L 23 SO 189/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 51 SO 1647/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 SO 189/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 20. September 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts Berlin, mit dem das Gericht den Antrag auf einstweilige Anordnung, den Antragsgegner zur Zusicherung von Leistungen zur Krankenbehandlung zu verpflichten, ablehnte. 1. Die beim Sozialgericht Berlin am 25. Oktober 2010 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20. September 2010 ist zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Zugestellt wurde der Beschluss nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Antragstellerbevollmächtigten auf Bl. 71 der Gerichtsakte am Freitag, dem 24. September 2010. Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt die Rechtsmittelfrist somit am 25. September 2010 und endet gem. § 64 Abs. 3 SGG am Montag, dem 25. Oktober 2010. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin erfolgte keine wirksame Zustellung bereits am 21. September 2010 mit Übermittlung des Beschlusses per Telefax an den Bevollmächtigten. Nach § 63 Abs. 1 SGG richtet sich die Zustellung von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 174 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO kann zwar an Anwälte erleichtert auch durch Telekopie zugestellt werden, jedoch nur "gegen Empfangsbekenntnis" (vgl. § 174 Abs. 1 ZPO). Diesen Anforderungen genügt die Übermittlung des Beschlusses per Telefax hier schon deshalb nicht, weil sich aus der Gerichtsakte kein Hinweis auf das Verlangen eines Empfangsbekenntnisses ergibt. Daraus folgt, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers die Übermittlung auch nur als zu seiner bloßen Vorab-Information verstehen durfte. Aus der Verfügung des Gerichts vom 20. September 2010 ergibt sich, dass dies vorliegend auch offensichtlich so gemeint war. Denn der angefochtene Beschluss sollte "vorab per Fax ohne EB z.K." übersandt werden. Da es somit schon am bekundeten und erkennbaren Zustellungswillen fehlte (vgl. hierzu: Hüßtege in Thomas/Putzo – ZPO, 2009 – § 174 Rn 5, 9), kommt es auf eine dann noch erforderliche Empfangsbereitschaft des Prozessbevollmächtigten nicht an. 2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, denn der Antragsteller hat weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. a) Der Senat hat den Antragsteller bereits mit Beschluss vom 23. Oktober 2009, Az: L 23 SO 148/09 B ER (veröffentlicht in: Juris) darauf hingewiesen, dass einem Anspruch des Antragstellers auf Übernahme von Kosten der Krankenbehandlung nach § 48 SGB XII der Nachranggrundsatz des § 2 SGB XII entgegensteht. Denn Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel des SGB XII sind ausgeschlossen, wenn anderweitiger Krankenversicherungsschutz besteht. Darüber hinaus ist von den Hilfeempfängern, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, zu verlangen, eine private Krankenversicherung zum Basistarif abzuschließen (vgl. auch Söhngen in: jurisPK – SGB XII, 2010 – § 48 Rn 7). Hierauf hat das Sozialgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend Bezug genommen. Der Antragsteller hat – trotz entsprechender Anforderung – weder den erfolglosen Ausgang des Rechtstreites gegen seine frühere private Krankenversicherung noch die Bemühungen um den Abschluss eines Basistarifes bei einer (anderen) Krankenversicherung glaubhaft gemacht. b) Ferner wurde auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Mit Beschwerdeschriftsatz vom 25. Oktober 2010 teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers – der die Beschwerde im weiteren Verlauf trotz entsprechender Ankündigung und Erinnerungen des Gerichts nicht näher begründete – mit, dass der Antragsteller sich zur Zeit im Krankenhaus befinde. Offensichtlich erhält der Antragsteller somit notwendige Leistungen der Krankenbehandlung. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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