L 19 AS 980/10 NZB

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 32 AS 137/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 980/10 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Köln vom 03.05.2010 - S 32 AS 137/09 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Mit Urteil vom 03.05.2010 hat das Sozialgericht die Klage der in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kläger gegen eine Absenkung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Klägerin zu 1) um 95,- EUR monatlich in den Monaten März bis Mai 2009 abgewiesen und weder im Tenor noch in den Gründen die Berufung zugelassen. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen.

Gegen das am 18.05.2010 zugestellte Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger. Die Berufung sei zuzulassen, weil das Sozialgericht den Tatsachenvortrag der Kläger zum Fehlen der Mittel für eine Vorstellung bei einem künftigen Arbeitgeber zur Unkenntnis der Klägerin zu 1) von der Möglichkeit der Erstattung von Vorstellungskosten durch die Beklagte sowie zur besonderen Betroffenheit als Mutter und infolge der Belastung durch einen anstehenden Umzug nicht hinreichend gewürdigt und hierbei Art. 3 und 6 des Grundgesetzes verletzt habe.

Grundsätzliche Bedeutung habe in diesem Zusammenhang, dass erwerbstätige Eltern im Falle eines betrieblich veranlassten Umzuges Urlaub oder sogar Sonderurlaub beantragen könnten, nicht jedoch die im Leistungsbezug der Beklagten stehenden Kläger. Diese Überforderung stelle einen Eingriff in Art. 6 des Grundgesetzes dar und verletze auch Art. 3 des Grundgesetzes. Die Beklagte sieht die Kläger zu 2) bis 4) als nicht rechtlich betroffen von der Sanktionsentscheidung gegen die Klägerin zu 1) und daher nicht beschwert an. Sie sieht die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht gegeben. Zu Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere bedarf die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG erreicht.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Hiernach ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf diese Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, da der Rechtsstreit keine Rechtsfragen aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 28).

Keine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung wirft die Annahme des Sozialgerichts auf, die Kläger zu 2) bis 4) seien durch die Sanktionsentscheidung gegenüber der Klägerin zu 1) nicht beschwert.

Vielmehr ist durch mehrjährige konstante Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geklärt, dass es sich bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um Individualansprüche handelt, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind, sowie dass eine rechtliche Betroffenheit erforderlich ist, eine lediglich faktisch-wirtschaftliche Mitbetroffenheit im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft zur Begründung der Klagebefugnis nicht genügt (vgl. z.B. Urteil des BSG vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - m.w.N.). Auch die Frage, ob das Sozialgericht infolge fehlerhafter Würdigung des Tatsachenvortrages der Kläger in den Schutzbereich der Art. 3 und 6 des Grundgesetzes eingegriffen hat, betrifft keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern die Richtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall im Rahmen der Subsumtion des Tatsachenvortrags unter dem Begriff des wichtigen Grundes im Sinne von § 31 SGB II. Dies gilt in gleicher Weise für den als verfassungsrechtlich relevant angesehenen Umstand, dass Arbeitnehmer Urlaub beantragen könnten und Leistungsbezieher nach dem SGB II nicht.

Eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung als Zulassungsgrund im Sinne von § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist weder behauptet worden noch festzustellen.

Soweit in der Behauptung, das Sozialgericht habe Tatsachenvortrag der Klägerseite übersehen, die Rüge eines Verfahrensfehlers im Sinne des Zulassungsgrundes nach § 144 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGG liegen sollte, ist ein solcher Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Sozialgericht ausweislich der Urteilsbegründung die drei in den Vordergrund gerückten Umstände (fehlende finanzielle Mittel für eine Vorstellung beim Arbeitgeber, Unkenntnis der Möglichkeit, Zuschüsse für Bewerbungen zu erhalten, zeitliche Belastung durch umzugsbedingte Umstände) sehr wohl erkannt und gewürdigt hat. Die danach noch verbleibende Möglichkeit eines Fehlers in der Beweiswürdigung begründet keinen Verfahrensmangel, der zur Zulassung nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG führen könnte, weil solche Fehler nicht dem äußeren Verfahrensgang, sondern der Ausfüllung materiellen Rechts zuzurechnen sind (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer a.a.O. § 144 Rn. 34a m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prozesskostenhilfe steht den Klägern nach §§ 73a SGG, 114 f. der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht zu, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus vorstehenden Gründen keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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