Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1098/10
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 68/11 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 26. November 2010 (S 10 AS 1098/10) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 26. November 2010 (S 10 AS 1098/10) ist statthaft (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht zulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2010 hat das SG die auf Übernahme von Stromkosten im Umfang von insgesamt 608,00 Euro (Stromabschlagszahlungen in Höhe von mtl. 100,00 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zuzügl. Mahnkosten in Höhe von 8,00 Euro) gerichtete Klage abgewiesen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des LSG (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Eingabe des Klägers vom 9. Dezember 2010 ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zu verstehen (§ 133 BGB). Um einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin handelt es sich dagegen nicht; ein solcher wäre auch unzulässig, da der Antragsteller keine substantiierten Gründe vorgebracht hat und auch die Instanz bereits abgeschlossen war.
Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig. Dem Kläger fehlt es vorliegend an dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse bildet zwar grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, indessen gilt aber auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Urteil des Senats vom 31. März 2009 - L 13 R 392/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Ein solches das Rechtsschutzinteresse ausschließendes, zweckwidriges und missbräuchliches Prozessieren des Klägers liegt hier vor. Das BSG hat mit Urteil vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 - juris) entschieden und eingehend begründet, dass ein zulässiges Rechtsschutzschutzbegehren im Regelfall die Angabe der Wohnanschrift gegenüber dem angerufenen Gericht erfordert. Komme der Rechtssuchende dieser Verpflichtung nicht nach und verhindere er dadurch bewusst eine Kontaktaufnahme durch das Gericht, fehle es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begebe sich der Rechtsuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordere (vgl. §§ 103 Satz 1 zweiter Halbsatz, 106 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG); dies sei ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet. Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (vgl. § 185 Nr. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]) zurückgegriffen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart komme nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei sie nicht vorgesehen. Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung schon im Urteil vom 31. März 2009 (L 13 R 392/07) angeschlossen hat, sind auch auf Fälle wie dem vorliegenden übertragbar. Der Kläger hat zwar dem SG seine Adresse mitgeteilt, jedoch hat sich dieser am 15. Dezember 2011 nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin und dem zuständigen Einwohnermeldeamt "nach Frankreich" abgemeldet. Er hat keine Adresse hinterlassen. Auch war es dem Senat nicht möglich, den Kläger unter der von ihm dem SG gegenüber angegebenen Anschrift zu erreichen (vgl. den Rücklauf der gesammelten Eingangsbestätigungen, die unter dem Az. L 13 AS 58/11 versandt und wieder zurückgekommen sind). Auch auf Nachfrage des Senats konnte das Einwohnermeldeamt mit seiner Auskunft vom 20. Januar 2011 lediglich mitteilen, dass sich der Kläger nach Frankreich abgemeldet habe, ob ein tatsächlicher Wegzug erfolgt sei, erscheine jedoch fraglich. Für den Senat ist maßgeblich, dass der Kläger unter keiner bekannten Anschrift tatsächlich erreicht werden kann. Auch in einem solchen Fall verletzt der Kläger das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung, das ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert.
Dieses Verhalten des Klägers, wie auch sein kurzer schlagwortartiger Vortrag in der Be-schwerdebegründung, zeigt, dass es ihm letztlich überhaupt nicht darum geht, einen ihm gegenüber dem jeweiligen Prozessgegner eine durchsetzbare Rechtsposition verschaffenden Rechtsschutz zu erhalten; sein Prozessieren dient vielmehr allein dazu, ganz allgemein und losgelöst von jeglichen verfahrensrechtlichen oder prozessualen Vorgaben seine Unzufriedenheit mit dem Verhalten der Antragsgegnerin und mit gerichtlichen Entscheidungen im Allgemeinen zum Ausdruck zu bringen. Dies jedoch genügt für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses nicht; das Verhalten des Klägers erweist sich mithin als unzulässige Rechtsausübung.
Im Übrigen liegen die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG (die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; das Urteil weicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel wird geltend gemacht auf dem die Entscheidung beruhen kann) nicht vor, sodass die Beschwerde auch unbegründet wäre.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 26. November 2010 (S 10 AS 1098/10) ist statthaft (vgl. § 145 Abs. 1 SGG), sie ist jedoch nicht zulässig.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. November 2010 hat das SG die auf Übernahme von Stromkosten im Umfang von insgesamt 608,00 Euro (Stromabschlagszahlungen in Höhe von mtl. 100,00 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 zuzügl. Mahnkosten in Höhe von 8,00 Euro) gerichtete Klage abgewiesen.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG in der hier anwendbaren, ab 1. April 2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 Euro nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt nicht vor. Da das SG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat, bedarf eine Berufung der Zulassung durch Beschluss des LSG (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Eingabe des Klägers vom 9. Dezember 2010 ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung zu verstehen (§ 133 BGB). Um einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin handelt es sich dagegen nicht; ein solcher wäre auch unzulässig, da der Antragsteller keine substantiierten Gründe vorgebracht hat und auch die Instanz bereits abgeschlossen war.
Die so verstandene Beschwerde ist unzulässig. Dem Kläger fehlt es vorliegend an dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Das Rechtsschutzinteresse bildet zwar grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels, indessen gilt aber auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Urteil des Senats vom 31. März 2009 - L 13 R 392/07 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG). Ein solches das Rechtsschutzinteresse ausschließendes, zweckwidriges und missbräuchliches Prozessieren des Klägers liegt hier vor. Das BSG hat mit Urteil vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr. 1 - juris) entschieden und eingehend begründet, dass ein zulässiges Rechtsschutzschutzbegehren im Regelfall die Angabe der Wohnanschrift gegenüber dem angerufenen Gericht erfordert. Komme der Rechtssuchende dieser Verpflichtung nicht nach und verhindere er dadurch bewusst eine Kontaktaufnahme durch das Gericht, fehle es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen prozessualen Begehren. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begebe sich der Rechtsuchende in eine Rolle, die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordere (vgl. §§ 103 Satz 1 zweiter Halbsatz, 106 Abs. 1, 111 Abs. 1 SGG); dies sei ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. § 128 Abs. 2 SGG) nicht gewährleistet. Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen (vgl. § 185 Nr. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO]) zurückgegriffen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart komme nach ihren strengen Voraussetzungen wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei sie nicht vorgesehen. Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung schon im Urteil vom 31. März 2009 (L 13 R 392/07) angeschlossen hat, sind auch auf Fälle wie dem vorliegenden übertragbar. Der Kläger hat zwar dem SG seine Adresse mitgeteilt, jedoch hat sich dieser am 15. Dezember 2011 nach seinen eigenen Angaben gegenüber der Antragsgegnerin und dem zuständigen Einwohnermeldeamt "nach Frankreich" abgemeldet. Er hat keine Adresse hinterlassen. Auch war es dem Senat nicht möglich, den Kläger unter der von ihm dem SG gegenüber angegebenen Anschrift zu erreichen (vgl. den Rücklauf der gesammelten Eingangsbestätigungen, die unter dem Az. L 13 AS 58/11 versandt und wieder zurückgekommen sind). Auch auf Nachfrage des Senats konnte das Einwohnermeldeamt mit seiner Auskunft vom 20. Januar 2011 lediglich mitteilen, dass sich der Kläger nach Frankreich abgemeldet habe, ob ein tatsächlicher Wegzug erfolgt sei, erscheine jedoch fraglich. Für den Senat ist maßgeblich, dass der Kläger unter keiner bekannten Anschrift tatsächlich erreicht werden kann. Auch in einem solchen Fall verletzt der Kläger das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung, das ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert.
Dieses Verhalten des Klägers, wie auch sein kurzer schlagwortartiger Vortrag in der Be-schwerdebegründung, zeigt, dass es ihm letztlich überhaupt nicht darum geht, einen ihm gegenüber dem jeweiligen Prozessgegner eine durchsetzbare Rechtsposition verschaffenden Rechtsschutz zu erhalten; sein Prozessieren dient vielmehr allein dazu, ganz allgemein und losgelöst von jeglichen verfahrensrechtlichen oder prozessualen Vorgaben seine Unzufriedenheit mit dem Verhalten der Antragsgegnerin und mit gerichtlichen Entscheidungen im Allgemeinen zum Ausdruck zu bringen. Dies jedoch genügt für die Bejahung eines Rechtsschutzinteresses nicht; das Verhalten des Klägers erweist sich mithin als unzulässige Rechtsausübung.
Im Übrigen liegen die Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG (die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; das Urteil weicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel wird geltend gemacht auf dem die Entscheidung beruhen kann) nicht vor, sodass die Beschwerde auch unbegründet wäre.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Das angefochtene Urteil des SG wird hiermit rechtskräftig (vgl. § 145 Abs. 4 Satz 4 SGG).
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