B 8 SO 33/10 S

Land
Bundesrepublik Deutschland
Sozialgericht
Bundessozialgericht
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
8
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 14 SO 69/09
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 315/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 8 SO 33/10 S
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2010 - L 1 SF 315/10 - wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

1

Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 15.11.2010, mit dem dieses das Gesuch, die Richterin am Sozialgericht F wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen hat.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 15.11.2010 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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