L 1 R 459/07

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 2 RA 145/04
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 459/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Vergleichsberechnung entsprechend § 307 b Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) bzw. nach § 4 Abs. 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) hat.

Der 1932 geborene Kläger wurde mit Urkunde der Deutschen Versicherungs-Anstalt vom 14. Juni 1966 in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) einbezogen.

Mit Bescheid vom 3. August 1995 gewährte ihm die Beklagte ab 1. Januar 1995 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Am 21. August 1995 erhob der Kläger Widerspruch. Im Widerspruchsverfahren half die Beklagte dem Begehren des Klägers teilweise mit Bescheid vom 13. August 1996 ab. Der Widerspruch erledigte sich daraufhin.

Mit Bescheid vom 8. August 1997 stellte die Beklagte die Rente, nachdem am 18. Juli 1997 ein Überführungsbescheid erlassen worden war, rückwirkend ab 1. Januar 1995 neu fest. Außerdem erließ die Beklagte am 6. Dezember 2001 einen Bescheid, mit dem sie die Rente rückwirkend ab 1. Januar 1995 neu berechnete.

Am 30. Oktober 2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Überprüfung seiner Altersrente hinsichtlich einer "Vergleichsberechnung (20-Jahreszeitraum) nach dem 2. AAÜG-Änderungsgesetz". Mit Bescheid vom 3. Dezember 2003 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie habe das Recht nicht unrichtig angewandt und sei auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Der Anspruch auf Vergleichsberechnung bestehe nur dann, wenn bis zum 30. Juni 1995 die Voraussetzungen für einen Rentenbezug nach den Vorschriften des Beitragsgebiets erfüllt gewesen seien. Danach hätte der Kläger aber erst am 16. November 1997 mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Voraussetzungen für einen Rentenbezug erfüllt. Den gegen den Bescheid am 30. Dezember 2003 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2004 zurück und führte darin ergänzend aus, dass auch kein Anspruch auf eine Vergleichsberechnung nach § 307 b Abs. 3 SGB VI bestünde, da der Kläger am 31. Dezember 1991 keinen Anspruch auf eine Leistung aus einen Zusatz- oder Sonderversorgungssystem gehabt habe.

Am 23. März 2004 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Magdeburg erhoben, mit der die Beklagte verpflichtet werden sollte, eine Vergleichsberechnung nach dem 20-Jahreszeitraum und nach § 4 Abs. 4 AAÜG vorzunehmen. Das Sozialgericht hat u. a. auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2005 (Az: B 4 RA 52/04 R, dokumentiert in juris) verwiesen, in dem dieses in einem vergleichbaren Fall (Beginn der Altersrente nach Arbeitslosigkeit am 1. Januar 1995, Vollendung des 65. Lebensjahres am 12. Juni 1997) die Anwendbarkeit des § 4 Abs. 4 AAÜG abgelehnt hatte. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass ein sieben Jahre jüngerer Arbeitskollege, der 14 Arbeitsjahre weniger vorweisen könne und bereits mit 50 Jahren Invalidenrente bezogen habe, mehr Entgeltpunkte erhalte als er. Dies sei ungerecht.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung u. a. ausgeführt, § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) sei nicht anwendbar, da die Beklagte das Recht nicht unrichtig angewandt habe. § 4 Abs. 4 AAÜG setze voraus, dass der Kläger bis zum 30. Juni 1995 einen Anspruch nach den Vorschriften der AVItech gehabt haben müsse. Dies sei nicht der Fall, da er erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Rente aus dem Versorgungssystem gehabt hätte. Er könne auch keine Berechnung nach § 307 b SGB VI beanspruchen. Dieses Ergebnis sei auch unter Gleichheitsgesichtspunkten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen das ihm am 5. November 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. November 2007 Berufung bei dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt, mit dem er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 17. Oktober 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Bescheide vom 3. August 1995, 13. August 1996, 8. August 1997 und vom 6. Dezember 2001 abzuändern und eine Vergleichsberechnung nach dem 20-Jahreszeitraum und nach § 4 Abs. 4 AAÜG vorzunehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den gesamten Senat einverstanden erklärt (Schreiben des Klägers vom 8. September 2010, der Beklagten vom 15. November 2010).

Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben bei der Entscheidungsfindung vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. März 2004 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sinne von §§ 157, 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, weil er keinen Anspruch auf die Änderung der Bescheide vom 3. August 1995, 13. August 1996, 8. August 1997 und vom 6. Dezember 2001 und die begehrten Vergleichsberechnungen hat.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf die Bescheide vom 3. August 1995, 13. August 1996, 8. August 1997 und 6. Dezember 2001 nicht vor. Die Beklagte hat zu Recht die begehrten Vergleichsberechnungen nicht durchgeführt.

Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichtes und weist die Begründung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1, 2 SGG bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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