L 6 R 244/10

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Speyer (RPF)
Aktenzeichen
S 19 R 20/10
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 6 R 244/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. In Rahmen eines Verfahrens der Vorausbescheinigung nach § 194 SGB VI hat der Rentenversicherungsträger gemäß § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten bis zum Rentenbeginn bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen zu errechnen. Zu diesem Zweck darf der Rentenversicherungsträger soweit die Hochrechnung Zeiträume einbezieht, die neben anderen Zeiträumen von einer Gesamtmeldung von Einkünften (Jahresmeldung) erfasst sind für die in die Rentenberechnung einzubeziehenden Zeiträume nicht ohne weiteres auf Einkommensdurchschnittswerte zurückgreifen, die auf der Grundlage der Gesamtmeldung errechnet wurden. Maßgebend für nicht einzeln gemeldete Zeiträume können nur die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen des Versicherten sein. Liegen entsprechende Einzelmeldungen nicht vor, sind diese vom Rentenversicherungsträger einzuholen.
2. Allein eine Divergenz zwischen den tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen und den durch Hochrechnung ermittelten beitragspflichtigen Einnahmen zwingt aus Gründen des Verfassungsrechts (Art. 3, 14 GG) nicht zu einer Neuberechnung der Rente auf der Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen (§ 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI; Abgrenzung zu BSG; Urteil vom 16.11.1995 4 RA 48/93 ).
3. Eine Rücknahme des Antrags auf Durchführung eines Verfahrens der Vorausbescheinigung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ist bis zur Bestandskraft des Rentenbescheides möglich.
1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 18.05.2010 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auf für das Berufungsverfahren.
3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, welches Arbeitsentgelt für das 4. Kalendervierteljahr 2009 der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu Grunde zu legen ist.

Der am geborene Kläger war sozialversicherungspflichtig bei der Firma R GmbH/M (Firma R) beschäftigt. Mit Bescheid vom 23.06.2003 erkannte ihm das Amt für soziale Angelegenheiten einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu. Der Kläger schloss am 20.11.2003 mit der Firma R eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.01.2004 bis einschließlich 31.12.2009 ab. Danach sollte die Arbeitsphase vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2006 dauern (Ziffer 2.4. der Altersteilzeitvereinbarung).

Der Kläger beantragte am 01.09.2009 bei der Beklagten die Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen für die Zeit ab dem 01.01.2010. Im Rahmen der Rentenantragstellung unterzeichnete der Kläger am 01.09.2009 eine Erklärung folgenden Inhalts: "Ich willige ein (sofern ich im Abschnitt beitragspflichtige Einnahmen nichts anders bestimmt habe), dass der Rentenversicherungsträger zur Beschleunigung des Rentenverfahrens frühestens drei Monate vor Rentenbeginn eine Meldung der beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume vom Arbeitgeber anfordert, für den weiteren Zeitraum ggf. bis zum Rentenbeginn die entsprechenden voraussichtliche beitragspflichtigen Einnahmen (maximal für drei Monate) hochrechnet und diese der Rentenberechnung zu Grunde legt." Das Formular enthielt dazu den Hinweis, dass kurzfristige Unterbrechungen der Beschäftigung im letzten Jahr von weniger als einem Kalendermonat sowie Sonderzahlungen in den letzten Monaten bis zum Rentenbeginn, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen (wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) hinausgingen, bei der Hochrechnung der Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden könnten. Sollten die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen von den hochgerechneten Beiträgen abweichen, könnten diese erst bei einer später zu zahlenden Rente berücksichtigt werden.

Die Beklagte berechnete zur Vorbereitung des Rentenbescheides das der Rentengewährung zu Grunde zu legende Arbeitsentgelt aus dem Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 auf einen Betrag in Höhe von 13.542,00 EUR. Die Beklagte zog dazu das "Bruttoarbeitsentgelt" aus dem Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 30.09.2009 in Höhe von 54.169,75 EUR heran. Dieser Betrag setzte sich aus einem errechneten "Bruttoarbeitsentgelt" für den Zeitraum vom 01.10.2008 bis zum 31.12.2008 i.H.v. 14.141,75 EUR und aus einem vom Arbeitgeber für die Zeit vom 01.01. bis zum 30.09.2009 gemeldeten Betrag i.H.v. 40.028, EUR zusammen. Das "Bruttoarbeitsentgelt" für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 hatte die Beklagte in der Weise berechnet, dass sie das vom Arbeitgeber gemeldete Gesamteinkommen für das Jahr 2008 i.H.v. 56.567, EUR durch 12 Monate dividierte und diesen Quotienten anschließend für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 mit drei (Monaten) multiplizierte (= 56.567, EUR x 3/12). Den sich aus beiden Zeiträumen dann ergebenden Gesamtbetrag i.H.v. 54.169,75 EUR dividierte die Beklagte durch 360 Tage (ein Jahr) und multiplizierte diesen Betrag mit der Anzahl der Tage eines Kalendervierteljahrs (90 Tage) und erhielt somit den endgültig für die Monate Oktober bis Dezember 2009 hochgerechneten Betrag von 13.542, EUR.

Mit Bescheid vom 29.10.2009 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die monatliche Rente sollte sich auf 1.536,03 EUR zuzüglich Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 107,52 EUR (= insgesamt 1.643,55 EUR) belaufen. Die Beklagte legte der Rentengewährung 59,449 Entgeltpunkte für 525 Monate Beitragszeit zu Grunde. Für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 ermittelte die Beklagte 0,4386 Punkte (= 13.542,00 EUR: 30.879,00 EUR).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 11.11.2009 Widerspruch ein. Zur Begründung berief er sich u.a. darauf, dass die Einmalzahlung für November in Höhe eines vollen Monatsgehaltes nicht eingerechnet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2010 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.10.2009 zurück. Zur Begründung ihrer Entscheidung berief sich die Beklagte u.a. auf die Vorschriften des § 70 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und des § 194 Abs. 1 SGB VI. Bringe der Rentenantragsteller gegenüber dem Rentenversicherungsträger zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit der Nahtlosigkeit zwischen Beschäftigungsende und Rentenbezug mit Hilfe der Hochrechnung nicht nutzen wolle, finde § 194 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB VI keine Anwendung. Der Kläger habe jedoch mit seiner Erklärung vom 01.09.2009 eingewilligt, dass der Rentenversicherungsträger die beitragspflichtigen Einnahmen hochrechne und der Rentenberechnung zu Grunde liege. Die Berücksichtigung der hochgerechneten Einnahmen von 13.542,00 EUR entspreche den gesetzlichen Regelungen.

Der Kläger hat am 12.01.2010 Klage beim Sozialgericht (SG) Speyer erhoben. Zur Begründung hat er sich darauf berufen, dass der Rentenberechnung die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen, nicht jedoch hochgerechnete Einnahmen, zu Grunde gelegt würden. Der Kläger hat die Entgeltabrechnungen seines Arbeitnehmers für die Zeit ab Oktober bis Dezember 2009 vorgelegt (Bl. 35 bis 37 GA). Dementsprechend hat der Kläger im Oktober 2009 Bruttoeinkünfte von 4.204,17 EUR, im November 2009 Bruttoeinkünfte in Höhe von 8.347,84 EUR und im Dezember 2009 Einkünfte in Höhe von 4.204,17 EUR.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 18.05.2010 S 19 R 20/10 den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2010 geändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger ab 01.01.2010 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen unter Berücksichtigung des im Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts in Höhe von 16.756,00 EUR unter Anrechnung der gezahlten Renten zu gewähren. Zur Begründung hat das SG u.a. ausgeführt, dass die Beklagte die Rente des Klägers unter Zugrundelegung des im 4. Quartal 2009 tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts neu zu berechnen habe. Nach der nunmehr geltenden Fassung des § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI hätten die Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. Erfolge eine solche Meldung, errechne der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrenten die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monaten nach den in den letzten Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Gemäß § 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI seien, wenn für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger nach § 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 SGB VI errechnet worden sei, für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln. Weiche die tatsächlich erzielte beitragspflichtige Einnahme von der durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahme ab, bleibe sie für diese Rente außer Betracht. Bei strenger Beachtung des Gesetzeswortlauts entfiele demnach ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung unter Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Entgelts. Dennoch könne der Kläger eine Neuberechnung beanspruchen, insbesondere auch deshalb, weil der auf der beanstandeten Hochrechnung beruhende streitgegenständliche Bescheid nicht bestandskräftig sei. Ob darüber hinaus bei zwischenzeitlicher Bestandskraft gleichwohl ein Anspruch auf Anpassung unter Anwendung der §§ 44 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) bestehe, könne offen bleiben. Das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 16.11.1995 4 RA 48/93 ) habe zu der im Wesentlichen gleichen Vorschrift in § 123 Abs. 1 Satz 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entschieden, dass dieser Regelung nicht zu entnehmen sei, dass die einmal erteilte Entgeltvorausbescheinigung, die nach der betreffenden Norm der Rentenberechnung zu Grunde zu legen gewesen sei, jeglicher nachträglicher Korrektur entzogen sei. Auch § 70 Abs. 4 SGB VI, der die Vorschrift des § 123 Abs. 1 AVG beinahe inhaltsgleich übernommen habe, diene allein dem Zweck, einen möglichst nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben in den Rentenbezug sicherzustellen. Bereits zu der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung des § 70 Abs. 4 SGB VI habe auch das Bayerische Landessozialgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des BSG entschieden, dass ein auf der Grundlage des hochgerechneten Arbeitsentgelts erlassener Rentenbescheid einer nachträglichen Anpassung nicht verschlossen sei (Bayerisches LSG, Urteil vom 13.08.2008 L 13 R 58/08 ). Eine abweichende Auslegung des § 70 Abs. 4 SGB VI sei auch nach Änderung zum 01.01.2008 nicht geboten, denn die Gesetzesänderung sei in Kenntnis der genannten Rechtsprechung erfolgt; der Gesetzgeber habe die Gesetzesänderung nicht zum Anlass genommen, diesbezüglich klarstellende Äußerungen in den Gesetzesbegründungen zu machen. Die vom Kläger unterschriftlich auf dem vorformulierten Rentenantrag erklärte Einwilligung in die Vorgehensweise gemäß den §§ 194 und 70 SGB VI stelle keinen Verzicht im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) dar. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Einmalzahlung im November 2009 eine regelmäßige Zahlung im Sinne der unterzeichneten Erklärung darstelle, die danach gerade nicht vom Ausschluss einer späteren Berücksichtigung erfasst sein solle. Dafür spreche der Umstand, dass die Zahlung zumindest im November der Vorjahre angefallen sei.

Gegen den am 25.05.2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 22.06.2010 Berufung eingelegt.

Zur Begründung beruft sich die Beklagte u.a. darauf, dass keine Fallgestaltungen, die unter die Regelung des § 70 Abs. 4 SGB VI fallen sollten, mehr denkbar wären, würde die Rechtsauffassung des SG zutreffen. Dem vom SG zitierten Urteil des BSG vom 16.11.1995 werde von den Rentenversicherungsträgern im Allgemeinen nicht gefolgt. Zudem sei dieses Urteil auch noch zu § 123 AVG ergangen, seit dem 01.01.1992 gelte allerdings das SGB VI. Der Gesetzgeber habe mit der Regelung des § 123 AVG einerseits dem Anliegen der Versicherten nach einer frühzeitig festgestellten Altersrente entsprechen, andererseits aber auch die Rentenversicherungsträger davor bewahren wollen, Rentenneufeststellungen auf der Grundlage eines ggf. von der Vorausbescheinigung abweichenden tatsächlichen Entgeltes vornehmen zu müssen. Zudem habe das BSG 1977 (Urteil vom 19.10.1977 4 RJ 151/76 , BSGE 45, 72) bestätigt, dass § 123 Abs. 1 Satz 4 AVG ein Neufeststellungsverbot beinhalte. Die genannte Bestimmung sei auch mit Artikel 3 des Grundgesetzes GG vereinbar. Die vom BSG im Urteil vom 16.11.1995 gerügte Unvereinbarkeit mit Artikel 3 Abs. 1 GG sei nicht nachvollziehbar. Vorliegend handele es sich um eine Rente und nicht um Lohnersatzleistungen, die nur aus dem letzten Entgelt berechnet würden. Renten würden auf Grund des gesamten Versicherungslebens berechnet, so dass der Einfluss einer einmaligen Einnahme, die wegen Unvorhersehbarkeit nicht in einer Entgeltvorausberechnung enthalten sei, vergleichsweise gering sei, so dass eine Grundrechtswidrigkeit zu verneinen sei. Auch der Wortlaut des § 70 Abs. 4 SGB VI in der bis 31.12.2007 geltenden Fassung und die amtliche Begründung hierzu belegten eindeutig den Regelungswillen des Gesetzgebers, wonach die voraus bescheinigten Einnahmen für die Rente maßgeblich sein sollten. § 48 SGB X könne nicht die Grundlage dafür sein, die Altersrente neu feststellen zu müssen. Würde man jeweils von einem Anwendungsfall des § 48 SGB X ausgehen, wenn die endgültigen beitragspflichtigen Einnahmen von den voraus bescheinigten Einkünften abwichen, hätte bereits 31.12.2007 etwa in jedem dritten Fall regelmäßig wegen nur geringer Abweichung zum voraus bescheinigten Arbeitsentgelt eine Rentenneuberechnung vorgenommen werden müssen. Darüber hinaus beinhalte auch die Nichtvornahme einer Rentenneuberechnung letztlich auch seinen sinnvollen dauerhaften Schutz des Rentenberechtigten, bei dem die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme niedriger sei als die vorausbescheinigten oder die hochgerechneten Einkünfte. Außerdem verursache eine Neufeststellung von Altersrenten Verwaltungsaufwand, der von der Versichertengemeinschaft insgesamt zu tragen sei. Sinn und Zweck des § 194 SGB VI i.V.m. § 70 Abs. 4 SGB VI sei es, dem Anliegen des Versicherten nach einer frühzeitig (verbindlich) festgestellten Altersrente zu entsprechen. Dies erlaube einen möglichst nahtlosen Übergang vom Erwerbsleben zur Rente.

Die Summe der im Zeitraum vom 01.10.2008 bis 30.09.2009 beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in Höhe von 54.169,75 EUR sei zutreffend berechnet. Hierzu seien die bis zum Hochrechnungszeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen der letzten 12 Kalendermonate berücksichtigt worden. Grundlage für die Hochrechnung seien die gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen. Andere Zeiträume, etwa das gesamte Jahr 2008, könnten nicht zu Grunde gelegt werden, da sich insoweit keine gesetzliche Grundlage ergebe. Informationspflichten seien nicht verletzt worden, der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die über die regelmäßigen Einmalzahlungen hinausgehende Sonderzahlung nicht bei der Altersrente berücksichtigt werde. Erhielten Rentenantragsteller innerhalb des Hochrechnungszeitraums außergewöhnliche Sonderzahlungen, die über die regelmäßigen Einmalzahlungen, z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, hinausgingen, blieben diese bei der Hochrechnung unberücksichtigt. Hierauf würden die Antragsteller bei der Beantragung der Altersrente gezielt hingewiesen. Auch der Kläger sei unter Ziffer 10.4 des Vordruck R 100 befragt worden, ob er eine über die regelmäßigen Einmalzahlungen hinausgehende Sonderzahlung erwarte. Ferner sei der Kläger unter Ziffer 16 darauf hingewiesen worden, dass diese Einmalzahlungen bei der Altersrente nicht berücksichtigt würden, wenn er sich für eine Hochrechnung der Arbeitsentgelte entscheiden sollte. Außerdem werde dem Rentenantragsteller eindeutig klar gemacht, dass, wenn das hochgerechnete Arbeitsentgelt von dem später tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt abweiche, es dennoch grundsätzlich bei der bisherigen Berechnung der Altersrente bleibe. Der Antrag auf Rente könne bis zum Eintritt der Bindungswirkung des Rentenbescheids zurückgenommen werden; die Antragsrücknahme schließe auch eine erneute Rentenantragstellung nicht aus, jedoch seien dann für diesen neuen Antrag die Regelungen des § 99 SGB VI anzuwenden. Ein Rentenbeginn zum ursprünglichen Zeitpunkt sei dann nicht mehr gegeben. Schließlich habe der Kläger die Möglichkeit gehabt, auf die gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI zu verzichten, wenn er dafür eine Verzögerung zur Feststellung der Renten in Kauf genommen hätte.

Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 18.05.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und trägt ergänzend vor, dass er, hätte er das Hochrechnungsverfahren gekannt, der Hochrechnung nie zugestimmt hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen; dieser ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 29.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Berechnung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab dem 01.01.2010 das im gesamten Jahr 2009 tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zu Grunde zu legen.

Der angefochtene Bescheid vom 29.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2010 ist bereits deshalb rechtswidrig, weil die dadurch bewilligte Rente fehlerhaft berechnet ist.

Gemäß § 64 SGB VI ergibt sich der Monatsbetrag einer Rente, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden. Nach § 66 Abs. 1 Nr. 1, § 70 Abs. 1 SGB VI ergeben sich die persönlichen Entgeltpunkte für die Ermittlung des Monatsbetrages der Rente, indem die Summe aller Entgeltpunkte für u. a. Beitragszeiten ermittelt werden. Für Beitragszeiten werden Entgeltpunkte ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr erteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginnes und für das davorliegende Kalenderjahr wird als Durchschnittswert der Betrag zu Grunde gelegt, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Welche Beiträge zu den beitragspflichtigen Einnahmen bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, gehören, ergibt sich aus § 162 Nr. 1 SGB VI. Danach ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zu berücksichtigen und Entgeltpunkte nur aus den Beschäftigungszeiten zu Beginn der Altersrente zu ermitteln (§ 75 Abs. 1 SGB VI).

Abweichend hiervon bestimmt § 70 Abs. 4 Satz 1 SGB VI, dass, wenn für eine Rente wegen Alters die voraussichtliche beitragspflichtige Einnahme für den verbleibenden Zeitraum bis zum Beginn der Rente wegen Alters vom Rentenversicherungsträger errechnet worden (§ 194 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2) ist, für diese Rente Entgeltpunkte daraus wie aus der Beitragsbemessungsgrundlage zu ermitteln sind. Diese Vorschrift ist mit Gesetz vom 07.09.2007 mit Wirkung zum 01.01.2008 (BGBl. I, S. 2246) neu gefasst und an die Neuregelung in § 194 SGB VI angepasst worden. Nach § 194 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung haben Arbeitgeber auf Verlangen des Rentenantragstellers die beitragspflichtigen Einnahmen für abgelaufene Zeiträume frühestens drei Monate vor Rentenbeginn gesondert zu melden. § 194 Abs. 1 Satz. 3 SGB VI regelt, dass, wenn eine Meldung nach Satz 1 erfolgt, der Rentenversicherungsträger bei Anträgen auf Altersrente die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für den verbleibenden Beschäftigungszeitraum bis zum Rentenbeginn für bis zu drei Monate nach den in den letzten 12 Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen errechnet. Die Vorschrift dient der Beschleunigung des Rentenverfahrens, weil nicht abgewartet werden muss, bis das tatsächlich erzielte Entgelt bescheinigt ist.

Im Falle des Klägers ist die Rentenberechnung auf seinen Antrag hin erfolgt. Die Berechnung der Rente des Klägers war jedoch vor dem Hintergrund der oben näher dargestellten Bestimmungen unzutreffend. Insbesondere ist der Beklagten bei der Hochrechnung des der Rentengewährung zu Grunde zu legenden Bruttoeinkommens für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis zum 31.12.2009 ein Fehler unterlaufen. Die Beklagte hat für diesen Zeitraum einen Betrag i.H.v. 13.542, EUR ermittelt; die Hochrechnung dieses Betrages verstößt jedenfalls gegen die Regelung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, wonach sich die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit bis zum Rentenbeginn bis zu drei Monaten nach den in den letzten zwölf Kalendermonaten gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen errechnen. Die Beklagte hat zur Hochrechnung des o.g. Betrages zunächst was auch nicht zu beanstanden ist die vom Arbeitgeber des Klägers für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 30.09.2009 gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen i.H.v. 40.028,00 EUR angesetzt. Allerdings widerspricht die Berechnung des von der Beklagten für die Zeit vom 01.10. bis zum 31.12.2008 angesetzten Betrages i.H.v. 14.141,75 EUR der Regelung des § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, weil dieser Betrag nicht einem für diesen Zeitraum gemeldeten beitragspflichtigen Einkommen entspricht. Die Beklagte hat zur Errechnung dieses Betrages (14.141,75 EUR) das Bruttogesamteinkommen des Klägers für 2008 i.H.v. 2008 i.H.v. 56.567, EUR durch 12 Monate dividiert und diesen Quotienten anschließend für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2008 mit drei (Monaten) multipliziert (= 56.567, EUR x 3/12). In der Zugrundelegung des Gesamtbruttoeinkommens des Klägers für das 2008 zur Berechnung eines anteilsmäßigen Betrages (IV. Quartal 2008) ist der Verstoß gegen § 194 Abs. 1 Satz 3 SGB VI zu sehen, weil es auf die beitragspflichtigen Einnahmen der letzten zwölf Kalendermonate ankommt, und nicht auf einen errechneten monatlichen Durchschnittsverdienst. Zwar entspricht der Betrag von 56.567, EUR der Meldung des Gesamtverdienstes des Klägers für das Jahr 2008 durch den Arbeitgeber. Das heißt jedoch im Umkehrschluss noch nicht, dass ein Bruttoeinkommen des Klägers i.H.v. 14.141,75 EUR gemeldeten beitragspflichtigen Einnahmen des Klägers im Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2008 entsprechen würde. Es wäre hier Aufgabe der Beklagten gewesen, die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen in dem entsprechenden Zeitraum da hinreichende Anzeichen dafür, dass der ermittelte Betrag nicht zutreffen kann, vorlagen (Stichwort Weihnachtsgeld/Einmalzahlung) durch eine gesonderte Meldung zu ermitteln; da jedoch eine entsprechende Ermittlung nicht stattgefunden hat, und die Berücksichtigung eines Betrages i.H.v. 14.141,75 EUR ebenfalls nur auf einer Berechnung beruht, konnte die Beklagte für den Zeitraum vom 01.10 bis zum 31.12.2008 keine für die letzten zwölf Kalendermonate gemeldeten beitragspflichtigen Einkünfte ansetzen. Demzufolge konnte die Beklagte auch nicht die beitragspflichtigen Einkünfte des Klägers für den Zeitraum vom 01.10. bis zum 31.12.2009 unter Zugrundelegung von Gesamteinkünften aus der Zeit vom 01.12.2008 bis zum 30.09.2009 i.H.v. 54.169,75 EUR auf einen Betrag von 13.542, EUR hochrechnen und (auch) auf der Basis des letztgenannten Betrags die Rentengewährung vornehmen. Bereits deshalb ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Neuberechnung der dem Kläger zustehenden Rente.

Aber auch unabhängig davon hat der Kläger nunmehr einen Anspruch auf Berechnung seiner Rente auf der Grundlage der für das gesamte Jahr 2009 bezogenen beitragspflichtigen Einnahmen, so dass auch deshalb die Berufung der Beklagten unbegründet ist.

Der Grund dafür ist nicht, dass es eine (mögliche) Abweichung zwischen einem hochgerechneten Betrag und den tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen vorliegt. Denn § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI sieht vor, dass bei einer Abweichung der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen von den durch den Rentenversicherungsträger errechneten voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen die tatsächlichen Einnahmen für die betreffende Rente außer Betracht bleiben. Auf der Grundlage dieser Vorschrift sieht sich die Beklagte nicht in der Lage, eine Neuberechnung nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt vorzunehmen. Der Senat hält diese Rechtsansicht auch in Kenntnis des Urteils des BSG vom 16.11.1995 ( 4 RA 48/93 , zit. nach Juris, vgl. RdNr. 17 ff) für zutreffend.

Das BSG hatte in dieser Entscheidung noch zu der Vorgängerregelung in § 123 Abs. 1 AVG entschieden, dass eine Neufeststellung der Rente verfassungsrechtlich geboten ist, wenn das tatsächlich erzielte Entgelt von dem vorausbescheinigten abweicht, weil der Normzweck der Verfahrensbeschleunigung ein Abweichen von den Strukturprinzipien der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Äquivalenzprinzip nicht rechtfertige (BSG, a.a.O. RdNr. 23). Dieser Rechtsauffassung haben sich zum Teil die Instanzgerichte (Bayerisches LSG, Urteil vom 13.08.2008 - L 13 R 58/08 zit. nach Juris RdNr. 17, 18; mit anderer Begründung Hessisches LSG, Urteil vom 24.05.2005 - L 5 R 3/05 KN , zit. nach Juris RdNr. 32 ff) und Teile der Literatur (KassKomm Polster, § 70 SGB VI RdNr. 17 ff., andere Auffassung Eiche/Haase/Rauschenbach, Kommentar zum SGB VI., 61. Aufl., § 70 Anm. 6) angeschlossen.

Auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen in § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI erscheint dem Senat auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Berücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes ohne weiteres nicht möglich. Die Vorschrift bestimmt insoweit eindeutig, dass das nach Maßgabe des § 194 SGB VI hochgerechnete Arbeitsentgelt die maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte ist und sich diese Beitragsbemessungsgrundlage auch in dem Fall nicht verändert, wenn das tatsächlich erzielte Arbeitentgelt hiervon abweicht. Es handelt sich hierbei um eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI. Dass dem Rentenversicherungsrecht Sonderregelungen bei der Beitragsbemessungsgrundlage unabhängig von den tatsächlichen Einnahmen nicht fremd sind, zeigen bereits die Regelungen in §§ 163 ff. SGB VI. Bedingt durch den Umstand, dass die Beitragsbemessungsgrundlage sich auch dann aus der hochgerechneten Entgeltbescheinigung ergibt, wenn das tatsächliche Arbeitsentgelt hiervon abweicht, wird die Berechnung der Altersrente nach Zufluss des tatsächlichen Arbeitsentgeltes auch nicht rechtswidrig i.S.d. §§ 45, 48 SGB VI.

Die Nichtberücksichtigung des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes nach § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verstößt nach Auffassung des Senats auch nicht gegen Art. 3 GG, der gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwährt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen von Normadressaten keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass die ungleiche Behandlung gerechtfertigt sein könnte (BVerfG, Beschluss vom 27.02.2007 1 BvL 10/00 , zit. nach Juris RdNr. 70 ff).

Vorliegend wäre aber eine unterschiedliche Berechnung der Rente dadurch gerechtfertigt, dass der Versicherte aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung das Verfahren der Hochrechnung gewählt hat, das für ihn in Bezug auf die Rentenhöhe sowohl günstig als auch nachteilig ausfallen kann. Aus diesen Gründen sieht der Senat in der Regelung des § 70 Abs. 4 SGB VI auch eine verfassungsrechtlich zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Auch unter dem Gesichtspunkt der Systemgerechtigkeit erscheint die Regelung nicht verfassungswidrig, obwohl gemäß § 194 Abs. 3 SGB VI die Beiträge nach der tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen erhoben werden, die aber wegen § 70 Abs. 4 Satz 2 SGB VI bei der Leistungsgewährung gerade außer Betracht bleiben. Das zur Verfahrensbeschleunigung zugunsten des Rentenantragstellers gedachte Verfahren würde eine solche Abweichung rechtfertigen.

Maßgeblicher Grund dafür, dass der Berufung auch der Erfolg versagt ist, ist nämlich, dass der Kläger mit der Rücknahme seines Antrages auf Stellung der Vorausbescheinigung die Rechtsgrundlage für dieses Verfahren rückwirkend entzogen hat, weshalb die Beklagte daher auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Meldungen über das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die Altersrente wegen Schwerbehinderung ab dem 01.01.2010 zu berechnen hat.

Das Verfahren der Vorausbescheinigung setzt einen Antrag des Versicherten voraus, weil nach § 194 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nur auf Verlangen des Versicherten eine Hochrechnung nach § 194 SGB VI erfolgen kann. Zwar hat der Kläger ausgehend von seinem Antrag auf Regelaltersrente am 01.09.2009 das Verfahren beantragt, wenn auch die Formulierung: "Ich willige ein " eher missverständlich ist. Diesen Antrag hat der Kläger aber mit seinem Widerspruchsschreiben vom 11.11.2009 ausdrücklich zurückgenommen, indem er gerügt hat, die Berechnung für das vierte Quartal 2009 sei falsch und z.B. die Einmalzahlung für November 2009 sei einzubeziehen. Damit bringt der Kläger eindeutig zum Ausdruck, dass er mit der tatsächlich vorgenommenen Hochrechnung nicht einverstanden ist und eine den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechende Berechnung begehrt. Die Rücknahme des Antrages war zu diesem Zeitpunkt auch noch möglich gewesen, weil der Rentenbewilligungsbescheid vom 29.10.2009, in dem erstmalig das hochgerechnete Arbeitsentgelt der Berechnung zu Grunde gelegt wurde, noch nicht bestandskräftig war und der Versicherte grundsätzlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens seinen Antrag zurücknehmen kann (BSG, Urteil vom 09.08.1995 13 RJ 43/93 , zit. nach Juris RdNr. 25 ff). Diese Rechtsauffassung verstößt auch nicht gegen rentenversicherungsrechtliche Grundsätze. Wie die Regelungen in § 34 Abs. 4 SGB VI zeigen, hat der Versicherte grundsätzlich bis zur bindenden Bewilligung einer Rente wegen Alters noch Gestaltungsmöglichkeiten.

Nach alledem ist die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des SG Speyer vom 18.05.2010 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved