L 16 KR 176/09

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 11 KR 102/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 176/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.03.2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) nachfordern durfte.

Der Kläger, der bis dahin als Arbeitsloser pflichtversichert gewesen war, machte sich ab 18.01.2001 als Unternehmensberater selbständig und beantragte am 26.01.2001 die freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten. Zu seinem Einkommen gab er an, dieses sei noch nicht absehbar.

Mit Bescheid vom 26.01.01 wurde der Kläger ab 18.01.01 als freiwilliges Mitglied antragsgemäß in der Beitragsklasse 807 versichert zu einem monatlichen Gesamtbeitrag zur KV und Pflegeversicherung (PV) von 288,61 Euro. In der bei den Akten befindlichen Ausfertigung des Bescheides für die Geschäftsstelle hieß es u.a. "Diese Beitragseinstufung gilt lediglich unter Vorbehalt. Wir werden die Beitragshöhe überprüfen, sobald zu der selbständigen Tätigkeit der erste Einkommensteuerbescheid vorliegt. Sollte sich aus dem Steuerbescheid ein höheres als das geschätzte Einkommen ergeben, werden Beiträge nacherhoben. Bei geringeren Einkünften werden Differenzbeträge erstattet ... Der Einstufung sind allerdings mindestens beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 75% der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde zu legen. Das Verfahren der Beitragseinstufung unter Vorbehalt gilt ausschließlich für die Zeit ab 18.01.2001. Bis zum 30.06.2002 verbleibt es in jedem Fall bei der bisherigen Beitragseinstufung."

Am 14.07.03 legte der Kläger der Beklagten den Einkommensteuerbescheid vom 05.06.2003 für 2001 vor. Auf der Grundlage der darin genannten Einkünfte aus Gewerbe-betrieb (39.859,80 EUR/12 = 3321,65 monatlich) setzte die Beklagte mit Bescheid vom 16.07.03 ab 01.07.03 den laufenden Gesamtbeitrag auf monatlich 591,26 EUR fest. Unter demselben Datum wurde ferner der Gesamtbeitrag rückwirkend auch für die Zeit vom 18.01.01 bis 31.12.01 höher festgesetzt und ein Gesamtbeitrag in Höhe von 3036,70 EUR nachgefordert. Mit weiterem Bescheid vom 17.07.03 forderte die Beklagte für die Zeit vom 01.01.02 bis 30.06.03 eine weitere Nachzahlung in Höhe von 4904,52 EUR.

Dagegen wandte sich zunächst die Steuerberaterin des Klägers mit zwei Schreiben vom 14.08.2003 und machte vor allem geltend, dass eine Mitteilung darüber, dass die bisherige Beitragsfestsetzung nur unter Vorbehalt ergangen sei, nicht vorliege. Der Kläger persönlich gab telefonisch an, er habe den Bescheid vom 26.01.2001 nie bekommen und sei auch mündlich nicht auf die Möglichkeit einer rückwirkenden Umstufung hingewiesen worden.

Mit dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 09.01.2004 wiederholte die Beklagte ihre Forderung. Gegen die Nachforderung für die Zeit vor Juli 2003 führte der Kläger an, es sei jahrelange Praxis bei der Beklagten und auch bei anderen Kassen, die neuen Beiträge nicht rückwirkend, sondern erst ab Eingang der jeweiligen Steuerbescheide festzusetzen.

Nach Überprüfung des Sachverhaltes stellte die Beklagte mit Bescheid(en) vom 22.04.04 die höheren Beiträge entsprechend der Bestandszusage in ihrem Bescheid vom 26.01.01 erst ab 01.07.02 fest und begrenzte die Nachforderung auf einen Betrag von jetzt insgesamt 3272,82 Euro. Dagegen wandte sich der Kläger am 21.5.2004 erneut mit förmlichem Widerspruch und trug vor, dass er sich in jeder Weise korrekt verhalten habe, insbesondere die Steuerbescheide stets sofort vorgelegt habe. Den Vorbehaltsbescheid vom 26.01.01 habe er nicht erhalten; eine rückwirkende Höhereinstufung sei daher nicht rechtens.

Am 02.01.2005 haben der Kläger und die Beklagte eine Zahlungsvereinbarung getroffen. Diese lautet unter Ziffer 1: "Der Schuldner erkennt an, der Barmer Ersatzkasse Sozialversicherungsbeiträge einschließlich bisher fälliger Säumniszuschläge und eine Mahngebühr von 3272,82 EUR zu schulden. Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.06.2003 ...". Mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 wurde der Widerspruch des Klägers schließlich als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger am 22.04.05 Klage zum Sozialgericht Münster (SG) erhoben. Er hat sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vertieft und ergänzend ausgeführt, die rückwirkende Festsetzung der Beiträge widerspreche der Rechtslage, zumal auch die Reduzierung des Beitrags später auch nur für die Zukunft durchgeführt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 16.07.03, 17.07.03 und den Bescheid vom 22.04.04 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.03.05 bezüglich der Festsetzung der KV-Beiträge aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die für die Zeit vom 01.07.2002 bis 30.06.2003 nachgezahlten Beiträge zur KV zu erstatten nebst Zinsen nach Maßgabe des § 27 SGB IV. Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid bezogen und ergänzend ausgeführt, ein Vertrauenstatbestand nach § 45 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X) habe nicht vorgelegen, weil der Beitragsbescheid vom 26.01.2001 mit einem zulässigen Vorbehalt versehen gewesen sei. Ihre Verfahrensweise, bei Existenzgründern die erstmalige Einstufung aufgrund des ersten Einkommensteuerbescheides rückwirkend zu ändern, sei nicht zu beanstanden, insbesondere stehe dem § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V nicht entgegen.

Mit Urteil vom 19.03.2009 hat das SG die Beklagte verurteilt, die vom Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.06.2003 nachentrichteten Beiträge zur KV zurückzuerstatten nebst Zinsen nach Maßgabe des § 27 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Beiträge zur KV rückwirkend höher festzusetzen und damit eine Nachzahlung zu fordern. Dies ergebe sich aus § 240 Abs. 4 SGB V, wonach Veränderungen der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises der beitragspflichtigen Einnahmen nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden können. Von diesem generellen Verbot einer rückwirkenden Änderung von Beitragen freiwilliger Mitglieder lasse die Rechtsprechung Ausnahmen nur zu, wenn ein Einkommensnachweis verspätet vorgelegt werde oder wenn die ursprüngliche Beitragsfestsetzung nur unter einem entsprechenden Vorbehalt erfolgt sei.

Soweit der Kläger daher den Einkommensteuerbescheid vom 05.06.03 erst am 14.07.03 vorgelegt habe, rechtfertige dies eine Höhereinstufung jedenfalls nicht für die Zeit vor dem 01.07.03.

Der aktenkundige Bescheid vom 26.01.01 enthalte zwar einen Widerrufsvorbehalt, jedoch werde ein solcher Vorbehalt als Nebenbestimmung in einem Verwaltungsakt nur wirksam, wenn und soweit der Verwaltungsakt dem Adressaten bekanntgegeben worden sei (§§ 39, 37 Sozialgesetzbuch 10. Buch ((SGB X)). Der Kläger behaupte, diesen Bescheid nicht erhalten zu haben und mache gleichzeitig plausibel deutlich, warum er dennoch die entsprechenden Beitragsabbuchungen akzeptiert habe. Da der Bescheid, wenn überhaupt, als einfacher Brief zur Post gegeben worden sei, reiche ein einfaches Bestreiten des Zuganges schon aus, einen Zweifel am Zugang zu begründen, da es im Regelfall schon aus logischen Gründen nicht möglich sei, näher darzulegen, dass ein einfacher Brief nicht zugegangen sei (Hinweis von Wulffen, SGB X, 6. Aufl. § 37Anm. 13). Die Beweislast für die Bekanntgabe liege daher gem. § 37 Abs. 2 SGB X bei der Beklagten, die den Nachweis der Bekanntgabe nicht führen könne. Von einem wirksamen Widerrufsvorbehalt könne daher nicht ausgegangen werden. Weitere Ausnahmen von der Regel des § 240 Abs. 4 SGB 5 seien nicht ersichtlich. Die Höhereinstufung habe daher nur ab dem 01.07.03 erfolgen können. Eine andere Beurteilung ergebe sich -einen mündlichen Verwaltungsakt unterstellt- auch nicht aus § 45 SGB X. Eine Anwendung dieser Vorschrift in Bezug auf den hier strittigen Zeitraum scheitere bereits an Abs. 3 Satz 1, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB X jedenfalls nicht vorlägen, insbesondere nicht erkennbar sei, dass der Kläger grob fahrlässig davon ausgegangen sei, eine Höhereinstufung werde erst ab Vorlage des Einkommensnachweises erfolgen. Im übrigen bestünden auch Zweifel, ob ein solcher Bescheid überhaupt "rechtswidrig" gewesen wäre im Sinne des § 45 SGB X.

Gegen das ihr am 20.08.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 31.08.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus: Wenn man unterstelle, dass dem Kläger der Bescheid vom 26.01.2001 nicht zugegangen sei, seien konsequenterweise Vertrauens-schutzerwägungen nicht anzustellen, weil der Kläger einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X nicht erhalten habe, mithin ein solcher nicht aufzuheben sei. Im Übrigen seien selbst bei der Existenz eines Vorbehaltsbescheides vom 26.01.2001 keine Vertrauensschutzerwägungen geboten, weil ein Vorbehaltsbescheid vom vornherein so angelegt sei, dass sich seine Wirkungen mit Erlass des endgültigen Bescheides von selbst erledigten. Diese Rechtsauffassung sei vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 28.09.2006 (L 16 (2) KR 140/05) in einem vergleichbaren Fall bestätigt worden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 19.03.2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Weil ihm der Vorbehaltsbescheid vom 26.01.2001 nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden sei, sei dieser nicht wirksam. Das gelte auch für die Nebenbestimmung in diesem Verwaltungsakt. Gemäß § 240 Abs. 4 SGB V könne die Beklagte deshalb die Beiträge nicht rückwirkend festsetzen, da Veränderungen der Beitragsbemessung bei freiwilligen Mitgliedern aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises der beitragspflichtigen Einnahmen nur vom ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden könnten. Auch könne sich die Beklagte nicht auf § 45 SGB X berufen, da ein Bescheid vom 26.01.2001 nicht rechtswirksam geworden sei. Dass die Beklagte monatlich Beiträge von seinem Konto abgebucht habe, sei insofern für ihn in Ordnung gewesen, weil ihm dieses Verfahren bereits aus der Vergangenheit u.a. von der freiwilligen Versicherung seiner Ehefrau bekannt gewesen sei und weil es sich um den Mindestbeitrag gehandelt habe. Die Abbuchung sei entsprechend mündlicher Absprache auf der Geschäftsstelle der Beklagten erfolgt. Es habe keinen Grund gegeben, gegen die Lastschriften der Beklagten vorzugehen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakten und der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Zu Unrecht hat das SG die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte zur Erstattung der für die Zeit vom 01.07.2002 bis 30.06.2003 nachgezahlten Beiträge zur KV verurteilt. Ob einer solchen Entscheidung bereits das Schuldanerkenntnis des Klägers vom 02.01.2005 entgegen stand, kann der Senat dahin gestellt sein lassen. Denn jedenfalls hat die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden die Beiträge zur freiwilligen KV auch für die Zeit vom 01.07.2002 bis zum 30.06.2003 dem Grunde und der Höhe nach zutreffend entsprechend den tatsächlich erzielten und vom zuständigen Finanzamt bescheinigten Bruttoeinnahmen, soweit diese die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen, rückwirkend festgesetzt.

Die Beitragsbemessung für den Kläger als freiwilliges Mitglieder richtet sich nach § 240 SGB V. Als beitragspflichtige Einnahmen gilt nach den in den Jahren 2002 und 2003 geltenden Fassungen der Vorschrift für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung durch die Satzung der Krankenkasse geregelt (Abs. 1 S. 1), wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt (Abs. 1 S. 2). Die Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Beschäftigten der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Abs. 2 S.1). Nach § 240 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB V gelten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße (S. 2). Veränderungen der Beitragsbemessung können auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (S. 3).

Die Beklagte war berechtigt, mit den angefochtenen Bescheiden die Beitragshöhe rückwirkend - jedenfalls ab dem 01.07.2002 - festzusetzen, ohne an eine frühere Entscheidung über die Beitragshöhe gebunden zu sein. Darauf, ob der Bescheid vom 26.01.2001 dem Kläger wirksam bekannt gegeben worden ist, kommt es nicht an.

Wenn der Bescheid vom 26.01.2001 dem Kläger bekannt gegeben worden war, wofür sprechen könnte, dass ein Rücklauf dieses Bescheides nicht zu verzeichnen war, durfte die Beklagte die Beiträge nach Vorlage des Steuerbescheides für das erste Jahr der selbständigen Tätigkeit ohne Bindung an den Bescheid vom 26.01.2001 festsetzen, weil die Entscheidung mit einem zulässigen Vorbehalt versehen war. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.03.2006 - B 12 KR 14/05 R), der der Senat folgt, ist die Krankenkasse nämlich berechtigt, die Höhe der Beiträge eines in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten, der hauptberuflich selbständig tätig ist, bei Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit durch einen einstweiligen Bescheid zu regeln, wenn Nachweise für eine Prognose der zukünftigen Einnahmen noch nicht vorgelegt werden können. Bei der endgültigen Beitragsfestsetzung ist der Versicherungsträger nicht an eine einstweilige Festsetzung der Beitragshöhe gebunden.

Wenn der Bescheid vom 26.01.2001 nicht in den Machtbereich des Klägers gelangt ist, wie der Kläger behauptet und nicht durch Zustellnachweise oder sonst widerlegt ist, ist der Bescheid vom 26.01.2001 nicht bekannt gegeben worden im Sinne des § 37 SGB X, wie das SG richtig erkannt hat. Das SG zieht daraus indes einen unzutreffenden Schluss. Denn nicht nur die in dem besagten Vorbehalt liegende Nebenbestimmung (§ 32 SGB X) ist dann nicht existent, sondern der Verwaltungsakt insgesamt. Eine Bindung an die Beitragshöhe, die nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 45 SGB X hätte beseitigt werden können, konnte in diesem Falle nicht eintreten. Und die Regelung des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V, auf die das SG abstellen möchte, wonach Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur mit Wirkung für die Zukunft wirksam werden können, ist nicht einschlägig, weil eine Veränderung der Beitragsbemessung einen früheren Verwaltungsakt darüber voraussetzen würde, an dem es aber, wenn der Bescheid vom 26.01.2001 nicht existent ist, fehlt. Ein solcher Verwaltungsakt kann hier auch aus dem Blickwinkel des Klägers weder in den mündlichen Angaben von Mitarbeitern der Beklagten bei der Beantragung der freiwilligen Versicherung noch in dem schlichten Beitragseinzug erblickt werden, da allgemeinkundig ist, dass über die Beitragsberechnung freiwillig Versicherter schriftliche Bescheide ergehen und der Kläger zudem ausdrücklich vorträgt, dass er aufgrund der selbständigen Tätigkeit seiner Ehefrau über das Procedere der Festsetzung von Beiträgen für freiwillig Versicherte etc. unterrichtet gewesen sei. Ohnehin kann der Kläger zur Überzeugung des Senats schwerlich davon ausgegangen sein, dass sich die Beklagte bei der einkommensabhängigen Beitragsberechnung nicht nur vorläufig, sondern dauerhaft bis zum Zeitpunkt der Vorlage eines Einkommensteuerbescheides mit seiner bloßen Erklärung zufrieden geben könnte, er könne noch keine Angaben zum Einkommen machen. Im übrigen verweist der Senat auf seinen den Beteiligten bekannten Beschluss vom 28.09.2006 - L 16 (2) KR 140/05 (JURIS) - der in einem weitestgehend ähnlichen Fall ergangen ist (vgl. außerdem SG Köln, Urteil vom 21.01.2004 - S 5 KR 419/02).

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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