Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 31 AS 744/10
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1869/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.09.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Durch Bescheid vom 22.10.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 809,21 EUR monatlich (359,00 EUR Regelleistung + 450,21 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2009. Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig unter Berufung unter § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 760,66 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 401,66 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für Dezember 2009. In dem Bescheid heißt es u.a., dass ab Dezember 2009 aufgrund der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Köln vom 17.11.2009 zunächst 380,00 EUR an Kaltmiete inkl. Nebenkosten gezahlt werden. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werde deshalb teilweise aufgehoben. Mit Schreiben vom 27.11.2009, bei dem Beklagten eingegangen am 03.12.2009, legte der Kläger gegen die Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid war an den Kläger adressiert. Durch Änderungsbescheid vom 16.12.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 762,21 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 403,21 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). In dem Bescheid wird ausgeführt, dass nach Vorlage der Mietbescheinigung am 10.12.2009 die Kosten der Unterkunft ab Dezember 2009 neu berechnet werden und dem Kläger 1,55 EUR nachgezahlt werden. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werde deshalb teilweise aufgehoben.
Mit Schreiben vom 16.12.2009, bei dem Beklagten am 18.12.2009 eingegangen, legten die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2009 ein. Sie legten eine Kopie einer vom Kläger am 03.12.2009 unterzeichneten Prozessvollmacht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2009 gegen den Bescheid vom 23.11.2009 als unzulässig.
Mit der hiergegen am 22.02.2010 erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe begehrt.
Er hat vorgetragen, dass der mit Schreiben vom 16.12.2009 eingelegte Widerspruch zulässig gewesen sei. Ein etwaiger Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 auf einen behaupteten früheren Widerspruch sei seinem Bevollmächtigten nicht zugegangen. Vielmehr hätten seine Bevollmächtigten in seinem Namen und mit seiner Vollmacht ordnungsgemäß erstmals am 16.12.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2009 eingelegt. In dem angefochtenen Bescheid sei ein krankheitsbedingter Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht berücksichtigt worden.
Durch Beschluss vom 22.09.2010 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Er hat vorgetragen, dass er an einem Diabetes Mellitus Typ II sowie an einer chronischen Gastritis und Asthma erkrankt sei. Aufgrund dieser Erkrankung werde ein Mehrbedarf in Höhe von 114,90 EUR monatlich benötigt, weil der Ernährungsbedarfsberechnung ein höherer Energiebedarf zugrunde zu legen sei. Er verweise auf die seiner Beschwerdeschrift beiliegende zusammenfassende Expertise über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich des täglichen Ernährungsbedarfs unter Veränderung des Energiebedarfs bei Krankheiten. Nach den von der in der Expertise angestellten Berechnungen lägen die Kosten für eine gesunde Ernährung bei einem gesunden Menschen bei 6,48 EUR pro Tag. Je nach Schweregrad der Erkrankung erhöhe sich dieser Betrag entsprechend. Bei ihm sei von einem täglichen Energiemehrbedarf von 20% auszugehen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Kläger nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Kläger hat eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2, 4 SGG erhoben.
Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresse unzulässig. Bei dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 23.11.2009, der durch den Bescheid vom 16.12.2009 ersetzt worden ist, handelt es sich nicht um einen Bewilligungsbescheid, sondern um einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Durch den Bescheid vom 23.11.2009 in der Fassung des Bescheides vom 16.12.2009 hat der Beklagte die im Bescheid vom 22.10.2009 verfügte Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450,21 EUR für Dezember 2009 zu Ungunsten des Klägers auf 403,21 EUR abgeändert und damit eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X - teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft - getroffen. Mit einer Aufhebung dieses "Änderungsbescheides" im Klageverfahren würde der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder aufleben. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von höheren Leistungen als im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 22.10.2009 bewilligt, ist unzulässig (vgl. BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R = nach juris Rn 11).
Die erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.11.2009 in der Gestalt des Bescheides vom 16.12.2009 ist für die Beteiligten und die Gerichte nach § 77 SGG bindend. Danach ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt worden ist. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 27.11.2009 gegen den Aufhebungsbescheid vom 23.11.2009 Widerspruch eingelegt. Dieser ist aber erfolglos i.S.v. § 77 SGG gewesen. Der Beklagte hat durch den Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 den Widerspruch vom 03.12.2009 zurückgewiesen. Nach Aktenlage ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X bekanntgegeben worden und damit ihm zugegangen. Der Beklagte hat nach Aktenlage die Versendung des Widerspruchsbescheides verfügt. Ein Rücklauf des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2009 an den Beklagten ist nicht feststellbar. Der Kläger bestreitet auch nicht den Zugang des Bescheides vom 11.12.2009. Soweit er rügt, dass der Widerspruchsbescheid seinen Bevollmächtigten nicht zugegangen ist, stellt dies kein Bestreiten des Zugangs des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2009 an ihn selbst dar. Der Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 11.12.20009 willentlich an den Kläger adressiert, da er zum Zeitpunkt des Erlasses keine Kenntnis von der Bevollmächtigung der Rechtsanwälten durch den Kläger gehabt hat. Die Bevollmächtigung ist dem Beklagten erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2009 angezeigt worden. Gegen den Bescheid vom 23.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2009 hat der Kläger keine Klage erhoben, so dass der Bescheid vom 23.11.2009 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Bescheides vom 16.12.2009, der nach § 86 SGG den Bescheid abändert (vgl. zur Einbeziehung eines nach Erlass eines Widerspruchsbescheides abändernden Bescheides: Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86 Rn 2 und § 96 Rn 2) - nach Ablauf der Klagefrist formell und materiell bestandskräftig geworden ist. Durch Erhebung eines erneuten Widerspruchs nach Erlass eines Widerspruchsbescheides wurde das mit dem Schreiben vom 27.11.2009 eingeleitete Widerspruchsverfahren nicht wieder eröffnet. Der Kläger wäre vielmehr gehalten gewesen, innerhalb der Klagefrist Klage zu erheben, um den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 23.11.2009 zu verhindern. Dies hat er aber unterlassen, obwohl er durch die Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist. Das Schreiben der Bevollmächtigten vom 16.12.2009 kann auch nicht als Klage gegen den Bescheid vom 23.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2009 ausgelegt werden, da aus dem Schreiben nicht hinreichend deutlich wird, dass der Kläger die Überprüfung des Aufhebungsbescheides durch ein Gericht begehrt (vgl. zur Auslegung einer Klage: Leitherer, a.a.O., § 90 Rn 4a).
Dahinstehen kann, ob eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 zulässig ist (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 95 Rn 3f). Jedenfalls ist die Verwerfung des Widerspruchs vom 18.12.2009 als unzulässig rechtmäßig. Denn nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens durch Erlass und Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides nach § 85 SGG - im vorliegend Fall durch den Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 - kann durch einen erneuten Widerspruch nicht das Widerspruchsverfahren neu eröffnet werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Gründe:
I.
Durch Bescheid vom 22.10.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 809,21 EUR monatlich (359,00 EUR Regelleistung + 450,21 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2009. Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig unter Berufung unter § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 760,66 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 401,66 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung) für Dezember 2009. In dem Bescheid heißt es u.a., dass ab Dezember 2009 aufgrund der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Köln vom 17.11.2009 zunächst 380,00 EUR an Kaltmiete inkl. Nebenkosten gezahlt werden. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werde deshalb teilweise aufgehoben. Mit Schreiben vom 27.11.2009, bei dem Beklagten eingegangen am 03.12.2009, legte der Kläger gegen die Absenkung der Kosten für Unterkunft und Heizung Widerspruch ein. Durch Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid war an den Kläger adressiert. Durch Änderungsbescheid vom 16.12.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für Dezember 2009 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 762,21 EUR (359,00 EUR Regelleistung + 403,21 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung). In dem Bescheid wird ausgeführt, dass nach Vorlage der Mietbescheinigung am 10.12.2009 die Kosten der Unterkunft ab Dezember 2009 neu berechnet werden und dem Kläger 1,55 EUR nachgezahlt werden. Der Bescheid über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werde deshalb teilweise aufgehoben.
Mit Schreiben vom 16.12.2009, bei dem Beklagten am 18.12.2009 eingegangen, legten die Bevollmächtigten des Klägers Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2009 ein. Sie legten eine Kopie einer vom Kläger am 03.12.2009 unterzeichneten Prozessvollmacht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 verwarf der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 16.12.2009 gegen den Bescheid vom 23.11.2009 als unzulässig.
Mit der hiergegen am 22.02.2010 erhobenen Klage hat der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe begehrt.
Er hat vorgetragen, dass der mit Schreiben vom 16.12.2009 eingelegte Widerspruch zulässig gewesen sei. Ein etwaiger Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 auf einen behaupteten früheren Widerspruch sei seinem Bevollmächtigten nicht zugegangen. Vielmehr hätten seine Bevollmächtigten in seinem Namen und mit seiner Vollmacht ordnungsgemäß erstmals am 16.12.2009 Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.11.2009 eingelegt. In dem angefochtenen Bescheid sei ein krankheitsbedingter Mehrbedarf nach § 21 Abs. 5 SGB II nicht berücksichtigt worden.
Durch Beschluss vom 22.09.2010 hat das Sozialgericht Köln den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
Er hat vorgetragen, dass er an einem Diabetes Mellitus Typ II sowie an einer chronischen Gastritis und Asthma erkrankt sei. Aufgrund dieser Erkrankung werde ein Mehrbedarf in Höhe von 114,90 EUR monatlich benötigt, weil der Ernährungsbedarfsberechnung ein höherer Energiebedarf zugrunde zu legen sei. Er verweise auf die seiner Beschwerdeschrift beiliegende zusammenfassende Expertise über die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse hinsichtlich des täglichen Ernährungsbedarfs unter Veränderung des Energiebedarfs bei Krankheiten. Nach den von der in der Expertise angestellten Berechnungen lägen die Kosten für eine gesunde Ernährung bei einem gesunden Menschen bei 6,48 EUR pro Tag. Je nach Schweregrad der Erkrankung erhöhe sich dieser Betrag entsprechend. Bei ihm sei von einem täglichen Energiemehrbedarf von 20% auszugehen.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger eingeleitete Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist der Kläger nicht beschwert i.S.v. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Kläger hat eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 2, 4 SGG erhoben.
Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG ist wegen fehlenden Rechtschutzinteresse unzulässig. Bei dem angefochtenen Ausgangsbescheid vom 23.11.2009, der durch den Bescheid vom 16.12.2009 ersetzt worden ist, handelt es sich nicht um einen Bewilligungsbescheid, sondern um einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Durch den Bescheid vom 23.11.2009 in der Fassung des Bescheides vom 16.12.2009 hat der Beklagte die im Bescheid vom 22.10.2009 verfügte Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 450,21 EUR für Dezember 2009 zu Ungunsten des Klägers auf 403,21 EUR abgeändert und damit eine Entscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X - teilweise Aufhebung eines Verwaltungsaktes wegen Eintritt einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft - getroffen. Mit einer Aufhebung dieses "Änderungsbescheides" im Klageverfahren würde der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wieder aufleben. Eine Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von höheren Leistungen als im ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 22.10.2009 bewilligt, ist unzulässig (vgl. BSG Urteil vom 18.06.2008 - B 14 AS 22/07 R = nach juris Rn 11).
Die erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid vom 23.11.2009 in der Gestalt des Bescheides vom 16.12.2009 ist für die Beteiligten und die Gerichte nach § 77 SGG bindend. Danach ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen ihn gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt worden ist. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 27.11.2009 gegen den Aufhebungsbescheid vom 23.11.2009 Widerspruch eingelegt. Dieser ist aber erfolglos i.S.v. § 77 SGG gewesen. Der Beklagte hat durch den Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 den Widerspruch vom 03.12.2009 zurückgewiesen. Nach Aktenlage ist der Widerspruchsbescheid dem Kläger nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X bekanntgegeben worden und damit ihm zugegangen. Der Beklagte hat nach Aktenlage die Versendung des Widerspruchsbescheides verfügt. Ein Rücklauf des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2009 an den Beklagten ist nicht feststellbar. Der Kläger bestreitet auch nicht den Zugang des Bescheides vom 11.12.2009. Soweit er rügt, dass der Widerspruchsbescheid seinen Bevollmächtigten nicht zugegangen ist, stellt dies kein Bestreiten des Zugangs des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2009 an ihn selbst dar. Der Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 11.12.20009 willentlich an den Kläger adressiert, da er zum Zeitpunkt des Erlasses keine Kenntnis von der Bevollmächtigung der Rechtsanwälten durch den Kläger gehabt hat. Die Bevollmächtigung ist dem Beklagten erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2009 angezeigt worden. Gegen den Bescheid vom 23.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2009 hat der Kläger keine Klage erhoben, so dass der Bescheid vom 23.11.2009 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Bescheides vom 16.12.2009, der nach § 86 SGG den Bescheid abändert (vgl. zur Einbeziehung eines nach Erlass eines Widerspruchsbescheides abändernden Bescheides: Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 86 Rn 2 und § 96 Rn 2) - nach Ablauf der Klagefrist formell und materiell bestandskräftig geworden ist. Durch Erhebung eines erneuten Widerspruchs nach Erlass eines Widerspruchsbescheides wurde das mit dem Schreiben vom 27.11.2009 eingeleitete Widerspruchsverfahren nicht wieder eröffnet. Der Kläger wäre vielmehr gehalten gewesen, innerhalb der Klagefrist Klage zu erheben, um den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft des Aufhebungsbescheides vom 23.11.2009 zu verhindern. Dies hat er aber unterlassen, obwohl er durch die Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden ist. Das Schreiben der Bevollmächtigten vom 16.12.2009 kann auch nicht als Klage gegen den Bescheid vom 23.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2009 ausgelegt werden, da aus dem Schreiben nicht hinreichend deutlich wird, dass der Kläger die Überprüfung des Aufhebungsbescheides durch ein Gericht begehrt (vgl. zur Auslegung einer Klage: Leitherer, a.a.O., § 90 Rn 4a).
Dahinstehen kann, ob eine isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid vom 20.01.2010 zulässig ist (vgl. hierzu Leitherer, a.a.O., § 95 Rn 3f). Jedenfalls ist die Verwerfung des Widerspruchs vom 18.12.2009 als unzulässig rechtmäßig. Denn nach Abschluss eines Widerspruchsverfahrens durch Erlass und Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides nach § 85 SGG - im vorliegend Fall durch den Widerspruchsbescheid vom 11.12.2009 - kann durch einen erneuten Widerspruch nicht das Widerspruchsverfahren neu eröffnet werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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