L 27 R 1018/07

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 9 R 237/06
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 R 1018/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen

Tatbestand:

Der 1959 geborene Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger ist gelernter Facharbeiter für Nachrichtentechnik. Nach einer Beschäftigung als Zivilbeschäftigter der NVA arbeitete er bis 1998 für verschiedene Arbeitgeber als Lagerist, Lagerleiter, Kraft- und Kranfahrer. Zuletzt war er von 2000 bis 2003 als Kraftfahrer im Catering beschäftigt.

Nach Ablehnung eines ersten Rentenantrages 1996 beantragte der Kläger am 30. August 2005 auf Aufforderung der AOK erneut Rente wegen Erwerbsminderung und bezog sich hierzu auf Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden. Der prüfärztliche Dienst der Beklagten gelangte zu der Einschätzung, der Kläger könne körperlich leichte Arbeiten überwiegend im Stehen/Gehen und zeitweise im Sitzen im Umfange von sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Auf den Widerspruch des Klägers hin hielt der prüfärztliche Dienst der Beklagten an seiner Einschätzung fest. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert. Auch eine Berufsunfähigkeitsrente könne ihm nicht zugesprochen werden, da die Tätigkeit als Kranfahrer/Maschinenwart der eines ungelernten Arbeiters entspreche und ihm daher alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes zuzumuten seien.

Mit der am 23. März 2006 erhobenen Klage hat der Kläger weiter die Zuerkennung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung begehrt und geltend gemacht, sein aus einem 1983 erlittenen Unfall resultierendes Knieleiden müsse durch Ersatz des Kniegelenkes versorgt werden. Für die Dauer der Behandlung erhalte er aber weder Krankengeld noch Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, so dass er gezwungen sei, Rente zu beantragen. Aus einer Reha-Maßnahme, die sich auf das Wirbelsäulenleiden bezogen habe, sei er arbeitsunfähig entlassen worden. Dort sei festgestellt worden, dass er nicht mehr als Lkw-Fahrer arbeiten könne.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte eingeholt und mit Beweisanordnung vom 19. Dezember 2006 den Sachverständigen Dr. B mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 30. Januar 2007 hat der Sachverständige eine normgerechte Beweglichkeit der unteren Extremitäten festgestellt und ausgeführt, die angegebenen Beschwerden ließen sich nicht immer auf tatsächlich vorliegende somatische Befunde zurückführen, dies gelte jedenfalls für die Stärke der subjektiv empfundenen Beschwerden. Der Kläger könne auch mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig ausüben. Abgesehen von geringfügigen pathologischen Veränderungen des rechten Kniegelenkes bestünden keine Erkrankungen des Stütz- und Halteapparates. Die Tätigkeit sollte im Wechsel der Körperhaltungen erfolgen, wobei bei längerem Sitzen die Möglichkeit zu spontaner Durchbewegung gegeben sein müsse. Ein gelegentliches Knien, Hocken und Bücken sei möglich, nicht jedoch ständige Zwangshaltung. Ein Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei nicht möglich, wohl aber das kurzzeitige Besteigen kleinerer Leitern, etwa zum Glühbirnenwechsel. Für den Weg zur Arbeit könne der Kläger einen eigenen Pkw oder ein anderes privates Verkehrsmittel nutzen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Mai 2007 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nach dem eingeholten Gutachten nicht erwerbsgemindert. Auch eine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit sei nicht gegeben, da der Kläger sich auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen müsse.

Gegen das ihm am 14. Juli 2007 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 19. Juli 2007 eingelegten Berufung. Zur Begründung bezieht er sich auf ein Gutachten der Bundesagentur für Arbeit vom 9. April 2008, wonach er u.a. wegen hochgradigen Kniegelenkverschleißes nur täglich von 3 bis unter 6 Stunden arbeiten könne. Er beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unbefristet ab dem 1. August 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, weiter hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufungsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Landessozialgericht hat mit Beweisanordnung vom 3. April 2009 den Facharzt für Orthopädie Prof. Dr. Sch mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 24. August 2009 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündliche Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch/Sechstes Buch (SGB VI). Danach haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll oder teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Dass der Kläger die sog. versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Pflichtbeiträge und Wartezeit) erfüllt, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Nicht erwerbsgemindert ist gem. § 43 Abs. 3 SGB VI, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

So liegt es hier. Der Senat ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz/SGG) davon überzeugt, dass der Kläger gesundheitlich in der Lage ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Insbesondere folgt eine quantitative Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit nach den überzeugenden Ausführungen der eingeholten Sachverständigengutachten nicht aus den von ihm geltend gemachten Knie- und Wirbelsäulenbeschwerden.

Der Sachverständige Prof. Dr. S hat in seinem Gutachten vom 24. August 2009 den Befund einer normgerechten Beweglichkeit der unteren Extremitäten erhoben und damit die. Feststellungen des in erster Instanz beauftragten Sachverständigen Dr. B bestätigt. Einen demgegenüber veränderten Befund hat er nur insofern erhoben, als das rechte Kniegelenk eine mäßige Schwellung, eine Instabilität im vorderen Kreuzband und Verschleißerscheinungen im Kniescheibengleitlager aufweise und eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule aufgrund geringgradiger Fehlhaltung und beginnender Verschleißerscheinungen festzustellen sei. Auch diese Funktionsbeeinträchtigungen führen aber seines Erachtens nicht zu einem Absinken der Erwerbsfähigkeit in quantitativer Hinsicht auf unter sechs Stunden täglich. Übereinstimmend gehen beide Sachverständige davon aus, dass der Kläger vollschichtig erwerbstätig sein kann. Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung vermochte der Senat auch in Ansehung des vom Kläger vorgelegten durch die Bundesagentur für Arbeit erstellten Gutachtens nicht zu erkennen. Soweit dort eine verminderte Erwerbsfähigkeit angenommen wird, ist dies mit einer Schmerzsymptomatik begründet, wobei als Diagnose u.a. benannt wird: "chronische Lumboischialgie bei Bandscheibenvorfall". Demgegenüber haben beide gerichtlich beauftragten Sachverständigen festgestellt, ein Bandscheibenvorfall bestehe nicht.

Auch in qualitativer Hinsicht ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers nicht in einer Weise eingeschränkt, dass der Kläger nicht unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könnte. Zwar weichen die Feststellungen der Sachverständigen insofern voneinander ab, als Prof. Dr. S im Hinblick auf die von ihm benannten Funktionsbeeinträchtigungen lediglich eine "leichte Männerarbeit" für möglich hält, während Dr. B auch körperlich mittelschwere Arbeiten für zumutbar gehalten hat. Auch die von Prof. Dr. S benannten Einschränkungen auf eine Tätigkeit überwiegend im Sitzen ohne Arbeiten in hockender oder gebückter Körperhaltung und ohne das Heben und Tragen von mehr als 10kg sind aber weder für sich genommen noch in der Zusammenschau so gravierend, dass eine geeignete Tätigkeit nicht mehr als im Rahmen des allgemeinen Arbeitsmarktes üblich anzusehen wäre. Zutreffend verweist die Beklagte insofern etwa auf eine Beschäftigungsmöglichkeit als Pförtner.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI. Insoweit wird gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und auf die zutreffende erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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