L 6 AS 35/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AS 163/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 AS 35/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 53/11 B
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) während eines Ausbildungsverhältnisses streitig.

Der am 00.00.1981 geborene Kläger studierte in der Zeit von September 2001 bis März 2005 an der Deutschen T in L. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung bestätigte ihm das dortige Prüfungsamt durch Schreiben vom 18.10.2004. Sodann absolvierte der Kläger von Oktober 2006 bis Oktober 2009 mit Erfolg eine dreijährige Ausbildung zum Physiotherapeuten an der staatlich anerkannten Schule für Physiotherapie E e.V. Seither arbeitet er als Physiotherapeut.

Mit bindendem Bescheid vom 20.11.2006 lehnte die Stadt L - Amt für Ausbildungsförderung - einen Antrag des Klägers vom 31.10.2006 auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ab. Nach § 7 Abs. 3 BAföG könne eine weitere Ausbildung nach Abbruch eines Studiums im vierten oder einem späteren Fachsemester nur dann gefördert werden, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch des Studiums vorlägen. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Beklagte lehnte einen Antrag des Klägers vom 30.11.2006 auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II mit bindendem Bescheid vom 28.03.2007 ab. Der Kläger sei gem. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II nicht nach dem SGB II leistungsberechtigt, da seine Ausbildung dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähig sei.

Ein weiterer vom Kläger bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) gestellter Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 59 ff Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) wurde dort mit bindendem Bescheid vom 26.06.2007 abgelehnt. Die Physiotherapieausbildung sei eine schulische und keine nach § 60 SGB III förderungsfähige berufliche bzw. betriebliche Ausbildung.

Am 28.06.2007 hat der Kläger erneut bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II beantragt. Die Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom selben Tag und Widerspruchsbescheid vom 04.10.2007 erneut mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II von Ansprüchen ausgeschlossen sei, da er sich in einer dem Grunde nach im Rahmen des BAföG bzw. der §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befinde. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass auch eine darlehensweise Unterstützung nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II nicht erfolgen könne, da es an einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift fehle. Der Kläger sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und habe damit selbst zurechenbar die ihm monatlich entstehenden Kosten erhöht.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 02.11.2007 bei dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass seine Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht dem Grunde nach anderweitig förderungsfähig sei. Zudem liege ein besonderer Härtefall vor, da ihn seine Eltern nicht mehr unterstützen könnten.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 06.10.2009 abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II scheitere an der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II. Die schulische Ausbildung zum Physiotherapeuten unterfalle grundsätzlich der Förderung nach dem BAföG. Dem stehe nicht entgegen, dass BAföG-Leistungen deshalb abgelehnt worden seien, weil das Amt für Ausbildungsförderung keinen unabweisbaren Grund für den Wechsel vom Hochschul-Studiengang zur Ausbildung als Physiotherapeuten angenommen habe. Für den Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II genüge es bereits, dass die Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig sei. Eine Einbeziehung der Voraussetzung der "Erstausbildung" als subjektives Element in die Förderungsfähigkeit "dem Grunde nach" mit der Folge, dass während jeder zweiten oder weiteren Ausbildung Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden müssten, stehe nicht im Einklang mit dem Gesetzeszweck (so auch Landessozialgericht - LSG - Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 26.01.2006 - L 5 B 1351/05 AS - und 05.04.2006 - L 19 B 151/06 AS ER -; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2005 - L 2 B 7/05 AS ER -). Mit der Regelung des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II, die insoweit § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in der bis zum 31.12.2004 anwendbaren Fassung und § 20 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XlI) entspräche, bezwecke der Gesetzgeber, die Grundsicherung für Arbeitssuchende ebenso wie die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten. Die Ausbildungsförderung folge sondergesetzlichen Regelungen (z. B. durch das BAföG und das Berufsausbildungsgesetz) und sei dort abschließend geregelt. Eine "versteckte Ausbildungsförderung" auf "zweiter Ebene" habe dagegen der Gesetzgeber nicht beabsichtigt (Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 14.06.1993 - 5 C 16/91 -; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage § 22 Rn. 4). Der Gesetzgeber habe den Wortlaut des § 7 Abs. 5 SGB II nach einer Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit gewählt und unter Einbeziehung der betrieblichen Berufsausbildung eine Angleichung der Regelungen des SGB II an die Regelungen des SGB XII erzielt (BT-Drucksache 15/1728, S. 28). Das BVerwG habe zudem durch Beschluss vom 13.05.1993, 5 B 82/92, entschieden, dass Sozialhilfe schon dann ausscheide, wenn das BAföG eine Ausbildung überhaupt - unter welchen Voraussetzungen auch immer - als förderungsfähig regele. Damit werde abstrakt - losgelöst von der Person, die Sozialhilfe beanspruche - auf die Ausbildung abgestellt. Es habe damit schon dem Sinn des dem § 7 Abs. 5 SGB II vergleichbaren § 26 BSHG nicht entsprochen, eine Ausbildung nur dann als dem Grunde nach förderungsfähig anzusehen, wenn es sich um eine Erstausbildung handele. Schließlich könne sich der Kläger nicht auf einen besonderen Härtefall gem. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II berufen, wonach Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen geleistet werden können. Ein solcher Härtefall könne zwar z. B. dann angenommen werden, wenn ein Hilfesuchender sich kurz vor Beendigung der Ausbildung befinde. Das habe der Kläger aber nicht dargetan. Er habe zudem die elterliche Wohnung im Juni 2007 verlassen, um eine eigene Wohnung in L anzumieten, obwohl sich der Ausbildungsort in E befand. Damit habe er seine Kosten erheblich erhöht. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände sei hier kein Härtefall anzunehmen gewesen.

Gegen den ihm am 12.10.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 09.11.2009 Berufung eingelegt und sich zunächst auf seinen erstinstanzlichen Vortrag bezogen. Ergänzend verweist er auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R. Nach diesem Urteil sei eine Ausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II gegeben, wenn die Ausbildungsförderung nach den Regeln der §§ 77 ff SGB III erfolgt sei bzw. hätte erfolgen müssen. Maßnahmen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung begründeten keinen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Um eine solche Maßnahme der beruflichen Weiterbildung habe es sich bei seiner Ausbildung zum Physiotherapeuten gehandelt, weil er auf seine Kenntnisse im nicht abgeschlossenen Sportstudium habe aufbauen können.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.10.2009 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 28.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2007 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Der Kläger sei nach § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Seine Physiotherapeutenausbildung sei auch keine Weiterbildungsmaßnahme im Sinne von § 77 SGB III, weil der Kläger zum einen vor dem Besuch der Physiotherapieschule keinen Berufsabschluss gehabt habe und im übrigen auch nicht die Bewilligungsvoraussetzungen nach § 77 Abs. 2 SGB III erfülle.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist die Beklagte als ARGE weiterhin nach § 70 Nr. 2 SGG beteiligtenfähig. § 44 b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31.12.2010 anwendbar (Bundesverfassungsgericht - BVerfG - Urteil vom 20.12.2007, 2 BvR 2433/04 u. 2 BvR 2434/04 = BVerfGE 119, 331 ff.).

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 28.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Streitgegenstand ist - da die Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II mit den streitigen Bescheiden gänzlich abgelehnt hat - der Zeitraum ab Antragstellung am 28.06.2007 bis zum Ende der Ausbildung des Klägers zum Physiotherapeuten 2009 (vgl. zur Bestimmung des streitigen Leistungszeitraums BSG, Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R Rn 17 in BSGE 98, 243 ff. m.w.N.).

Der Kläger hat im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zwar erfüllt er die grundsätzlichen Leistungsvoraussetzungen des § 19 i.V.m § 7 Abs. 1 SGB II. Er hat das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), ist nicht auf nicht absehbare Zeit außerstande, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein, mithin erwerbsfähig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 8 Abs. 1 SGB II), hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, § 9 SGB II) und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II). Gleichwohl kann er keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen, weil er gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II als Auszubildender mit grundsätzlicher Förderfähigkeit nach dem BAföG von der Leistungsberechtigung ausgenommen ist und weder ein Härtefall nach § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II noch einer der Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 SGB II vorliegt.

Gemäß § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Ausbildung des Klägers an der Physiotherapie-Schule E e.V. im streitbefangenen Zeitraum war gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BAföG grundsätzlich förderfähig. Die Physiotherapie-Schule ist der Art und dem Inhalt nach eine Berufsfachschule im Sinne des BAföG, weil sie eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt und in einem dreijährigen Bildungsgang nach den einheitlichen bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (BGBl. 1994 I, 1084; 2005 I, 2304, 2307) i.V.m der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (BGBl. 1994 I, 3786; 2005 I, 931, 966) zu einem Berufsabschluss führt.

Unerheblich ist, dass der Kläger tatsächlich keine Leistungen nach dem BAföG erhalten hat. Leistungen nach dem BAföG sind dem Kläger allein deshalb versagt worden, weil die grundsätzlich förderfähige Ausbildung zum Physiotherapeuten nicht seine erste, sondern nach dem Sportstudium bereits seine zweite Ausbildung war. Eine zweite Ausbildung kann gem. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BAföG nur gefördert werden, wenn der Abbruch ab dem 4. Semester aus unabweisbaren Gründen erfolgt ist. Das endgültige Nichtbestehen der Prüfung stellt - wie vom Amt für Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 20.11.2006 entschieden - keinen solchen unabweisbaren Grund dar. Die Zahlung einer Ausbildungsförderung war somit nicht grundsätzlich, sondern lediglich aus in der Person des Klägers liegenden (individuellen) Gründen nicht möglich. Das Vorliegen individueller Versagensgründe steht dem Leistungsausschluss i.S.d. § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II jedoch nicht entgegen (BSG, Urteil vom 30.08.2010 – B 4 AS 97/09 R Rn 17 m.w.N.; BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R Rn 17 in SozR 4-4200 § 7 Nr. 9; Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R Rn 15 in BSGE 99, 67 ff.). Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 5 SGB II ist auf die Erwägung zurückzuführen, dass bereits die Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder gemäß §§ 60 bis 62 SGB III auch die Kosten des Lebensunterhalts umfasst und deshalb die Grundsicherung nicht dazu dient, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts die Möglichkeit zu eröffnen, eine dem Grunde nach nur anderweitig förderungsfähige Ausbildung zu betreiben. Die Ausschlussregelung soll die nachrangige Grundsicherung mithin davon befreien, eine - versteckte - Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen. Relevant ist somit allein, ob die Ausbildung als solche gefördert werden kann, nicht hingegen, ob und aus welchen persönlichen Gründen der Student oder Auszubildende tatsächlich keine Förderung erhalten kann (BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R Rn 23 in SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 und - B 14/7b AS 36/06 R Rn 16 in BSGE 99, 67 ff.).

Aus dem ergänzenden Berufungsvorbringen des Klägers folgt kein anderes Ergebnis. Entgegen seiner Auffassung ist der Kläger nicht etwa deshalb von der Wirkung des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II ausgenommen, weil Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung keinen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II begründen (vgl. BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R Rn. 18). Die Physiotherapieausbildung des Klägers ist keine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung gem. (§ 16 Abs 1 S. 2 SGB II i.V.m.) §§ 77 ff. SGB III.

Zum einen ist eine Leistungsbewilligung nach §§ 77 ff. SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit hier - anders als in dem vom BSG entschiedenen und vom Kläger in Bezug genommenen Fall (Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 97/09 R) - gerade nicht erfolgt.

Dahinstehen kann, ob das Vorliegen einer solchen Leistungsbewilligung konstitutive Voraussetzung für einen Leistungsbezug nach dem SGB II ist und der Kläger daher bereits wegen deren Fehlens nicht leistungsberechtigt ist. Denn zwingende Voraussetzung dafür, dass eine grundsätzlich nach dem BAföG förderfähige Ausbildung dennoch nicht dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II unterfällt, ist, dass die konkrete Maßnahme als eine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung qualifiziert werden kann. Die Ausbildung des Klägers zum Physiotherapeuten ist entgegen seiner Auffassung keine Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.

Die Qualifizierung einer Maßnahme als Aus- oder Weiterbildung ist jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Abgrenzungskriterien vorzunehmen. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht die Bezeichnung als "Ausbildung" oder allein eine - hier nicht vorliegende - Förderbewilligung der BA. Vielmehr ist die Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung ausschließlich unter Berücksichtigung des Charakters der Maßnahme nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Entscheidend für die Abgrenzung ist dabei nicht das Ziel der Maßnahme, sondern der Weg auf dem das Ziel erreicht werden soll. Weiterbildungsangebote sollen grundsätzlich auf dem bereits vorhandenen beruflichen Wissen aufbauen. Es handelt sich insoweit um die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens nach dem Abschluss der ersten Ausbildungsphase oder sonstiger beruflicher Betätigung ohne vorherigen Berufsabschluss, die deswegen vielfach mit einer verkürzten Ausbildungsdauer einhergeht (BSG, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.). Im Einzelnen ist auch nicht allein nach den Vorschriften einer Ausbildungsverordnung zu beurteilen, ob ein bestimmtes Lernziel im Wege der Ausbildung oder der Weiterbildung erreicht wird. Es ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung der konkreten Maßnahme angezeigt, die sowohl die einschlägigen Ausbildungsvorschriften als auch die Ausbildungswirklichkeit in den Blick nimmt, insbesondere, ob Vorkenntnisse eines Lernwilligen verwertbar sind und die Ausgestaltung der konkreten Ausbildung mitbeeinflusst haben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Bildungsmaßnahme des Hilfebedürftigen im konkreten Fall etwa auf einen kürzeren Zeitraum als nach der Ausbildungsordnung vorgesehen angelegt war oder andere Veränderungen des Lehrstoffs auf Grund von beruflicher Vorbildung erfolgt sind (BSG, a.a.O., Rn. 24 m.w.N.).

Daran mangelt es hier. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass das vorige Sportstudium seine konkrete Ausbildung zum Physiotherapeuten gegenüber der Regelausbildung relevant verändert hätte. Nach Auskunft des Vaters des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vielmehr die nach § 1 Abs. 1 S. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten regelhafte Ausbildung von drei Jahren durchlaufen müssen. Ebenfalls ist ihm das Sportstudium auch nicht in Teilen auf einzelne Inhalte oder bestimmte Prüfungen der Ausbildung angerechnet worden. Allein der vom Vater geschilderte Umstand, dass der Kläger als erster aus einem großen Bewerberfeld zur Physiotherapieausbildung an der E Fachschule zugelassen worden sei und dass ihm sein Vorwissen aus dem nicht abgeschlossenen Sportstudium sicherlich geholfen habe, die Ausbildung schließlich mit hervorragenden Ergebnissen zu absolvieren, genügt nicht für eine Qualifizierung als Weiterbildung. Eine Weiterbildung kann nicht bereits dann angenommen werden, wenn die zweite Ausbildung durch die erste Ausbildung aus Sicht des Auszubildenden günstig beeinflusst wird. Vielmehr muss der Nutzen der ersten Ausbildung von solcher Relevanz sein, dass die zweite Ausbildung in einer Weise objektiv erkennbar erleichtert wird, die die für die Prüfung zuständigen Stellen veranlasst, den Umfang des Ausbildungsstoffes bzw. die Ausbildungszeit im Hinblick auf die bereits bestehenden Vorkenntnisse anzupassen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger selbst dann dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 S. 1 SGB II unterfallen wäre, wenn seine Ausbildung zum Physiotherapeuten als Weiterbildungsmaßnahme anzusehen gewesen wäre. Denn der Kläger hat auch weitere Voraussetzungen der §§ 77 ff. SGB II nicht erfüllt. So fehlt es bereits an der Notwendigkeit einer Weiterbildung nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 SGB III. Danach können Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in ihrer Person liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Physiotherapieausbildung ist für den Kläger - als Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss - jedoch erkennbar nicht die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt. Nach Einschätzung des Senats war für ihn unter Berücksichtigung seines Schulabschlusses mit Abitur auch ein anderer Ausbildungsgang, etwa in einem handwerklichen, kaufmännischen oder gewerblichen Lehrberuf nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), vorstellbar. Sonstige subjektive Umstände, die objektiv belegen, dass die Ausbildung an der Physiotherapie-Schule die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt für den Kläger darstellte, sind weder vorgetragen noch nach den vorliegenden Akten erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger z. B. persönliche Defizite aufweist, die ihm ernsthaft sämtliche anderen beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten verschließen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 28/06 R Rn 37 in SozR 4-4200 § 7 Nr. 8).

Der Kläger erfüllt auch nicht die Ausnahmetatbestände des § 7 Abs. 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB II. Nach § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II findet § 7 Abs. 5 SGB II keine Anwendung auf Auszubildende, die auf Grund von § 2 Abs. 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben. Ausbildungsgänge, insbesondere solche, die - wie hier - einen berufsqualifizierenden Abschluss und nicht lediglich einen weiterführenden Schulabschluss vermitteln und damit unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG fallen, sind von § 7 Abs. 6 Nr. 1 SGB II nicht erfasst (so bereits LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2008 - L 26 B 60/08 AS ER, juris Rn 7). Ebensowenig handelt es sich bei der Physiotherapieausbildung des Klägers um einen Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 Nr. 2 SGB II, weil sich sein Bedarf nicht nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BAföG oder nach § 66 Abs. 1 S. 1 SGB III bemisst (vgl. dazu BSG, Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 61/08 R Rn 13 in SozR 4-4200 § 7 Nr. 17).

Der Kläger kann schließlich - unabhängig davon, dass sein Begehren primär auf die Grundsicherungsleistung als Zuschuss gerichtet ist - ebenso wenig weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts darlehensweise wegen eines Härtefalls gem. § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II erhalten.

Eine besondere Härte, die gerichtlich voll überprüfbar ist (BSG, Urteil vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - Rn. 22 in BSGE 99, 67 ff.), ist erst dann anzunehmen, wenn im Einzelfall Umstände hinzutreten, die einen Ausschluss von der Ausbildungsförderung durch Hilfe zum Lebensunterhalt auch mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck als übermäßig hart, d. h. als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheinen lassen (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - Rn. 20 in SozR 4-4200 § 7 Nr. 9). Derartige Gründe, die über den Umstand, dass der Kläger während seiner Physiotherapeutenausbildung keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten hat, hinausgehen, sind nicht ersichtlich. Es muss ein atypischer Lebenssachverhalt vorliegen, der es für einen Auszubildenden auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses objektiv nicht zumutbar erscheinen lässt, seine Ausbildung zu unterbrechen. Die Folgen des Anspruchsausschlusses müssen über das Maß hinausgehen, das regelmäßig mit der Versagung der Leistungen zum Lebensunterhalt für eine Ausbildung verbunden ist (BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 36/06 R - Rn 23 in BSGE 99, 67 ff.). Allerdings muss dem grundlegenden Ziel der Grundsicherung - die erwerbstätigen Hilfebedürftigen bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen (§ 1 Abs. 1 S. 2 SGB II) - auch bei der Härteregelung des § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II Rechnung getragen werden, indem arbeitsmarktbezogene Aspekte bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der besonderen Härte einzubeziehen sind (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - Rn 22 in SozR 4-4200 § 7 Nr. 9; ).

Ein Härtefall wäre nach diesen Grundsätzen anzunehmen, wenn objektiv belegbar der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss lediglich an der Mittellosigkeit zu scheitern droht, was im Falle des Klägers, der den streitigen Leistungsantrag im Juni 2007 und damit noch im ersten der drei Ausbildungsjahre zum Physiotherapeuten gestellt hat und zuvor sowie bis zum Ausbildungsende im Jahr 2009 von seinen Eltern unterstützt wurde, weder erkennbar noch vorgetragen ist. Auch dass eine bereits weit fortgeschrittene und bisher kontinuierlich betriebene Ausbildung auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls wegen einer Behinderung oder Krankheit gefährdet ist (BSG, Urteil vom 30.09.2008 - B 4 AS 28/07 R - Rn 24 in SozR 4-4200 § 7 Nr. 9) oder dass eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt (BSG, a.a.O., Rn 26; BSG, Urteile vom 06.09.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - Rn 24 in BSGE 99, 67 ff. sowie B 14/7b AS 28/06 R Rn. 37 in SozR 4-4200 § 7 Nr. 8) ist hier nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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