gegolten, setzt Klärungsbedürftigkeit darüber hinausgehend voraus, dass eine noch erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses Rechts zu entscheiden ist, oder die Prüfung der Rechtsnorm bzw. ihre Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (s. stellvertretend BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B). Für beides hat der Beklagte selbst nichts vorgetragen, und auch für den Senat ist nichts ersichtlich. Die Auffassung des den Beklagten vertretenden Bezirksamts innerhalb des einheitlichen Sozialhilfeträgers "Land Berlin" scheint nach Lage der Akten von anderen Bezirksämtern nicht geteilt zu werden. Die Prüfung der juristischen Datenbanken "Juris" und "sozialgerichtsbarkeit.de" hat ebenfalls nicht ergeben, dass es wegen der Auslegung des § 44 Abs. 5 WoGG jemals zu Rechtsstreitigkeiten gekommen wäre, die streitig zu entscheiden waren. Das indiziert, dass es auch keinen nennenswerten (= dokumentationswürdigen) Streit darum gibt. Ebenso wenig sind andere Vorschriften bekannt, auf die eine Entscheidung über die von dem Beklagten aufgeworfene Frage übertragbar sein könnte. Unabhängig davon ist auch nicht erkennbar, dass die Auslegung des § 44 Abs. 5 Wohngeldgesetz (WoGG) nach den allgemeinen Kriterien grundsätzliche Bedeutung haben könnte. Liegt zur Auslegung einer Norm noch keine Rechtsprechung vor, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage trotzdem ohne weiteres - vor allem auch aus den gesetzlichen Vorschriften selbst - ergibt (s. etwa BSG, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - B 6 KA 13/09 B und SozR 3-2500 § 75 Nr. 8). Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Voraussetzungen, unter denen das einmalige zusätzliche Wohngeld andere Sozialleistungen nicht beeinflusst, in § 44 Abs. 5 WoGG vom Wortlaut her klar geregelt. Unabhängig davon, ob Motive des Gesetzgebers, die sich nicht im Wortlaut des Gesetzes wiederfinden, überhaupt beachtlich sein können, ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber entgegen dem Wortlaut nur diejenigen begünstigen wollte, die einen eigenen Haushalt führen. Die amtliche Begründung für § 44 Abs. 5 WoGG lautet vollständig (BT-Drucksache 16/10812, 9 f.): "Nach Absatz 5 ist der einmalige zusätzliche Wohngeldbetrag bei Sozialleistungen (wie etwa dem Arbeitslosengeld II), deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Er soll den in § 44 Abs. 1 WoGG genannten wohngeldberechtigten Personen auf jeden Fall als zusätzliches Haushaltseinkommen zur Verfügung stehen. Zudem dient die Regelung der Verwaltungsvereinfachung, indem sichergestellt wird, dass Hilfebedürftige nach dem SGB II und SGB XIII nicht nur wegen der Einmalzahlung auf das vorrangige Wohngeld verwiesen werden." Dem ist deutlich zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Begünstigung nach § 44 Abs. 5 WoGG nur daran anknüpfen wollte, dass Bezieher des einmaligen zusätzlichen Wohngeldbetrags eine einkommensabhängige Sozialleistung beziehen und nicht daran, um welche Art von Leistung es sich handelt oder unter welchen äußeren Umständen sie bezogen wird. Eine andere Meinung wird - abgesehen von dem den Beklagten vertretenden Bezirksamt - soweit ersichtlich auch nicht vertreten.
Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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