L 8 R 974/10 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 40 R 100/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 R 974/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27.10.2010 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Kläger, vormalige geschäftsführende Gesellschafter der in Insolvenz geratenen D GmbH & Co. KG, haben im Ausgangsverfahren die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 17.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2008, begehrt. Mit diesem, an die KG bzw. deren Insolvenzverwalter gerichteten Bescheid - der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu 1) mit Schreiben der Beklagten vom 23.3.2009 übersandt - machte die Beklagte eine Beitragsnachforderung in Höhe von 37.160,24 Euro gegenüber der KG geltend. Nachdem die Kläger die Klage zurückgenommen haben, hat das Sozialgericht (SG) den Streitwert auf 37.160,24 Euro festgesetzt (Beschluss v. 27.10.2010).

Mit der Beschwerde begehren die Kläger die Festsetzung des Streitwerts auf lediglich 5.021,82 Euro. Nur in dieser Höhe sei wegen erfolgter Zahlungen bzw. Aufrechnungen die Forderung aus dem angefochtenen Bescheid streitig gewesen. Im Übrigen sei das Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme nicht gerichtskostenpflichtig. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Entscheidung v. 15.12.2010). Der Bezirksrevisor beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. Senat, Beschluss v. 17.2.2009, L 8 B 12/09 R, m.w.N., sozialgerichtsbarkeit.de und juris), ist unbegründet. Das SG hat den Streitwert zutreffend auf 37.160,24 Euro festgesetzt.

Nach § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn - wie hier - weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Die Rücknahme der Klage führt entgegen der Auffassung der Kläger nicht dazu, dass § 183 SGG anwendbar wird.

Nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert aufgrund richterlichen Ermessens nach der Bedeutung zu bestimmen, die die Sache für den Kläger seinem Antrag nach hat, soweit nichts anderes geregelt ist. Eine in diesem Sinne abweichende Vorschrift enthält § 52 Abs. 3 GKG: Betrifft der Klageantrag einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet ist, so ist deren Höhe maßgebend.

Im vorliegenden Fall haben die Kläger mit dem Klageantrag die Aufhebung des Bescheides vom 17.2.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2008 beantragt. Dabei handelte es sich um einen Verwaltungsakt, der auf eine bezifferte Geldleistung gerichtet war, nämlich eine Beitragsnachforderung in Höhe von 37.160,24 Euro. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 GKG sind demnach erfüllt. Ob der Bescheid den Klägern gegenüber überhaupt bekannt gegeben worden ist und ob die darin festgesetzte Beitragsforderung bestand, gegebenenfalls in welcher Höhe, ist eine Frage der Zulässigkeit bzw. Begründetheit der Klage gewesen, hat aber auf den Streitwert keinen Einfluss, zumal die Kläger ihren Antrag auf Aufhebung des Bescheides der Höhe nach nicht beschränkt haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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