Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
SG Dresden (FSS)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
37
1. Instanz
SG Dresden (FSS)
Aktenzeichen
S 37 R 296/08
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Im Monat des erstmaligen Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst ist das Überschreiten auch dann nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI privilegiert, wenn im Vormonat noch kein Hinzuverdienst erzielt wurde.
1. Der Bescheid der Beklagten vom 07.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2008 wird aufgehoben, soweit für die Monate April und Mai 2005 eine Überzahlung in Höhe von 401,80 EUR festgesetzt wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu zwei Dritteln zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung von Rente. Mit Rentenbescheid vom 14.11.2002 gewährte die Beklagte der 1942 geborenen Klägerin Altersrente für Frauen mit Wirkung ab dem 01.11.2002. Anlage 19 des Rentenbescheids stellt die für die Klägerin geltenden Hinzuverdienstgrenzen dar (Bl. 111 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Klägerin war ab April 2005 für die K. GmbH tätig. Im April 2005 erzielte sie einen Bruttoverdienst von 455,73 EUR, im Mai 532,61 EUR, im Oktober 372,60 EUR und im Dezember 393,30 EUR. In den übrigen Monaten des Jahres 2005 lag der erzielte Bruttoverdienst unter 345,- EUR. Die "Erklärung für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte", die von der Klägerin und dem Arbeitgeber mit Datum 10.09.2006 unterzeichnet wurden, bezeichnet als Beginn der Tätigkeit den 01.03.2005 und als monatliches Arbeitsentgelt 340,- EUR. Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Rentenbescheid vom 07.09.2007. Darin forderte sie einen Betrag von 541,81 EUR von der Klägerin zurück, der im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.10.2007 an die Klägerin überzahlt worden sei. Für die Monate April und Mai 2005 stehe der Klägerin nur eine 2/3-Teilrente zu, so dass sich unter Verrechnung mit bereits geleisteten Rentenzahlungen für diese beiden Monate eine Überzahlung von 401,80 EUR ergebe (Anlage 1 Seite 4 des Rentenbescheids vom 07.09.2007). Aus dem gleichen Grund ergebe sich für Dezember 2005 eine Überzahlung von 199,91 EUR. Für die übrigen Monate im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.10.2007 berechnete die Beklagte mehrere Nachzahlungen. Unter Verrechnung dieser Nachzahlungen setzte die Beklagte eine Überzahlung von insgesamt 541,81 EUR fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2008 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe im Jahr 2005 viermal die Hinzuverdienstgrenze überschritten. Im April sei die einfache Hinzuverdienstgrenze von 345,- EUR überschritten, die Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Rente aber eingehalten worden. Die Möglichkeit zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, wie in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgesehen, könne für April 2005 keine Anwendung finden, da in diesem Monat ein erstmaliges Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst erfolgt sei. In diesem Fall könne nicht auf eine maßgebliche Hinzuverdienstgrenze des Vormonats zurückgegriffen werden. Im Mai 2005 werde die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Teilrente überschritten, was allerdings nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zulässig sei. Deshalb stehe in diesem Monat eine 2/3-Teilrente zu. Im Oktober 2005 werde die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente überschritten. Dies sei aber als zweimaliges Überschreiten ebenfalls nochmals zulässig. Im Dezember 2005 sei die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente erneut überschritten. Da bereits die Hinzuverdienstgrenze zweimal überschritten worden sei, sei das erneute Überschreiten im Dezember 2005 unzulässig. Eingehalten werde aber die Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Teilrente, die der Klägerin für diesen Monat zustehe. Auch 2006 werde die in diesem Jahr geltende Hinzuverdienstgrenze von 350,- EUR dreimal überschritten. Dabei liege in den Monaten Juli und Oktober ein nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zulässiges Überschreiten vor. Da im Dezember 2006 die Hinzuverdienstgrenze nur sehr geringfügig überschritten werde, sei von einer Rückforderung für diesen Monat abgesehen worden. Gestützt auf § 48 SGB X sei die Rückforderung der überzahlten Rente für die genannten Monate im Jahr 2005 zulässig. Es seien sowohl die Voraussetzungen nach Nr. 2, Nr. 3 als auch Nr. 4 des § 48 Abs. 1 SGB X erfüllt. Mit der am 03.03.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, der von ihr erzielte Mehrverdienst durch die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze habe im Jahr 2005 lediglich 354,24 EUR betragen. Sie sei davon ausgegangen, zweimal im Jahr das Doppelte von 350,- EUR verdienen zu dürfen, wie dies in Anlage 19 des Rentenbescheids vom 14.11.2002 dargestellt sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2008 aufzuheben, soweit eine Überzahlung in Höhe von 541,81 EUR festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) praktizierten Vormonatsprinzip sei erforderlich, dass im Vormonat zu berücksichtigender Hinzuverdienst erzielt worden sei, um § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI anwenden zu können. Ein Überschreiten im Monat des erstmaligen Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn der erhöhte Hinzuverdienst aus Besonderheiten resultiere wie Mehrarbeit oder Sonderzuwendungen. Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.12.2010 und 15.12.2010 haben die Klägerin bzw. die Beklagte einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 07.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2008 ist insoweit rechtswidrig und beschwert die Klägerin (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), als für die Monate April und Mai 2005 eine Überzahlung von Rente in Höhe von 401,80 EUR festgesetzt wird. In diesem Umfang ist die Klage begründet und hat deshalb Erfolg (dazu unten I.). Soweit die Klägerin darüber hinaus die im Bescheid vom 07.09.2007 für Dezember 2005 festgesetzte Überzahlung von 199,91 EUR angreift, ist die Klage unbegründet. Denn die Festsetzung dieser Überzahlung ist rechtmäßig und die Klage diesbezüglich abzuweisen (unten II.).
I. Die Festsetzung der Überzahlung von Rente in Höhe von 401,80 EUR für die Monate April und Mai 2005 im Bescheid vom 07.09.2007 ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Überzahlung und die darin liegende Aufhebung der zuvor mit Rentenbescheid vom 14.11.2002 gewährten (Voll-) Rente können nur §§ 48, 50 SGB X sein. Voraussetzung hierfür ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzung liegt für die Monate April und Mai 2005 nicht vor. Eine wesentliche Änderung der dem Rentenbescheid vom 14.11.2002 zugrunde liegenden Verhältnisse liegt insbesondere nicht darin, dass in diesem Zeitraum der Klägerin wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze keine Vollrente zugestanden hätte. 1. Zwar hat die Klägerin in diesen beiden Monaten die im Jahr 2005 geltende Hinzuverdienstgrenze von 345,- EUR überschritten. In den Monaten April und Mai erzielte die Klägerin einen Bruttoverdienst von 455,73 EUR, bzw. 532,61 EUR. Dabei ist der Hinzuverdienst monatlich zu betrachten. Eine Zusammenrechnung der monatlichen Einkünfte und eine jährliche Betrachtung, wie sie bei Selbständigen im Rahmen des § 34 Abs. 2 durchzuführen ist (vgl. dazu Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Rn. 18), kommt im Fall der Klägerin nicht in Betracht. Denn sie war von Anfang an seit April 2005 nicht als Selbständige, sondern als Arbeitnehmerin für die K. GmbH tätig. Zwar haben die K. GmbH und die Klägerin mit Datum 04.04.2005 einen "Honorarvertrag" geschlossen, der die Klägerin als "freie und selbständige Mitarbeiterin" bezeichnete (Bl. 89 der Gerichtsakte). Die Arbeitsaufgaben der Klägerin sind in diesem Vertrag beschrieben und umfassten die Beaufsichtigung und Betreuung der Besucher der F. (bzw. deren Kuppelaufstieg). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelte die Klägerin aber nach Weisung und war in die Arbeitsorganisation der K. GmbH eingegliedert, so dass eine nichtselbständige Arbeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch – SGB IV). Dementsprechend verfasste die Arbeitgeberin eine "Erklärung für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte (Bl. 93 der Gerichtsakte) und es wurden die Einkünfte der Klägerin aus dieser Tätigkeit im Einkommensteuerbescheid für 2005 als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerlich gewertet. 2. Die zweimalige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im April und Mai 2005 war jedoch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zulässig. § 34 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB VI bestimmt: "Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt." Damit überschritt die Klägerin zwar die Hinzuverdienstgrenze von 345,- EUR, allerdings nicht deren doppelten Betrag, so dass dieses zweimalige Überschreiten nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zulässig war. § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI findet im vorliegenden Fall Anwendung. Die Klägerin erzielte im April und im Mai 2005 durch Mehrarbeit einen höheren Hinzuverdienst. Denn sie wurde nach Stunden bezahlt, so dass der im Vergleich zu den Nachfolgemonaten erhöhte Verdienst aus Mehrarbeit resultierte. Eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze aus diesem Grund ist ein Anwendungsfall des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI (BSG, Urteil vom 31.01.2002, Az. B 13 RJ 33/01 R). Insbesondere ist die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI nicht auf Sonderzahlungen begrenzt (BSG, Urteil vom 31.01.2002, Az. B 13 RJ 33/01 R). Der Gesetzgebung, eine zweifache Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze als unschädlich anzusehen, mag das Leitbild einer zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderung des Arbeitsentgelts zugrunde liegen (LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. Rn. 48 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.02.2007, Az. B 8 KN 3/06 R). Klassischer Beispielsfall hierfür dürfte der Arbeitnehmer sein, der Weihnachts- und Urlaubsgeld bezieht (so auch LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. Rn. 40). In diesem Fall wird tatsächlich bereits in dem Monat vor der Änderung des Arbeitsentgelts (im Sinne einer Erhöhung) Hinzuverdienst erzielt. Indes hat ein solches denkbares gesetzgeberisches Motiv im Wortlaut des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keinen Niederschlag gefunden. 3. Der Anwendung von § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI für April 2005 steht, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass die Klägerin in dem vorangegangenen Monat, d.h. im März 2005, keinen Hinzuverdienst erzielt hat. Eine dahingehende Einschränkung enthält die Vorschrift nicht. Vielmehr sagt § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI über einen im Vormonat des Überschreitens erzielten Verdienst gar nichts aus. Ein anderes Verständnis findet im Wortlaut des § 34 Abs. 2 SGB VI keine Stütze (ebenso Landessozialgericht – LSG – Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.08.2009, Az. L 2 R 271/09; zur Parallelvorschrift des § 96a Abs. 2 SGB VI: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. L 3 R 1350/06, Rn. 39; SG Kassel, Urteil vom 27.04.2010, Az. S 6 R 60/07, Rn. 37; jeweils abrufbar bei der Datenbank juris). Die Anforderung, dass im Vormonat bereits Hinzuverdienst erzielt worden sein muss, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Rechtsprechung des BSG entnehmen. Mit Urteil vom 06.02.2007 (Az. B 8 KN 3/06 R; juris) hat das BSG zu § 96a Abs. 1 SGB VI entschieden, dass ein privilegiertes Überschreiten nicht vorliegt, wenn bereits im jeweiligen Vormonat der Hinzuverdienst über derselben Hinzuverdienstgrenze liegt (BSG a.a.O. Rn. 24, dort ausdrücklich als "Vormonatsprinzip" bezeichnet). Mit Urteil vom 26.06.2008 (Az. B 13 R 119/07 R) hat sich das BSG dieser Rechtsprechung auch zu § 34 Abs. 2 SGB VI angeschlossen. Danach ist die Prüfung, ob ein (privilegiertes) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vorliegt, nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze auszurichten (BSG a.a.O. Rn. 24). Aus diesen Entscheidungen lässt sich für den hier vorliegenden Fall, dass im vorangegangenen Monat kein Hinzuverdienst erzielt wurde, nicht der von der Beklagten angenommene Schluss ziehen, die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI nicht anzuwenden. Vielmehr ist ausgehend von der Annahme des BSG in den beiden vorstehend angeführten Urteilen, ein Überschreiten richte sich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze, die Vorschrift hier anzuwenden: Denn im Vormonat März 2005 erzielte die Klägerin keinen Hinzuverdienst, so dass sie die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritt, sondern einhielt. Gegen die Anwendung eines Vormonatsprinzips spricht auch ein Vergleich folgender Fallgestaltungen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. Rn. 52): Der Versicherte, der während des gesamten Jahres Hinzuverdienst unterhalb der Hinzuverdienstgrenze erzielt bis auf die Monate Juli und August, in denen er die Grenze überschreitet (jedoch nicht um das Doppelte), dürfte unter Anwendung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wegen zweimaligen zulässigen Überschreitens seinen gesamten Jahresverdienst behalten. Einem anderen Versicherten, der nur in den Monaten Juli und August beschäftigt ist und in diesem Zeitraum einen identischen Verdienst erzielt, würde hingegen die Privilegierung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verweigert und die Rente gekürzt. Ein sachlicher Grund, weshalb letzterer Versicherter benachteiligt wird, indem ihm die Rente (trotz insgesamt sogar geringeren Hinzuverdiensts) gekürzt wird, während ersterem Versicherten die volle Rente belassen wird, lässt sich nicht finden. Das Vormonatsprinzip begegnet in dieser Konstellation erheblichen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). In gleicher Weise ließe es sich nicht rechtfertigen, dass einer Kollegin der Klägerin, die bereits im März 2005 einen Hinzuverdienst unterhalb der Grenze erzielt hätte, ansonsten aber identische Verdienste wie die Klägerin hatte, für den Monat April die volle Rente belassen würde, während die Rente der Klägerin in diesem Monat gekürzt wird. 4. Auch für Mai 2005 steht der Klägerin die Vollrente zu. Der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI steht nicht entgegen, dass im Vormonat April die einfache Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Auch diesbezüglich vermag die Kammer der Rechtsprechung des BSG keine gegenteilige Rechtsmeinung zu entnehmen: a) Im Urteil vom 06.02.2007 (Az. B 8 KN 3/06 R; juris) zu § 96a Abs. 2 SGB VI hat das BSG festgehalten, dass das Überschreiten nicht privilegiert ist, da der Hinzuverdienst bereits im Vormonat über derselben Hinzuverdienstgrenze lag (a.a.O. Rn. 24): "Entgegen der Auffassung des LSG hatte der Kläger weder im Juli 1997 noch im Juli 1999 Anspruch auf die Vollrente. Die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI liegen nicht vor, weil der Verdienst des Klägers bereits im jeweiligen Vormonat über derselben Hinzuverdienstgrenze lag ("Vormonatsprinzip"). Zur Vermeidung von Missverständnissen legt der Senat Wert auf den Hinweis, dass möglicherweise etwas anderes gilt, wenn der Verdienst lediglich in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieselbe Hinzuverdienstgrenze übersteigt und danach wieder darunter absinkt, denn dann könnte es geboten sein (etwa im Verhältnis zu einer späteren dritten Überschreitung im selben Kalenderjahr), der chronologisch früheren Überschreitung den Vorrang einzuräumen (zum chronologischen Vorrang unten). Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, was für den Anfangsmonat einer längeren Periode gleichbleibend erhöhten Verdienstes gilt, nachdem die Beklagte den Anspruch auf die volle Rente für Juni 1997 anerkannt hat." (Hervorhebung im Original) b) Dieser Rechtsprechung des 8. Senats des BSG zum Vormonatsprinzip hat sich der 13. Senat mit Urteil vom 26.06.2008 (Az. B 13 R 119/07 R) ausdrücklich angeschlossen. Mit der vom 8. Senat für möglich gehaltenen Einschränkung bezüglich einer späteren dritten Überschreitung setzt sich die Entscheidung nicht auseinander (dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.08.2009, Az. L 2 R 271/09, Rn. 54; juris). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt gab es keine spätere dritte Überschreitung. c) Nach Auffassung der Kammer ist demgemäß in der Rechtsprechung des BSG ungeklärt, was in dem hier vorliegenden Fall gilt, dass in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, der Verdienst anschließend darunter sinkt und es später im gleichen Kalenderjahr zu weiteren Überschreitungen kommt. Für diesen Fall vertritt die Kammer die Ansicht, dass die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zur Anwendung kommt. d) Ein anderes Verständnis des sog. "Vormonatsprinzips" ließe sich wiederum nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren, wie folgendes Beispiel zeigt. Denn ein Versicherter, der in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die einfache Hinzuverdienstgrenze überschreitet, erhält im zweiten Monat der Überschreitung nur eine gekürzte Rente. Würde demgegenüber die Hinzuverdienstgrenze nicht in zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten, käme § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zur Anwendung. Ein sachlicher Grund, diese beiden Fälle unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. Rn. 57). e) Gegen das hier befürwortete Ergebnis sprechen auch nicht Gründe der Verwaltungspraktikabilität. Das BSG weist darauf hin, dass in jedem Kalendermonat feststehen muss, welche Hinzuverdienstgrenze maßgebend ist. Es müsse stets die Möglichkeit bestehen sofort zu überprüfen, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (BSG, Urteil vom 26.06.2008, Az. B 13 R 119/07 R, Rn. 28; juris). Diesen Prämissen stimmt die Kammer ohne Einschränkungen zu. Jedoch ist eben dies bei der wortlautgetreuen Anwendung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gewährleistet: Sofern noch keine zwei Überschreitungen im laufenden Kalenderjahr vorliegen, gilt die doppelte Hinzuverdienstgrenze, sonst die einfache. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies eine wesentlich einfachere Handhabung darstellt als die Anwendung eines Vormonatsprinzips, sei es im Sinne der Rechtsprechung des BSG oder im Sinne der Auffassung der Beklagten. 5. Da die Überschreitungen in den Monaten April und Mai 2005 nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zulässig waren, steht der Klägerin in diesen Monaten eine Vollrente zu. Soweit der Rentenbescheid vom 07.09.2007 für diese beiden Monate eine 2/3-Teilrente und entsprechende Überzahlungen festsetzt, ist er rechtswidrig.
II. Soweit der angegriffene Rentenbescheid vom 07.09.2007 für Dezember 2005 eine Überzahlung von Rente in Höhe von 199,91 EUR festsetzt, ist er rechtmäßig und die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 50 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist hier der Fall, indem die Klägerin im Dezember 2005 einen Bruttoverdienst von 393,30 EUR erzielte. Dadurch überschritt sie die für das Jahr 2005 geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze von 345,- EUR, so dass ihr nach § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI keine Vollrente, sondern nur eine 2/3-Rente zustand. Da § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bereits zweimal in diesem Jahr 2005 angewendet wurde, kann die Überschreitung im Dezember nicht mehr privilegiert sein.
III. Die Klägerin hat im Oktober 2005 einen Hinzuverdienst von 372,60 EUR erzielt und damit auch in diesem Monat die Hinzuverdienstgrenze überschritten. Diese Überschreitung kann nicht mehr von der Privilegierung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI erfasst sein, da diese im Jahr 2005 bereits in den Monaten April und Mai Anwendung findet (s.o. I.). Indes hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 07.09.2007 für diesen Monat die der Klägerin gewährte Rente nicht ermäßigt. Eine Überzahlung für Oktober 2005 ist demgemäß nicht streitgegenständlich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat die Beklagte Überzahlungen für drei Monate festgesetzt. Bezüglich zwei dieser drei Monate hat die Klage Erfolg, so dass die Beklagte zur Kostenerstattung zu zwei Dritteln zu verpflichten ist.
V. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI und für das Verständnis der vorstehend genannten Rechtsprechung des BSG zum sog. Vormonatsprinzip ist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung folgt aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da der Gegenstandswert 750,- EUR unterschreitet.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu zwei Dritteln zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung von Rente. Mit Rentenbescheid vom 14.11.2002 gewährte die Beklagte der 1942 geborenen Klägerin Altersrente für Frauen mit Wirkung ab dem 01.11.2002. Anlage 19 des Rentenbescheids stellt die für die Klägerin geltenden Hinzuverdienstgrenzen dar (Bl. 111 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die Klägerin war ab April 2005 für die K. GmbH tätig. Im April 2005 erzielte sie einen Bruttoverdienst von 455,73 EUR, im Mai 532,61 EUR, im Oktober 372,60 EUR und im Dezember 393,30 EUR. In den übrigen Monaten des Jahres 2005 lag der erzielte Bruttoverdienst unter 345,- EUR. Die "Erklärung für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte", die von der Klägerin und dem Arbeitgeber mit Datum 10.09.2006 unterzeichnet wurden, bezeichnet als Beginn der Tätigkeit den 01.03.2005 und als monatliches Arbeitsentgelt 340,- EUR. Nach vorheriger Anhörung erließ die Beklagte den streitgegenständlichen Rentenbescheid vom 07.09.2007. Darin forderte sie einen Betrag von 541,81 EUR von der Klägerin zurück, der im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.10.2007 an die Klägerin überzahlt worden sei. Für die Monate April und Mai 2005 stehe der Klägerin nur eine 2/3-Teilrente zu, so dass sich unter Verrechnung mit bereits geleisteten Rentenzahlungen für diese beiden Monate eine Überzahlung von 401,80 EUR ergebe (Anlage 1 Seite 4 des Rentenbescheids vom 07.09.2007). Aus dem gleichen Grund ergebe sich für Dezember 2005 eine Überzahlung von 199,91 EUR. Für die übrigen Monate im Zeitraum vom 01.04.2005 bis 31.10.2007 berechnete die Beklagte mehrere Nachzahlungen. Unter Verrechnung dieser Nachzahlungen setzte die Beklagte eine Überzahlung von insgesamt 541,81 EUR fest. Den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.02.2008 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Klägerin habe im Jahr 2005 viermal die Hinzuverdienstgrenze überschritten. Im April sei die einfache Hinzuverdienstgrenze von 345,- EUR überschritten, die Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Rente aber eingehalten worden. Die Möglichkeit zweimaligen Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze, wie in § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI vorgesehen, könne für April 2005 keine Anwendung finden, da in diesem Monat ein erstmaliges Zusammentreffen von Rente und Hinzuverdienst erfolgt sei. In diesem Fall könne nicht auf eine maßgebliche Hinzuverdienstgrenze des Vormonats zurückgegriffen werden. Im Mai 2005 werde die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Teilrente überschritten, was allerdings nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zulässig sei. Deshalb stehe in diesem Monat eine 2/3-Teilrente zu. Im Oktober 2005 werde die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente überschritten. Dies sei aber als zweimaliges Überschreiten ebenfalls nochmals zulässig. Im Dezember 2005 sei die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente erneut überschritten. Da bereits die Hinzuverdienstgrenze zweimal überschritten worden sei, sei das erneute Überschreiten im Dezember 2005 unzulässig. Eingehalten werde aber die Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Teilrente, die der Klägerin für diesen Monat zustehe. Auch 2006 werde die in diesem Jahr geltende Hinzuverdienstgrenze von 350,- EUR dreimal überschritten. Dabei liege in den Monaten Juli und Oktober ein nach § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zulässiges Überschreiten vor. Da im Dezember 2006 die Hinzuverdienstgrenze nur sehr geringfügig überschritten werde, sei von einer Rückforderung für diesen Monat abgesehen worden. Gestützt auf § 48 SGB X sei die Rückforderung der überzahlten Rente für die genannten Monate im Jahr 2005 zulässig. Es seien sowohl die Voraussetzungen nach Nr. 2, Nr. 3 als auch Nr. 4 des § 48 Abs. 1 SGB X erfüllt. Mit der am 03.03.2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, der von ihr erzielte Mehrverdienst durch die Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze habe im Jahr 2005 lediglich 354,24 EUR betragen. Sie sei davon ausgegangen, zweimal im Jahr das Doppelte von 350,- EUR verdienen zu dürfen, wie dies in Anlage 19 des Rentenbescheids vom 14.11.2002 dargestellt sei. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 07.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2008 aufzuheben, soweit eine Überzahlung in Höhe von 541,81 EUR festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf ihr Vorbringen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) praktizierten Vormonatsprinzip sei erforderlich, dass im Vormonat zu berücksichtigender Hinzuverdienst erzielt worden sei, um § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI anwenden zu können. Ein Überschreiten im Monat des erstmaligen Zusammentreffens von Rente und Hinzuverdienst sei nur ausnahmsweise zulässig, wenn der erhöhte Hinzuverdienst aus Besonderheiten resultiere wie Mehrarbeit oder Sonderzuwendungen. Zum Vorbringen der Beteiligten im Übrigen und zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.12.2010 und 15.12.2010 haben die Klägerin bzw. die Beklagte einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Entscheidungsgründe:
Die Kammer kann durch Urteil ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid vom 07.09.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.02.2008 ist insoweit rechtswidrig und beschwert die Klägerin (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), als für die Monate April und Mai 2005 eine Überzahlung von Rente in Höhe von 401,80 EUR festgesetzt wird. In diesem Umfang ist die Klage begründet und hat deshalb Erfolg (dazu unten I.). Soweit die Klägerin darüber hinaus die im Bescheid vom 07.09.2007 für Dezember 2005 festgesetzte Überzahlung von 199,91 EUR angreift, ist die Klage unbegründet. Denn die Festsetzung dieser Überzahlung ist rechtmäßig und die Klage diesbezüglich abzuweisen (unten II.).
I. Die Festsetzung der Überzahlung von Rente in Höhe von 401,80 EUR für die Monate April und Mai 2005 im Bescheid vom 07.09.2007 ist rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Überzahlung und die darin liegende Aufhebung der zuvor mit Rentenbescheid vom 14.11.2002 gewährten (Voll-) Rente können nur §§ 48, 50 SGB X sein. Voraussetzung hierfür ist nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Diese Voraussetzung liegt für die Monate April und Mai 2005 nicht vor. Eine wesentliche Änderung der dem Rentenbescheid vom 14.11.2002 zugrunde liegenden Verhältnisse liegt insbesondere nicht darin, dass in diesem Zeitraum der Klägerin wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze keine Vollrente zugestanden hätte. 1. Zwar hat die Klägerin in diesen beiden Monaten die im Jahr 2005 geltende Hinzuverdienstgrenze von 345,- EUR überschritten. In den Monaten April und Mai erzielte die Klägerin einen Bruttoverdienst von 455,73 EUR, bzw. 532,61 EUR. Dabei ist der Hinzuverdienst monatlich zu betrachten. Eine Zusammenrechnung der monatlichen Einkünfte und eine jährliche Betrachtung, wie sie bei Selbständigen im Rahmen des § 34 Abs. 2 durchzuführen ist (vgl. dazu Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 34 SGB VI Rn. 18), kommt im Fall der Klägerin nicht in Betracht. Denn sie war von Anfang an seit April 2005 nicht als Selbständige, sondern als Arbeitnehmerin für die K. GmbH tätig. Zwar haben die K. GmbH und die Klägerin mit Datum 04.04.2005 einen "Honorarvertrag" geschlossen, der die Klägerin als "freie und selbständige Mitarbeiterin" bezeichnete (Bl. 89 der Gerichtsakte). Die Arbeitsaufgaben der Klägerin sind in diesem Vertrag beschrieben und umfassten die Beaufsichtigung und Betreuung der Besucher der F. (bzw. deren Kuppelaufstieg). Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handelte die Klägerin aber nach Weisung und war in die Arbeitsorganisation der K. GmbH eingegliedert, so dass eine nichtselbständige Arbeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 4. Buch – SGB IV). Dementsprechend verfasste die Arbeitgeberin eine "Erklärung für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte (Bl. 93 der Gerichtsakte) und es wurden die Einkünfte der Klägerin aus dieser Tätigkeit im Einkommensteuerbescheid für 2005 als solche aus nichtselbständiger Tätigkeit steuerlich gewertet. 2. Die zweimalige Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze im April und Mai 2005 war jedoch nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zulässig. § 34 Abs. 2 Satz 1, 2 SGB VI bestimmt: "Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 3 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt." Damit überschritt die Klägerin zwar die Hinzuverdienstgrenze von 345,- EUR, allerdings nicht deren doppelten Betrag, so dass dieses zweimalige Überschreiten nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zulässig war. § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI findet im vorliegenden Fall Anwendung. Die Klägerin erzielte im April und im Mai 2005 durch Mehrarbeit einen höheren Hinzuverdienst. Denn sie wurde nach Stunden bezahlt, so dass der im Vergleich zu den Nachfolgemonaten erhöhte Verdienst aus Mehrarbeit resultierte. Eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze aus diesem Grund ist ein Anwendungsfall des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI (BSG, Urteil vom 31.01.2002, Az. B 13 RJ 33/01 R). Insbesondere ist die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI nicht auf Sonderzahlungen begrenzt (BSG, Urteil vom 31.01.2002, Az. B 13 RJ 33/01 R). Der Gesetzgebung, eine zweifache Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze als unschädlich anzusehen, mag das Leitbild einer zweimal jährlichen, kurzfristigen Änderung des Arbeitsentgelts zugrunde liegen (LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. Rn. 48 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 06.02.2007, Az. B 8 KN 3/06 R). Klassischer Beispielsfall hierfür dürfte der Arbeitnehmer sein, der Weihnachts- und Urlaubsgeld bezieht (so auch LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. Rn. 40). In diesem Fall wird tatsächlich bereits in dem Monat vor der Änderung des Arbeitsentgelts (im Sinne einer Erhöhung) Hinzuverdienst erzielt. Indes hat ein solches denkbares gesetzgeberisches Motiv im Wortlaut des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keinen Niederschlag gefunden. 3. Der Anwendung von § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI für April 2005 steht, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass die Klägerin in dem vorangegangenen Monat, d.h. im März 2005, keinen Hinzuverdienst erzielt hat. Eine dahingehende Einschränkung enthält die Vorschrift nicht. Vielmehr sagt § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI über einen im Vormonat des Überschreitens erzielten Verdienst gar nichts aus. Ein anderes Verständnis findet im Wortlaut des § 34 Abs. 2 SGB VI keine Stütze (ebenso Landessozialgericht – LSG – Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.08.2009, Az. L 2 R 271/09; zur Parallelvorschrift des § 96a Abs. 2 SGB VI: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.01.2010, Az. L 3 R 1350/06, Rn. 39; SG Kassel, Urteil vom 27.04.2010, Az. S 6 R 60/07, Rn. 37; jeweils abrufbar bei der Datenbank juris). Die Anforderung, dass im Vormonat bereits Hinzuverdienst erzielt worden sein muss, lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Rechtsprechung des BSG entnehmen. Mit Urteil vom 06.02.2007 (Az. B 8 KN 3/06 R; juris) hat das BSG zu § 96a Abs. 1 SGB VI entschieden, dass ein privilegiertes Überschreiten nicht vorliegt, wenn bereits im jeweiligen Vormonat der Hinzuverdienst über derselben Hinzuverdienstgrenze liegt (BSG a.a.O. Rn. 24, dort ausdrücklich als "Vormonatsprinzip" bezeichnet). Mit Urteil vom 26.06.2008 (Az. B 13 R 119/07 R) hat sich das BSG dieser Rechtsprechung auch zu § 34 Abs. 2 SGB VI angeschlossen. Danach ist die Prüfung, ob ein (privilegiertes) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze vorliegt, nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze auszurichten (BSG a.a.O. Rn. 24). Aus diesen Entscheidungen lässt sich für den hier vorliegenden Fall, dass im vorangegangenen Monat kein Hinzuverdienst erzielt wurde, nicht der von der Beklagten angenommene Schluss ziehen, die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI nicht anzuwenden. Vielmehr ist ausgehend von der Annahme des BSG in den beiden vorstehend angeführten Urteilen, ein Überschreiten richte sich nach der im Vormonat eingehaltenen Hinzuverdienstgrenze, die Vorschrift hier anzuwenden: Denn im Vormonat März 2005 erzielte die Klägerin keinen Hinzuverdienst, so dass sie die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritt, sondern einhielt. Gegen die Anwendung eines Vormonatsprinzips spricht auch ein Vergleich folgender Fallgestaltungen (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. Rn. 52): Der Versicherte, der während des gesamten Jahres Hinzuverdienst unterhalb der Hinzuverdienstgrenze erzielt bis auf die Monate Juli und August, in denen er die Grenze überschreitet (jedoch nicht um das Doppelte), dürfte unter Anwendung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wegen zweimaligen zulässigen Überschreitens seinen gesamten Jahresverdienst behalten. Einem anderen Versicherten, der nur in den Monaten Juli und August beschäftigt ist und in diesem Zeitraum einen identischen Verdienst erzielt, würde hingegen die Privilegierung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI verweigert und die Rente gekürzt. Ein sachlicher Grund, weshalb letzterer Versicherter benachteiligt wird, indem ihm die Rente (trotz insgesamt sogar geringeren Hinzuverdiensts) gekürzt wird, während ersterem Versicherten die volle Rente belassen wird, lässt sich nicht finden. Das Vormonatsprinzip begegnet in dieser Konstellation erheblichen Bedenken im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz). In gleicher Weise ließe es sich nicht rechtfertigen, dass einer Kollegin der Klägerin, die bereits im März 2005 einen Hinzuverdienst unterhalb der Grenze erzielt hätte, ansonsten aber identische Verdienste wie die Klägerin hatte, für den Monat April die volle Rente belassen würde, während die Rente der Klägerin in diesem Monat gekürzt wird. 4. Auch für Mai 2005 steht der Klägerin die Vollrente zu. Der Anwendung der Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI steht nicht entgegen, dass im Vormonat April die einfache Hinzuverdienstgrenze überschritten wurde. Auch diesbezüglich vermag die Kammer der Rechtsprechung des BSG keine gegenteilige Rechtsmeinung zu entnehmen: a) Im Urteil vom 06.02.2007 (Az. B 8 KN 3/06 R; juris) zu § 96a Abs. 2 SGB VI hat das BSG festgehalten, dass das Überschreiten nicht privilegiert ist, da der Hinzuverdienst bereits im Vormonat über derselben Hinzuverdienstgrenze lag (a.a.O. Rn. 24): "Entgegen der Auffassung des LSG hatte der Kläger weder im Juli 1997 noch im Juli 1999 Anspruch auf die Vollrente. Die Voraussetzungen eines privilegierten Überschreitens nach § 96a Abs 1 Satz 2 Halbs 2 SGB VI liegen nicht vor, weil der Verdienst des Klägers bereits im jeweiligen Vormonat über derselben Hinzuverdienstgrenze lag ("Vormonatsprinzip"). Zur Vermeidung von Missverständnissen legt der Senat Wert auf den Hinweis, dass möglicherweise etwas anderes gilt, wenn der Verdienst lediglich in zwei aufeinanderfolgenden Monaten dieselbe Hinzuverdienstgrenze übersteigt und danach wieder darunter absinkt, denn dann könnte es geboten sein (etwa im Verhältnis zu einer späteren dritten Überschreitung im selben Kalenderjahr), der chronologisch früheren Überschreitung den Vorrang einzuräumen (zum chronologischen Vorrang unten). Der Senat braucht auch nicht zu entscheiden, was für den Anfangsmonat einer längeren Periode gleichbleibend erhöhten Verdienstes gilt, nachdem die Beklagte den Anspruch auf die volle Rente für Juni 1997 anerkannt hat." (Hervorhebung im Original) b) Dieser Rechtsprechung des 8. Senats des BSG zum Vormonatsprinzip hat sich der 13. Senat mit Urteil vom 26.06.2008 (Az. B 13 R 119/07 R) ausdrücklich angeschlossen. Mit der vom 8. Senat für möglich gehaltenen Einschränkung bezüglich einer späteren dritten Überschreitung setzt sich die Entscheidung nicht auseinander (dazu auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.08.2009, Az. L 2 R 271/09, Rn. 54; juris). In dem zugrunde liegenden Sachverhalt gab es keine spätere dritte Überschreitung. c) Nach Auffassung der Kammer ist demgemäß in der Rechtsprechung des BSG ungeklärt, was in dem hier vorliegenden Fall gilt, dass in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, der Verdienst anschließend darunter sinkt und es später im gleichen Kalenderjahr zu weiteren Überschreitungen kommt. Für diesen Fall vertritt die Kammer die Ansicht, dass die Ausnahmeregelung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zur Anwendung kommt. d) Ein anderes Verständnis des sog. "Vormonatsprinzips" ließe sich wiederum nach Auffassung der Kammer nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren, wie folgendes Beispiel zeigt. Denn ein Versicherter, der in zwei aufeinanderfolgenden Monaten die einfache Hinzuverdienstgrenze überschreitet, erhält im zweiten Monat der Überschreitung nur eine gekürzte Rente. Würde demgegenüber die Hinzuverdienstgrenze nicht in zwei aufeinanderfolgenden Monaten überschritten, käme § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zur Anwendung. Ein sachlicher Grund, diese beiden Fälle unterschiedlich zu behandeln, ist nicht ersichtlich (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O. Rn. 57). e) Gegen das hier befürwortete Ergebnis sprechen auch nicht Gründe der Verwaltungspraktikabilität. Das BSG weist darauf hin, dass in jedem Kalendermonat feststehen muss, welche Hinzuverdienstgrenze maßgebend ist. Es müsse stets die Möglichkeit bestehen sofort zu überprüfen, ob die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird (BSG, Urteil vom 26.06.2008, Az. B 13 R 119/07 R, Rn. 28; juris). Diesen Prämissen stimmt die Kammer ohne Einschränkungen zu. Jedoch ist eben dies bei der wortlautgetreuen Anwendung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI gewährleistet: Sofern noch keine zwei Überschreitungen im laufenden Kalenderjahr vorliegen, gilt die doppelte Hinzuverdienstgrenze, sonst die einfache. Die Kammer ist der Auffassung, dass dies eine wesentlich einfachere Handhabung darstellt als die Anwendung eines Vormonatsprinzips, sei es im Sinne der Rechtsprechung des BSG oder im Sinne der Auffassung der Beklagten. 5. Da die Überschreitungen in den Monaten April und Mai 2005 nach § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI zulässig waren, steht der Klägerin in diesen Monaten eine Vollrente zu. Soweit der Rentenbescheid vom 07.09.2007 für diese beiden Monate eine 2/3-Teilrente und entsprechende Überzahlungen festsetzt, ist er rechtswidrig.
II. Soweit der angegriffene Rentenbescheid vom 07.09.2007 für Dezember 2005 eine Überzahlung von Rente in Höhe von 199,91 EUR festsetzt, ist er rechtmäßig und die Klage unbegründet. Rechtsgrundlage ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 50 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll der Verwaltungsakt zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn nach Erlass des Verwaltungsakts Einkommen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies ist hier der Fall, indem die Klägerin im Dezember 2005 einen Bruttoverdienst von 393,30 EUR erzielte. Dadurch überschritt sie die für das Jahr 2005 geltende monatliche Hinzuverdienstgrenze von 345,- EUR, so dass ihr nach § 34 Abs. 2, Abs. 3 SGB VI keine Vollrente, sondern nur eine 2/3-Rente zustand. Da § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI bereits zweimal in diesem Jahr 2005 angewendet wurde, kann die Überschreitung im Dezember nicht mehr privilegiert sein.
III. Die Klägerin hat im Oktober 2005 einen Hinzuverdienst von 372,60 EUR erzielt und damit auch in diesem Monat die Hinzuverdienstgrenze überschritten. Diese Überschreitung kann nicht mehr von der Privilegierung des § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB VI erfasst sein, da diese im Jahr 2005 bereits in den Monaten April und Mai Anwendung findet (s.o. I.). Indes hat die Beklagte im Rentenbescheid vom 07.09.2007 für diesen Monat die der Klägerin gewährte Rente nicht ermäßigt. Eine Überzahlung für Oktober 2005 ist demgemäß nicht streitgegenständlich.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Mit den streitgegenständlichen Bescheiden hat die Beklagte Überzahlungen für drei Monate festgesetzt. Bezüglich zwei dieser drei Monate hat die Klage Erfolg, so dass die Beklagte zur Kostenerstattung zu zwei Dritteln zu verpflichten ist.
V. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung des § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI und für das Verständnis der vorstehend genannten Rechtsprechung des BSG zum sog. Vormonatsprinzip ist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Zulassungsbedürftigkeit der Berufung folgt aus § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da der Gegenstandswert 750,- EUR unterschreitet.
Rechtskraft
Aus
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