Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Stendal (SAN)
Aktenzeichen
S 2 VS 6/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 189/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Leistung eines Dienstbeschädigungsausgleichs (DbA).
Der 1964 geborene Kläger hatte im August 1986 als Unteroffizier auf Zeit bei einer Rückkehr in seine Dienststelle einen Motorradunfall, der als Wegeunfall anerkannt wurde. Ab 1. Juli 1988 erhielt er eine Dienstbeschädigungsvollrente nach den Vorschriften der Versorgungsordnung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (VersO-NVA). Die Rente wurde zum 31. Dezember 1991 gem. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und ab 1. Januar 1992 gem. §§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AAÜG, 302 a Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet.
Mit Schreiben vom 13. November 2003 wies ihn die Beklagte auf die Möglichkeit hin, einen DbA nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) zu beantragen. Am 19. Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines DbA. Mit Bescheid vom 29. April 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 1999 einen DbA nach 75 von Hundert, lehnte jedoch eine Zahlung des für die Jahre 1997 und 1998 dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf DbA wegen Verjährung ab. In dem Bescheid führte sie wörtlich aus:
"Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wird für die Jahre 1997 und 1998 die Einrede der Verjährung erhoben. Die Behörde ist somit berechtigt, die Sozialleistung nur vier Jahre rückwirkend zu zahlen, wenn dies nicht gegen Treu und Glauben verstößt. In Ihrem Fall ist ein solcher Verstoß nicht erkennbar, da die Behörde an dem Verstreichen der Frist für die Jahre 1997 und 1998 kein Verschulden trifft. Insbesondere ist die Behörde nicht verpflichtet, über vermeintliche Ansprüche zu informieren. Es fiel allein in Ihren Verantwortungsbereich, einen Anspruch geltend zu machen und die dafür erforderlichen Erkundigungen einzuholen.
Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (hier Ihr alleiniges Verschulden an der Fristversäumnis), überwiegt das Interesse meiner Behörde an der Nichtauszahlung des DbA für das Jahr 1997 und für das Jahr 1998."
Der Bescheid vom 29. April 2004 wurde bestandskräftig. Ein Schreiben des Klägers vom 29. Juli 2004, in dem er sich nach dem Bearbeitungsstand eines von ihm zur Post gegebenen, aber bei der Beklagten nicht eingegangenen Widerspruches erkundigte, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand lehnte sie ab.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 29. April 2004 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2004 erhob der Kläger am 13. Dezember 2004 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28. Februar 2005 zur Post aufgegeben.
Am 31. März 2005 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Stendal (SG) erhoben. Er sei schon vor dem 1. Januar 1999 dienstbeschädigt gewesen und als solcher von der Beklagten geführt worden. Diese habe es unterlassen, ihn früher auf einen möglichen Antrag hinzuweisen. Schon nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sei die Beklagte verpflichtet, den für ihn günstigsten Bescheid zu erlassen. Daher hätte sich diese im Rahmen ihres Ermessens nicht auf Verjährung berufen dürfen. Auch hätte sie dabei beachten müssen, dass durch den unterlassenen Hinweis auf die rechtzeitige Antragstellung eine Amtspflichtverletzung vorliege.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger am 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente gehabt und daher ab 1. Januar 1997 einen Anspruch auf einen DbA habe. Es könne im Ergebnis dahinstehen, ob der DbA, wie die Beklagte meine, nur auf Antrag gezahlt werde. Denn der Antrag sei nicht Anspruchsvoraussetzung in dem Sinne, dass Leistungsbeginn der 1. des Folgemonats sei. Jedenfalls seien die Ansprüche auf den DbA für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 verjährt.
Gegen den ihm am 12. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. April 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt er u. a. aus, die Beklagte habe mit ihrem Bescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 erneut über seinen Anspruch auf DbA entschieden. Dabei habe die Beklagte das von ihr zu beachtende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dieses sei vielmehr auf Null reduziert. Der Antrag auf DbA nach § 1 DbAG sei keine Anspruchsvoraussetzung, sondern regele nur die Geltendmachung des Anspruchs, der dem Grunde nach ohnehin bestehe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 6. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 29. April 2004 abzuändern und ihm auch für die Jahre 1997, 1998 Dienstbeschädigungsausgleich in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ihr Ermessen im Bescheid vom 29. April 2004 rechtmäßig ausgeübt zu haben. Im Überprüfungsverfahren selbst sei keine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen. Dort sei nur noch indirekt, nämlich bei der Frage, ob der Bescheid vom 29. April 2004 rechtmäßig gewesen sei, die Ermessensentscheidung zu überprüfen. Soweit im Überprüfungsbescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 der Eindruck entstanden sei, dass erneut eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei, wäre darin höchstens eine fehlerhafte Begründung zu sehen, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung an sich aber nicht berühre. Selbst wenn die Ermessensentscheidung im Bescheid vom 29. April 2004 nicht rechtsmäßig gewesen sei, könne der Kläger wegen § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Zahlung des DbA für die Jahre 1997, 1998 nicht mehr beanspruchen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat sieht nur aus Ermessenserwägungen davon ab, den Gerichtsbescheid des SG gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Das SG hat hier verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, da die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorlagen. Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (siehe BSG, Urteil vom 16. März 2006, Az: B 4 RA 59/04 R, dokumentiert in juris). Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Hier hat das SG ausweislich des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung am 30. Januar 2007 rechtliche Probleme in Hinsicht auf das Erfordernis eines Antrages nach § 1 Abs. 1 Satz 2 DbAG und auf das durch die Beklagte bei der Verjährungseinrede anzustellende Ermessen gesehen und damit den Fall selber nicht für einfach gehalten. Dadurch, dass es trotzdem durch Gerichtsbescheid entschieden hat, hat es den Kläger dem gesetzlichen Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) entzogen. Da die Sache entscheidungsreif ist und eine weitere Verfahrensverzögerung nicht im Interesse der Beteiligten liegen dürfte, sieht das Landessozialgericht jedoch von einer Zurückverweisung ab.
Die Berufung ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er keinen Anspruch auf die Änderung des Bescheids vom 29. April 2004 und die begehrten Leistungen hat.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Bescheid vom 29. April 2004 nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht den DbA nur auf Antrag gewährt und konnte sich hinsichtlich der Jahre 1997 und 1998 auf Verjährung berufen. Das dabei von ihr zu beachtende Ermessen hat sie rechtmäßig ausgeübt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 DbAG (in der im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 29. April 2004 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1939) wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt, wenn am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt wurde.
Dem Kläger wurde am 31. Dezember 1996 keine Dienstbeschädigungsrente gezahlt. Er hatte nämlich wegen der Überführung seiner Dienstbeschädigungsvollrente, einer Unterart der Dienstbeschädigungsrente (siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DbAG), in die gesetzliche Rentenversicherung keinen Anspruch mehr auf eine Dienstbeschädigungsrente (siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DbAG " nicht mehr hatte "). Damit stand ihm der DbA nur auf Antrag zu.
Die am 29. April 2004 geltende Fassung des DbAG enthielt keine Regelungen zum Beginn des DbA. Nach § 3 DbAG galten für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des AAÜG und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend (Satz 1). Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch waren anzuwenden (Satz 2).
§ 9 AAÜG, der die Auszahlung der Dienstbeschädigungsteilrenten regelt, enthielt in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht vom 29. Juni 1994 (2. SED-UnBerG, BGBl. I S. 1311) ebenfalls keine Regelungen zum Leistungsbeginn, so dass die allgemeinen Regelungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) anzuwenden waren.
Nach § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag ist in der Regel nicht Anspruchsvoraussetzung (siehe Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 40, Rdnr. 4). Auch im vorliegenden Fall ist der Antrag nicht Voraussetzung für den Anspruch auf DbA, wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 DbAG ergibt. Danach haben die betreffenden Personen den Anspruch ab 1. Januar 1997, unabhängig von der in § 1 Abs. 1 Satz 2 DbAG geregelten Antragstellung, die nur Voraussetzung für die Zahlung ist.
Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Der Anspruch auf DbA entsteht laufend für den jeweiligen Leistungsmonat (§ 41 SGB I). Deshalb verjährten die Ansprüche auf die Monatsleistungen des DbA des Jahres 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2001, die des Jahres 1998 mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die Verjährung des DbA für die Monate des Jahres 1999, welche mit Ablauf des 31. Dezember 2003 erfolgt wäre, wurde nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I durch den am 19. Dezember 2003 schriftlich gestellten Antrag des Klägers unterbrochen.
Ob die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird, steht im Ermessen der Behörde (Seewald, a. a. O., § 45, Rdnr. 30). Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen ist vom Gericht nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, § 39 Abs. 1 SGB I). Die Beklagte hat ihren Ermessensspielraum erkannt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung sachfremde Erwägungen angestellt oder die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Die Beklagte ist insbesondere wegen der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der sparsamen Haushaltsführung und des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots gehalten, die Einrede geltend zu machen (Seewald, a. a. O.). Der Kläger hat seinerseits keine Tatsachen vorgetragen, die eine Ermessensreduzierung auf Null begründen könnten.
Letztendlich würde selbst bei einer fehlerhaften Ermessensentscheidung der Beklagten das Leistungsbegehren des Klägers keinen Erfolg haben. Wenn der Bescheid vom 29. April 2004 rechtswidrig wäre, würde der DbA nach § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Antragstellung auf Rücknahme erbracht werden. Damit wäre eine Leistung des DbA für die Jahre 1997 und 1998 ausgeschlossen.
Aus dem gleichen Grund würde auch ein Aufklärungsverschulden der Beklagten, für das sich hier aber keine Anhaltspunkte ergeben, das Leistungsbegehren des Klägers nicht stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren, wenn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden kann (BSG, Urteil vom 27. März 2007, Az: B 13 R 58/06 R, dokumentiert in juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Beginn der Leistung eines Dienstbeschädigungsausgleichs (DbA).
Der 1964 geborene Kläger hatte im August 1986 als Unteroffizier auf Zeit bei einer Rückkehr in seine Dienststelle einen Motorradunfall, der als Wegeunfall anerkannt wurde. Ab 1. Juli 1988 erhielt er eine Dienstbeschädigungsvollrente nach den Vorschriften der Versorgungsordnung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee (VersO-NVA). Die Rente wurde zum 31. Dezember 1991 gem. §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 2 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) in die gesetzliche Rentenversicherung überführt und ab 1. Januar 1992 gem. §§ 4 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 AAÜG, 302 a Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistet.
Mit Schreiben vom 13. November 2003 wies ihn die Beklagte auf die Möglichkeit hin, einen DbA nach dem Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DbAG) zu beantragen. Am 19. Dezember 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung eines DbA. Mit Bescheid vom 29. April 2004 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Januar 1999 einen DbA nach 75 von Hundert, lehnte jedoch eine Zahlung des für die Jahre 1997 und 1998 dem Grunde nach bestehenden Anspruchs auf DbA wegen Verjährung ab. In dem Bescheid führte sie wörtlich aus:
"Nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens wird für die Jahre 1997 und 1998 die Einrede der Verjährung erhoben. Die Behörde ist somit berechtigt, die Sozialleistung nur vier Jahre rückwirkend zu zahlen, wenn dies nicht gegen Treu und Glauben verstößt. In Ihrem Fall ist ein solcher Verstoß nicht erkennbar, da die Behörde an dem Verstreichen der Frist für die Jahre 1997 und 1998 kein Verschulden trifft. Insbesondere ist die Behörde nicht verpflichtet, über vermeintliche Ansprüche zu informieren. Es fiel allein in Ihren Verantwortungsbereich, einen Anspruch geltend zu machen und die dafür erforderlichen Erkundigungen einzuholen.
Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (hier Ihr alleiniges Verschulden an der Fristversäumnis), überwiegt das Interesse meiner Behörde an der Nichtauszahlung des DbA für das Jahr 1997 und für das Jahr 1998."
Der Bescheid vom 29. April 2004 wurde bestandskräftig. Ein Schreiben des Klägers vom 29. Juli 2004, in dem er sich nach dem Bearbeitungsstand eines von ihm zur Post gegebenen, aber bei der Beklagten nicht eingegangenen Widerspruches erkundigte, wertete die Beklagte als Überprüfungsantrag. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand lehnte sie ab.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2004 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 29. April 2004 ab, da weder das Recht unrichtig angewandt, noch von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2004 erhob der Kläger am 13. Dezember 2004 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2005 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28. Februar 2005 zur Post aufgegeben.
Am 31. März 2005 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Stendal (SG) erhoben. Er sei schon vor dem 1. Januar 1999 dienstbeschädigt gewesen und als solcher von der Beklagten geführt worden. Diese habe es unterlassen, ihn früher auf einen möglichen Antrag hinzuweisen. Schon nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz sei die Beklagte verpflichtet, den für ihn günstigsten Bescheid zu erlassen. Daher hätte sich diese im Rahmen ihres Ermessens nicht auf Verjährung berufen dürfen. Auch hätte sie dabei beachten müssen, dass durch den unterlassenen Hinweis auf die rechtzeitige Antragstellung eine Amtspflichtverletzung vorliege.
Mit Gerichtsbescheid vom 6. März 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger am 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente gehabt und daher ab 1. Januar 1997 einen Anspruch auf einen DbA habe. Es könne im Ergebnis dahinstehen, ob der DbA, wie die Beklagte meine, nur auf Antrag gezahlt werde. Denn der Antrag sei nicht Anspruchsvoraussetzung in dem Sinne, dass Leistungsbeginn der 1. des Folgemonats sei. Jedenfalls seien die Ansprüche auf den DbA für die Zeit bis zum 31. Dezember 1998 verjährt.
Gegen den ihm am 12. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 11. April 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung führt er u. a. aus, die Beklagte habe mit ihrem Bescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 erneut über seinen Anspruch auf DbA entschieden. Dabei habe die Beklagte das von ihr zu beachtende Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Dieses sei vielmehr auf Null reduziert. Der Antrag auf DbA nach § 1 DbAG sei keine Anspruchsvoraussetzung, sondern regele nur die Geltendmachung des Anspruchs, der dem Grunde nach ohnehin bestehe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stendal vom 6. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihren Bescheid vom 29. April 2004 abzuändern und ihm auch für die Jahre 1997, 1998 Dienstbeschädigungsausgleich in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ihr Ermessen im Bescheid vom 29. April 2004 rechtmäßig ausgeübt zu haben. Im Überprüfungsverfahren selbst sei keine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen. Dort sei nur noch indirekt, nämlich bei der Frage, ob der Bescheid vom 29. April 2004 rechtmäßig gewesen sei, die Ermessensentscheidung zu überprüfen. Soweit im Überprüfungsbescheid vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 der Eindruck entstanden sei, dass erneut eine Ermessensentscheidung getroffen worden sei, wäre darin höchstens eine fehlerhafte Begründung zu sehen, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidung an sich aber nicht berühre. Selbst wenn die Ermessensentscheidung im Bescheid vom 29. April 2004 nicht rechtsmäßig gewesen sei, könne der Kläger wegen § 44 Abs. 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) die Zahlung des DbA für die Jahre 1997, 1998 nicht mehr beanspruchen.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf deren Inhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach §§ 143, 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat sieht nur aus Ermessenserwägungen davon ab, den Gerichtsbescheid des SG gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Das SG hat hier verfahrensfehlerhaft durch den Kammervorsitzenden als Einzelrichter mittels Gerichtsbescheid ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 SGG) entschieden, da die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorlagen. Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist (siehe BSG, Urteil vom 16. März 2006, Az: B 4 RA 59/04 R, dokumentiert in juris). Nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Hier hat das SG ausweislich des Protokolls der nichtöffentlichen Sitzung am 30. Januar 2007 rechtliche Probleme in Hinsicht auf das Erfordernis eines Antrages nach § 1 Abs. 1 Satz 2 DbAG und auf das durch die Beklagte bei der Verjährungseinrede anzustellende Ermessen gesehen und damit den Fall selber nicht für einfach gehalten. Dadurch, dass es trotzdem durch Gerichtsbescheid entschieden hat, hat es den Kläger dem gesetzlichen Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) entzogen. Da die Sache entscheidungsreif ist und eine weitere Verfahrensverzögerung nicht im Interesse der Beteiligten liegen dürfte, sieht das Landessozialgericht jedoch von einer Zurückverweisung ab.
Die Berufung ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er keinen Anspruch auf die Änderung des Bescheids vom 29. April 2004 und die begehrten Leistungen hat.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Bescheid vom 29. April 2004 nicht vor.
Die Beklagte hat dem Kläger zu Recht den DbA nur auf Antrag gewährt und konnte sich hinsichtlich der Jahre 1997 und 1998 auf Verjährung berufen. Das dabei von ihr zu beachtende Ermessen hat sie rechtmäßig ausgeübt.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 DbAG (in der im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes vom 29. April 2004 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001, BGBl. I S. 1939) wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt, wenn am 31. Dezember 1996 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt wurde.
Dem Kläger wurde am 31. Dezember 1996 keine Dienstbeschädigungsrente gezahlt. Er hatte nämlich wegen der Überführung seiner Dienstbeschädigungsvollrente, einer Unterart der Dienstbeschädigungsrente (siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DbAG), in die gesetzliche Rentenversicherung keinen Anspruch mehr auf eine Dienstbeschädigungsrente (siehe § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DbAG " nicht mehr hatte "). Damit stand ihm der DbA nur auf Antrag zu.
Die am 29. April 2004 geltende Fassung des DbAG enthielt keine Regelungen zum Beginn des DbA. Nach § 3 DbAG galten für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des AAÜG und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend (Satz 1). Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch waren anzuwenden (Satz 2).
§ 9 AAÜG, der die Auszahlung der Dienstbeschädigungsteilrenten regelt, enthielt in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung von SED-Unrecht vom 29. Juni 1994 (2. SED-UnBerG, BGBl. I S. 1311) ebenfalls keine Regelungen zum Leistungsbeginn, so dass die allgemeinen Regelungen des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) anzuwenden waren.
Nach § 40 Abs. 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Ein Antrag ist in der Regel nicht Anspruchsvoraussetzung (siehe Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, § 40, Rdnr. 4). Auch im vorliegenden Fall ist der Antrag nicht Voraussetzung für den Anspruch auf DbA, wie sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 DbAG ergibt. Danach haben die betreffenden Personen den Anspruch ab 1. Januar 1997, unabhängig von der in § 1 Abs. 1 Satz 2 DbAG geregelten Antragstellung, die nur Voraussetzung für die Zahlung ist.
Nach § 45 Abs. 1 SGB I verjähren Ansprüche auf Sozialleistungen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie entstanden sind. Der Anspruch auf DbA entsteht laufend für den jeweiligen Leistungsmonat (§ 41 SGB I). Deshalb verjährten die Ansprüche auf die Monatsleistungen des DbA des Jahres 1997 mit Ablauf des 31. Dezember 2001, die des Jahres 1998 mit Ablauf des 31. Dezember 2002. Die Verjährung des DbA für die Monate des Jahres 1999, welche mit Ablauf des 31. Dezember 2003 erfolgt wäre, wurde nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB I durch den am 19. Dezember 2003 schriftlich gestellten Antrag des Klägers unterbrochen.
Ob die Einrede der Verjährung geltend gemacht wird, steht im Ermessen der Behörde (Seewald, a. a. O., § 45, Rdnr. 30). Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen ist vom Gericht nur zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG, § 39 Abs. 1 SGB I). Die Beklagte hat ihren Ermessensspielraum erkannt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensentscheidung sachfremde Erwägungen angestellt oder die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Die Beklagte ist insbesondere wegen der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der sparsamen Haushaltsführung und des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots gehalten, die Einrede geltend zu machen (Seewald, a. a. O.). Der Kläger hat seinerseits keine Tatsachen vorgetragen, die eine Ermessensreduzierung auf Null begründen könnten.
Letztendlich würde selbst bei einer fehlerhaften Ermessensentscheidung der Beklagten das Leistungsbegehren des Klägers keinen Erfolg haben. Wenn der Bescheid vom 29. April 2004 rechtswidrig wäre, würde der DbA nach § 44 Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB X längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor Antragstellung auf Rücknahme erbracht werden. Damit wäre eine Leistung des DbA für die Jahre 1997 und 1998 ausgeschlossen.
Aus dem gleichen Grund würde auch ein Aufklärungsverschulden der Beklagten, für das sich hier aber keine Anhaltspunkte ergeben, das Leistungsbegehren des Klägers nicht stützen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X eine Ausschlussfrist von vier Jahren, wenn aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Leistung rückwirkend verlangt werden kann (BSG, Urteil vom 27. März 2007, Az: B 13 R 58/06 R, dokumentiert in juris).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
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Aus
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