Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 R 3681/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 31/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1941 geborene Kläger ist Ingenieur in der Fachrichtung Kraftfahrzeug-Instandhaltung (Urkunde der Ingenieurkunde für Maschinenbau und Elektrotechnik Z vom 14. Juli 1967), Diplomingenieur (Urkunde der Ingenieurhochschule Z vom 04. Februar 1975) und Fachingenieur für Schweißtechnik (Urkunde des Zentralinstituts für Schweißtechnik der DDR, H vom 15. März 1985).
Der Kläger war u. a. beim VEB R B vom 01. April 1975 als Ingenieur für Inbetriebsetzung (Komplexkoordinierung), vom 01. Januar 1977 als Ingenieur für Investrealisierung, vom 01. März 1979 als Gruppenleiter Transport, vom 01. November 1980 als Ingenieur Investrealisierung, vom 01. Januar 1981 als Objektingenieur, unter anderem für Vorhaben " S" in A (27. Oktober bis 24. Dezember 1981) und für "S " in A(02. März bis 05. Mai 1982) und vom 01. Februar 1984 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Mitarbeiter Realisierung und Vorbereitung, unter anderem als Chefmonteur auf der Staatsfarm U in M (26. September bis 24. November 1984), als Mitarbeiter Bau- und Montagedurchführung an Standorten der Lehrwerkstätten in A (15. Januar bis 30. Juli 1987 und 10. September bis 15. November 1987) und als Bauleiter an Lehrwerkstätten in Algerien (10. Juli bis 04. August 1988 und 01. September bis 29. September 1988), beschäftigt.
Zum 01. Juni 1986 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im Juni 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 22. April 2002 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) den Antrag ab. Die im VEB A und im VEB R B ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation. Sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin sei dem Ministerium für allgemeinen Maschinenbau, Land- und Fahrzeugbau (MALF) unterstellt gewesen und habe direkt Aufträge von dort als Vorhaben im In- und Ausland erhalten. Er selbst sei im Bereich des Anlagenexportes seit 1979 im Ausland als Objektbauleiter in verschiedenen Ländern und ansonsten im MALF mit der Aufgabe der Sicherstellung der Produktion in allen unterstellten Produktionsbetrieben tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt, denn im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt. Solche Betriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben. Dies folge aus der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl. DDR I 1973, 152) – Rationalisierungs- AO.
Dagegen hat der Kläger am 11. Dezember 2002 bei der Beklagten die als Widerspruch bezeichnete Klage erhoben, die an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet worden ist.
Er hat vorgetragen, der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin sei der Partner bei der Planung, Projektierung, Realisierung (Bau, Montage, Inbetriebsetzung, Übergabe) und Service von kompletten Industrieanlagen gewesen. Dieser Betrieb sei im Grunde nach ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, der mit der Produktion von neuen Technologien/Verfahren in der Industrie die Bau- und Montagearbeiten durchgeführt, abgesichert und geschaffen habe. Der Kläger selbst habe als Ingenieur für Investrealisierung die Aufgabe gehabt, Baumaßnahmen speziell auf dem Gebiet der Ver- und Entsorgungstechnik vorzubereiten, abzugleichen und durchzusetzen. Die Produktion habe die Herstellung von Baukörpern und die Montage bzw. die Umsetzung von Anlagen-/Maschinentechnologien bis zur Produktionsaufnahme mit anschließendem Leistungsnachweis im Sinne der Herstellung von Versorgungsprodukten umfasst. Der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin sei durchgängig als Generallieferant bzw. Generalauftragnehmer (GAN) tätig gewesen. Er habe also die Gesamtverantwortung für jedes Vorhaben von der Baustelleneröffnung bis zur schlüsselfertigen Übergabe gehabt. Damit sei die Vertragsgestaltung mit Hauptauftragnehmern bzw. Nachauftragnehmern bezogen auf die Umsetzung von Teilleistungen, beginnend von der Baustellenvermessung, dem Tief- und Hochbau, der Ausrüstungsmontage und deren Technologie, der Inbetriebsetzung und den Leistungsnachweisen mit anschließender Garantie, eingebunden gewesen. Es sei Aufgabe gewesen, im Detail alle Projekte vom Sachinhalt zu prüfen, mit Auflagen zu versehen und zur Umsetzung freizugeben. Es gehe nicht um einen "Beschäftigungsbetrieb", sondern um einen volkseigenen Betrieb, der Leistungen für Industrie und Bauwirtschaft erbracht habe. Die Qualifizierung der Mitarbeiter habe demzufolge bei weitem höher gelegen als die der Kollegen in den untergeordneten Produktionsbetrieben. Die Einstufung in eine Wirtschaftsgruppe sei hierbei nicht entscheidend, da es die grundsätzliche Hauptaufgabe des Betriebes als GAN gewesen sei, die Versorgung der Bevölkerung termin- und qualitätsgerecht abzusichern. Der Nachweis bzw. die Zuordnung zum volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. zum gleichgestellten Betrieb werde durch das Statut des Ministeriums für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau – Beschluss des Ministerrates vom 09. Januar 1975 (GBl. DDR I 1975, 348) - Statut - MALF - , die Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer nebst erstem Nachtrag (Ausgabe 1985), die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBl. DDR I 1988, 287) - Invest-VO - , die Richtlinien zur Industrieberichterstattung für zentralgeleitete Industriebetriebe mit General- bzw. Hauptauftragnehmerfunktion sowie für Anlagenbaubetriebe mit General- bzw. Hauptauftragnehmerfunktion, gültig ab 1982, der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (InduBer-Richtlinie), die Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens als Anlage zur Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. DDR I 1975, 1) – Rahmenrichtlinie-Beschäftigte – und die Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung (GBl. DDR I 1985, 181) – Projekt-VO 1985 –, die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR mit der Wirtschaftsgruppe 6 im produzierenden Bereich und den Geschäftsbericht des VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin für das Planjahr 1989 vom 27. Februar 1990 (Geschäftsbericht) erbracht. Entgegen der irreführenden Firmenbezeichnung sei der Betrieb kein reiner Rationalisierungs- und/oder Projektierungsbetrieb, sondern immer ein Betrieb des Industrieanlagenbaus zur Herstellung von Industrieanlagen, also ein Betrieb der Sachgüterherstellung, gewesen. Entscheidend sei hierbei, dass im Wege der Zusammensetzung der zum Teil "zugekauften", zum Teil selbst gefertigten Grundbestandteile jeweils ein von diesen Komponenten in Identität und Qualität verschiedenes Endprodukt geschaffen worden sei. Nach dem Beschluss über die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion der Grundfonds vom 16. Dezember 1970 (GBl. DDR II 1971, 1) – Grundfonds B – Anlage 1 Ziffer V (betreffend die General- und Hauptauftragnehmer der Investitionsgüterindustrie und des Bauwesens) sei zur Gewährleistung eines rationellen Einsatzes des volkswirtschaftlichen Investitionsfonds die Investitionstätigkeit planmäßig zu einem hocheffizienten Prozess der industriellen Produktion kompletter funktionsfähiger Produktionsstätten zu entwickeln gewesen, weswegen der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin gegründet worden sei. Die rechtliche Stellung und die Aufgaben der GAN ergäben sich im Übrigen aus der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl. DDR II 1968, 677) - GO-GAN -. Danach seien die GAN nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen. Hauptzweck sei somit bezogen auf die Tätigkeit des Klägers nicht die Planung, Projektierung, Vertragsgestaltung, sondern die Ausführung/Errichtung von Industrieanlagen gewesen. Der VEB R B habe für einen Investitionsauftraggeber als einziger Vertragspartner komplette nutzungsfähige Produktionsstätten, technologische Anlagen, Teilanlagen, Gebäude und bauliche Anlagen oder Wohnkomplexe als Finalprodukte zu errichten oder zu rekonstruieren gehabt. Das Urteil des BSG vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R zum VEB R B werde nicht anerkannt, da das BSG an die beweisrechtlich ungesicherten Feststellungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg gebunden gewesen sei. Es fehlten Angaben zur Kapazitätsgewichtung der Produktion. Stattdessen sei durch überholte Unterlagen wie das Statut 1983 und die Betriebssystematik der Statistik ein unbegründeter Hauptzweck der Rationalisierung und Projektierung zugeordnet worden. Demgegenüber habe sich die betriebsprägende Tätigkeit aus den verbindlichen staatlichen Rechtsvorschriften der DDR für den Betrieb als GAN ergeben. Es sei verkannt worden, dass der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin als GAN mit der Oberbauleitung hauptsächlich für die Kontrolle der Vorbereitung, Projektierung, Realisierung der eigenverantwortlichen Fremdbetriebe HAN verantwortlich gewesen sei. Dieser Leistungsumfang einschließlich der eigenen technologischen Projektierung habe insgesamt nur 5 bis maximal 20 v. H. der Gesamtkapazität des Betriebes umfasst. Dazu werde auf die Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer, das Verzeichnis der ständigen Projektierungseinrichtungen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und die anderen bereits genannten Unterlagen verwiesen. Die Rationalisierungs-AO finde keine Anwendung, da der VEB R B kein bezirksgeleiteter Rationalisierungsbetrieb gewesen sei. Neben den kompletten Industrieanlagen als Finalprodukt habe der Betrieb weitere eigene materielle Erzeugnisse, nämlich überwiegend Transportable Reparatur-, Büro-, Sanitär- und Wohncontainer (TRC-Container Stahlbau) als Baustelleneinrichtung und Endnutzung für Auftraggeber sowie Teil- und Nebenanlagen für die Industrieanlagen produziert. Da die komplexe Industrieanlage durch vertragliche Kooperationsbeziehungen im Schwerpunkt durch Fremdbetriebe projektiert und errichtet worden sei, sei für den VEB R B nur die eigene Nettoproduktion Sachgüterherstellung gemäß Betriebsergebnis (Bilanz zum 30. April 1990 vom 28. Mai 1990, Auszug Kosten-Ergebnis-Volkswirtschaftsplan 1988, Betriebsteil Weimar, Richtlinie für die Berichterstattung Nettoproduktion und deren Berechnungselemente, gültig ab 01. Januar 1989, - Nettoproduktions-Richtlinie, Formblatt Industrieanlagenbau der zentralgeleiteten Industriebetriebe und Anlagenbaubetriebe mit GAN- bzw. HAN-Funktion Berichtsjahr 1989, Auszug aus dem Geschäftsbericht für das Planjahr 1989 vom 27. Februar 1990, vierteljährliche Ergebnisrechnung, Berichtsjahr 1989) als Hauptzweck entscheidend. Die Beklagte stütze sich außerdem auf die Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, die jedoch nach der zweiten überarbeiteten und ergänzten Ausgabe Stand 1986 ungültig sei.
Konkrete Stückzahlen der gefertigten TRC-Systeme sowie der Hilfs-, Teil- und Nebenanlagen für die Industrieanlagen seien in den vorgelegten Unterlagen nicht auszuweisen gewesen. Die Produktionsgröße der Gesamtstückzahlen sei jedoch durch die ausgewiesene Nettoproduktion abgebildet. Danach errechne sich eine Stückzahl von 645 pro Jahr. Eine solche Fertigung sei nur in Massenproduktion möglich gewesen. Hauptaufgabe des VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin sei die industrielle Massenproduktion von Hilfs-, Teil- und Nebenanlagen für Industrieanlagen und TRC-Container gewesen. Die Gesamtverantwortung dieses Betriebes von der Baustelleneröffnung bis zur schlüsselfertigen Übergabe jeden Vorhabens resultiere aus der gesetzlichen Definition eines GAN und stehe dazu nicht im Widerspruch. Die 645 Produktionseinheiten pro Jahr seien vor Ort anzuschließen gewesen. Gemessen an der Gesamtproduktion von 641,261 Millionen stellten sie 6 v. H. am Gesamtvorhaben dar. Die anderen 94 v. H. seien Leistungen der HAN gewesen. Der VEB R B habe als GAN die HAN-Leistungen auf der Baustelle hinsichtlich des Bauablaufs und der Qualität zu koordinieren und zu kontrollieren gehabt. Seine Produktionsleistungen hätten in der Schaffung der Voraussetzungen der HAN-Tätigkeiten bestanden, nämlich in der Fertigung und Montage der 645 Produktionseinheiten. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass alle Kollegen des VEB Rationalisierung und Projektierung vor dem Jahr 2000 die Anerkennung der Zusatzversorgungsanwartschaften erhalten hätten.
Der Kläger hat neben den genannten Unterlagen eine Broschüre zum VEB R B die schriftliche Zeugenerklärung des K vom 09. Februar 2006, in der im wesentlichen der Vortrag des Klägers bestätigt wird, die Maschinen-Aufstellungspläne der Werkstattcontainer TRC mit dazugehörenden Hauptausrüstungen und eine Übersicht zur Erfüllung wichtiger Kennziffern 1989 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dem VEB R B habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei dieser Betrieb der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) als technologischer Projektierungsbetrieb mit der selbständigen Organisation der technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer Organisation zur Projektierung von Bauprojekten und Projektierungsorganisationen, die wissenschaftliche Arbeit verrichten) zugeordnet gewesen. GAN seien auf die Errichtung komplexer Investitionsvorhaben spezialisierte Betriebe und Kombinate gewesen, denen von den Investitionsauftraggebern die verantwortliche Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übergeben worden sei. Der GAN habe dem Auftraggeber das fertige Vorhaben, Teilvorhaben oder nutzungsfähige Objekt termingerecht gegen Bezahlung zu übergeben gehabt. Er habe seinerseits mit den zu seiner Unterstützung eingesetzten HAN bzw. mit den am Vorhaben beteiligten sonstigen Liefer- und Leistungsbetrieben Wirtschaftsverträge über die Koordinierung des Projekts und über die qualitäts- und termingerechte Erbringung ihrer Teilleistungen abgeschlossen gehabt. Der GAN habe eine wissenschaftliche Leitung und Rationalisierung der immer komplizierter werdenden Investitionsprozesse und damit einen hohen Nutzeffekt der Investitionen sichern sollen. Er habe auch in bestimmten Fällen als Generallieferant beim Export kompletter Industrieanlagen fungiert.
Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB R B, eingetragen am 18. Januar 1974 mit Wirkung vom 28. Dezember 1973, von Amts wegen gelöscht am 27. Februar 1992, einen Handelsregisterauszug zur R GmbH B im Aufbau, entstanden aus dem VEB R B, eingetragen am 15. August 1990, die Gemeinsame Verfügung Nr. 5/73 über die Bildung des VEB RB vom 21. Dezember 1973 (Verfügung 1973), das Statut des VEB R B, gültig ab 01. Mai 1983, vom 22. April 1983 (Statut 1983), die Arbeitsordnung des VEB R B vom 15. August 1974 (Arbeitsordnung 1974) und weitere Unterlagen zur Umwandlung des VEB R B in die R GmbH B im Aufbau vorgelegt.
Mit Urteil vom 01. Dezember 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Kammer habe auch unter Auswertung der vom Kläger vorgelegten umfassenden Unterlagen den Hauptzweck im Sinne einer industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern nicht erkennen können. Dem klägerischen Vorbringen könne zwar insoweit gefolgt werden, als die Rationalisierung dem VEB R B nicht das Gepräge gegeben haben dürfte. Auch sei die Argumentation nachvollziehbar, dass die Projektierung Teil der Tätigkeit der HAN gewesen sei. Dies führe jedoch nicht dazu, dass auch ein Produktionsbetrieb im oben genannten Sinne festgestellt werden könne. Zunächst komme es insoweit nicht auf einen möglicherweise weiten Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR, auf den der Kläger u. a. durch Bezugnahme auf die Rahmenrichtlinie – Beschäftigte hinweise, an. Die vom BSG geforderte Massenproduktion lasse sich nicht feststellen. Vielmehr mache gerade die Tatsache, dass lediglich 645 Produktionseinheiten jährlich gefertigt worden seien, deutlich, dass allenfalls eine industrielle Warenproduktion Teil der Gesamtproduktion gewesen sei, die entsprechend den Einsatzgegebenheiten auf den konkreten Baustellen einzusetzen gewesen sei. Der VEB R B sei schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Gegen das ihm am 23. Dezember 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Januar 2010 eingelegte Berufung des Klägers.
Er weist darauf hin, dass über 90 v. H. der komplexen Industrieanlagen der Investitionsvorhaben über vertragliche Kooperationsbeziehungen durch Fremdbetriebe HAN vorbereitet, projektiert und errichtet worden seien. Der VEB R B als GAN sei dabei nachweislich der Nettoproduktion in seinem Hauptzweck der eigenen Fertigung zusätzlich in der kapazitiv untergeordneten Oberbauleitung für die Kontrolle der eigenverantwortlichen Fremdbetriebe HAN zuständig gewesen. Der Kapazitätsschwerpunkt habe in den konstruierten und produzierten TRC-Containern, den Fertigungshilfs- und Nebenanlagen gelegen. Dabei seien neben den TRC-Containern auf den spezialisierten, hochproduktiven und monofunktionalen Maschinen zusammen mit den in Eigenfertigung hergestellten Beschickungs- und Verkettungsanlagen die Fertigungshilfsanlagen produziert worden. Dies sei die Voraussetzung für eine Massenproduktion und nicht zuletzt auch durch den Einsatz von qualitativ hochproduktiven Spezialwerkzeugen gewesen. Die Fertigungshilfsanlagen seien zum Beispiel für Investitionsvorhaben des Fahrzeugbaus produziert und dort in der mechanischen Fertigung für die Produktion eingesetzt worden. Dabei seien zur Automatisierung der Fertigungsprozesse für jede Maschine der Produktionsstrecken des Investitionsauftraggebers eine Fertigungshilfs- und Nebenanlage geliefert und montiert worden. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts seien daher die gefertigten Produktionseinheiten nicht entsprechend den Einsatzgegebenheiten auf den Baustellen, sondern vielmehr in und mit den Fertigungsstrecken des Investitionsauftraggebers montiert worden. Lediglich die TRC-Container seien teilweise auch an die HAN der Investitionsvorhaben verkauft und dann auf den Baustellen eingesetzt worden. Die Gesamtproduktion aller HAN für die Vorhaben über ein Jahr mit der eigenen Nettoproduktion ins Verhältnis zu setzen, sei für die Beurteilung des Betriebes generell nicht relevant. Die Festlegungen der Rechtsvorschriften für GAN und HAN i. V. m. dem aktuellen Betriebsergebnis Nettoproduktion belegten hingegen inhaltlich rechtlich die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebes und den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990. Im Übrigen habe auch das Sozialgericht Chemnitz im Urteil vom 14. Januar 2004 – S 8 RA 841/02 die Zusage einer Versorgungsanwartschaft für den VEB Rmit der Begründung angenommen, dass die Sachgüterherstellung neben den teilweise selbst gefertigten Bestandteilen in der Zusammensetzung von Industrieanlagen bestanden habe. Da sich der VEB R B nicht von dem VEB R unterschieden habe, zwinge Art. 3 Grundgesetz (GG) vorliegend im gleichen Sinne zu entscheiden. Die Nettoproduktion sei die Hauptkennziffer der Leistungsbewertung und umfasse die eigenen Leistungen des Betriebes. Zum Nachweis der Massenfertigung von Fertigungshilfsanlagen und Teilanlagen werde weiterer Zeugenbeweis durch KR angeboten. Die betriebliche Eigenfertigung sei nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen. Alle Angaben in der Übersicht zur Erfüllung wichtiger Kennziffern unter den Nrn. 3 und 4 (nichtindustrielle Warenproduktion und materieller Fertigungsstand) seien Leistungen der HAN Fremdbetriebe und nicht des VEB R B gewesen. Es habe sich dabei um die kapazitiv untergeordnete Oberbauleitung GAN gehandelt. Für den VEB R B sei allein die industrielle Fertigung als Nettoproduktion betriebsprägend gewesen. In allen Betriebsteilen seien in den Vorhaben als GAN neben der Fremdausrüstung auch die eigenen Maschinensysteme montiert und einschließlich der TRC-Container als Endprodukt verkauft worden. Das fordistische Produktionsmodell einschließlich Massenausstoß standardisierter Produkte sei in der gesamten AVtI-VO nicht enthalten. Das Statut 1983 sei überholt, da sich der Tätigkeitsschwerpunkt des Betriebes 1985 gemäß Nomenklatur GAN/HAN grundsätzlich geändert habe. Die Beschickungsroboter und Verkettungsanlagen seien als Maschinensystem konstruiert und auf spezialisierten monofunktionalen Einzweckmaschinen gefertigt worden. Sie hätten im produktionsgleichen Grundmodell eine einheitliche Basisausstattung gehabt und seien für den jeweiligen Bestimmungszweck mit speziellen Anpassungsteilen ergänzt worden. Bei den Investitionsauftraggebern seien die hergestellten Systeme für die Beschickung der Werkzeugmaschinen mit den Rohteilen, für die Verkettung von Werkzeugmaschinen untereinander, für die Einlagerung der bearbeiteten Teile in Zwischenlager und für die Bereitstellung der bearbeiteten Teile zur Montage eingesetzt worden. Diese in Eigenfertigung hergestellten Maschinensysteme seien von den Investitionsauftraggebern für deren Betriebszwecke eingesetzt worden. Der Kläger hat u. a. den Arbeitsvertrag mit dem VEB R B vom 14. März 1975 nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die Funktionspläne zum Transportleiter, gültig ab 01. Oktober 1979, und Objektingenieur, gültig ab 01. Januar 1981), sowie eine Produktionsfluss-Grafik vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 22. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI. Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 – GBl. DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R). Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der Kläger war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs¬bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der Kläger ist am 30. Juni 1990 und auch während des Zeitraumes vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1990 berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt bereits aus der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z vom 14. Juli 1967, mit der ihm das Recht erteilt wurde, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Der Kläger übte außerdem am 30. Juni 1990 und während der Zeit vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1990 eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag mit dem VEB R B vom 14. März 1975, wonach er zum 01. April 1975 als Ingenieur für Inbetriebsetzung eingestellt wurde, nebst Änderungen und Ergänzungen, einschließlich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 16. April 1972, die entweder auf den Titel eines Ingenieurs ausdrücklich abstellen oder zumindest erkennen lassen, dass ein solcher Titel Voraussetzung der jeweiligen Arbeitsaufgabe war. Dies gilt für die Tätigkeit als Gruppenleiter Transport, denn der entsprechende Funktionsplan, gültig ab 01. Oktober 1979, benennt als erforderliche Qualifikation den Abschluss als Ingenieur. Dies gilt für die Tätigkeit als Mitarbeiter Realisierung und Vorbereitung als lediglich andere Bezeichnung für die bereits ab 01. November 1980 ausgeübte Tätigkeit als Ingenieur Investrealisierung. Es kommt vorliegend deswegen nicht wesentlich darauf an, dass der Kläger für den überwiegenden Zeitraum seiner Tätigkeiten entsprechende Funktionspläne nicht vorgelegt hat.
Der Kläger war jedoch insbesondere am 30. Juni 1990 weder in einem Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der VEB R B war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es handelte sich um einen Generalauftragnehmer und Generallieferanten, der im Wesentlichen nicht selbst, also mit seinem Hauptzweck die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen betrieb.
Der VEB R B wurde nach § 2 Verfügung 1973 mit Wirkung vom 01. Januar 1974 aus den im § 1 Verfügung 1973 aufgeführten Betrieben als juristisch selbständiger Betrieb gegründet. In § 1 Abs. 1 Verfügung 1973 war angeordnet, dass die Betriebsteile Berlin und Gotha des VEB RK-Stadt, Kombinatsbetrieb des VEB Werkzeugmaschinenkombinat "F ", und der Betriebsteil Dresden des VEB Rg K-Stadt mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 aus den genannten Betrieben ausgegliedert wurden. Als übergeordnetes Organ wurde in § 3 Abs. 3 Verfügung 1973 das MALF bestimmt. Dieser am 28. Dezember 1973 in Kraft getretenen Verfügung 1973 (§ 11 Verfügung 1973) im Wesentlichen entsprechend wurde der VEB R Bam 18. Januar 1974 allerdings mit Wirkung vom 28. Dezember 1973 und nicht wie in § 2 Verfügung 1973 bestimmt mit Wirkung vom 01. Januar 1974 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Er bestand bis zum 30. Juni 1990. Denn der Betrieb, in den er umgewandelt wurde, die R- GmbH B im Aufbau, wurde im Handelsregister (HR B 34727) erst am 15. August 1990 eingetragen.
Die am 01. September 1974 in Kraft getretene Arbeitsordnung 1974 (Ziffer 14.3 Arbeitsordnung 1974) sah folgende Aufgaben vor: Der Betrieb nimmt entsprechend der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer die Funktion eines GAN für komplette Industrieanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen des Industriebereiches allgemeiner Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau wahr. Zu den Aufgaben des Betriebes gehören: Koordinierung, Vorbereitung, Projektierung und Realisierung des Aufbaus kompletter Industrieanlagen bei Investitionsvorhaben, die unter zentraler staatlicher Kontrolle stehen, Generalprojektantentätigkeit, Ausführung von Spezialprojektierungsleistungen, Vorbereitung und Durchführung von Realisierungsmaßnahmen und Standardisierungsaufgaben (Ziffer 2.1 Arbeitsordnung 1974). Der Betrieb nimmt auf dem Gebiet der Bilanzierung und der Preisbildung die Stellung eines wirtschaftsleitenden Organs ein (Ziffer 2.1 Satz 1 Arbeitsordnung 1974). Zur Struktur des Betriebes ist unter Ziffer 3.1 Satz 1 Arbeitsordnung 1974 ausgeführt, dass der VEB R- dem MALF direkt unterstellt ist.
Letzteres geht aus dem Statut-MALF ebenfalls hervor. In § 1 Abs. 2 Statut-MALF wird zu den nachfolgend aufgeführten VVB, Kombinaten sowie direkt unterstellten Betrieben und Einrichtungen, die zum Verantwortungsbereich dieses Ministeriums gehören, auch der VEB R Bn bezeichnet.
Nach dem am 01. Mai 1983 in Kraft getretenen Statut 1983 (§ 10 Statut 1983) war der VEB R B als rechtsfähiger Betrieb (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Statut 1983) als selbständige Wirtschaftseinheit dem MALF unterstellt (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Statut 1983). § 1 Abs. 4 Satz 3 Statut 1983 bestimmte, dass sich die Rechte und Pflichten des Betriebes aus den Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften und diesem Statut ergeben. § 2 Statut 1983 regelte zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes: Der Betrieb hat folgende Aufgaben für den Bereich des Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbaus wahrzunehmen: Aufbau kompletter Industrieanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen als Generalauftragnehmer (GAN), Übernahme der Funktion des Generalprojektanten für ausgewählte Schwerpunktvorhaben, Übernahme von Projektierungsleistungen und Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen, Übernahme von Spezialprojektierungsleistungen , wenn für die Spezialleistungen in der Nomenklatur der GAN und HAN keine Auftragnehmer registriert sind bzw. deren Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, Übernahme der Funktion des Generallieferanten für komplette Anlagen und MAK-Bilanzierung der in der Verantwortung des Fondsträgerbereiches liegenden Bedarfsträger. Zum Betrieb gehörten nach § 3 Statut 1983 als Betriebsteile die Betriebsteile G, W, E und D.
Nach der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer nebst erstem Nachtrag (Ausgabe 1985) hatte der VEB R B als GAN komplette Anlagen zur Herstellung von Erzeugnissen des Bereiches Allgemeiner Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau und GL komplette Montagewerke und Servicewerkstätten für Nutzkraftwagen, Personenkraftwagen und Zweiradkraftfahrzeuge sowie dazugehörige Ausbildungsstätten des Bereiches Allgemeiner Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau als Leistung zu erbringen.
Aus dieser Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer ist entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Änderung des Tätigkeitsschwerpunktes des VEB R B zu entnehmen. Die Aufgaben als Generalauftragnehmer und als Generallieferant für komplette Industrieanlagen bestanden bereits vorher. Ob die in § 2 Statut 1983 daneben genannten Aufgaben damit vollständig entfielen, kann dahinstehen. Nach § 2 Statut 1983 war die Übernahme der Funktion des Generalprojektanten auf ausgewählte Schwerpunktvorhaben und die Übernahme von Spezialprojektierungsleistungen auf den Ausnahmefall, dass keine geeigneten Auftragnehmer vorhanden waren, beschränkt, was dafür spricht, dass die genannten Aufgaben von eher untergeordneter Bedeutung waren. Dies dürfte möglicherweise auch für die Übernahme von Projektierungsleistungen und Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen zu gelten haben. Dass letztgenannte Aufgabe nach 1985 vollständig entfallen sein könnte, ist im Übrigen nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht überzeugend. So hat er selbst dazu auf eine Broschüre zum VEB R Berlin hingewiesen. In dieser Broschüre, die damit wirbt "Tausende Erzeugnisse der Investionsgüterindustrie – Hunderte Prozenten und Lieferanten – ein Generallieferant", ist dargestellt, dass als Generallieferant komplette Industrieanlagen im In- und Ausland projektiert und realisiert würden. Der VEB R B helfe, die Probleme des Auftraggebers zu lösen, indem er Planung, Projektierung, Realisierung, Inbetriebsetzung und Service in einer Hand vereine. Nach dieser Broschüre wird der VEB Bals Generallieferant für Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe mit dem Leistungsumfang Anlagen für den Produktionsprozess sowie Anlagen für die Versorgung und Entsorgung des Produktionsprozesses, für Montagewerke für Nutzkraftwagen mit dem Hinweis "Rationalisierung und Projektierung, das ist nicht nur die Firmierung eines leistungsfähigen Betriebes der volkseigenen Industrie", für Servicestationen für Kraftfahrzeuge als komplette Kraftfahrzeuginstandhaltungsanlagen und für Gesundheitseinrichtungen unter Betonung eines sachgerechten Aufbaus und Ausrüstung der projektierten Systeme bezeichnet.
Danach ist jedenfalls, selbst nach dem Vorbringen des Klägers, nicht zweifelhaft, dass der VEB R Bals Generalauftragnehmer und Generallieferant tätig war.
Ein Generalauftragnehmer und Generallieferant ist nach seinem Aufgabenbereich kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, denn weder stellte er selbst komplette Produktionsanlagen her, noch bediente er sich dazu der komplexen Fließfertigung.
Nach dem Auszug aus dem Ökonomischen Lexikon (S. 740) handelt es sich bei Generalauftragnehmern um auf die Errichtung kompletter Investitionsvorhaben spezialisierte Betriebe und Kombinate (besonders des Bauwesens bzw. des Maschinen- und Anlagenbaus) oder Projektierungsbetriebe, denen von den Investitionsauftraggebern die verantwortliche Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen wurde. Der Generalauftragnehmer hatte dem Auftraggeber das fertige Vorhaben, Teilvorhaben der nutzungsfähigen Objekte termingerecht gegen Bezahlung zu übergeben. Er schloss seinerseits mit den zu seiner Unterstützung eingesetzten Hauptauftragnehmern bzw. mit am Vorhaben beteiligten sonstigen Liefer- und Leistungsbetrieben Wirtschaftsverträge über die Koordinierung des Projekts und über die termin- und qualitätsgerechte Erbringung ihrer Teilleistungen ab. Für die von ihm wahrzunehmenden Koordinierungs- und Leitungsaufgaben berechnete der Generalauftragnehmer dem Auftraggeber eine besondere Vergütung. Diese Definition eines Generalauftragnehmers findet sich auch in der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl. DDR II 1968, 677) – GO-GAN). Diese GO-GAN, die nach I Nr. 1 Satz 1 GO-GAN für Generalauftragnehmer galt, die für die Entwicklung und Errichtung von Industrieanlagen, einschließlich Vorhaben der Lagerwirtschaft, und komplexen Rationalisierungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Strukturpolitik in den Hauptzweigen der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik entwickelt und eingesetzt wurden, bestimmte, dass Generalauftragnehmer nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen waren und auf der Grundlage der Verordnung vom 09. Februar 1967 über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes (GBl II S. 121) arbeiteten. Sie übernahmen auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionsvorhaben sowie den Export von Industrieanlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Generalauftragnehmer schlossen mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen bzw. Leistungen Verträge ab. Bei der Durchführung der Investitionen übernahmen sie insbesondere die Funktion des Generalprojektanten, die Leitung des Bau- und Montageprozesses, die Durchführung des Probebetriebes, einschließlich des Leistungsnachweises für die Industrieanlage, sowie die Garantie für die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Industrieanlage im Garantiezeitraum. Die Generalauftragnehmer waren für ihre Anlagenarten gleichzeitig die Generallieferanten für den Export. Der Export von Industrieanlagen hatte auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Vereinbarungen im Exportvertrag zu erfolgen (III Sätze 1, 4, 5 und 6 Ziffer 3 Satz 2, Ziffer 6 Sätze 1 und 2 GO-GAN).
Aus dem Grundfonds B folgt dazu nichts anderes. In Anlage 1 Ziffer IV war bestimmt: Zur Gewährleistung der einheitlichen Leitung der Investitionsdurchführung sind bei Investitionsvorhaben, die für die Durchsetzung der Strukturpolitik und die planmäßige proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft entscheidende Bedeutung haben, Generalauftragnehmer einzusetzen (Nr. 3.1 Satz 1). Der Generalauftragnehmer hat die Lieferungen und Leistungen einschließlich der Projektierungs-, Koordinierungs- und Leitungsaufgaben auf vertraglicher Grundlage (Investitionsleistungsvertrag) zu übernehmen. Mit Abschluss des Investitionsleistungsvertrages ist der Generalauftragnehmer gegenüber dem Investitionsauftraggeber für die termin- und qualitätsgerechte Durchführung verantwortlich. In Wahrnehmung dieser Verantwortung hat der Generalauftragnehmer die einheitliche Leitung, Koordinierung und Kontrolle der Realisierung des Investitionsvorhabens auf der Baustelle auszuüben. Die Durchführung von Bauleistungen, kompletten Teilanlagen und die notwendigen Versorgungs-, Transport- und Dienstleistungen sind vom Generalauftragnehmer spezialisierten Hauptauftragnehmern auf vertraglicher Grundlage zu übertragen. Diese sind für die von ihnen zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Generalauftragnehmer voll verantwortlich (Nr. 3.2). Die einheitliche Leitung der Baustelle hat auf der Grundlage des durch den Generalauftragnehmer zu erarbeitenden bau- und montagetechnologischen Projektes zu erfolgen, dessen Bestandteil der komplexe Netzplan über den terminlichen Ablauf der Bau- und Montageprozesse ist (Nr. 3.3 Satz 1). Der Generalauftragnehmer hat durch einheitliche Leitung aller Montageprozesse auf der Baustelle und den konzentrierten Einsatz der Montagetechnik und Montagekräfte die Erreichung der dem wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprechenden kürzesten Realisierungszeiten zu sichern (Nr. 3.4 Satz 1). Die Generalauftragnehmer haben nutzungsfähige bzw. funktionsfähige Einheiten zu übergeben (Nr. 3.7 Satz 1). Wie vom Kläger betont, war zur Gewährleistung eines rationellen Einsatzes des volkswirtschaftlichen Investitionsfonds die Investitionstätigkeit planmäßig zu einem hocheffektiven Prozess der industriellen Produktion komplexer funktionsfähiger Produktionsstätten zu entwickeln (Anlage 1 Ziffer V Nr. 1 Satz 1). Im Übrigen ist in Anlage 1 Ziffer V bestimmt: Hauptaufgaben der Generalauftragnehmer sind die Schaffung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufs, die Projektierung, die Kooperation der notwendigen Lieferungen und Leistungen, die Leitung und Organisation großer Investitionsbaustellen nach modernen Methoden der marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft, die Endmontage auf der Baustelle und die Übernahme einer erprobten funktionstüchtigen Anlage (Nr. 2 Satz 2). Die Generalauftragnehmer werden bei der Lösung ihrer Aufgaben durch Hauptauftragnehmer für die Durchführung bestimmter Teilaufgaben und Leistungen unterstützt. Es sind zu bilden: anlagenspezialisierter Hauptauftragnehmer zur Errichtung häufig wiederkehrender kompletter Teilanlagen (z. B. Wasserbehandlungsanlagen, EDV-Stationen, Spezialbauten); Hauptauftragnehmer für komplette Teilleistungen in den Territorien (Bauleistungen, Transportleistungen, Dienstleistungen, Versorgung, Betreuung) (Nr. 3).
Mit der Invest-VO, die am 01. Januar 1989 in Kraft trat (§ 66 Abs. 1 Invest-VO) und mit der unter anderem die Projekt-VO 1985 außer Kraft trat (§ 66 Abs. 2 Invest-VO) und die die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, einschließlich Folgeinvestitionen und gemeinsame Investitionen, sowie die Projektierung regelte (§ 1 Abs. 1 Invest-VO) ergaben sich keine grundlegenden Änderungen. Danach galt u. a.: Der Investitionsauftraggeber kann Generalauftragnehmer auf vertraglicher Grundlage einsetzen, wenn ihre Leistungsfähigkeit, ihre Erfahrungen und herausgebildeten Kooperationsbeziehungen bei der Vorbereitung und Durchführung zu einem hohen volkswirtschaftlichen Nutzen führen. Dies gilt insbesondere bei Investitionen mit hoher Wiederholbarkeit der Vorhaben bestimmenden Bauten und Anlagen sowie der Projektierungs- und Koordinierungsleistungen; wenn die Generalauftragnehmer die Hauptanlage bzw. die zweckbestimmende Anlage oder die nutzungsbestimmenden Gebäude und baulichen Anlagen selbst projektieren und errichten. Werden Generalauftragnehmer eingesetzt, haben die Investitionsauftraggeber zur Sicherung einer einheitlichen Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Investitionen Wirtschaftsverträge grundsätzlich nur mit den Generalauftragnehmern abzuschließen (§ 29 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 Invest-VO). Als Generalauftragnehmer sind die in der Nomenklatur der General- (und Hauptauftragnehmer) festgelegten Kombinate und Betriebe einzusetzen (§ 29 Abs. 4 Satz 1 Invest-VO). Generalauftragnehmer sind Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber komplette nutzungsfähige Produktionsstätten, technologische Anlagen, Gebäude und bauliche Anlagen oder Wohnkomplexe als Finalprodukte errichten oder rekonstruieren. Die Verantwortung der Generalauftragnehmer umfasst die Forschung und Entwicklung, die Mitwirkung an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition sowie an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung einschließlich der dazu erforderlichen Projektierung, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte einschließlich der Koordinierung der Ausführungsprojekte ihrer Kooperationspartner, die Errichtung der Investitionsvorhaben einschließlich der Leitung und Durchführung des Probebetriebes mit Leistungsnachweis und die Anleitung des Personals des Investitionsauftraggebers im Anlaufzeitraum, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist (§ 30 Abs. 1 Invest-VO). Der Generalauftragnehmer ist gegenüber dem Investitionsauftraggeber auf vertraglicher Grundlage für die planmäßige Durchführung des gesamten Investitionsvorhabens verantwortlich (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Invest-VO). Der Generalauftragnehmer ist in Abstimmung mit seinen Auftragnehmern sowie dem Investitionsauftraggeber für eine den Erfordernissen der Investition entsprechende rationelle Baustelleneinrichtung, die einheitliche Leitung und Koordinierung der Investitionsdurchführung, die Ordnung, Sicherheit und Disziplin auf der Baustelle, die Koordinierung der auf die Investition gerichteten Neuerertätigkeit bei den Auftragnehmern sowie der überbetrieblichen Durchsetzung geeigneter Neuerungen, die einheitliche Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf der Baustelle und die Organisierung des komplexen Wettbewerbs verantwortlich (§ 31 Abs. 2 Invest-VO). Der Generalauftragnehmer hat die Arbeiten auf der Baustelle auf der Grundlage der bau- und montagetechnologischen Unterlagen zu leiten (§ 31 Abs. 3 Invest-VO). Der Generalauftragnehmer ist für die Leitung und Durchführung des Probebetriebes sowie für die Vorbereitung der Abnahme des Investitionsvorhabens verantwortlich (§ 31 Abs. 4 Satz 1 Invest-VO). Der Generalauftragnehmer hat eine rationelle Kontrolle über die termin- und qualitätsgerechte Durchführung der Investitionsvorhaben zu organisieren und durchzuführen. Er führt periodisch Kontrollberatungen mit seinen Auftragnehmern durch und hat an den Kontrollberatungen des Investitionsauftraggebers teilzunehmen. Die Auftragnehmer haben dem Generalauftragnehmer dazu ihren materiellen Fertigungsstand nachzuweisen und ihn über Störungen in festgelegten Bau- und Montageablauf unverzüglich zu informieren (§ 32 Abs. 1 Invest-VO).
Dem Vorbringen des Klägers ist nichts dafür zu entnehmen, dass sich die Aufgaben eines Generalauftragnehmers bzw. Generallieferanten beim VEB R B anders als dargestellt vollzogen. Der Kläger selbst verweist auf die genannten rechtlichen Regelungen. Es gibt im Hinblick auf § 29 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Invest-VO auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der VEB R B weder grundsätzlich noch im Einzelfall die Hauptanlage, die zweckbestimmende Anlage oder die nutzensbestimmenden Gebäude und baulichen Anlagen selbst (projektierte) und errichtete. Der Kläger hat vielmehr betont, dass die komplexe Industrieanlage durch vertragliche Kooperationsbeziehungen im Schwerpunkt durch Fremdbetriebe projektiert und errichtet wurde.
Der VEB R B gehörte nach der Bilanz zum 30. April 1990 vom 28. Mai 1990 der Wirtschaftsgruppe 63310 an. Diese Wirtschaftsgruppe bezeichnet nach der Beklagten unter Hinweis auf die von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik herausgegebenen volkswirtschaftlichen Systematiken für die statistische Arbeit der DDR technologische Projektierungsbetriebe als selbständige Organisation der technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer Organisation zur Projektierung von Bauprojekten und Projektierungsorganisationen, die wissenschaftliche Arbeit verrichten). Der Kläger verweist zwar darauf, dass sich die Beklagte insoweit zu Unrecht auf die Ausgabe dieser Systematik von 1985 beziehe, die durch die zweite überarbeitete und ergänzte Ausgabe Stand 1986 ersetzt worden sei, die er auszugsweise vorgelegt hat. Jedoch ergibt sich weder daraus etwas anderes, noch hat der Kläger konkret eine andere Definition der Wirtschaftsgruppe 63310 vorgetragen. Der Kläger meint im Übrigen, die Firmenbezeichnung sei irreführend, weil der VEB R B kein reiner Rationalisierungs- und/oder Projektierungsbetrieb war. In diesem Zusammenhang verweist er auf einen Auszug aus dem Verzeichnis der ständigen Projektierungseinrichtungen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, in dem dieser Betrieb mit der Hauptprojektierungseinrichtung Anlagen für die metallverarbeitende Industrie ausgewiesen wird. Dies mag, wie bereits oben näher ausgeführt, nach 1985 nur noch eine eher untergeordnete Aufgabe dieses Betriebes gewesen sein. Möglicherweise standen die Aufgaben der Projektierung zu früheren Zeiten beim Generalauftragnehmer noch deutlicher im Vordergrund, worauf Ziffer 2.1 der Arbeitsordnung 1974 hindeutet, der die Projektierung als Teil der Aufgabe eines Generalauftragnehmers beschreibt, während das Statut 1983 in § 2 insoweit zwischen beiden Aufgaben unterscheidet. Für die Namensgebung dürfte letztlich die Ausgründung aus den in § 1 Abs. 1 Verfügung 1973 genannten Betrieben verantwortlich gewesen sein. Diesen Fragen muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn am Hauptzweck des VEB R B als Generalauftragnehmer und Generallieferant vermögen weder die statistische Zuordnung noch der Name dieses Betriebes etwas zu ändern.
Die InduBer-Richtlinie und die Nettoproduktionsrichtlinie belegen in Verbindung mit der Übersicht zur Erfüllung wichtiger Kennziffern, dass die nichtindustrielle Warenproduktion Hauptzweck des VEB R B als Generalauftragnehmer und Generallieferant war.
In beiden Richtlinien wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Anweisungen nur mit Zustimmung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für die Wirtschaftsgruppe (Ziffer 2.1 der Nettoproduktionsrichtlinie). Die InduBer-Richtlinie regelte im Wesentlichen Folgendes: Berichtspflichtig sind alle juristisch bzw. ökonomisch selbständigen Industriebetriebe und -kombinate sowie Anlagenbaubetriebe unter anderem des MALF, wenn sie als General- oder Hauptauftragnehmer bei der Staatlichen Plankommission registriert sind und Planauflagen für den Industrieanlagenbau erhalten. Die wertmäßigen Kennziffern des Industrieanlagenbaus sind zu vertraglich festgelegten Vereinbarungspreisen bzw. zu Preisen der verbindlichen Preisangebote abzurechnen. Die Zulieferungen werden dem Industrieanlagenbau vom abgebenden Betrieb bzw. Ausrüstungsbau des eigenen Betriebes zu gesetzlichen Preisen des Jahres in Rechnung gestellt, sie gehen in dieser Höhe in die nichtindustrielle Warenproduktion bzw. in die Bestände des Industrieanlagenbaus ein. In Betrieben mit industrieller Warenproduktion und Warenproduktion des Industrieanlagenbaus werden die eigenen industriellen Zulieferungen für Industrieanlagen doppelt erfasst, nämlich als industrielle Warenproduktion und als nichtindustrielle Warenproduktion. Eine Industrieanlage ist ein komplettes, verfahrenstechnisch und technologisch bestimmtes System von kombinierten, aufeinander abgestimmten sowie verketteten Maschinen, Ausrüstungen, Apparaten und Geräten, von Maschinengruppen, Maschinensystemen, Fertigungsstraßen und Teilanlagen einschließlich notwendiger Bauten, Straßen und Einrichtungen mit komplexer, hochmechanisierter oder automatisierter Zusammensetzung, Kopplung und Struktur zwecks kontinuierlicher, hochproduktiver und effektiver Herstellung von bestimmten Erzeugnissen oder Erbringung von Leistungen im geschlossenen Arbeitszyklus. Industrieanlagen sind in der Anlagen- und Leistungsnomenklatur (ALN) des Bilanzverzeichnisses enthalten und werden von Betrieben und Kombinaten mit GAN-bzw. HAN-Funktion realisiert. Warenproduktion des Industrieanlagenbaus ist die Summe der an die Auftraggeber übergebenen und abgenommenen Industrieanlagen und Leistungen, die von GAN bzw. HAN sowie von Generallieferanten beim Export von Industrieanlagen erbracht wurden und für die Rechnung gelegt wurde. Sie beinhaltet im Einzelnen die Lieferungen und Leistungen der Kooperationspartner des Industrieanlagenbaus im Rahmen abgeschlossener Wirtschaftsverträge, die zugelieferte industrielle Warenproduktion und andere materielle Leistungen des eigenen Betriebes für den Industrieanlagenbau zu gesetzlichen Preisen und die vom GAN/HAN erbrachten Leistungen für die Koordinierung und einheitliche Leitung. Die Warenproduktion des Industrieanlagenbaus ist Bestandteil der nichtindustriellen Warenproduktion. Die Nettoproduktionsrichtlinie bestimmte u. a.: Berichtspflichtig sind alle mit der Kennziffer Nettoproduktion beauflagten Betriebe der nachstehenden Bereiche, insbesondere Industrieministerien einschließlich der Wirtschaftsräte der Bezirke. Die Nettoproduktion ist eine Hauptkennziffer der Leistungsbewertung der Betriebe und Kombinate. Sie umfasst die eigenen Leistungen der Betriebe und Kombinate.
Wird dazu die Übersicht zur Erfüllung wichtiger Kennziffern herangezogen, ist für 1989 als Ist-Betrag für die Nettoproduktion ein Betrag von 39.462 Millionen Mark und für die nichtindustrielle Warenproduktion ein Betrag von 641.261 Millionen Mark ausgewiesen. Als staatliche Orientierung für 1990 finden sich für die Nettoproduktion ein Betrag von 39.700 Millionen Mark und für die nichtindustrielle Warenproduktion ein Betrag von 400.000 Millionen Mark.
Daraus wird deutlich, dass die nichtindustrielle Warenproduktion die Nettoproduktion bei weitem überstieg. Dies überrascht nicht, denn nach den o. g. Regelungen ist ein Generalauftragnehmer wie der VEB R B seinem Hauptzweck nach auf die Errichtung kompletter Investitionsvorhaben durch Wahrnehmung von Koordinierungs- und Leitungsaufgaben und, abgesehen von dem in § 29 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Invest-VO genannten Ausnahme, nicht auf die Herstellung solcher Investitionsvorhaben durch eigene Arbeitskräfte ausgerichtet. Soweit daneben materielle Eigenleistungen als Nettoproduktion erbracht wurden, dienten diese lediglich der Erfüllung der Aufgaben des VEB R B als Generalauftragnehmer. Die vom Kläger genannten materiellen Eigenleistungen wie Transportable Reparatur-, Büro-, Sanitär- und Wohncontainer (TRC-Containerstahlbau) sowie Teil- und Nebenanlagen für Industrieanlagen wie Fertigungshilfsanlagen mögen zwar in industrieller (serienmäßiger wiederkehrender) Fertigung als Massenproduktion hergestellt worden sein. Der Senat unterstellt dies als wahr. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um Hilfstätigkeiten, die im Rahmen der Aufgabenstellung als Generalauftragnehmer zwangsläufig mitausgeführt werden mussten oder daneben verrichtet wurden, weil insbesondere andere geeignete Betriebe nicht zur Verfügung standen bzw. die Verwirklichung solcher Aufgaben durch andere Betriebe nicht zweckmäßig erschien. Der Hauptzweck als Generalauftragnehmer wird durch solche Hilfsgeschäfte nicht berührt. Es trifft mithin entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu, dass diese materiellen Eigenleistungen neben den kompletten Industrieanlagen erbracht wurden. Sie waren vielmehr notwendige Hilfstätigkeit als Generalauftragnehmer. So weist selbst der Kläger darauf hin, dass ohne die Herstellung der TRC-Container und der Fertigungshilfsanlagen die Aufgabenstellung als Generalauftragnehmer nicht zu erfüllen gewesen sei, weil diese Nettoproduktion die Voraussetzung für eine Massenproduktion der als Generalauftragnehmer zu errichtenden komplexen Industrieanlagen gewesen sei.
Es ist dementsprechend folgerichtig, die nichtindustrielle Warenproduktion als eine der wichtigen Kennziffern neben der Nettoproduktion auszuweisen, denn ohne diese würde der Hauptzweck des VEB R B als Generalauftragnehmer überhaupt nicht abgebildet werden. Die nichtindustrielle Warenproduktion kann daher nicht, wie der Kläger meint, als unbeachtlich betrachtet werden. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Nettoproduktionsrichtlinie die Nettoproduktion nicht die, sondern lediglich eine (von mehreren) Hauptkennziffern der Leistungsbewertung war.
Schließlich ist nicht entscheidend, dass der VEB R B dem MALF unterstellt war. Nach dem grundlegenden Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R kommt es maßgeblich neben der organisatorischen Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft darauf an, dass der betroffene Betrieb dem Hauptzweck nach auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, und zwar auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell ausgerichtet war. Letztgenannter Begriff findet sich zwar nicht in der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO. Wie das BSG im Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 4101 R jedoch dargelegt hat, erklärt sich die Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe im genannten Sinne aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktionsgewinne zu garantieren (Hinweis u. a. auf Roesler, Wirtschafts- und Industriepolitik in: Herbst/Stephan/Winkler [Hrsg], Die SED - Geschichte, Organisation, Politik -, Dietz Verlag, Berlin 1997, S. 277,279 ff.). Aus der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Zeugenerklärung des KM vom 09. Februar 2006 ergeben sich keine weiteren Tatsachen. Diese Erklärung bestätigt vielmehr im Wesentlichen den Vortrag des Klägers. Es bedarf daher nicht der mündlichen Vernehmung dieses Zeugen, noch des vom Kläger angebotenen weiteren Zeugen KR. Der Senat unterstellt vielmehr, dass Fertigungshilfsanlagen in industrieller (serienmäßiger wiederkehrender) Fertigung hergestellt wurden.
Nicht wesentlich ist, dass das Sozialgericht Chemnitz in dem vom Kläger genannten Urteil für den VEB Reine Sachgüterherstellung angenommen hat. Dabei kann offen bleiben, ob, wie vom Kläger behauptet, sich der VEB R B nicht vom VEB R unterschieden habe. Selbst wenn dies zuträfe, zwingt Art. 3 Abs. 1 GG den Senat nicht dazu, vorliegend im gleichen Sinne zu entscheiden. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind nämlich die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Daraus folgt zugleich für Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Gleichbehandlung, die einen Rechtsverstoß bedingen würde, ausscheidet. Sollte der Versorgungsträger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz kein Rechtsmittel eingelegt haben, muss es nach dem gleichfalls verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit Bestand haben. Damit ist aber zugleich auch unbeachtlich, dass alle Kollegen des VEB R B vor dem Jahr 2000 die Anerkennung der Zusatzversorgungsanwartschaften erhalten haben. Soweit die Beklagte deren Zugehörigkeit zur AVtI ohne Erteilung einer Versorgungsurkunde mithin (rechtswidrig) feststellte, folgt daraus wegen Art. 20 Abs. 3 GG nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind. Ist dies danach ausgeschlossen, muss es auch insoweit nach dem oben genannten Grundsatz der Rechtssicherheit dabei bleiben.
Schließlich ist der VEB R B auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn er wird dort nicht erwähnt.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Feststellung der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVtI) für die Zeit vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1990 sowie die Berücksichtigung der während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte.
Der 1941 geborene Kläger ist Ingenieur in der Fachrichtung Kraftfahrzeug-Instandhaltung (Urkunde der Ingenieurkunde für Maschinenbau und Elektrotechnik Z vom 14. Juli 1967), Diplomingenieur (Urkunde der Ingenieurhochschule Z vom 04. Februar 1975) und Fachingenieur für Schweißtechnik (Urkunde des Zentralinstituts für Schweißtechnik der DDR, H vom 15. März 1985).
Der Kläger war u. a. beim VEB R B vom 01. April 1975 als Ingenieur für Inbetriebsetzung (Komplexkoordinierung), vom 01. Januar 1977 als Ingenieur für Investrealisierung, vom 01. März 1979 als Gruppenleiter Transport, vom 01. November 1980 als Ingenieur Investrealisierung, vom 01. Januar 1981 als Objektingenieur, unter anderem für Vorhaben " S" in A (27. Oktober bis 24. Dezember 1981) und für "S " in A(02. März bis 05. Mai 1982) und vom 01. Februar 1984 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Mitarbeiter Realisierung und Vorbereitung, unter anderem als Chefmonteur auf der Staatsfarm U in M (26. September bis 24. November 1984), als Mitarbeiter Bau- und Montagedurchführung an Standorten der Lehrwerkstätten in A (15. Januar bis 30. Juli 1987 und 10. September bis 15. November 1987) und als Bauleiter an Lehrwerkstätten in Algerien (10. Juli bis 04. August 1988 und 01. September bis 29. September 1988), beschäftigt.
Zum 01. Juni 1986 trat er der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete Beiträge nur für das Einkommen bis 1.200 Mark monatlich bzw. 14.400 Mark jährlich.
Im Juni 2000 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), die Zugehörigkeit zur AVtI festzustellen.
Mit Bescheid vom 22. April 2002 lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) den Antrag ab. Die im VEB A und im VEB R B ausgeübte Beschäftigung entspreche zwar der technischen Qualifikation. Sie sei jedoch nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend, der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin sei dem Ministerium für allgemeinen Maschinenbau, Land- und Fahrzeugbau (MALF) unterstellt gewesen und habe direkt Aufträge von dort als Vorhaben im In- und Ausland erhalten. Er selbst sei im Bereich des Anlagenexportes seit 1979 im Ausland als Objektbauleiter in verschiedenen Ländern und ansonsten im MALF mit der Aufgabe der Sicherstellung der Produktion in allen unterstellten Produktionsbetrieben tätig gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Kläger sei weder in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen, noch habe er einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt, denn im Juni 1990 habe er als Ingenieur eine seiner Qualifikation entsprechende Beschäftigung in einem Rationalisierungs- und Projektierungsbetrieb ausgeübt. Solche Betriebe zählten nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben. Dies folge aus der Anordnung über die Aufgaben, die Arbeitsweise und die Finanzierung der volkseigenen Betriebe für Rationalisierung, der volkseigenen Ingenieurbüros für Rationalisierung und der volkseigenen Organisations- und Rechenzentren der Wirtschaftsräte der Bezirke vom 29. März 1973 (GBl. DDR I 1973, 152) – Rationalisierungs- AO.
Dagegen hat der Kläger am 11. Dezember 2002 bei der Beklagten die als Widerspruch bezeichnete Klage erhoben, die an das Sozialgericht Berlin weitergeleitet worden ist.
Er hat vorgetragen, der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin sei der Partner bei der Planung, Projektierung, Realisierung (Bau, Montage, Inbetriebsetzung, Übergabe) und Service von kompletten Industrieanlagen gewesen. Dieser Betrieb sei im Grunde nach ein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen, der mit der Produktion von neuen Technologien/Verfahren in der Industrie die Bau- und Montagearbeiten durchgeführt, abgesichert und geschaffen habe. Der Kläger selbst habe als Ingenieur für Investrealisierung die Aufgabe gehabt, Baumaßnahmen speziell auf dem Gebiet der Ver- und Entsorgungstechnik vorzubereiten, abzugleichen und durchzusetzen. Die Produktion habe die Herstellung von Baukörpern und die Montage bzw. die Umsetzung von Anlagen-/Maschinentechnologien bis zur Produktionsaufnahme mit anschließendem Leistungsnachweis im Sinne der Herstellung von Versorgungsprodukten umfasst. Der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin sei durchgängig als Generallieferant bzw. Generalauftragnehmer (GAN) tätig gewesen. Er habe also die Gesamtverantwortung für jedes Vorhaben von der Baustelleneröffnung bis zur schlüsselfertigen Übergabe gehabt. Damit sei die Vertragsgestaltung mit Hauptauftragnehmern bzw. Nachauftragnehmern bezogen auf die Umsetzung von Teilleistungen, beginnend von der Baustellenvermessung, dem Tief- und Hochbau, der Ausrüstungsmontage und deren Technologie, der Inbetriebsetzung und den Leistungsnachweisen mit anschließender Garantie, eingebunden gewesen. Es sei Aufgabe gewesen, im Detail alle Projekte vom Sachinhalt zu prüfen, mit Auflagen zu versehen und zur Umsetzung freizugeben. Es gehe nicht um einen "Beschäftigungsbetrieb", sondern um einen volkseigenen Betrieb, der Leistungen für Industrie und Bauwirtschaft erbracht habe. Die Qualifizierung der Mitarbeiter habe demzufolge bei weitem höher gelegen als die der Kollegen in den untergeordneten Produktionsbetrieben. Die Einstufung in eine Wirtschaftsgruppe sei hierbei nicht entscheidend, da es die grundsätzliche Hauptaufgabe des Betriebes als GAN gewesen sei, die Versorgung der Bevölkerung termin- und qualitätsgerecht abzusichern. Der Nachweis bzw. die Zuordnung zum volkseigenen Produktionsbetrieb bzw. zum gleichgestellten Betrieb werde durch das Statut des Ministeriums für Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau – Beschluss des Ministerrates vom 09. Januar 1975 (GBl. DDR I 1975, 348) - Statut - MALF - , die Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer nebst erstem Nachtrag (Ausgabe 1985), die Verordnung über die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen vom 30. November 1988 (GBl. DDR I 1988, 287) - Invest-VO - , die Richtlinien zur Industrieberichterstattung für zentralgeleitete Industriebetriebe mit General- bzw. Hauptauftragnehmerfunktion sowie für Anlagenbaubetriebe mit General- bzw. Hauptauftragnehmerfunktion, gültig ab 1982, der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik (InduBer-Richtlinie), die Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens als Anlage zur Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (GBl. DDR I 1975, 1) – Rahmenrichtlinie-Beschäftigte – und die Verordnung über die Leitung, Planung und ökonomische Stimulierung der Projektierung - Projektierungsverordnung (GBl. DDR I 1985, 181) – Projekt-VO 1985 –, die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR mit der Wirtschaftsgruppe 6 im produzierenden Bereich und den Geschäftsbericht des VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin für das Planjahr 1989 vom 27. Februar 1990 (Geschäftsbericht) erbracht. Entgegen der irreführenden Firmenbezeichnung sei der Betrieb kein reiner Rationalisierungs- und/oder Projektierungsbetrieb, sondern immer ein Betrieb des Industrieanlagenbaus zur Herstellung von Industrieanlagen, also ein Betrieb der Sachgüterherstellung, gewesen. Entscheidend sei hierbei, dass im Wege der Zusammensetzung der zum Teil "zugekauften", zum Teil selbst gefertigten Grundbestandteile jeweils ein von diesen Komponenten in Identität und Qualität verschiedenes Endprodukt geschaffen worden sei. Nach dem Beschluss über die Planung und Leitung des Prozesses der Reproduktion der Grundfonds vom 16. Dezember 1970 (GBl. DDR II 1971, 1) – Grundfonds B – Anlage 1 Ziffer V (betreffend die General- und Hauptauftragnehmer der Investitionsgüterindustrie und des Bauwesens) sei zur Gewährleistung eines rationellen Einsatzes des volkswirtschaftlichen Investitionsfonds die Investitionstätigkeit planmäßig zu einem hocheffizienten Prozess der industriellen Produktion kompletter funktionsfähiger Produktionsstätten zu entwickeln gewesen, weswegen der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin gegründet worden sei. Die rechtliche Stellung und die Aufgaben der GAN ergäben sich im Übrigen aus der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl. DDR II 1968, 677) - GO-GAN -. Danach seien die GAN nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen. Hauptzweck sei somit bezogen auf die Tätigkeit des Klägers nicht die Planung, Projektierung, Vertragsgestaltung, sondern die Ausführung/Errichtung von Industrieanlagen gewesen. Der VEB R B habe für einen Investitionsauftraggeber als einziger Vertragspartner komplette nutzungsfähige Produktionsstätten, technologische Anlagen, Teilanlagen, Gebäude und bauliche Anlagen oder Wohnkomplexe als Finalprodukte zu errichten oder zu rekonstruieren gehabt. Das Urteil des BSG vom 23. August 2007 – B 4 RS 3/06 R zum VEB R B werde nicht anerkannt, da das BSG an die beweisrechtlich ungesicherten Feststellungen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg gebunden gewesen sei. Es fehlten Angaben zur Kapazitätsgewichtung der Produktion. Stattdessen sei durch überholte Unterlagen wie das Statut 1983 und die Betriebssystematik der Statistik ein unbegründeter Hauptzweck der Rationalisierung und Projektierung zugeordnet worden. Demgegenüber habe sich die betriebsprägende Tätigkeit aus den verbindlichen staatlichen Rechtsvorschriften der DDR für den Betrieb als GAN ergeben. Es sei verkannt worden, dass der VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin als GAN mit der Oberbauleitung hauptsächlich für die Kontrolle der Vorbereitung, Projektierung, Realisierung der eigenverantwortlichen Fremdbetriebe HAN verantwortlich gewesen sei. Dieser Leistungsumfang einschließlich der eigenen technologischen Projektierung habe insgesamt nur 5 bis maximal 20 v. H. der Gesamtkapazität des Betriebes umfasst. Dazu werde auf die Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer, das Verzeichnis der ständigen Projektierungseinrichtungen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik und die anderen bereits genannten Unterlagen verwiesen. Die Rationalisierungs-AO finde keine Anwendung, da der VEB R B kein bezirksgeleiteter Rationalisierungsbetrieb gewesen sei. Neben den kompletten Industrieanlagen als Finalprodukt habe der Betrieb weitere eigene materielle Erzeugnisse, nämlich überwiegend Transportable Reparatur-, Büro-, Sanitär- und Wohncontainer (TRC-Container Stahlbau) als Baustelleneinrichtung und Endnutzung für Auftraggeber sowie Teil- und Nebenanlagen für die Industrieanlagen produziert. Da die komplexe Industrieanlage durch vertragliche Kooperationsbeziehungen im Schwerpunkt durch Fremdbetriebe projektiert und errichtet worden sei, sei für den VEB R B nur die eigene Nettoproduktion Sachgüterherstellung gemäß Betriebsergebnis (Bilanz zum 30. April 1990 vom 28. Mai 1990, Auszug Kosten-Ergebnis-Volkswirtschaftsplan 1988, Betriebsteil Weimar, Richtlinie für die Berichterstattung Nettoproduktion und deren Berechnungselemente, gültig ab 01. Januar 1989, - Nettoproduktions-Richtlinie, Formblatt Industrieanlagenbau der zentralgeleiteten Industriebetriebe und Anlagenbaubetriebe mit GAN- bzw. HAN-Funktion Berichtsjahr 1989, Auszug aus dem Geschäftsbericht für das Planjahr 1989 vom 27. Februar 1990, vierteljährliche Ergebnisrechnung, Berichtsjahr 1989) als Hauptzweck entscheidend. Die Beklagte stütze sich außerdem auf die Systematik der Volkswirtschaftszweige, Ausgabe 1985, die jedoch nach der zweiten überarbeiteten und ergänzten Ausgabe Stand 1986 ungültig sei.
Konkrete Stückzahlen der gefertigten TRC-Systeme sowie der Hilfs-, Teil- und Nebenanlagen für die Industrieanlagen seien in den vorgelegten Unterlagen nicht auszuweisen gewesen. Die Produktionsgröße der Gesamtstückzahlen sei jedoch durch die ausgewiesene Nettoproduktion abgebildet. Danach errechne sich eine Stückzahl von 645 pro Jahr. Eine solche Fertigung sei nur in Massenproduktion möglich gewesen. Hauptaufgabe des VEB Rationalisierung und Projektierung Berlin sei die industrielle Massenproduktion von Hilfs-, Teil- und Nebenanlagen für Industrieanlagen und TRC-Container gewesen. Die Gesamtverantwortung dieses Betriebes von der Baustelleneröffnung bis zur schlüsselfertigen Übergabe jeden Vorhabens resultiere aus der gesetzlichen Definition eines GAN und stehe dazu nicht im Widerspruch. Die 645 Produktionseinheiten pro Jahr seien vor Ort anzuschließen gewesen. Gemessen an der Gesamtproduktion von 641,261 Millionen stellten sie 6 v. H. am Gesamtvorhaben dar. Die anderen 94 v. H. seien Leistungen der HAN gewesen. Der VEB R B habe als GAN die HAN-Leistungen auf der Baustelle hinsichtlich des Bauablaufs und der Qualität zu koordinieren und zu kontrollieren gehabt. Seine Produktionsleistungen hätten in der Schaffung der Voraussetzungen der HAN-Tätigkeiten bestanden, nämlich in der Fertigung und Montage der 645 Produktionseinheiten. Schließlich werde noch darauf hingewiesen, dass alle Kollegen des VEB Rationalisierung und Projektierung vor dem Jahr 2000 die Anerkennung der Zusatzversorgungsanwartschaften erhalten hätten.
Der Kläger hat neben den genannten Unterlagen eine Broschüre zum VEB R B die schriftliche Zeugenerklärung des K vom 09. Februar 2006, in der im wesentlichen der Vortrag des Klägers bestätigt wird, die Maschinen-Aufstellungspläne der Werkstattcontainer TRC mit dazugehörenden Hauptausrüstungen und eine Übersicht zur Erfüllung wichtiger Kennziffern 1989 vorgelegt.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dem VEB R B habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern das Gepräge gegeben, noch sei sein Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen. Nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR sei dieser Betrieb der Wirtschaftsgruppe 63310 (Projektierung ohne Bauprojektierung) als technologischer Projektierungsbetrieb mit der selbständigen Organisation der technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer Organisation zur Projektierung von Bauprojekten und Projektierungsorganisationen, die wissenschaftliche Arbeit verrichten) zugeordnet gewesen. GAN seien auf die Errichtung komplexer Investitionsvorhaben spezialisierte Betriebe und Kombinate gewesen, denen von den Investitionsauftraggebern die verantwortliche Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übergeben worden sei. Der GAN habe dem Auftraggeber das fertige Vorhaben, Teilvorhaben oder nutzungsfähige Objekt termingerecht gegen Bezahlung zu übergeben gehabt. Er habe seinerseits mit den zu seiner Unterstützung eingesetzten HAN bzw. mit den am Vorhaben beteiligten sonstigen Liefer- und Leistungsbetrieben Wirtschaftsverträge über die Koordinierung des Projekts und über die qualitäts- und termingerechte Erbringung ihrer Teilleistungen abgeschlossen gehabt. Der GAN habe eine wissenschaftliche Leitung und Rationalisierung der immer komplizierter werdenden Investitionsprozesse und damit einen hohen Nutzeffekt der Investitionen sichern sollen. Er habe auch in bestimmten Fällen als Generallieferant beim Export kompletter Industrieanlagen fungiert.
Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zum VEB R B, eingetragen am 18. Januar 1974 mit Wirkung vom 28. Dezember 1973, von Amts wegen gelöscht am 27. Februar 1992, einen Handelsregisterauszug zur R GmbH B im Aufbau, entstanden aus dem VEB R B, eingetragen am 15. August 1990, die Gemeinsame Verfügung Nr. 5/73 über die Bildung des VEB RB vom 21. Dezember 1973 (Verfügung 1973), das Statut des VEB R B, gültig ab 01. Mai 1983, vom 22. April 1983 (Statut 1983), die Arbeitsordnung des VEB R B vom 15. August 1974 (Arbeitsordnung 1974) und weitere Unterlagen zur Umwandlung des VEB R B in die R GmbH B im Aufbau vorgelegt.
Mit Urteil vom 01. Dezember 2009 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen: Die Kammer habe auch unter Auswertung der vom Kläger vorgelegten umfassenden Unterlagen den Hauptzweck im Sinne einer industriellen Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern nicht erkennen können. Dem klägerischen Vorbringen könne zwar insoweit gefolgt werden, als die Rationalisierung dem VEB R B nicht das Gepräge gegeben haben dürfte. Auch sei die Argumentation nachvollziehbar, dass die Projektierung Teil der Tätigkeit der HAN gewesen sei. Dies führe jedoch nicht dazu, dass auch ein Produktionsbetrieb im oben genannten Sinne festgestellt werden könne. Zunächst komme es insoweit nicht auf einen möglicherweise weiten Produktionsbegriff der sozialistischen Wirtschaftslehre in der DDR, auf den der Kläger u. a. durch Bezugnahme auf die Rahmenrichtlinie – Beschäftigte hinweise, an. Die vom BSG geforderte Massenproduktion lasse sich nicht feststellen. Vielmehr mache gerade die Tatsache, dass lediglich 645 Produktionseinheiten jährlich gefertigt worden seien, deutlich, dass allenfalls eine industrielle Warenproduktion Teil der Gesamtproduktion gewesen sei, die entsprechend den Einsatzgegebenheiten auf den konkreten Baustellen einzusetzen gewesen sei. Der VEB R B sei schließlich auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen.
Gegen das ihm am 23. Dezember 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Januar 2010 eingelegte Berufung des Klägers.
Er weist darauf hin, dass über 90 v. H. der komplexen Industrieanlagen der Investitionsvorhaben über vertragliche Kooperationsbeziehungen durch Fremdbetriebe HAN vorbereitet, projektiert und errichtet worden seien. Der VEB R B als GAN sei dabei nachweislich der Nettoproduktion in seinem Hauptzweck der eigenen Fertigung zusätzlich in der kapazitiv untergeordneten Oberbauleitung für die Kontrolle der eigenverantwortlichen Fremdbetriebe HAN zuständig gewesen. Der Kapazitätsschwerpunkt habe in den konstruierten und produzierten TRC-Containern, den Fertigungshilfs- und Nebenanlagen gelegen. Dabei seien neben den TRC-Containern auf den spezialisierten, hochproduktiven und monofunktionalen Maschinen zusammen mit den in Eigenfertigung hergestellten Beschickungs- und Verkettungsanlagen die Fertigungshilfsanlagen produziert worden. Dies sei die Voraussetzung für eine Massenproduktion und nicht zuletzt auch durch den Einsatz von qualitativ hochproduktiven Spezialwerkzeugen gewesen. Die Fertigungshilfsanlagen seien zum Beispiel für Investitionsvorhaben des Fahrzeugbaus produziert und dort in der mechanischen Fertigung für die Produktion eingesetzt worden. Dabei seien zur Automatisierung der Fertigungsprozesse für jede Maschine der Produktionsstrecken des Investitionsauftraggebers eine Fertigungshilfs- und Nebenanlage geliefert und montiert worden. Entgegen den Ausführungen des Sozialgerichts seien daher die gefertigten Produktionseinheiten nicht entsprechend den Einsatzgegebenheiten auf den Baustellen, sondern vielmehr in und mit den Fertigungsstrecken des Investitionsauftraggebers montiert worden. Lediglich die TRC-Container seien teilweise auch an die HAN der Investitionsvorhaben verkauft und dann auf den Baustellen eingesetzt worden. Die Gesamtproduktion aller HAN für die Vorhaben über ein Jahr mit der eigenen Nettoproduktion ins Verhältnis zu setzen, sei für die Beurteilung des Betriebes generell nicht relevant. Die Festlegungen der Rechtsvorschriften für GAN und HAN i. V. m. dem aktuellen Betriebsergebnis Nettoproduktion belegten hingegen inhaltlich rechtlich die tatsächlichen Verhältnisse des Betriebes und den staatlichen Sprachgebrauch der DDR am 30. Juni 1990. Im Übrigen habe auch das Sozialgericht Chemnitz im Urteil vom 14. Januar 2004 – S 8 RA 841/02 die Zusage einer Versorgungsanwartschaft für den VEB Rmit der Begründung angenommen, dass die Sachgüterherstellung neben den teilweise selbst gefertigten Bestandteilen in der Zusammensetzung von Industrieanlagen bestanden habe. Da sich der VEB R B nicht von dem VEB R unterschieden habe, zwinge Art. 3 Grundgesetz (GG) vorliegend im gleichen Sinne zu entscheiden. Die Nettoproduktion sei die Hauptkennziffer der Leistungsbewertung und umfasse die eigenen Leistungen des Betriebes. Zum Nachweis der Massenfertigung von Fertigungshilfsanlagen und Teilanlagen werde weiterer Zeugenbeweis durch KR angeboten. Die betriebliche Eigenfertigung sei nicht von untergeordneter Bedeutung gewesen. Alle Angaben in der Übersicht zur Erfüllung wichtiger Kennziffern unter den Nrn. 3 und 4 (nichtindustrielle Warenproduktion und materieller Fertigungsstand) seien Leistungen der HAN Fremdbetriebe und nicht des VEB R B gewesen. Es habe sich dabei um die kapazitiv untergeordnete Oberbauleitung GAN gehandelt. Für den VEB R B sei allein die industrielle Fertigung als Nettoproduktion betriebsprägend gewesen. In allen Betriebsteilen seien in den Vorhaben als GAN neben der Fremdausrüstung auch die eigenen Maschinensysteme montiert und einschließlich der TRC-Container als Endprodukt verkauft worden. Das fordistische Produktionsmodell einschließlich Massenausstoß standardisierter Produkte sei in der gesamten AVtI-VO nicht enthalten. Das Statut 1983 sei überholt, da sich der Tätigkeitsschwerpunkt des Betriebes 1985 gemäß Nomenklatur GAN/HAN grundsätzlich geändert habe. Die Beschickungsroboter und Verkettungsanlagen seien als Maschinensystem konstruiert und auf spezialisierten monofunktionalen Einzweckmaschinen gefertigt worden. Sie hätten im produktionsgleichen Grundmodell eine einheitliche Basisausstattung gehabt und seien für den jeweiligen Bestimmungszweck mit speziellen Anpassungsteilen ergänzt worden. Bei den Investitionsauftraggebern seien die hergestellten Systeme für die Beschickung der Werkzeugmaschinen mit den Rohteilen, für die Verkettung von Werkzeugmaschinen untereinander, für die Einlagerung der bearbeiteten Teile in Zwischenlager und für die Bereitstellung der bearbeiteten Teile zur Montage eingesetzt worden. Diese in Eigenfertigung hergestellten Maschinensysteme seien von den Investitionsauftraggebern für deren Betriebszwecke eingesetzt worden. Der Kläger hat u. a. den Arbeitsvertrag mit dem VEB R B vom 14. März 1975 nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die Funktionspläne zum Transportleiter, gültig ab 01. Oktober 1979, und Objektingenieur, gültig ab 01. Januar 1981), sowie eine Produktionsfluss-Grafik vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. Dezember 2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002 zu verpflichten, die Zeit vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVtI sowie die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 22. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. November 2002 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Zeit vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1990 und die während dieser Zeit erzielten Arbeitsentgelte feststellt. Er hat keine Anwartschaft aufgrund einer Zugehörigkeit zur AVtI erworben, denn erfüllte insbesondere nicht am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI. Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben, und insbesondere die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, und die als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG).
Solche Zeiten der Zugehörigkeit liegen nach § 4 Abs. 5 AAÜG vor, wenn eine in einem Versorgungssystem erworbene Anwartschaft bestanden hatte (§ 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 AAÜG). Eine solche Anwartschaft setzt die Einbeziehung in das jeweilige Versorgungssystem voraus. Im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG genügt es grundsätzlich nicht, dass ein Anspruch auf Einbeziehung bestand, soweit dieser nicht auch verwirklicht wurde. Wie der Wortlaut dieser Vorschrift zeigt, wird allein auf Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem abgestellt. Dies setzt zwingend voraus, dass der Berechtigte tatsächlich in ein Versorgungssystem einbezogen worden war. Von diesem Grundsatz macht lediglich § 5 Abs. 2 AAÜG eine Ausnahme. Danach gelten als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem auch Zeiten, die vor Einführung eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtversicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versorgungssystem zurückgelegt worden wären.
Eine solche Einbeziehung erfolgte in der AVtI grundsätzlich durch eine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR. Lag sie am 30. Juni 1990 vor, hatte der Begünstigte durch diesen nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag (EV) bindend gebliebenen Verwaltungsakt eine Versorgungsanwartschaft. Einbezogen war aber auch derjenige, dem früher einmal eine Versorgungszusage erteilt worden war, wenn diese durch einen weiteren Verwaltungsakt in der DDR wieder aufgehoben worden war und wenn dieser Verwaltungsakt nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EV unbeachtlich geworden ist; denn dann galt die ursprüngliche Versorgungszusage fort. Gleiches gilt für eine Einbeziehung durch eine Rehabilitierungsentscheidung (Art. 17 EV). Schließlich gehörten dem Kreis der Einbezogenen auch diejenigen an, denen durch Individualentscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren. Im Übrigen dies trifft jedoch auf die AVtI nicht zu galten auch ohne Versorgungszusage Personen als einbezogen, wenn in dem einschlägigen System für sie ein besonderer Akt der Einbeziehung nicht vorgesehen war (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG hat den Kreis der einbezogenen Personen jedoch in begrenztem Umfang erweitert. Er hat damit das Neueinbeziehungsverbot des EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a, wonach die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen sind und Neueinbeziehungen vom 03. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig sind, sowie den nach EV Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 zu Bundesrecht gewordenen § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz der DDR, wonach mit Wirkung vom 30. Juni 1990 die bestehenden Zusatzversorgungssysteme geschlossen werden und keine Neueinbeziehungen mehr erfolgen, modifiziert. Danach gilt, soweit die Regelung der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, dieser Verlust als nicht eingetreten. Dies betrifft jedoch nur solche Personen, die auch konkret einbezogen worden waren. Der Betroffene muss damit vor dem 30. Juni 1990 in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen sein und aufgrund dessen eine Position wirklich innegehabt haben, dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären. Derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVtI erhalten hatte, hatte nach deren Recht keine gesicherte Aussicht, im Versorgungsfall Versorgungsleistungen zu erhalten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3 8570 § 1 Nr. 1).
Die AVtI kannte den in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochenen Verlust von Anwartschaften. Nach § 2 Abs. 1, 3 und 4 Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951 – GBl. DDR 1951, 487 - (2. DB zur AVtI VO) wurde die zusätzliche Altersversorgung gewährt, wenn sich der Begünstigte im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles in einem Anstellungsverhältnis zu einem volkseigenen oder ihm gleichgestellten Betrieb befand. Erloschene Ansprüche auf Rente lebten wieder auf, wenn spätestens vor Ablauf eines Jahres ein neues Arbeitsverhältnis in der volkseigenen Industrie zustande kam und die Voraussetzungen nach § 1 dieser Durchführungsbestimmung in dem neuen Arbeitsverhältnis gegeben waren. Für die Dauer von Berufungen in öffentliche Ämter oder in demokratische Institutionen (Parteien, Freier Deutscher Gewerkschaftsbund usw.) erlosch der Anspruch auf Rente nicht.
War der Betroffene in die AVtI einbezogen, endete die zur Einbeziehung führende Beschäftigung jedoch vor dem Eintritt des Versicherungsfalles, ging der Betroffene, vorbehaltlich der oben genannten Ausnahmen, seiner Anwartschaft verlustig.
Das BSG hat wegen der bundesrechtlichen Erweiterung der Anwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG über die Regelungen der Versorgungssysteme hinaus einen Wertungswiderspruch innerhalb der Vergleichsgruppe der am 30. Juni 1990 Nichteinbezogenen gesehen. Nichteinbezogene, die früher einmal einbezogen gewesen seien, aber ohne rechtswidrigen Akt der DDR nach den Regeln der Versorgungssysteme ausgeschieden gewesen seien, würden anders behandelt als am 30. Juni 1990 Nichteinbezogene, welche nach den Regeln zwar alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hätten, aber aus Gründen, die bundesrechtlich nicht anerkannt werden dürften, nicht einbezogen gewesen seien (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R). Wie oben ausgeführt, konnten zwar weder die ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, noch die Betroffenen, die zwar am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für eine Einbeziehung erfüllt hatten, tatsächlich aber nicht einbezogen waren, nach den Regelungen der DDR mit einer Versorgung rechnen. Wenn bundesrechtlich jedoch einem Teil dieses Personenkreises, nämlich dem der ehemals einbezogenen, aber ausgeschiedenen Betroffenen, eine Anwartschaft zugebilligt wird, so muss nach dem BSG § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass eine Anwartschaft auch dann besteht, wenn ein Betroffener aufgrund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach den zu Bundesrecht gewordenen abstrakt-generellen und zwingenden Regelungen eines Versorgungssystems aus bundesrechtlicher Sicht einen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 31/01 R und B 4 RA 41/01 R). Der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete rechtfertigende sachliche Grund für eine solche Auslegung ist darin zu sehen, dass bundesrechtlich wegen der zu diesem Zeitpunkt erfolgten Schließung der Versorgungssysteme am 30. Juni 1990 angeknüpft wird und es aus bundesrechtlicher Sicht zu diesem Zeitpunkt nicht auf die Erteilung einer Versorgungszusage, sondern ausschließlich darauf ankommt, ob eine entgeltliche Beschäftigung ausgeübt worden ist, derentwegen eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (zu Letzterem Urteile des BSG vom 24. März 1998 B 4 RA 27/97 R und 30. Juni 1998 B 4 RA 11/98 R). Die oben genannte Rechtsprechung des BSG zum so genannten Stichtag des 30. Juni 1990 hat das BSG mit den weiteren Urteilen vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und B 4 RA 20/03 R fortgeführt und eindeutig klargestellt. Im Urteil vom 08. Juni 2004 - B 4 RA 56/03 R hat das BSG betont, es bestehe kein Anlass, diese Rechtsprechung zu modifizieren. An dieser Rechtsprechung hat das BSG mit Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 12/04 R festgehalten. Eine Anwartschaft im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, die eine Zugehörigkeit zum Versorgungssystem begründet, beurteilt sich allein danach, ob zum Zeitpunkt des 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für eine Einbeziehung vorgelegen haben.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, lagen beim Kläger am 30. Juni 1990 nicht die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVtI vor, denn der Kläger war nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG knüpft bei der Frage, ob eine Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem vorliegt, am Recht der DDR an, so dass es insoweit auf die maßgebenden Vorschriften des Beitrittsgebietes ankommt.
Es handelt sich hierbei grundsätzlich um die Gesamtheit der Vorschriften, die hinsichtlich des jeweiligen Versorgungssystems nach Anlage 1 und 2 AAÜG bestehen. Bezogen auf die AVtI sind dies die im streitigen Zeitraum gültige Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. DDR 1950, 8440) AVtI VO und die Zweite Durchführungs¬bestimmung zur AVtI VO vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR 1951, 487) 2. DB zur AVtI VO.
Allerdings sind nicht alle Regelungen der AVtI zu Bundesrecht geworden. Dies gilt u. a. zunächst für die Vorschriften über die Zuteilung von Versorgungszusagen (§ 1 Abs. 3 2. DB zur AVtI VO). Insgesamt sind solche Regelungen kein Bundesrecht, die eine bewertende oder eine Ermessensentscheidung eines Betriebes, Direktors, einer staatlichen Stelle der DDR etc. vorsahen. Zu Bundesrecht sind nur diejenigen Vorschriften geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 B 4 RA 18/01 R).
Nach § 1 AVtI VO wurde für die Angehörigen der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben über den Rahmen der Sozialpflichtversicherung hinaus eine Versorgungsversicherung eingeführt. Nach § 5 AVtI VO waren die erforderlichen Durchführungsbestimmungen vom Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Ministerium für Industrie und dem Ministerium für Arbeit und Gesundheitswesen zu erlassen. Davon wurde u. a. mit der 2. DB zur AVtI VO Gebrauch gemacht, die zum 01. Mai 1951 in Kraft trat (§ 10 Abs. 1 2. DB zur AVtI VO) und mit der zugleich die 1. DB zur AVtI VO außer Kraft gesetzt wurde (§ 10 Abs. 2 2. DB zur AVtI VO).
Generell war dieses System eingerichtet für 1. Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen und 2. die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben, und zwar 3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R).
Zwar enthält weder die AVtI-VO noch die 2. DB zur AVtI-VO eine Definition des volkseigenen Betriebes. § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO bestimmt insoweit lediglich: Den volkseigenen Produktionsbetrieben werden gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschulen; technische Schulen, Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinenausleihstationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien.
§ 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO lässt aber erkennen, dass es als originären volkseigenen Betrieb im Sinne von § 1 AVtI-VO lediglich den volkseigenen Produktionsbetrieb ansieht. Das BSG versteht darunter nach dem letzten maßgeblichen Sprachgebrauch der DDR nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R). In jenem Urteil hat das BSG ausgeführt, dass der versorgungsrechtlich maßgebliche Betriebstyp durch die drei Merkmale "Betrieb", "volkseigen" und "Produktion (Industrie, Bauwesen)" gekennzeichnet sei.
Ausgehend vom staatlichen Sprachgebrauch der DDR hat der Ausdruck "Betrieb" im Rahmen des Versorgungsrechts nur die Bedeutung, dass er wirtschaftsleitende Organe ausschließt (deswegen deren Gleichstellung in § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO). Eine wesentliche Eingrenzung erfolgt jedoch bereits durch das Merkmal "volkseigen". Dadurch beschränkt sich der Anwendungsbereich der AVtI auf Betriebe, die auf der Basis des gesamtgesellschaftlichen Volkseigentums gearbeitet haben, der wichtigsten Erscheinungsform des sozialistischen Eigentums. Damit sind nur Betriebe erfasst, die formalrechtlich den Status des volkseigenen Betriebes hatten (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R).
Schließlich erfolgt eine weitere Begrenzung auf (volkseigene) "Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens" (BSG, Urteil vom 09. April 2002 B 4 RA 41/01 R). Darunter ist die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen zu verstehen (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R und vom 08. Juni 2004 B 4 RA 57/03 R). Maßgebend ist hierbei auf den Hauptzweck abzustellen. Die genannte Produktion muss dem Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 10. April 2002 B 4 RA 10/02 R , vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R , vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R). Der Hauptzweck wird dabei nicht durch die Art der Hilfsgeschäfte und tätigkeiten geändert oder beeinflusst, die zu seiner Verwirklichung zwangläufig mitausgeführt werden müssen oder daneben verrichtet werden. Entscheidend ist, welches Produkt im Ergebnis erstellt werden sollte, nicht aber die Hilfsgeschäfte, die im Zusammenhang mit der Erstellung dieses Produktes getätigt wurden (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R). Besteht das Produkt nach dem Hauptzweck (Schwerpunkt) des Betriebes in einer Dienstleistung, so führen auch produkttechnische Aufgaben, die zwangsläufig, aber allenfalls nach- beziehungsweise nebengeordnet anfallen, nicht dazu, dass ein Produktionsbetrieb vorliegt (BSG, Urteile vom 18. Dezember 2003 B 4 RA 14/03 R , vom 06. Mai 2004 B 4 RA 44/03 R und vom 27. Juli 2004 B 4 RA 11/04 R).
Der Kläger ist am 30. Juni 1990 und auch während des Zeitraumes vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1990 berechtigt gewesen, den Titel eines Ingenieurs zu führen. Dies folgt bereits aus der Urkunde der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Z vom 14. Juli 1967, mit der ihm das Recht erteilt wurde, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen.
Der Kläger übte außerdem am 30. Juni 1990 und während der Zeit vom 01. April 1975 bis 30. Juni 1990 eine seinem Titel entsprechende Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag mit dem VEB R B vom 14. März 1975, wonach er zum 01. April 1975 als Ingenieur für Inbetriebsetzung eingestellt wurde, nebst Änderungen und Ergänzungen, einschließlich der Eintragungen im Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung vom 16. April 1972, die entweder auf den Titel eines Ingenieurs ausdrücklich abstellen oder zumindest erkennen lassen, dass ein solcher Titel Voraussetzung der jeweiligen Arbeitsaufgabe war. Dies gilt für die Tätigkeit als Gruppenleiter Transport, denn der entsprechende Funktionsplan, gültig ab 01. Oktober 1979, benennt als erforderliche Qualifikation den Abschluss als Ingenieur. Dies gilt für die Tätigkeit als Mitarbeiter Realisierung und Vorbereitung als lediglich andere Bezeichnung für die bereits ab 01. November 1980 ausgeübte Tätigkeit als Ingenieur Investrealisierung. Es kommt vorliegend deswegen nicht wesentlich darauf an, dass der Kläger für den überwiegenden Zeitraum seiner Tätigkeiten entsprechende Funktionspläne nicht vorgelegt hat.
Der Kläger war jedoch insbesondere am 30. Juni 1990 weder in einem Produktionsbetrieb der Industrie und des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt.
Der VEB R B war kein volkseigener Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens. Es handelte sich um einen Generalauftragnehmer und Generallieferanten, der im Wesentlichen nicht selbst, also mit seinem Hauptzweck die industrielle (serienmäßige wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern oder die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen betrieb.
Der VEB R B wurde nach § 2 Verfügung 1973 mit Wirkung vom 01. Januar 1974 aus den im § 1 Verfügung 1973 aufgeführten Betrieben als juristisch selbständiger Betrieb gegründet. In § 1 Abs. 1 Verfügung 1973 war angeordnet, dass die Betriebsteile Berlin und Gotha des VEB RK-Stadt, Kombinatsbetrieb des VEB Werkzeugmaschinenkombinat "F ", und der Betriebsteil Dresden des VEB Rg K-Stadt mit Wirkung vom 31. Dezember 1973 aus den genannten Betrieben ausgegliedert wurden. Als übergeordnetes Organ wurde in § 3 Abs. 3 Verfügung 1973 das MALF bestimmt. Dieser am 28. Dezember 1973 in Kraft getretenen Verfügung 1973 (§ 11 Verfügung 1973) im Wesentlichen entsprechend wurde der VEB R Bam 18. Januar 1974 allerdings mit Wirkung vom 28. Dezember 1973 und nicht wie in § 2 Verfügung 1973 bestimmt mit Wirkung vom 01. Januar 1974 in das Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragen. Er bestand bis zum 30. Juni 1990. Denn der Betrieb, in den er umgewandelt wurde, die R- GmbH B im Aufbau, wurde im Handelsregister (HR B 34727) erst am 15. August 1990 eingetragen.
Die am 01. September 1974 in Kraft getretene Arbeitsordnung 1974 (Ziffer 14.3 Arbeitsordnung 1974) sah folgende Aufgaben vor: Der Betrieb nimmt entsprechend der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer die Funktion eines GAN für komplette Industrieanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen des Industriebereiches allgemeiner Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau wahr. Zu den Aufgaben des Betriebes gehören: Koordinierung, Vorbereitung, Projektierung und Realisierung des Aufbaus kompletter Industrieanlagen bei Investitionsvorhaben, die unter zentraler staatlicher Kontrolle stehen, Generalprojektantentätigkeit, Ausführung von Spezialprojektierungsleistungen, Vorbereitung und Durchführung von Realisierungsmaßnahmen und Standardisierungsaufgaben (Ziffer 2.1 Arbeitsordnung 1974). Der Betrieb nimmt auf dem Gebiet der Bilanzierung und der Preisbildung die Stellung eines wirtschaftsleitenden Organs ein (Ziffer 2.1 Satz 1 Arbeitsordnung 1974). Zur Struktur des Betriebes ist unter Ziffer 3.1 Satz 1 Arbeitsordnung 1974 ausgeführt, dass der VEB R- dem MALF direkt unterstellt ist.
Letzteres geht aus dem Statut-MALF ebenfalls hervor. In § 1 Abs. 2 Statut-MALF wird zu den nachfolgend aufgeführten VVB, Kombinaten sowie direkt unterstellten Betrieben und Einrichtungen, die zum Verantwortungsbereich dieses Ministeriums gehören, auch der VEB R Bn bezeichnet.
Nach dem am 01. Mai 1983 in Kraft getretenen Statut 1983 (§ 10 Statut 1983) war der VEB R B als rechtsfähiger Betrieb (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Statut 1983) als selbständige Wirtschaftseinheit dem MALF unterstellt (§ 1 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Statut 1983). § 1 Abs. 4 Satz 3 Statut 1983 bestimmte, dass sich die Rechte und Pflichten des Betriebes aus den Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften und diesem Statut ergeben. § 2 Statut 1983 regelte zur wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes: Der Betrieb hat folgende Aufgaben für den Bereich des Allgemeinen Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbaus wahrzunehmen: Aufbau kompletter Industrieanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen als Generalauftragnehmer (GAN), Übernahme der Funktion des Generalprojektanten für ausgewählte Schwerpunktvorhaben, Übernahme von Projektierungsleistungen und Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen, Übernahme von Spezialprojektierungsleistungen , wenn für die Spezialleistungen in der Nomenklatur der GAN und HAN keine Auftragnehmer registriert sind bzw. deren Leistungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, Übernahme der Funktion des Generallieferanten für komplette Anlagen und MAK-Bilanzierung der in der Verantwortung des Fondsträgerbereiches liegenden Bedarfsträger. Zum Betrieb gehörten nach § 3 Statut 1983 als Betriebsteile die Betriebsteile G, W, E und D.
Nach der Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer nebst erstem Nachtrag (Ausgabe 1985) hatte der VEB R B als GAN komplette Anlagen zur Herstellung von Erzeugnissen des Bereiches Allgemeiner Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau und GL komplette Montagewerke und Servicewerkstätten für Nutzkraftwagen, Personenkraftwagen und Zweiradkraftfahrzeuge sowie dazugehörige Ausbildungsstätten des Bereiches Allgemeiner Maschinen-, Landmaschinen- und Fahrzeugbau als Leistung zu erbringen.
Aus dieser Nomenklatur der General- und Hauptauftragnehmer ist entgegen der Ansicht des Klägers keine grundsätzliche Änderung des Tätigkeitsschwerpunktes des VEB R B zu entnehmen. Die Aufgaben als Generalauftragnehmer und als Generallieferant für komplette Industrieanlagen bestanden bereits vorher. Ob die in § 2 Statut 1983 daneben genannten Aufgaben damit vollständig entfielen, kann dahinstehen. Nach § 2 Statut 1983 war die Übernahme der Funktion des Generalprojektanten auf ausgewählte Schwerpunktvorhaben und die Übernahme von Spezialprojektierungsleistungen auf den Ausnahmefall, dass keine geeigneten Auftragnehmer vorhanden waren, beschränkt, was dafür spricht, dass die genannten Aufgaben von eher untergeordneter Bedeutung waren. Dies dürfte möglicherweise auch für die Übernahme von Projektierungsleistungen und Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen zu gelten haben. Dass letztgenannte Aufgabe nach 1985 vollständig entfallen sein könnte, ist im Übrigen nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht überzeugend. So hat er selbst dazu auf eine Broschüre zum VEB R Berlin hingewiesen. In dieser Broschüre, die damit wirbt "Tausende Erzeugnisse der Investionsgüterindustrie – Hunderte Prozenten und Lieferanten – ein Generallieferant", ist dargestellt, dass als Generallieferant komplette Industrieanlagen im In- und Ausland projektiert und realisiert würden. Der VEB R B helfe, die Probleme des Auftraggebers zu lösen, indem er Planung, Projektierung, Realisierung, Inbetriebsetzung und Service in einer Hand vereine. Nach dieser Broschüre wird der VEB Bals Generallieferant für Schlacht- und Verarbeitungsbetriebe mit dem Leistungsumfang Anlagen für den Produktionsprozess sowie Anlagen für die Versorgung und Entsorgung des Produktionsprozesses, für Montagewerke für Nutzkraftwagen mit dem Hinweis "Rationalisierung und Projektierung, das ist nicht nur die Firmierung eines leistungsfähigen Betriebes der volkseigenen Industrie", für Servicestationen für Kraftfahrzeuge als komplette Kraftfahrzeuginstandhaltungsanlagen und für Gesundheitseinrichtungen unter Betonung eines sachgerechten Aufbaus und Ausrüstung der projektierten Systeme bezeichnet.
Danach ist jedenfalls, selbst nach dem Vorbringen des Klägers, nicht zweifelhaft, dass der VEB R Bals Generalauftragnehmer und Generallieferant tätig war.
Ein Generalauftragnehmer und Generallieferant ist nach seinem Aufgabenbereich kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens, denn weder stellte er selbst komplette Produktionsanlagen her, noch bediente er sich dazu der komplexen Fließfertigung.
Nach dem Auszug aus dem Ökonomischen Lexikon (S. 740) handelt es sich bei Generalauftragnehmern um auf die Errichtung kompletter Investitionsvorhaben spezialisierte Betriebe und Kombinate (besonders des Bauwesens bzw. des Maschinen- und Anlagenbaus) oder Projektierungsbetriebe, denen von den Investitionsauftraggebern die verantwortliche Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen wurde. Der Generalauftragnehmer hatte dem Auftraggeber das fertige Vorhaben, Teilvorhaben der nutzungsfähigen Objekte termingerecht gegen Bezahlung zu übergeben. Er schloss seinerseits mit den zu seiner Unterstützung eingesetzten Hauptauftragnehmern bzw. mit am Vorhaben beteiligten sonstigen Liefer- und Leistungsbetrieben Wirtschaftsverträge über die Koordinierung des Projekts und über die termin- und qualitätsgerechte Erbringung ihrer Teilleistungen ab. Für die von ihm wahrzunehmenden Koordinierungs- und Leitungsaufgaben berechnete der Generalauftragnehmer dem Auftraggeber eine besondere Vergütung. Diese Definition eines Generalauftragnehmers findet sich auch in der Grundsatzordnung für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl. DDR II 1968, 677) – GO-GAN). Diese GO-GAN, die nach I Nr. 1 Satz 1 GO-GAN für Generalauftragnehmer galt, die für die Entwicklung und Errichtung von Industrieanlagen, einschließlich Vorhaben der Lagerwirtschaft, und komplexen Rationalisierungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Strukturpolitik in den Hauptzweigen der Volkswirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik entwickelt und eingesetzt wurden, bestimmte, dass Generalauftragnehmer nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte Finalproduzenten von Industrieanlagen waren und auf der Grundlage der Verordnung vom 09. Februar 1967 über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des volkseigenen Produktionsbetriebes (GBl II S. 121) arbeiteten. Sie übernahmen auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionsvorhaben sowie den Export von Industrieanlagen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Die Generalauftragnehmer schlossen mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen bzw. Leistungen Verträge ab. Bei der Durchführung der Investitionen übernahmen sie insbesondere die Funktion des Generalprojektanten, die Leitung des Bau- und Montageprozesses, die Durchführung des Probebetriebes, einschließlich des Leistungsnachweises für die Industrieanlage, sowie die Garantie für die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Industrieanlage im Garantiezeitraum. Die Generalauftragnehmer waren für ihre Anlagenarten gleichzeitig die Generallieferanten für den Export. Der Export von Industrieanlagen hatte auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der Vereinbarungen im Exportvertrag zu erfolgen (III Sätze 1, 4, 5 und 6 Ziffer 3 Satz 2, Ziffer 6 Sätze 1 und 2 GO-GAN).
Aus dem Grundfonds B folgt dazu nichts anderes. In Anlage 1 Ziffer IV war bestimmt: Zur Gewährleistung der einheitlichen Leitung der Investitionsdurchführung sind bei Investitionsvorhaben, die für die Durchsetzung der Strukturpolitik und die planmäßige proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft entscheidende Bedeutung haben, Generalauftragnehmer einzusetzen (Nr. 3.1 Satz 1). Der Generalauftragnehmer hat die Lieferungen und Leistungen einschließlich der Projektierungs-, Koordinierungs- und Leitungsaufgaben auf vertraglicher Grundlage (Investitionsleistungsvertrag) zu übernehmen. Mit Abschluss des Investitionsleistungsvertrages ist der Generalauftragnehmer gegenüber dem Investitionsauftraggeber für die termin- und qualitätsgerechte Durchführung verantwortlich. In Wahrnehmung dieser Verantwortung hat der Generalauftragnehmer die einheitliche Leitung, Koordinierung und Kontrolle der Realisierung des Investitionsvorhabens auf der Baustelle auszuüben. Die Durchführung von Bauleistungen, kompletten Teilanlagen und die notwendigen Versorgungs-, Transport- und Dienstleistungen sind vom Generalauftragnehmer spezialisierten Hauptauftragnehmern auf vertraglicher Grundlage zu übertragen. Diese sind für die von ihnen zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Generalauftragnehmer voll verantwortlich (Nr. 3.2). Die einheitliche Leitung der Baustelle hat auf der Grundlage des durch den Generalauftragnehmer zu erarbeitenden bau- und montagetechnologischen Projektes zu erfolgen, dessen Bestandteil der komplexe Netzplan über den terminlichen Ablauf der Bau- und Montageprozesse ist (Nr. 3.3 Satz 1). Der Generalauftragnehmer hat durch einheitliche Leitung aller Montageprozesse auf der Baustelle und den konzentrierten Einsatz der Montagetechnik und Montagekräfte die Erreichung der dem wissenschaftlich-technischen Höchststand entsprechenden kürzesten Realisierungszeiten zu sichern (Nr. 3.4 Satz 1). Die Generalauftragnehmer haben nutzungsfähige bzw. funktionsfähige Einheiten zu übergeben (Nr. 3.7 Satz 1). Wie vom Kläger betont, war zur Gewährleistung eines rationellen Einsatzes des volkswirtschaftlichen Investitionsfonds die Investitionstätigkeit planmäßig zu einem hocheffektiven Prozess der industriellen Produktion komplexer funktionsfähiger Produktionsstätten zu entwickeln (Anlage 1 Ziffer V Nr. 1 Satz 1). Im Übrigen ist in Anlage 1 Ziffer V bestimmt: Hauptaufgaben der Generalauftragnehmer sind die Schaffung des wissenschaftlich-technischen Vorlaufs, die Projektierung, die Kooperation der notwendigen Lieferungen und Leistungen, die Leitung und Organisation großer Investitionsbaustellen nach modernen Methoden der marxistisch-leninistischen Organisationswissenschaft, die Endmontage auf der Baustelle und die Übernahme einer erprobten funktionstüchtigen Anlage (Nr. 2 Satz 2). Die Generalauftragnehmer werden bei der Lösung ihrer Aufgaben durch Hauptauftragnehmer für die Durchführung bestimmter Teilaufgaben und Leistungen unterstützt. Es sind zu bilden: anlagenspezialisierter Hauptauftragnehmer zur Errichtung häufig wiederkehrender kompletter Teilanlagen (z. B. Wasserbehandlungsanlagen, EDV-Stationen, Spezialbauten); Hauptauftragnehmer für komplette Teilleistungen in den Territorien (Bauleistungen, Transportleistungen, Dienstleistungen, Versorgung, Betreuung) (Nr. 3).
Mit der Invest-VO, die am 01. Januar 1989 in Kraft trat (§ 66 Abs. 1 Invest-VO) und mit der unter anderem die Projekt-VO 1985 außer Kraft trat (§ 66 Abs. 2 Invest-VO) und die die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, einschließlich Folgeinvestitionen und gemeinsame Investitionen, sowie die Projektierung regelte (§ 1 Abs. 1 Invest-VO) ergaben sich keine grundlegenden Änderungen. Danach galt u. a.: Der Investitionsauftraggeber kann Generalauftragnehmer auf vertraglicher Grundlage einsetzen, wenn ihre Leistungsfähigkeit, ihre Erfahrungen und herausgebildeten Kooperationsbeziehungen bei der Vorbereitung und Durchführung zu einem hohen volkswirtschaftlichen Nutzen führen. Dies gilt insbesondere bei Investitionen mit hoher Wiederholbarkeit der Vorhaben bestimmenden Bauten und Anlagen sowie der Projektierungs- und Koordinierungsleistungen; wenn die Generalauftragnehmer die Hauptanlage bzw. die zweckbestimmende Anlage oder die nutzungsbestimmenden Gebäude und baulichen Anlagen selbst projektieren und errichten. Werden Generalauftragnehmer eingesetzt, haben die Investitionsauftraggeber zur Sicherung einer einheitlichen Leitung der Vorbereitung und Durchführung der Investitionen Wirtschaftsverträge grundsätzlich nur mit den Generalauftragnehmern abzuschließen (§ 29 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4 Invest-VO). Als Generalauftragnehmer sind die in der Nomenklatur der General- (und Hauptauftragnehmer) festgelegten Kombinate und Betriebe einzusetzen (§ 29 Abs. 4 Satz 1 Invest-VO). Generalauftragnehmer sind Betriebe, die für einen Investitionsauftraggeber komplette nutzungsfähige Produktionsstätten, technologische Anlagen, Gebäude und bauliche Anlagen oder Wohnkomplexe als Finalprodukte errichten oder rekonstruieren. Die Verantwortung der Generalauftragnehmer umfasst die Forschung und Entwicklung, die Mitwirkung an der Ausarbeitung realer technischer und ökonomischer Vorgaben für die Vorbereitung der Investition sowie an der Vorbereitung der Grundsatzentscheidung einschließlich der dazu erforderlichen Projektierung, die Erarbeitung der Ausführungsprojekte einschließlich der Koordinierung der Ausführungsprojekte ihrer Kooperationspartner, die Errichtung der Investitionsvorhaben einschließlich der Leitung und Durchführung des Probebetriebes mit Leistungsnachweis und die Anleitung des Personals des Investitionsauftraggebers im Anlaufzeitraum, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist (§ 30 Abs. 1 Invest-VO). Der Generalauftragnehmer ist gegenüber dem Investitionsauftraggeber auf vertraglicher Grundlage für die planmäßige Durchführung des gesamten Investitionsvorhabens verantwortlich (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Invest-VO). Der Generalauftragnehmer ist in Abstimmung mit seinen Auftragnehmern sowie dem Investitionsauftraggeber für eine den Erfordernissen der Investition entsprechende rationelle Baustelleneinrichtung, die einheitliche Leitung und Koordinierung der Investitionsdurchführung, die Ordnung, Sicherheit und Disziplin auf der Baustelle, die Koordinierung der auf die Investition gerichteten Neuerertätigkeit bei den Auftragnehmern sowie der überbetrieblichen Durchsetzung geeigneter Neuerungen, die einheitliche Gestaltung der Arbeits- und Lebensbedingungen auf der Baustelle und die Organisierung des komplexen Wettbewerbs verantwortlich (§ 31 Abs. 2 Invest-VO). Der Generalauftragnehmer hat die Arbeiten auf der Baustelle auf der Grundlage der bau- und montagetechnologischen Unterlagen zu leiten (§ 31 Abs. 3 Invest-VO). Der Generalauftragnehmer ist für die Leitung und Durchführung des Probebetriebes sowie für die Vorbereitung der Abnahme des Investitionsvorhabens verantwortlich (§ 31 Abs. 4 Satz 1 Invest-VO). Der Generalauftragnehmer hat eine rationelle Kontrolle über die termin- und qualitätsgerechte Durchführung der Investitionsvorhaben zu organisieren und durchzuführen. Er führt periodisch Kontrollberatungen mit seinen Auftragnehmern durch und hat an den Kontrollberatungen des Investitionsauftraggebers teilzunehmen. Die Auftragnehmer haben dem Generalauftragnehmer dazu ihren materiellen Fertigungsstand nachzuweisen und ihn über Störungen in festgelegten Bau- und Montageablauf unverzüglich zu informieren (§ 32 Abs. 1 Invest-VO).
Dem Vorbringen des Klägers ist nichts dafür zu entnehmen, dass sich die Aufgaben eines Generalauftragnehmers bzw. Generallieferanten beim VEB R B anders als dargestellt vollzogen. Der Kläger selbst verweist auf die genannten rechtlichen Regelungen. Es gibt im Hinblick auf § 29 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Invest-VO auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der VEB R B weder grundsätzlich noch im Einzelfall die Hauptanlage, die zweckbestimmende Anlage oder die nutzensbestimmenden Gebäude und baulichen Anlagen selbst (projektierte) und errichtete. Der Kläger hat vielmehr betont, dass die komplexe Industrieanlage durch vertragliche Kooperationsbeziehungen im Schwerpunkt durch Fremdbetriebe projektiert und errichtet wurde.
Der VEB R B gehörte nach der Bilanz zum 30. April 1990 vom 28. Mai 1990 der Wirtschaftsgruppe 63310 an. Diese Wirtschaftsgruppe bezeichnet nach der Beklagten unter Hinweis auf die von der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik herausgegebenen volkswirtschaftlichen Systematiken für die statistische Arbeit der DDR technologische Projektierungsbetriebe als selbständige Organisation der technischen (ingenieurtechnischen) Projektierung und Betreuung in allen Zweigen der materiellen Produktion (außer Organisation zur Projektierung von Bauprojekten und Projektierungsorganisationen, die wissenschaftliche Arbeit verrichten). Der Kläger verweist zwar darauf, dass sich die Beklagte insoweit zu Unrecht auf die Ausgabe dieser Systematik von 1985 beziehe, die durch die zweite überarbeitete und ergänzte Ausgabe Stand 1986 ersetzt worden sei, die er auszugsweise vorgelegt hat. Jedoch ergibt sich weder daraus etwas anderes, noch hat der Kläger konkret eine andere Definition der Wirtschaftsgruppe 63310 vorgetragen. Der Kläger meint im Übrigen, die Firmenbezeichnung sei irreführend, weil der VEB R B kein reiner Rationalisierungs- und/oder Projektierungsbetrieb war. In diesem Zusammenhang verweist er auf einen Auszug aus dem Verzeichnis der ständigen Projektierungseinrichtungen der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik, in dem dieser Betrieb mit der Hauptprojektierungseinrichtung Anlagen für die metallverarbeitende Industrie ausgewiesen wird. Dies mag, wie bereits oben näher ausgeführt, nach 1985 nur noch eine eher untergeordnete Aufgabe dieses Betriebes gewesen sein. Möglicherweise standen die Aufgaben der Projektierung zu früheren Zeiten beim Generalauftragnehmer noch deutlicher im Vordergrund, worauf Ziffer 2.1 der Arbeitsordnung 1974 hindeutet, der die Projektierung als Teil der Aufgabe eines Generalauftragnehmers beschreibt, während das Statut 1983 in § 2 insoweit zwischen beiden Aufgaben unterscheidet. Für die Namensgebung dürfte letztlich die Ausgründung aus den in § 1 Abs. 1 Verfügung 1973 genannten Betrieben verantwortlich gewesen sein. Diesen Fragen muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, denn am Hauptzweck des VEB R B als Generalauftragnehmer und Generallieferant vermögen weder die statistische Zuordnung noch der Name dieses Betriebes etwas zu ändern.
Die InduBer-Richtlinie und die Nettoproduktionsrichtlinie belegen in Verbindung mit der Übersicht zur Erfüllung wichtiger Kennziffern, dass die nichtindustrielle Warenproduktion Hauptzweck des VEB R B als Generalauftragnehmer und Generallieferant war.
In beiden Richtlinien wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Erteilung von Anweisungen nur mit Zustimmung der Staatlichen Zentralverwaltung für Statistik erfolgen kann. Dies gilt insbesondere für die Wirtschaftsgruppe (Ziffer 2.1 der Nettoproduktionsrichtlinie). Die InduBer-Richtlinie regelte im Wesentlichen Folgendes: Berichtspflichtig sind alle juristisch bzw. ökonomisch selbständigen Industriebetriebe und -kombinate sowie Anlagenbaubetriebe unter anderem des MALF, wenn sie als General- oder Hauptauftragnehmer bei der Staatlichen Plankommission registriert sind und Planauflagen für den Industrieanlagenbau erhalten. Die wertmäßigen Kennziffern des Industrieanlagenbaus sind zu vertraglich festgelegten Vereinbarungspreisen bzw. zu Preisen der verbindlichen Preisangebote abzurechnen. Die Zulieferungen werden dem Industrieanlagenbau vom abgebenden Betrieb bzw. Ausrüstungsbau des eigenen Betriebes zu gesetzlichen Preisen des Jahres in Rechnung gestellt, sie gehen in dieser Höhe in die nichtindustrielle Warenproduktion bzw. in die Bestände des Industrieanlagenbaus ein. In Betrieben mit industrieller Warenproduktion und Warenproduktion des Industrieanlagenbaus werden die eigenen industriellen Zulieferungen für Industrieanlagen doppelt erfasst, nämlich als industrielle Warenproduktion und als nichtindustrielle Warenproduktion. Eine Industrieanlage ist ein komplettes, verfahrenstechnisch und technologisch bestimmtes System von kombinierten, aufeinander abgestimmten sowie verketteten Maschinen, Ausrüstungen, Apparaten und Geräten, von Maschinengruppen, Maschinensystemen, Fertigungsstraßen und Teilanlagen einschließlich notwendiger Bauten, Straßen und Einrichtungen mit komplexer, hochmechanisierter oder automatisierter Zusammensetzung, Kopplung und Struktur zwecks kontinuierlicher, hochproduktiver und effektiver Herstellung von bestimmten Erzeugnissen oder Erbringung von Leistungen im geschlossenen Arbeitszyklus. Industrieanlagen sind in der Anlagen- und Leistungsnomenklatur (ALN) des Bilanzverzeichnisses enthalten und werden von Betrieben und Kombinaten mit GAN-bzw. HAN-Funktion realisiert. Warenproduktion des Industrieanlagenbaus ist die Summe der an die Auftraggeber übergebenen und abgenommenen Industrieanlagen und Leistungen, die von GAN bzw. HAN sowie von Generallieferanten beim Export von Industrieanlagen erbracht wurden und für die Rechnung gelegt wurde. Sie beinhaltet im Einzelnen die Lieferungen und Leistungen der Kooperationspartner des Industrieanlagenbaus im Rahmen abgeschlossener Wirtschaftsverträge, die zugelieferte industrielle Warenproduktion und andere materielle Leistungen des eigenen Betriebes für den Industrieanlagenbau zu gesetzlichen Preisen und die vom GAN/HAN erbrachten Leistungen für die Koordinierung und einheitliche Leitung. Die Warenproduktion des Industrieanlagenbaus ist Bestandteil der nichtindustriellen Warenproduktion. Die Nettoproduktionsrichtlinie bestimmte u. a.: Berichtspflichtig sind alle mit der Kennziffer Nettoproduktion beauflagten Betriebe der nachstehenden Bereiche, insbesondere Industrieministerien einschließlich der Wirtschaftsräte der Bezirke. Die Nettoproduktion ist eine Hauptkennziffer der Leistungsbewertung der Betriebe und Kombinate. Sie umfasst die eigenen Leistungen der Betriebe und Kombinate.
Wird dazu die Übersicht zur Erfüllung wichtiger Kennziffern herangezogen, ist für 1989 als Ist-Betrag für die Nettoproduktion ein Betrag von 39.462 Millionen Mark und für die nichtindustrielle Warenproduktion ein Betrag von 641.261 Millionen Mark ausgewiesen. Als staatliche Orientierung für 1990 finden sich für die Nettoproduktion ein Betrag von 39.700 Millionen Mark und für die nichtindustrielle Warenproduktion ein Betrag von 400.000 Millionen Mark.
Daraus wird deutlich, dass die nichtindustrielle Warenproduktion die Nettoproduktion bei weitem überstieg. Dies überrascht nicht, denn nach den o. g. Regelungen ist ein Generalauftragnehmer wie der VEB R B seinem Hauptzweck nach auf die Errichtung kompletter Investitionsvorhaben durch Wahrnehmung von Koordinierungs- und Leitungsaufgaben und, abgesehen von dem in § 29 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz Invest-VO genannten Ausnahme, nicht auf die Herstellung solcher Investitionsvorhaben durch eigene Arbeitskräfte ausgerichtet. Soweit daneben materielle Eigenleistungen als Nettoproduktion erbracht wurden, dienten diese lediglich der Erfüllung der Aufgaben des VEB R B als Generalauftragnehmer. Die vom Kläger genannten materiellen Eigenleistungen wie Transportable Reparatur-, Büro-, Sanitär- und Wohncontainer (TRC-Containerstahlbau) sowie Teil- und Nebenanlagen für Industrieanlagen wie Fertigungshilfsanlagen mögen zwar in industrieller (serienmäßiger wiederkehrender) Fertigung als Massenproduktion hergestellt worden sein. Der Senat unterstellt dies als wahr. Es handelt sich dabei jedoch lediglich um Hilfstätigkeiten, die im Rahmen der Aufgabenstellung als Generalauftragnehmer zwangsläufig mitausgeführt werden mussten oder daneben verrichtet wurden, weil insbesondere andere geeignete Betriebe nicht zur Verfügung standen bzw. die Verwirklichung solcher Aufgaben durch andere Betriebe nicht zweckmäßig erschien. Der Hauptzweck als Generalauftragnehmer wird durch solche Hilfsgeschäfte nicht berührt. Es trifft mithin entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu, dass diese materiellen Eigenleistungen neben den kompletten Industrieanlagen erbracht wurden. Sie waren vielmehr notwendige Hilfstätigkeit als Generalauftragnehmer. So weist selbst der Kläger darauf hin, dass ohne die Herstellung der TRC-Container und der Fertigungshilfsanlagen die Aufgabenstellung als Generalauftragnehmer nicht zu erfüllen gewesen sei, weil diese Nettoproduktion die Voraussetzung für eine Massenproduktion der als Generalauftragnehmer zu errichtenden komplexen Industrieanlagen gewesen sei.
Es ist dementsprechend folgerichtig, die nichtindustrielle Warenproduktion als eine der wichtigen Kennziffern neben der Nettoproduktion auszuweisen, denn ohne diese würde der Hauptzweck des VEB R B als Generalauftragnehmer überhaupt nicht abgebildet werden. Die nichtindustrielle Warenproduktion kann daher nicht, wie der Kläger meint, als unbeachtlich betrachtet werden. Der Kläger verkennt in diesem Zusammenhang auch, dass nach der Nettoproduktionsrichtlinie die Nettoproduktion nicht die, sondern lediglich eine (von mehreren) Hauptkennziffern der Leistungsbewertung war.
Schließlich ist nicht entscheidend, dass der VEB R B dem MALF unterstellt war. Nach dem grundlegenden Urteil des BSG vom 09. April 2002 – B 4 RA 41/01 R kommt es maßgeblich neben der organisatorischen Zuordnung zum industriellen Produktionssektor der DDR-Planwirtschaft darauf an, dass der betroffene Betrieb dem Hauptzweck nach auf die industrielle Fertigung, Fabrikation, Herstellung bzw. Produktion von Sachgütern, und zwar auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell ausgerichtet war. Letztgenannter Begriff findet sich zwar nicht in der AVtI-VO und der 2. DB zur AVtI-VO. Wie das BSG im Urteil vom 09. April 2002 – B 4 RA 4101 R jedoch dargelegt hat, erklärt sich die Begrenzung auf industrielle Produktionsbetriebe im genannten Sinne aus der besonderen Bedeutung, die dieser Sektor der Volkswirtschaft für den Aufbau einer zentralen Planwirtschaft hatte. Eine solche Planwirtschaft setzte voraus, dass sich zumindest die Grundindustrien in staatlicher Hand befanden. Denn die sozialistische Wirtschaft wurde vor allem als Industriewirtschaft verstanden. Die Erhöhung des Anteils der Industrieproduktion am Nationaleinkommen war eines der erklärten Ziele. Angestrebt wurde die Herstellung der Erzeugnisse auf der Basis industrieller Massenproduktion entsprechend dem fordistischen Produktionsmodell. Der Massenausstoß standardisierter Produkte schien in besonderem Maße den Bedingungen der sozialistischen Planwirtschaft zu entsprechen und hohe Produktionsgewinne zu garantieren (Hinweis u. a. auf Roesler, Wirtschafts- und Industriepolitik in: Herbst/Stephan/Winkler [Hrsg], Die SED - Geschichte, Organisation, Politik -, Dietz Verlag, Berlin 1997, S. 277,279 ff.). Aus der vom Kläger vorgelegten schriftlichen Zeugenerklärung des KM vom 09. Februar 2006 ergeben sich keine weiteren Tatsachen. Diese Erklärung bestätigt vielmehr im Wesentlichen den Vortrag des Klägers. Es bedarf daher nicht der mündlichen Vernehmung dieses Zeugen, noch des vom Kläger angebotenen weiteren Zeugen KR. Der Senat unterstellt vielmehr, dass Fertigungshilfsanlagen in industrieller (serienmäßiger wiederkehrender) Fertigung hergestellt wurden.
Nicht wesentlich ist, dass das Sozialgericht Chemnitz in dem vom Kläger genannten Urteil für den VEB Reine Sachgüterherstellung angenommen hat. Dabei kann offen bleiben, ob, wie vom Kläger behauptet, sich der VEB R B nicht vom VEB R unterschieden habe. Selbst wenn dies zuträfe, zwingt Art. 3 Abs. 1 GG den Senat nicht dazu, vorliegend im gleichen Sinne zu entscheiden. Nach Art. 20 Abs. 3 GG sind nämlich die Rechtsprechung und die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht gebunden. Wird das vom Kläger erhobene Begehren als rechtswidrig erkannt, ist ausgeschlossen, diesem Begehren zu entsprechen, denn dadurch würde ein verfassungswidriger Zustand herbeigeführt. Daraus folgt zugleich für Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Gleichbehandlung, die einen Rechtsverstoß bedingen würde, ausscheidet. Sollte der Versorgungsträger gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz kein Rechtsmittel eingelegt haben, muss es nach dem gleichfalls verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit Bestand haben. Damit ist aber zugleich auch unbeachtlich, dass alle Kollegen des VEB R B vor dem Jahr 2000 die Anerkennung der Zusatzversorgungsanwartschaften erhalten haben. Soweit die Beklagte deren Zugehörigkeit zur AVtI ohne Erteilung einer Versorgungsurkunde mithin (rechtswidrig) feststellte, folgt daraus wegen Art. 20 Abs. 3 GG nicht, dass im Fall des Klägers in derselben Weise verfahren werden kann. Vielmehr ist die Beklagte in einem solchen Fall aufgefordert zu prüfen, ob die den genannten Kollegen erteilten Bescheide über die Feststellung der Zugehörigkeit zur AVtI nach den Regeln des Verwaltungsverfahrensrechts wegen Rechtswidrigkeit zurückzunehmen sind. Ist dies danach ausgeschlossen, muss es auch insoweit nach dem oben genannten Grundsatz der Rechtssicherheit dabei bleiben.
Schließlich ist der VEB R B auch keine gleichgestellte Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 2 2. DB zur AVtI-VO, denn er wird dort nicht erwähnt.
Die Berufung muss mithin erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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