Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
30
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 EG 199/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.2009 verurteilt, das Elterngeld der Klägerin ohne Berechnung von nach dem 01.11.2008 erzielten Einkommen zu berechnen und auszuzahlen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes.
Die Klägerin beantragte am 28.01.2009 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen der Erziehung ihres.2008 geborenen Sohnes Q. für dessen Lebensmonate 1 bis 12. Zur beruflichen Situation der Klägerin wurde nachgewiesen, dass sie am 01.01.2007 einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen hatte und diesen mit Überlassungsvertrag vom 15.12.2008 zum 01.11.2008 auf ihren Ehemann übertragen hatte.
Mit vorläufigem Bescheid vom 21.04.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Lebensmonate 1 bis 12 ihres Kindes ein Elterngeld von zunächst monatlich EUR 375,00 und ab 31.08.2009 monatlich EUR 300,00. Bereits am 20.04.2009 richtete der Beklagte an die Klägerin eine Anfrage mit folgendem Wortlaut: "1. Teilen Sie bitte nachvollziehbare Gründe mit, weshalb – abgesehen von dem Bestreben nach der Erzielung eines möglichst hohen Bundeselterngeldbezuges – Sie den Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 15.12.2008 abgeschlossen haben? 2. Warum haben Sie insbesondere für sich keine für Sie vorteiligen Leistungen ausbedungen?"
Die Klägerin antwortete ausführlich, die Beteiligung an der Betriebsleitung sei für sie als Mutter von 5 Kindern umständlich und zeitaufwändig. Es sei günstiger, beispielsweise die Antragstellung auf Fördergelder beim Landwirtschaftsamt ausschließlich ihrem Ehemann zu überlassen, der auch die vollen Fördervoraussetzungen erfülle, weil er einen landwirtschaftlichen Gesellenbrief vorweisen könne. Alternative zur Übernahme durch den Ehemann sei es gewesen, für monatlich etwa EUR 800,00 einen Bewirtschaftungsvertrag mit einer fremden Arbeitskraft abzuschließen. Die Erlangung eines höheren Elterngeldes sei zwar ein zusätzlicher positiver Effekt, aber bestimmt nicht allein ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen.
Daraufhin erließ der Beklagte am 15.06.2009 einen endgültigen Bescheid, der das Elterngeld auf der Basis von landwirtschaftlichen Einkünften von EUR 8215,00 laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 sowie unter Anrechnung landwirtschaftlicher Einkünfte von monatlich EUR 684,58 im Bezugszeitraum mit den unveränderten Zahlbeträgen festsetzte. Die landwirtschaftlichen Einkünfte würden fiktiv angerechnet, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin den Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur geschlossen habe, um eine Erhöhung des Bundeselterngeldanspruchs zu erzielen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne eine Sozialleistung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht geltend gemacht werden, wenn dies sozial un-angemessen geschehen und der rechtsethischen Funktion des Rechts widerspreche.
Mit ihrem Widerspruch warb die Klägerin nochmals für die Plausibilität der Betriebsübergabe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, es seien keine plausiblen Gründe für die Betriebsübergabe benannt worden. Mit der Klage trägt die Klägerin neuerlich vor, die Erziehung von Kindern zwischen ein und neun Jahren sowie gesundheitliche Probleme während der fünften Schwangerschaft machten ihr aufgrund erkannter Leistungsgrenzen die eigene Führung des landwirtschaftlichen Betriebes unmöglich.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2009 zur Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes ohne Berücksichtigung landwirtschaftlicher Einkünfte im Jahr 2009 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten und der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Franken und Oberbayern beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich in der Sache auch als offensichtlich begründet. Der Beklagte hatte § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) anzuwenden, wonach Anspruch auf Elterngeld nur hat, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Nach Abs. 6 S. 1 der Vorschrift ist eine Person nicht oder nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Des Weiteren war § 2 Abs. 3 BEEG anzuwenden, wonach Elterngeld aus der Differenz zwischen einem Erwerbseinkommen vor der Geburt und einem im Bezugszeitraum erzielten Einkommen zu berechnen ist. Zur Anrechnung eines Erwerbseinkommens im ersten Lebensjahr von Q. gelangte der Beklagten nur durch seine Entscheidung, die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Klägerin an ihren Ehemann zu ignorieren und ihr weiterhin landwirtschaftliche Einkünfte zuzurechnen. Dieses Verfahren findet im Gesetz und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Rechtsprechung keine Stütze. Die Klägerin hat in einer vertraglichen Form, die auch von der zur Prüfung solcher Vorgänge berufenen landwirtschaftlichen Sozialversicherung anerkannt wurde, aufgrund be-stehender Vertragsfreiheit ihr Unternehmen abgegeben. Der Beklagte missachtet in einer provokativen und speziell familienunfreundlichen Form die Ergebnisse seines eigenen Verwaltungsverfahrens, in dem die Klägerin die vom Beklagten erfragten plausiblen Gründe für die Unternehmensabgabe ausführlich und nachvollziehbar dargestellt hat. Dass er zu diesem Ergebnis kommen würde, war bereits aufgrund der Formulierung der Anfrage vom 20.04.2009 zu erwarten gewesen. Darin wird bereits vorweg unterstellt, dass die Unternehmensabgabe "im wesentlichen mit dem Bestreben nach der Erzielung eines möglichst hohen Elterngeldes" motiviert gewesen sei. Dass der Beklagte nach einer solchen autosuggestiven Fragestellung weitere Motive als nachrangig einstufen würde, war zu erwarten, nicht jedoch, dass er die ausführliche Mitteilung weitere Motive völlig ignorieren würde. Dass eine Mutter von fünf (und demnächst sechs Kindern) sich an den körper-lichen und administrativen Arbeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht umfassend beteiligen kann und diese Aufgaben zum allseitigen Vorteil gerne an ihren Ehemann abgibt, bedarf über den sachlichen Vortrag der Klägerin hinaus keiner weiteren Begründung.
Auf eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann sich der Beklagte mit seiner Argumentation zum Rechtsmissbrauch nicht berufen, und er verzichtet auch wohlweislich auf eine Benennung der ganz wenigen zum Beleg hierfür geeigneten jahrzehntealten Fundstellen. Es liegt auf der Hand, dass vielerlei legale Gestaltungsmöglich-keiten etwa in Bezug auf die Weichenstellung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, bei der Vereinbarung eines Arbeitsentgelts genau an der Geringfügigkeitsgrenze, hinsichtlich der Beibehaltung eines Wohnsitzes bei den Eltern oder der Errichtung eines eigenen Hausstandes, bei der Fortführung oder Auflösung einer Erbengemeinschaft, bei der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion eines Unternehmens und bei der Wahl seines Sitzes in dem einen oder anderen Bundesland oder im Ausland usw. usw. mit Blick auf Optimierungen im Sinne der steuer-, arbeits- und sozialrechtlichen Folgen vorgenommen werden. Die Abgabe landwirtschaftlicher Unternehmen ist das beste Beispiel hierfür. Um einen Anspruch auf Rente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu erwerben, muss ein Versicherter nachweisen, dass er und sein Ehepartner ein zuvor geführtes landwirtschaftliches Unternehmen in einer den Anforderungen des § 21 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genügenden Form und Endgültigkeit aufgegeben haben und keinen Betrieb oberhalb einer eng definierten Mindestgröße mehr führen. Die landwirtschaftliche Alterskasse fordert nach einer Rentenantragstellung oder von Amts wegen kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres eines Versicherten auch speziell zur Abgabe oder Verpachtung eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf. Dass diese Rechtsakte dann exakt mit Blick auf die Verwirklichung der Rentenvoraussetzungen erfolgen, ist unzweifelhaft. Man würde die jahrzehntelange Praxis der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum Einsturz bringen, wenn man den Besitzerwechsel an Bauernhöfen nur noch anerkennen wollte, wenn hierfür eine vorrangig nichtmaterielle Motivation nachgewiesen wird.
Rechtsphilosophisch auf dünnes Eis begibt sich der Beklagte mit seiner Bezugnahme auf eine "rechtsethische Funktion des Rechts". Das Recht hat eine Vielzahl gesellschaftlicher relevanter Funktionen. Oberhalb der Bedeutung für die wirtschaftliche und finanzielle Ordnung der Gesellschaft sind tatsächlich ethische Funktionen angesiedelt. Das Recht muss und darf aber für sich in Anspruch nehmen, alle ihm zugewiesenen Funktionen gerade durch seine lückenlose und kompromisslose Anwendung zu erfüllen und nicht durch sein Zurückweichen im Einzelfall vor irgendeiner außerrechtlichen Position. Die Geltendmachung individueller Ansprüche und Gestaltungsrechte findet ihre Grenze dort, wo höherrangige Rechtsgüter tangiert werden. Diesen höheren Rang legt keine außerhalb des Rechts zu postulierende Ethik fest, sondern das an der Ethik orientierte Recht selbst, das sich bekanntlich nicht im geschriebenen Gesetz erschöpft, sondern auch Auslegungsgrundsätze zur Wahrung von ethischen Prinzipien enthält. Das BSG führt in seinem Urteil vom 25.06.2009 (B 10 EG 3/08 R) insoweit aus: "Der Schutzbereich der Norm, Sinn und Zweck des Rechts und damit auch seine rechts-ethische Funktion wird in erster Linie durch den Gesetzgeber selbst bestimmt. Bei gesetzlich begründeten Ansprüchen auf Sozialleistungen (s. § 31 SGB I) bleibt es also nicht den rechtsethischen Anschauungen des Rechtsanwenders überlassen festzulegen, wann ein Missbrauch vorliegt. Dabei kann sich der Schutzbereich einer Norm sowie ihr Sinn und Zweck auch aus dem Fehlen einer – bestimmten – Regelung erschließen, sofern der Gesetzgeber diese bewusst unterlässt. Ein Missbrauchseinwand kommt daher in erster Linie dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten übersehen hat, die sich erst bei der späteren Anwendung des Gesetzes zeigen, und er diese nach seiner sonstigen Zielsetzung mit Sicherheit unterbunden hätte. Hingegen können Gestaltungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber den Bürgern "sehenden Auges" überlassen hat, nicht im Nachhinein von den Rechtsanwendern aus Gründen einer angenommenen ’rechtsethischen Funktion’ des Rechts" begrenzt werden."
Die zur Entscheidung des jeweiligen Vorrangs beispielsweise einer individuellen und einer kollektiven Forderung notwendige Güterabwägung erfolgt stets innerhalb der Anwendung des Rechts und gehört zu den vornehmsten Aufgaben aller rechtsanwendenden Berufe. Ein Rechtsgut, mit dem die Wahrnehmung ihrer Vertragsfreiheit durch die Klägerin kollidieren könnte, hat der Beklagte nicht benannt. Eine gerichtlich überprüfbare Abwägung hat gar nicht erst stattgefunden.
Die Klägerin hat im ersten Jahr der Erziehung von Q. kein landwirtschaftliches Einkommen erzielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
II. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes.
Die Klägerin beantragte am 28.01.2009 beim Beklagten die Zahlung von Elterngeld wegen der Erziehung ihres.2008 geborenen Sohnes Q. für dessen Lebensmonate 1 bis 12. Zur beruflichen Situation der Klägerin wurde nachgewiesen, dass sie am 01.01.2007 einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen hatte und diesen mit Überlassungsvertrag vom 15.12.2008 zum 01.11.2008 auf ihren Ehemann übertragen hatte.
Mit vorläufigem Bescheid vom 21.04.2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Lebensmonate 1 bis 12 ihres Kindes ein Elterngeld von zunächst monatlich EUR 375,00 und ab 31.08.2009 monatlich EUR 300,00. Bereits am 20.04.2009 richtete der Beklagte an die Klägerin eine Anfrage mit folgendem Wortlaut: "1. Teilen Sie bitte nachvollziehbare Gründe mit, weshalb – abgesehen von dem Bestreben nach der Erzielung eines möglichst hohen Bundeselterngeldbezuges – Sie den Wirtschaftsüberlassungsvertrag vom 15.12.2008 abgeschlossen haben? 2. Warum haben Sie insbesondere für sich keine für Sie vorteiligen Leistungen ausbedungen?"
Die Klägerin antwortete ausführlich, die Beteiligung an der Betriebsleitung sei für sie als Mutter von 5 Kindern umständlich und zeitaufwändig. Es sei günstiger, beispielsweise die Antragstellung auf Fördergelder beim Landwirtschaftsamt ausschließlich ihrem Ehemann zu überlassen, der auch die vollen Fördervoraussetzungen erfülle, weil er einen landwirtschaftlichen Gesellenbrief vorweisen könne. Alternative zur Übernahme durch den Ehemann sei es gewesen, für monatlich etwa EUR 800,00 einen Bewirtschaftungsvertrag mit einer fremden Arbeitskraft abzuschließen. Die Erlangung eines höheren Elterngeldes sei zwar ein zusätzlicher positiver Effekt, aber bestimmt nicht allein ausschlaggebend für die Entscheidung gewesen.
Daraufhin erließ der Beklagte am 15.06.2009 einen endgültigen Bescheid, der das Elterngeld auf der Basis von landwirtschaftlichen Einkünften von EUR 8215,00 laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 sowie unter Anrechnung landwirtschaftlicher Einkünfte von monatlich EUR 684,58 im Bezugszeitraum mit den unveränderten Zahlbeträgen festsetzte. Die landwirtschaftlichen Einkünfte würden fiktiv angerechnet, weil davon auszugehen sei, dass die Klägerin den Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur geschlossen habe, um eine Erhöhung des Bundeselterngeldanspruchs zu erzielen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts könne eine Sozialleistung unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs nicht geltend gemacht werden, wenn dies sozial un-angemessen geschehen und der rechtsethischen Funktion des Rechts widerspreche.
Mit ihrem Widerspruch warb die Klägerin nochmals für die Plausibilität der Betriebsübergabe. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.09.2009 zurück. Zur Begründung führte er aus, es seien keine plausiblen Gründe für die Betriebsübergabe benannt worden. Mit der Klage trägt die Klägerin neuerlich vor, die Erziehung von Kindern zwischen ein und neun Jahren sowie gesundheitliche Probleme während der fünften Schwangerschaft machten ihr aufgrund erkannter Leistungsgrenzen die eigene Führung des landwirtschaftlichen Betriebes unmöglich.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides 15.06.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2009 zur Berechnung und Auszahlung des Elterngeldes ohne Berücksichtigung landwirtschaftlicher Einkünfte im Jahr 2009 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat die Akten des Beklagten und der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung Franken und Oberbayern beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage wurde nach Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Widerspruchsverfahrens form- und fristgerecht beim zuständigen Gericht erhoben und ist somit zulässig. Sie erweist sich in der Sache auch als offensichtlich begründet. Der Beklagte hatte § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) anzuwenden, wonach Anspruch auf Elterngeld nur hat, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt. Nach Abs. 6 S. 1 der Vorschrift ist eine Person nicht oder nicht voll erwerbstätig, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt. Des Weiteren war § 2 Abs. 3 BEEG anzuwenden, wonach Elterngeld aus der Differenz zwischen einem Erwerbseinkommen vor der Geburt und einem im Bezugszeitraum erzielten Einkommen zu berechnen ist. Zur Anrechnung eines Erwerbseinkommens im ersten Lebensjahr von Q. gelangte der Beklagten nur durch seine Entscheidung, die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch die Klägerin an ihren Ehemann zu ignorieren und ihr weiterhin landwirtschaftliche Einkünfte zuzurechnen. Dieses Verfahren findet im Gesetz und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Rechtsprechung keine Stütze. Die Klägerin hat in einer vertraglichen Form, die auch von der zur Prüfung solcher Vorgänge berufenen landwirtschaftlichen Sozialversicherung anerkannt wurde, aufgrund be-stehender Vertragsfreiheit ihr Unternehmen abgegeben. Der Beklagte missachtet in einer provokativen und speziell familienunfreundlichen Form die Ergebnisse seines eigenen Verwaltungsverfahrens, in dem die Klägerin die vom Beklagten erfragten plausiblen Gründe für die Unternehmensabgabe ausführlich und nachvollziehbar dargestellt hat. Dass er zu diesem Ergebnis kommen würde, war bereits aufgrund der Formulierung der Anfrage vom 20.04.2009 zu erwarten gewesen. Darin wird bereits vorweg unterstellt, dass die Unternehmensabgabe "im wesentlichen mit dem Bestreben nach der Erzielung eines möglichst hohen Elterngeldes" motiviert gewesen sei. Dass der Beklagte nach einer solchen autosuggestiven Fragestellung weitere Motive als nachrangig einstufen würde, war zu erwarten, nicht jedoch, dass er die ausführliche Mitteilung weitere Motive völlig ignorieren würde. Dass eine Mutter von fünf (und demnächst sechs Kindern) sich an den körper-lichen und administrativen Arbeiten zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes nicht umfassend beteiligen kann und diese Aufgaben zum allseitigen Vorteil gerne an ihren Ehemann abgibt, bedarf über den sachlichen Vortrag der Klägerin hinaus keiner weiteren Begründung.
Auf eine ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kann sich der Beklagte mit seiner Argumentation zum Rechtsmissbrauch nicht berufen, und er verzichtet auch wohlweislich auf eine Benennung der ganz wenigen zum Beleg hierfür geeigneten jahrzehntealten Fundstellen. Es liegt auf der Hand, dass vielerlei legale Gestaltungsmöglich-keiten etwa in Bezug auf die Weichenstellung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit, bei der Vereinbarung eines Arbeitsentgelts genau an der Geringfügigkeitsgrenze, hinsichtlich der Beibehaltung eines Wohnsitzes bei den Eltern oder der Errichtung eines eigenen Hausstandes, bei der Fortführung oder Auflösung einer Erbengemeinschaft, bei der gesellschaftsrechtlichen Konstruktion eines Unternehmens und bei der Wahl seines Sitzes in dem einen oder anderen Bundesland oder im Ausland usw. usw. mit Blick auf Optimierungen im Sinne der steuer-, arbeits- und sozialrechtlichen Folgen vorgenommen werden. Die Abgabe landwirtschaftlicher Unternehmen ist das beste Beispiel hierfür. Um einen Anspruch auf Rente von der Landwirtschaftlichen Alterskasse zu erwerben, muss ein Versicherter nachweisen, dass er und sein Ehepartner ein zuvor geführtes landwirtschaftliches Unternehmen in einer den Anforderungen des § 21 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genügenden Form und Endgültigkeit aufgegeben haben und keinen Betrieb oberhalb einer eng definierten Mindestgröße mehr führen. Die landwirtschaftliche Alterskasse fordert nach einer Rentenantragstellung oder von Amts wegen kurz vor Vollendung des 65. Lebensjahres eines Versicherten auch speziell zur Abgabe oder Verpachtung eines landwirtschaftlichen Unternehmens auf. Dass diese Rechtsakte dann exakt mit Blick auf die Verwirklichung der Rentenvoraussetzungen erfolgen, ist unzweifelhaft. Man würde die jahrzehntelange Praxis der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung zum Einsturz bringen, wenn man den Besitzerwechsel an Bauernhöfen nur noch anerkennen wollte, wenn hierfür eine vorrangig nichtmaterielle Motivation nachgewiesen wird.
Rechtsphilosophisch auf dünnes Eis begibt sich der Beklagte mit seiner Bezugnahme auf eine "rechtsethische Funktion des Rechts". Das Recht hat eine Vielzahl gesellschaftlicher relevanter Funktionen. Oberhalb der Bedeutung für die wirtschaftliche und finanzielle Ordnung der Gesellschaft sind tatsächlich ethische Funktionen angesiedelt. Das Recht muss und darf aber für sich in Anspruch nehmen, alle ihm zugewiesenen Funktionen gerade durch seine lückenlose und kompromisslose Anwendung zu erfüllen und nicht durch sein Zurückweichen im Einzelfall vor irgendeiner außerrechtlichen Position. Die Geltendmachung individueller Ansprüche und Gestaltungsrechte findet ihre Grenze dort, wo höherrangige Rechtsgüter tangiert werden. Diesen höheren Rang legt keine außerhalb des Rechts zu postulierende Ethik fest, sondern das an der Ethik orientierte Recht selbst, das sich bekanntlich nicht im geschriebenen Gesetz erschöpft, sondern auch Auslegungsgrundsätze zur Wahrung von ethischen Prinzipien enthält. Das BSG führt in seinem Urteil vom 25.06.2009 (B 10 EG 3/08 R) insoweit aus: "Der Schutzbereich der Norm, Sinn und Zweck des Rechts und damit auch seine rechts-ethische Funktion wird in erster Linie durch den Gesetzgeber selbst bestimmt. Bei gesetzlich begründeten Ansprüchen auf Sozialleistungen (s. § 31 SGB I) bleibt es also nicht den rechtsethischen Anschauungen des Rechtsanwenders überlassen festzulegen, wann ein Missbrauch vorliegt. Dabei kann sich der Schutzbereich einer Norm sowie ihr Sinn und Zweck auch aus dem Fehlen einer – bestimmten – Regelung erschließen, sofern der Gesetzgeber diese bewusst unterlässt. Ein Missbrauchseinwand kommt daher in erster Linie dann in Betracht, wenn der Gesetzgeber rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten übersehen hat, die sich erst bei der späteren Anwendung des Gesetzes zeigen, und er diese nach seiner sonstigen Zielsetzung mit Sicherheit unterbunden hätte. Hingegen können Gestaltungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber den Bürgern "sehenden Auges" überlassen hat, nicht im Nachhinein von den Rechtsanwendern aus Gründen einer angenommenen ’rechtsethischen Funktion’ des Rechts" begrenzt werden."
Die zur Entscheidung des jeweiligen Vorrangs beispielsweise einer individuellen und einer kollektiven Forderung notwendige Güterabwägung erfolgt stets innerhalb der Anwendung des Rechts und gehört zu den vornehmsten Aufgaben aller rechtsanwendenden Berufe. Ein Rechtsgut, mit dem die Wahrnehmung ihrer Vertragsfreiheit durch die Klägerin kollidieren könnte, hat der Beklagte nicht benannt. Eine gerichtlich überprüfbare Abwägung hat gar nicht erst stattgefunden.
Die Klägerin hat im ersten Jahr der Erziehung von Q. kein landwirtschaftliches Einkommen erzielt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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