Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 6 (19) R 94/07
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 1026/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts (SG), die Kosten für das Gutachten des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag des Klägers ernannten Sachverständigen Dr. H nicht auf die Landeskasse zu übernehmen, ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdevorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob das Gutachten von Dr. H in sich schlüssig ist und mit dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft übereinstimmt, ist für die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob es die Sachaufklärung wesentlich gefördert ist. Das ist aus den vom SG dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall. Einer weiteren Anhörung des Sachverständigen durch das SG - die im Übrigen unter Umständen zu Lasten des Klägers zusätzliche Kosten verursacht hätte - bedurfte es im Hinblick auf die Verfahrensbeendigung durch Prozessvergleich nicht mehr.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG abgesehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts (SG), die Kosten für das Gutachten des nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag des Klägers ernannten Sachverständigen Dr. H nicht auf die Landeskasse zu übernehmen, ist aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu beanstanden.
Das Beschwerdevorbringen des Klägers führt zu keinem anderen Ergebnis. Ob das Gutachten von Dr. H in sich schlüssig ist und mit dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft übereinstimmt, ist für die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, ob es die Sachaufklärung wesentlich gefördert ist. Das ist aus den vom SG dargelegten Gründen jedoch nicht der Fall. Einer weiteren Anhörung des Sachverständigen durch das SG - die im Übrigen unter Umständen zu Lasten des Klägers zusätzliche Kosten verursacht hätte - bedurfte es im Hinblick auf die Verfahrensbeendigung durch Prozessvergleich nicht mehr.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG abgesehen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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